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Regelwerk, EU-Chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 in Bezug auf die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Tansania und nach Serbien und Montenegro

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 818 vom 03.12.2003 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission 4, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Oktober 2002 ersuchte die Kommission die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien in einer Verbalnote um die Mitteilung, ob das Land der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten nicht gefährlichen Abfällen aus der Gemeinschaft zustimmt, und wenn ja, welches Kontrollverfahren gegebenenfalls angewandt wird.

(2) In seiner Antwort vom 30. Januar 2003 teilte Serbien und Montenegro der Kommission mit, dass es der Einfuhr aller in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Arten von Abfällen aus der Gemeinschaft zustimmt und dass kein Kontrollverfahren angewandt wird. Da die Bundesrepublik Jugoslawien sich vor kurzem eine neue Verfassung gegeben hat und nun den Namen "Serbien und Montenegro" trägt, ist dem Ersuchen (alle Arten von Abfällen in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 6, aufzuführen) in dem neuen Eintrag mit dem neuen Namen des Landes Rechnung zu tragen.

(3) Am 27. Februar 2003 wurde die Kommission von Tansania förmlich über eine Änderung des Verfahrens für die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft unterrichtet. Einfuhren von Abfällen der Art GE 010 ex 7001 00 sind nicht länger verboten und unterliegen nur den Verfahren für normale Handelsgeschäfte.

(4) Die amtlichen Mitteilungen Tansanias und Serbien und Montenegros wurden am 30. April 2003 nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem mit Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 7, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission 8, eingesetzten Ausschuss notifiziert.

(5) Um der neuen Lage in diesen Ländern Rechnung zu tragen, müssen die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 gleichzeitig geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird nach Maßgabe des Anhangs I geändert.

Artikel 2

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird nach Maßgabe des Anhangs II geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2003

Anhang I

Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:

1. Zwischen dem Eintrag für Säo Tome e Principe und dem Eintrag für Sierra Leone wird folgender Eintrag eingefügt:

"SERBIEN UND MONTENEGRO

Alle Arten in Anhang II"

2. Der Eintrag für Tansania erhält folgende Fassung:

"TANSANIa

1. Unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko (*)"):

GE 010 ex 7001 00 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes (beschichtetes) Glas

2. Unter Abschnitt GJ ( "Textilabfälle"): GJ 120 - 6309 00 Altwaren"

Anhang II

In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 erhält der Eintrag für Tansania folgende Fassung:

"Alle Arten, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko (*)"):

GE 010 ex 7001 00 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes (beschichtetes) Glas

2. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): GJ 120 - 6309 00 Altwaren"

____________________

1) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.

2) ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001 S. 1.

3) ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 6.

4) ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S. 11.

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