Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-Chronologisch, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission in Bezug auf die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Kamerun, Paraguay und Singapur

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft", zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18002001 der Kommission4, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Januar 2000 übermittelte die Kommission allen nicht der OECD angehörenden Ländern (sowie Ungarn und Polen, die den OECD-Beschluss C(92)39 endg. noch nicht anwenden) eine Verbalnote. Mit dieser Verbalnote wurde ein dreifaches Ziel verfolgt: a) Information dieser Länder über die neuen Verordnungen der Gemeinschaft; b) Ersuchen um Bestätigung ihrer jeweiligen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 14201999 und c) der Verordnung (EG) Nr. 15471999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (s), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2001 dargelegten Standpunkte und Ersuchen um eine Antwort derjenigen Länder, die im Jahr 1994 nicht geantwortet hatten.

(2) Von den Ländern, die geantwortet haben, teilte Paraguay der Kommission mit, dass der Einfuhr bestimmter, in Anhang II zur Verordnung (EWG) Nr. 25993 aufge führter Arten von Abfällen ohne Kontrollverfahren zugestimmt wird. Was die anderen Abfälle angeht, so hat Paraguay darauf hingewiesen, dass es seinen Standpunkt nicht geändert hat (Antwort vom 1. März 2000).

(3) Singapur teilte der Kommission mit, dass der Einfuhr bestimmter, in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 25993 aufgeführter Arten von Abfällen entweder ohne Kontrollverfahren oder nach dem Verfahren zugestimmt wird, das bei den in Anhang III derselben Verordnung genannten Abfällen anzuwenden ist ("gelbes Verfahren"). Was die anderen Abfälle angeht, so hat Singapur darauf hingewiesen, dass es seinen Standpunkt nicht geändert hat (Antwort vom 4. Januar 2001).

(4) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 25993 wurde der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle6, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission7, am 11. Januar 2001 über den offiziellen Antrag Singapurs und am 8. Februar 2001 über den offiziellen Antrag Paraguays informiert.

(5) Zur Berücksichtigung der neuen Situation dieser beiden Länder ist gleichzeitig eine Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und (EG) Nr. 15471999 erforderlich.

(6) Was Kamerun angeht, so ist es erforderlich, den Abschnitt Ga des Anhangs a der Verordnung (EG) Nr. 14201999 zu ändern, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 15471999 zu gewährleisten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge a und D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2001

Anhang I

Anhänge a und D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang A, Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle") wird in den SINGAPUR betreffenden Wortlaut der folgende Wortlaut eingefügt:

"GC 020 Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen".

2. In Anhang D wird der gesamte PARAGUAY betreffende Wortlaut durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

"PARAGUAY

1. Unter Abschnitt Ga (,Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen, ohne Dispersionsrisiko')

Ga 120 740400 Abfälle und Schrott aus Kupfer

Ga 140 760200 Abfälle und Schrott aus Aluminium

Ga 150 ex 780200 Abfälle und Schrott aus Blei

Ga 160 790200 Abfälle und Schrott aus Zink

Ga 170 800200 Abfälle und Schrott aus Zinn

Ga 430 7204 Abfälle aus Eisen und Stahl

2. Alle Arten unter Abschnitt GH (,Kunststoffabfälle in fester Form').

3. Alle Arten unter Abschnitt GI (,Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier'). 4. Unter Abschnitt GJ (,Textilabfälle'):

GJ 010 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.06.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion