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Verordnung (EG) Nr. 1800/2001 der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 15471999 der Kommission hinsichtlich der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Guinea
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 244 vom 14.09.2001 S. 19)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission2,
insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 77/2001 der Kommission4, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Guinea unterrichtete die Kommission am 22. März 2001, dass die Einfuhr aller unter der Kategorie GM des Anhangs 11 zu der Verordnung (EWG) Nr. 25993 aufgeführten Abfälle ohne Anwendung von Kontrollverfahren akzeptiert wird.
(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 25993 wurde der nach Artikel 18 der Richtlinie 75/ 442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle5, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission6, eingesetzte Ausschuss über den offiziellen Antrag Guineas vom 5. April 2001 unterrichtet.
(3) Zur Berücksichtigung der neuen Lage in diesem Land ist gleichzeitig eine Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 14201999 und (EG) Nr. 15471999 der Kommission7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1552/20008, erforderlich.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Zwischen den GRENADa und HONGKONG betreffenden Wortlaut im Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird folgender Wortlaut eingefügt:
"GUINEa
Alle Arten unter Abschnitt GM (Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie)."
Artikel 2
Nach dem Guinea betreffenden Wortlaut "Alle Arten, ausgenommen" im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird der Wortlaut wie folgt geändert:
"GJ 120 6309 00 Altwaren" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"1. GJ 120 6309 00 Altwaren
2. Alle Arten unter Abschnitt GM (Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie)."
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2001
1) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.
2) ABl. L 316 vom 10.12.1999 S. 45.
3) ABl. L 166 vom 01.07.1999 S. 6.
4) ABl. L 11 vom 16.01.2001 S. 14.
5) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.
6) ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32.
7) ABl. L 185 vom 17.07.1999 S. 1.
(Stand: 19.08.2020)
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