Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, ber. 2017 L 29 S. 69, ber. L 237 S. 90;
VO (EU) 2016/1868 - ABl. Nr. L 286 vom 21.10.2016 S. 35;
VO (EU) 2017/2189 - ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1844 - ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 5 Inkrafttreten, ber. L 94 S. 54 A;
VO (EU) 2019/2103 - ABl. Nr. L 318 vom 10.12.2019 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/894- ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 39 der VO (EU) 2023/894
s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die wirksame Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erleichtern, werden Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Unternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 derselben Richtlinie für Gruppen festgelegt.
(2) Für die ordnungsgemäße Durchführung eines risikobasierten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist eine entsprechende Detailtiefe der zu übermittelnden Informationen von grundlegender Bedeutung. Die Meldebögen sind eine visuelle Darstellung der zu meldenden Informationen und geben die Detailtiefe dieser Informationen an.
(3) Die Harmonisierung der für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden zu verwendenden Meldebögen ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz. Aus diesem Grund sollten die im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu meldenden Informationen entsprechend den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldebögen übermittelt werden.
(4) In der Praxis werden die Informationen gemäß Artikel 313 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 in elektronischer Form übermittelt.
(5) Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen sollten nur die Informationen übermitteln, die auf ihre Tätigkeit anwendbar sind. Beispielsweise wirken sich bestimmte in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Optionen, wie die Anwendung der Matching-Anpassung zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells oder unternehmensspezifischer Parameter zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf den Umfang der zu übermittelnden Informationen aus. In den meisten Fällen sollte nur ein Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldebögen offengelegt werden, da nicht alle Meldebögen bei allen Unternehmen anwendbar sind.
(6) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Übermittlung von Informationen seitens Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie seitens Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und den Personen, die den entsprechenden Berichtspflichten unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(7) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.
(8) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(9) Um eine wirksame einheitliche Anwendung der aufsichtlichen Berichterstattung ab dem Datum sicherzustellen, ab dem die Berichtspflichten gelten, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2016 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung festgelegt, indem die Meldebögen bestimmt werden, die für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für Gruppen zu verwenden sind.
Artikel 2 Format der aufsichtlichen Berichterstattung 18
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:
1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Berichtswährung", sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,
2. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden in der Berichtswährung gemeldet. Das bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.
3. Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.
4. Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.
4a. Bei Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.
5. Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.
Artikel 4 Erneute Übermittlung von Daten
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen gemeldeten Informationen so schnell wie möglich erneut, wenn sich die auf denselben Berichtszeitraum bezogenen ursprünglich gemeldeten Informationen nach der letzten Übermittlung an die Aufsichtsbehörden oder an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentlich geändert haben.
Kapitel II
Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen
Artikel 5 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen für die Erstübermittlung von Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 6 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
2. Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f ist das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/ R0220 in Meldebogen S.02.01.02.
Artikel 7 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen
1. In Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.
2. Bei der Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben i und j angegebenen Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.
Artikel 8 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 9 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 10 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Anlagen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:
Artikel 11 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 12 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über langfristige Garantien
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 13 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 14 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
2. Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.
3. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.
4. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.
Artikel 15 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Mindestkapitalanforderungen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 16 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über die Veränderungsanalyse
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 17 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 18 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
2. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.
3. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.
Artikel 19 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Nutzer interner Modelle
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.
Artikel 20 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 21 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01 bis S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Kapitel III
Quantitative Meldebögen für Gruppen
Artikel 22 Quantitative Meldebögen für Gruppen für die Erstübermittlung von Informationen
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 375 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
2. Die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.
Artikel 23 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
2. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.
Artikel 24 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen
In Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.
Artikel 25 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 26 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.
Artikel 27 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Anlagen
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:
2. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.
3. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere - bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt - dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.
Artikel 28 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über variable Annuitäten
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 29 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über langfristige Garantien
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 30 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Eigenmittel
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
2. Die in Absatz 1 Buchstaben b und c angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.
Artikel 31 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
2. Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.
3. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.
4. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.
Artikel 32 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 33 jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppenspezifische Informationen
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Artikel 34 jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:
2. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.
3. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.
4. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln - zusätzlich zu den in Absatz 1 angegebenen Meldebögen - jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 35 jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Nutzer interner Modelle
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.
Artikel 36 Quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen:
Kapitel IV
Schlussbestimmung
Artikel 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
Anhang I 16 17 18 18a 19 |
S.01.01.01 bis S.01.03.04- zur PDF =>S.02.01.02 bis S.02.02.01- zur PDF =>
S.03.01.01 bis S.03.03.04 - zur PDF =>
S.04.01.01 bis S.04.02.01- zur PDF =>
S.05.01.01 bis S.05.02.01- zur PDF =>
S.06.01.01 bis S.06.03.04- zur PDF =>
S.07.01.01 bis S.07.01.04- zur PDF =>
S.08.01.01 bis S.08.02.04- zur PDF =>
S.09.01.01 bis S.09.01.04- zur PDF =>
S.10.01.01 bis S.10.01.04- zur PDF =>
S.11.01.01 bis S.11.01.04- zur PDF =>
S.12.01.01 bis S.12.02.01- zur PDF =>
S.13.01.01- zur PDF =>
S.14.01.01- zur PDF =>
S.15.01.01 bis S.15.02.04- zur PDF =>
S.16.01.01- zur PDF =>
S.17.01.01 bis S.17.02.01- zur PDF =>
S.18.01.01- zur PDF =>
S.19.01.01- zur PDF =>
S.20.01.01- zur PDF =>
S.21.01.01 bis S.21.03.01- zur PDF =>
S.22.01.01 bis S.22.06.01- zur PDF =>
S.23.01.01 bis S.23.04.04- zur PDF =>
S.24.01.01- zur PDF =>
S.25.01.01 bis SR.25.03.01- zur PDF =>
S.26.01.01 bis S.26.07.01- zur PDF =>
S.27.01.01 bis SR.27.01.01- zur PDF =>
S.28.01.01 bis S.28.02.01- zur PDF =>
S.29.01.01 bis S.29.04.01- zur PDF =>
S.30.01.01 bis S.30.04.01- zur PDF =>
S.31.01.01 bis S.31.02.04- zur PDF =>
S.32.01.04- zur PDF =>
S.33.01.04- zur PDF =>
S.34.01.04- zur PDF =>
S.35.01.04- zur PDF =>
S.36.01.01 bis S.36.04.01- zur PDF =>
S.37.01.04- zur PDF =>
Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen | Anhang II 16 16a 17 17a 18 18a 19 |
S.01.01 bis S.01.03- zur PDF =>S.02.01 bis S.02.02- zur PDF =>
S.03.01 bis S.03.03- zur PDF =>
S.04.01 bis S.04.02- zur PDF =>
S.05.01 bis S.05.02- zur PDF =>
S.06.01 bis S.06.03- zur PDF =>
S.08.01 bis S.08.02- zur PDF =>
S.12.01 bis S.12.02- zur PDF =>
S.15.01 bis S.15.02- zur PDF =>
S.17.01 bis S.17.02- zur PDF =>
S.21.01 bis S.21.03- zur PDF =>
S.22.01 bis S.22.06- zur PDF =>
S.23.01 bis S.23.04- zur PDF =>
S.25.01 bis S.25.03- zur PDF =>
S.26.01 bis S.26.07- zur PDF =>
S.28.01 bis S.28.02- zur PDF =>
S.29.01 bis S.29.04- zur PDF =>
S.30.01 bis S.30.04- zur PDF =>
Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen | Anhang III 16 16a 17 17a 18 18a 19 19a |
S.01.01 bis S.01.03- zur PDF =>S.02.01 bis S.02.02- zur PDF =>
S.03.01 bis S.03.03- zur PDF =>
S.05.01 bis S.05.02- zur PDF =>
S.06.01 bis S.06.03- zur PDF =>
S.08.01 bis S.08.02- zur PDF =>
S.15.01 bis S.15.02- zur PDF =>
S.23.01 bis S.23.04- zur PDF =>
S.25.01 bis S.25.03- zur PDF =>
S.26.01 bis S.26.07- zur PDF =>
S.31.01 bis S.31.02- zur PDF =>
Vermögenswertkategorien | Anhang IV 16 |
Kategorie | Definition | |
1 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt. |
2 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen |
3 | Eigenkapitalinstrumente | Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen |
4 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. |
5 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. |
6 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. |
7 | Barmittel und Einlagen | Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen |
8 | Hypotheken und Darlehen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen. |
9 | Immobilien | Sonstige Vermögenswerte, die unter "Sonstige Anlagen" gemeldet werden |
0 | Sonstige Anlagen | Sonstige Vermögenswerte, die unter "Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte" gemeldet werden |
A | Futures | Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis |
B | Kaufoptionen | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basis dienenden Vermögenswert zu kaufen |
C | Verkaufsoptionen | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen |
D | Swaps | Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen |
E | Forwards | Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis |
F | Kreditderivate | Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird |
Tabelle des Complementary dentification Code (CC) | Anhang V |
Erste zwei Positionen | Vermögens- werte notiert in | Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT | |||||||||
Dritte Position | Kategorie | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 0 |
Staats- anleihen | Unter- nehmens- anleihen | Eigen- kapital- instrumente | Investment- fonds, Organismen für gemeinsame Anlagen | Strukturierte Schuldtitel |
Besicherte Wertpapiere | Barmittel und Einlagen | Hypotheken und Darlehen |
Immobilien | Sonstige Anlagen | ||
Vierte Position | Unter- kategorie oder Hauptrisiko | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Anleihen von Zentral- staaten / Bundes- staaten | Unter- nehmens- anleihen | Kern- kapital | Aktienfonds | Aktienrisiko | Aktienrisiko | Bargeld | Unbesicherte Darlehen |
Büro- und Geschäfts- immobilien |
|||
2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |||
Supra- nationale Anleihen | Wandel- anleihen | Beteiligung an Immobilien- gesell- schaften |
Rentenfonds | Zinsrisiko | Zinsrisiko | Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungs mittel- äquivalente) | Wertpapier- besicherte Darlehen | Wohn- immobilien | |||
3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | ||||
Anleihen von Regional- regierungen |
Geldmarkt- papiere (Commercial Papers) |
Bezugs- rechte | Geldmarkt fonds |
Währungs- risiko | Währungsrisiko | Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr) |
Immobilien (zur Eigen- nutzung) |
||||
4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
Kommunal anleihen |
Geldmarkt- instrumente | Vorrangige Beteiligung |
Themen fonds |
Kreditrisiko | Kreditrisiko | Sonstige Ein lagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr |
Hypotheken | Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage) |
|||
5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | ||||
Schatz- anweisungen | Hybrid- anleihen | Immobilien fonds |
Immobilien- risiko | Immobilien- risiko | Depot- forderungen | Sonstige besicherte Darlehen | Sachanlagen (zur Eigen- nutzung) |
||||
6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | |||||
Gedeckte Schuld- verschrei- bungen (Covered Bonds) | Allgemeine besicherte Schuld- verschrei- bungen |
Alternative Fonds |
Rohstoffrisiko | Rohstoffrisiko | Policen- darlehen | Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigen- nutzung) | |||||
7 | 7 | 7 | 7 | 7 | |||||||
Nationale Zentral- banken |
Gesetzlich besicherte Schuld- verschrei- bungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen | Private- Equity-Fonds |
Katastrophen- und Wetterrisiko |
Katastrophen- und Wetterrisiko |
|||||||
8 | 8 | 8 | 8 | ||||||||
Nachrangige Schuld- verschrei- bungen |
Infrastruktur- fonds | Sterblichkeits- risiko | Sterblichkeits- risiko | ||||||||
9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | ||
Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige |
Dritte Position | Kategorie | A | B | C | D | E | F |
Futures | Kaufoptionen | Verkaufs- optionen | Swaps | Forwards | Kredit- derivate | ||
Vierte Position | Unterkategorie oder Hauptrisiko |
1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Futures auf Aktien und Indizes |
Aktien- und Indexoptionen | Aktien- und Indexoptionen | Zinsswaps | Zinsausgleichs- vereinbarung | Credit Default Swap | ||
2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Zinsfutures | Anleiheoptionen | Anleiheoptionen | Währungsswaps | Devisen- forwards | Credit Spread Option | ||
3 | 3 | 3 | 3 | 3 | |||
Währungsfutures | Währungsoptionen | Währungsoptionen | Zins- und Währungsswaps | Credit Spread Swap | |||
4 | 4 | 4 | 4 | ||||
Bezugsrechte | Bezugsrechte | Total Return Swap | Total Return Swap | ||||
5 | 5 | 5 | 5 | ||||
Warenfutures | Warenoptionen | Warenoptionen | Wertpapierswaps | ||||
6 | 6 | ||||||
Swaptions | Swaptions | ||||||
7 | 7 | 7 | 7 | 7 | |||
Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | Katastrophen- und Wetterrisiko | |||
8 | 8 | 8 | 8 | 8 | |||
Sterblichkeitsrisiko | Sterblichkeitsrisiko | Sterblichkeitsrisiko | Sterblichkeitsrisiko | Sterblichkeitsrisiko | |||
9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | ||
Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige | Sonstige |
Definitionen zur CIC-Tabelle | Anhang VI 16 16 18 |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | ||
Land | Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird. | |
XV | In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört. | |
XL | Nicht notierte Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden. | |
XT | Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte | Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können. | |
Dritte und vierte Position - Kategorie | Definition | ||
1 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben erden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalveraltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert erden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen. |
|
11 | Anleihen von Zentralstaaten | Anleihen, die von Zentralstaaten begeben werden | |
12 | Supranationale Anleihen | Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z.B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen. | |
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in | Definition | ||
13 | Anleihen von Regionalregierungen | In einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften | |
14 | Kommunalanleihen | Anleihen, die von Kommunen, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Stellen, begeben werden | |
15 | Schatzanweisungen | Von Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr) | |
16 | Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) | Staatsanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. | |
17 | Nationale Zentralbanken | Von nationalen Zentralbanken begebene Anleihen | |
19 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Staatsanleihen | |
2 | Unternehmensanlehen | Von Unternehmen begebene Anlehen | |
21 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog."Plain-Vanilla-Anleihen"), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen | |
22 | Wandelanleihen | Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die der Inhaber in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann | |
23 | Geldmarktpapiere (Commercial Papers) | Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen | |
24 | Geldmarktinstrumente | Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie. | |
25 | Hybridanleihen | Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind | |
26 | Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen | Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie. | |
27 | Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen | Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder "deckt". Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird. |
|
28 | Nachrangige Schuldverschreibungen | Unternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden | |
29 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen | |
3 | Eigenkapitalinstrumente | Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, de das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen | |
31 | Kernkapital | Eigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt | |
32 | Beteiligung an Immobiliengesellschaften | Eigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt | |
33 | Bezugsrechte | Rechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis | |
34 | Vorrangige Beteiligung | Eigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen | |
39 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen | |
4 | Organismen für gemeinsame Anlagen | En Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGA) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäschen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäschen Parlaments und des Rates. | |
41 | Aktienfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien | |
42 | Rentenfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen | |
43 | Geldmarktfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049) | |
44 | Themenfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z.B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele | |
45 | Immobilienfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien | |
46 | Alternative Fonds | Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw. | |
47 | Private-Equity-Fonds | Organismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity | |
48 | Infrastrukturfonds | Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren | |
49 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen | |
5 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie, eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. | |
51 | Aktienrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind | |
52 | Zinsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind | |
53 | Währungsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind | |
54 | Kreditrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind | |
55 | Immobilienrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind | |
56 | Rohstoffrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind | |
57 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen | |
58 | Sterblichkeitsrisiko | Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen | |
59 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel | |
6 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. | |
61 | Aktienrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind | |
62 | Zinsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind | |
63 | Währungsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind | |
64 | Kreditrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind | |
65 | Immobilienrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind | |
66 | Rohstoffrisiko | Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind | |
67 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen | |
68 | Sterblichkeitsrisiko | Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen | |
69 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere | |
7 | Barmittel und Einlagen | Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen | |
71 | Bargeld | Im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden | |
72 | Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) | Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können. | |
73 | Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr) | Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können | |
74 | Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können | |
75 | Depotforderungen | Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft | |
79 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen | |
8 | Hypotheken und Darlehen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen | |
81 | Unbesicherte Darlehen | Darlehen ohne Sicherheiten | |
82 | Wertpapierbesicherte Darlehen | Darlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren | |
84 | Hypotheken | Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien | |
85 | Sonstige besicherte Darlehen | Darlehen mit Sicherheiten in anderer Form | |
86 | Policendarlehen | Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit | |
89 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen | |
9 | Immobilien | Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen | |
91 | Büro- und Geschäftsimmobilien | Büro- und Geschäftshäuser als Anlage | |
92 | Wohnimmobilien | Wohngebäude als Anlage | |
93 | Immobilien (zur Eigennutzung) | Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen | |
94 | Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage) | Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage | |
95 | Sachanlagen (zur Eigennutzung) | Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen | |
96 | Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung) | Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung | |
99 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Immobilien | |
0 | Sonstige Anlagen | Unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Anlagen | |
09 | Sonstige Anlagen | Sonstige unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Vermögenswerte | |
A | Futures | Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis | |
A1 | Futures auf Aktien und Indizes | Futures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert | |
A2 | Zinsfutures | Futures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
A3 | Währungsfutures | Futures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
A5 | Warenfutures | Futures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
A7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Futures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen | |
A8 | Sterblichkeitsrisiko | Futures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen | |
A9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Futures | |
B | Kaufoptionen | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen | |
B1 | Aktien- und Indexoptionen | Kaufoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert | |
B2 | Anleiheoptionen | Kaufoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
B3 | Währungsoptionen | Kaufoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
B4 | Bezugsrechte | Kaufoptionen, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen | |
B5 | Warenoptionen | Kaufoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
B6 | Swaptions | Kaufoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt | |
B7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Kaufoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen | |
B8 | Sterblichkeitsrisiko | Kaufoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen | |
B9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionen | |
C | Verkaufsoptionen | Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen | |
C1 | Aktien- und Indexoptionen | Verkaufsoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert | |
C2 | Anleiheoptionen | Verkaufsoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
C3 | Währungsoptionen | Verkaufsoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
C4 | Bezugsrechte | Verkaufsoptionen, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen | |
C5 | Warenoptionen | Verkaufsoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert | |
C6 | Swaptions | Verkaufsoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt | |
C7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen | |
C8 | Sterblichkeitsrisiko | Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen | |
C9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionen | |
D | Swaps | Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen | |
D1 | Zinsswaps | Austausch von Zinszahlungen | |
D2 | Währungsswaps | Austausch von Währungen | |
D3 | Zins- und Währungsswaps | Austausch von Zinszahlungen und Währungsströmen | |
D4 | Total Return Swap | Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet | |
D5 | Wertpapierswaps | Austausch von Wertpapieren | |
D7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Swaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen | |
D8 | Sterblichkeitsrisiko | Swaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen | |
D9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Swaps | |
E | Forwards | Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis | |
E1 | Zinsausgleichsvereinbarung | Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält | |
E2 | Devisenforwards | Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält | |
E7 | Katastrophen- und Wetterrisiko | Forwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen | |
E8 | Sterblichkeitsrisiko | Forwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen | |
E9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Forwards | |
F | Kreditderivate | Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird | |
F1 | Credit Default Swap | Kreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt | |
F2 | Credit Spread Option | Kreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht | |
F3 | Credit Spread Swap | Swap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt | |
F4 | Total Return Swap | Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet | |
F9 | Sonstige | Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate |
ENDE |
(Stand: 04.01.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion