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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, ber. 2017 L 29 S. 69, ber. L 237 S. 90;
VO (EU) 2016/1868 - ABl. Nr. L 286 vom 21.10.2016 S. 35;
VO (EU) 2017/2189 - ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1844 - ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 5 Inkrafttreten, ber. L 94 S. 54 A;
VO (EU) 2019/2103 - ABl. Nr. L 318 vom 10.12.2019 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/894- ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 39 der VO (EU) 2023/894

s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die wirksame Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erleichtern, werden Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Unternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 derselben Richtlinie für Gruppen festgelegt.

(2) Für die ordnungsgemäße Durchführung eines risikobasierten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist eine entsprechende Detailtiefe der zu übermittelnden Informationen von grundlegender Bedeutung. Die Meldebögen sind eine visuelle Darstellung der zu meldenden Informationen und geben die Detailtiefe dieser Informationen an.

(3) Die Harmonisierung der für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden zu verwendenden Meldebögen ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz. Aus diesem Grund sollten die im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu meldenden Informationen entsprechend den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldebögen übermittelt werden.

(4) In der Praxis werden die Informationen gemäß Artikel 313 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 in elektronischer Form übermittelt.

(5) Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen sollten nur die Informationen übermitteln, die auf ihre Tätigkeit anwendbar sind. Beispielsweise wirken sich bestimmte in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Optionen, wie die Anwendung der Matching-Anpassung zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells oder unternehmensspezifischer Parameter zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf den Umfang der zu übermittelnden Informationen aus. In den meisten Fällen sollte nur ein Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldebögen offengelegt werden, da nicht alle Meldebögen bei allen Unternehmen anwendbar sind.

(6) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Übermittlung von Informationen seitens Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie seitens Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und den Personen, die den entsprechenden Berichtspflichten unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(7) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(8) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(9) Um eine wirksame einheitliche Anwendung der aufsichtlichen Berichterstattung ab dem Datum sicherzustellen, ab dem die Berichtspflichten gelten, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2016 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung festgelegt, indem die Meldebögen bestimmt werden, die für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für Gruppen zu verwenden sind.

Artikel 2 Format der aufsichtlichen Berichterstattung 18

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:

  1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen S.06.02, S.08.01, S.08.02 und S.11.01, in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind.
  2. Datenpunkte vom Datentyp "Prozentsatz" sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken.
  3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken.
  4. alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
    1. sie sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;
    2. die Art des Datenpunkts ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte;
    3. nach Maßgabe der Hinweise in den Anhängen ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

Artikel 3 Währung 18

1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Berichtswährung", sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,

  1. für die Berichterstattung auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
  2. für die Gruppenberichterstattung die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

2. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden in der Berichtswährung gemeldet. Das bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.

3. Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

4. Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

4a. Bei Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.

5. Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.

Artikel 4 Erneute Übermittlung von Daten

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen gemeldeten Informationen so schnell wie möglich erneut, wenn sich die auf denselben Berichtszeitraum bezogenen ursprünglich gemeldeten Informationen nach der letzten Übermittlung an die Aufsichtsbehörden oder an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentlich geändert haben.

Kapitel II
Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

Artikel 5 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen für die Erstübermittlung von Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.01.01.03 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
  2. Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
  6. wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;
  7. wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;
  8. wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;
  9. wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
  10. wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

Artikel 6 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

  1. Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
  2. Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  4. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten Complementary Identification Code ("CIC-Code");
  6. wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II;
  7. Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  8. Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  9. Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ("Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung") für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  10. Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  11. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
  12. wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
  13. wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

2. Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f ist das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/ R0220 in Meldebogen S.02.01.02.

Artikel 7 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen

1. In Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

2. Bei der Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben i und j angegebenen Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.

Artikel 8 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
  2. Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II.

Artikel 9 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.03.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang II;
  5. Meldebogen S.03.03.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang II;
  6. Meldebogen S.04.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Tätigkeiten nach Ländern, einschließlich EWR- und Nicht-EWR-Ländern, unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  7. Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  8. Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  9. Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang II.

Artikel 10 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Anlagen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

  1. wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.01 oder S.08.01.01 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  2. wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.01 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  3. wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.01 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  4. wenn der Wert der strukturierten Produkte, bestimmt als Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang V eingestuften Vermögenswerte, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.07.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang II;
  5. wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  6. wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  7. Meldebogen S.09.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang II;
  8. wenn der Wert der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere - bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt - mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.10.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang II;
  9. Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang II.

Artikel 11 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.12.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.02 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme im Lebensversicherungsgeschäft zur Berechnung des besten Schätzwerts, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.13.01 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach vom Unternehmen ausgegebenen Produkten und nach homogenen Risikogruppen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.14.01 in Anhang II;
  5. Meldebogen S.15.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang II;
  6. Meldebogen S.15.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang II;
  7. Meldebogen S.16.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.16.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:
    1. Beträge für die Berichtswährung;
    2. Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs- Geschäftsbereich darstellt;
    3. Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt;
  8. Meldebogen S.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  9. Meldebogen S.17.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.02 in Anhang II;
  10. Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis des besten Schätzwerts im Nichtlebensversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.18.01 in Anhang II;
  11. Meldebogen S.19.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.19.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Brutto-Schätzwert insgesamt für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:
    1. Beträge für die Berichtswährung;
    2. Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt;
    3. Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung darstellt;
  12. Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.20.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  13. Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung im Nichtlebensversicherungsgeschäft für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  14. Meldebogen S.21.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.02 in Anhang II;
  15. Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über langfristige Garantien

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang II;
  2. Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.04 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.05 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.06 in Anhang II.

Artikel 13 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
  2. Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang II;
  5. Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.24.01 in Anhang II.

Artikel 14 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;
  2. wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;
  3. wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;
  5. Meldebogen S.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;
  6. Meldebogen S.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;
  7. Meldebogen S.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;
  8. Meldebogen S.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;
  9. Meldebogen S.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;
  10. Meldebogen S.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;
  11. Meldebogen S.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

2. Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.

3. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

4. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Artikel 15 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Mindestkapitalanforderungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
  2. wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

Artikel 16 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über die Veränderungsanalyse

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr zur Vorlage einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.01 in Anhang II;
  2. Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.02 in Anhang II;
  3. Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.29.03 und S.29.04 in Anhang II.

Artikel 17 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich mit fakultativer Rückversicherung zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.30.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  3. Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.03 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.04 in Anhang II;
  5. Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang II;
  6. Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang II.

Artikel 18 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen SR.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
  2. für jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil Meldebogen SR.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  3. Meldebogen SR.12.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  4. Meldebogen SR.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen SR.22.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis der Berechnung des besten Schätzwerts für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.02 in Anhang II;
  6. Meldebogen SR.22.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Matching-Adjustment-Portfolios für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.03 in Anhang II;
  7. wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;
  8. wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;
  9. wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;
  10. Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;
  11. Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;
  12. Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;
  13. Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;
  14. Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;
  15. Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;
  16. Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;
  17. Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

2. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

3. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Artikel 19 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Nutzer interner Modelle

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

Artikel 20 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang II;
  2. Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang II;
  3. Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang II;
  4. Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, die keine Derivate sind, sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang II.

Artikel 21 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen - Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01 bis S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Kapitel III
Quantitative Meldebögen für Gruppen

Artikel 22 Quantitative Meldebögen für Gruppen für die Erstübermittlung von Informationen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 375 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.01.01.06 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;
  3. Meldebogen S.01.03.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Sonderverbände und die Matching- Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III;
  4. Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;
  5. Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;
  6. wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;
  7. wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;
  8. wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;
  9. Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;
  10. Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;
  11. Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über andere der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen und andere nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III.

2. Die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Artikel 23 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

  1. Meldebogen S.01.01.05 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;
  3. wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  4. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  6. wenn das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III;
  7. Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  8. Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten im Berichtsjahr, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
  9. Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III.

2. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Artikel 24 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen

In Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

Artikel 25 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;
  3. wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.01.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 26 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang III;
  3. Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang III;
  4. Meldebogen S.03.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang III;
  5. Meldebogen S.03.03.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang III;
  6. Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  7. Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang III.

2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Artikel 27 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Anlagen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

  1. wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.04 oder S.08.01.04 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  2. wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  3. wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.04 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht vierteljährlich übermittelt hat, da das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  4. wenn das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt mehr als 5 % beträgt, Meldebogen S.07.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang III;
  5. wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  6. wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  7. Meldebogen S.09.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang III;
  8. wenn das Verhältnis des Werts der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere - bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt - zu den Gesamtanlagen mehr als 5 % ausmacht, Meldebogen S.10.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang III;
  9. Meldebogen S.11.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang III.

2. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

3. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere - bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt - dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Artikel 28 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über variable Annuitäten

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.15.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.15.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang III.

Artikel 29 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über langfristige Garantien

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 30 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Eigenmittel

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang III;
  3. Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang III;
  4. Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang III.

2. Die in Absatz 1 Buchstaben b und c angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Artikel 31 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;
  2. wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;
  3. wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;
  4. Meldebogen S.26.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;
  5. Meldebogen S.26.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;
  6. Meldebogen S.26.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;
  7. Meldebogen S.26.04.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;
  8. Meldebogen S.26.05.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;
  9. Meldebogen S.26.06.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;
  10. Meldebogen S.26.07.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;
  11. Meldebogen S.27.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

2. Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.

3. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

4. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Artikel 32 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang III.

Artikel 33 jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppenspezifische Informationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;
  2. Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;
  3. Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III;
  4. Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.35.01 in Anhang III;
  5. Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, die Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten beinhalten und welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  6. Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  7. Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf die Rückversicherung, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  8. Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenverteilung, Eventualverbindlichkeiten (die keine Derivate sind) sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  9. Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 34 jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:

  1. Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
  2. wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;
  3. wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;
  4. wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;
  5. Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;
  6. Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;
  7. Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;
  8. Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;
  9. Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;
  10. Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;
  11. Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;
  12. Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

2. Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

3. Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

4. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln - zusätzlich zu den in Absatz 1 angegebenen Meldebögen - jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 35 jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen - Nutzer interner Modelle

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

Artikel 36 Quantitative Meldebögen für Gruppen - gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen:

  1. bedeutende und außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01, S.36.02.01, S.36.03.01 und S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
  2. bedeutende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung des Meldebogens S.37.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Kapitel IV
Schlussbestimmung

Artikel 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

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Anhang I 16 17 18 18a 19


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Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen Anhang II 16 16a 17 17a 18 18a 19


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Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen Anhang III 16 16a 17 17a 18 18a 19 19a


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Vermögenswertkategorien Anhang IV 16


Kategorie Definition
1 Staatsanleihen Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
2 Unternehmensanleihen Von Unternehmen begebene Anleihen
3 Eigenkapitalinstrumente Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen
4 Organismen für gemeinsame Anlagen Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
5 Strukturierte Schuldtitel Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
6 Besicherte Wertpapiere Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
7 Barmittel und Einlagen Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen
8 Hypotheken und Darlehen Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.
9 Immobilien Sonstige Vermögenswerte, die unter "Sonstige Anlagen" gemeldet werden
0 Sonstige Anlagen Sonstige Vermögenswerte, die unter "Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte" gemeldet werden
A Futures Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
B Kaufoptionen Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basis dienenden Vermögenswert zu kaufen
C Verkaufsoptionen Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen
D Swaps Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen
E Forwards Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
F Kreditderivate Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird

.

Tabelle des Complementary dentification Code (CC) Anhang V


Erste zwei Positionen Vermögens- werte notiert in Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT
Dritte Position Kategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0
Staats- anleihen Unter- nehmens- anleihen Eigen- kapital- instrumente Investment- fonds, Organismen für gemeinsame Anlagen Strukturierte
Schuldtitel
Besicherte Wertpapiere Barmittel und Einlagen Hypotheken
und Darlehen
Immobilien Sonstige Anlagen
Vierte Position Unter- kategorie oder Hauptrisiko 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Anleihen von Zentral- staaten / Bundes- staaten Unter- nehmens- anleihen Kern- kapital Aktienfonds Aktienrisiko Aktienrisiko Bargeld Unbesicherte
Darlehen
Büro- und
Geschäfts- immobilien
2 2 2 2 2 2 2 2 2
Supra- nationale Anleihen Wandel- anleihen Beteiligung
an Immobilien- gesell- schaften
Rentenfonds Zinsrisiko Zinsrisiko Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungs mittel- äquivalente) Wertpapier- besicherte Darlehen Wohn- immobilien
3 3 3 3 3 3 3 3
Anleihen
von Regional- regierungen
Geldmarkt- papiere
(Commercial
Papers)
Bezugs- rechte Geldmarkt
fonds
Währungs- risiko Währungsrisiko Sonstige
kurzfristige
Einlagen (bis
zu einem
Jahr)
Immobilien
(zur Eigen- nutzung)
4 4 4 4 4 4 4 4 4
Kommunal
anleihen
Geldmarkt- instrumente Vorrangige
Beteiligung
Themen
fonds
Kreditrisiko Kreditrisiko Sonstige Ein
lagen mit einer Laufzeit
von mehr
als einem
Jahr
Hypotheken Im Bau befindliche Immobilien (als
Anlage)
5 5 5 5 5 5 5 5
Schatz- anweisungen Hybrid- anleihen Immobilien
fonds
Immobilien- risiko Immobilien- risiko Depot- forderungen Sonstige besicherte Darlehen Sachanlagen
(zur Eigen- nutzung)
6 6 6 6 6 6 6
Gedeckte Schuld- verschrei- bungen (Covered Bonds) Allgemeine
besicherte
Schuld- verschrei- bungen
Alternative
Fonds
Rohstoffrisiko Rohstoffrisiko Policen- darlehen Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigen- nutzung)
7 7 7 7 7
Nationale
Zentral- banken
Gesetzlich besicherte Schuld- verschrei- bungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen Private-
Equity-Fonds
Katastrophen- und
Wetterrisiko
Katastrophen- und
Wetterrisiko
8 8 8 8
Nachrangige
Schuld- verschrei- bungen
Infrastruktur- fonds Sterblichkeits- risiko Sterblichkeits- risiko
9 9 9 9 9 9 9 9 9 9
Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige


Dritte Position Kategorie A B C D E F
Futures Kaufoptionen Verkaufs- optionen Swaps Forwards Kredit- derivate
Vierte Position Unterkategorie oder
Hauptrisiko
1 1 1 1 1 1
Futures auf Aktien
und Indizes
Aktien- und Indexoptionen Aktien- und Indexoptionen Zinsswaps Zinsausgleichs- vereinbarung Credit Default Swap
2 2 2 2 2 2
Zinsfutures Anleiheoptionen Anleiheoptionen Währungsswaps Devisen- forwards Credit Spread Option
3 3 3 3 3
Währungsfutures Währungsoptionen Währungsoptionen Zins- und Währungsswaps Credit Spread Swap
4 4 4 4
Bezugsrechte Bezugsrechte Total Return Swap Total Return Swap
5 5 5 5
Warenfutures Warenoptionen Warenoptionen Wertpapierswaps
6 6
Swaptions Swaptions
7 7 7 7 7
Katastrophen- und Wetterrisiko Katastrophen- und Wetterrisiko Katastrophen- und Wetterrisiko Katastrophen- und Wetterrisiko Katastrophen- und Wetterrisiko
8 8 8 8 8
Sterblichkeitsrisiko Sterblichkeitsrisiko Sterblichkeitsrisiko Sterblichkeitsrisiko Sterblichkeitsrisiko
9 9 9 9 9 9
Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige Sonstige

.

Definitionen zur CIC-Tabelle Anhang VI 16 16 18


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in Definition
Land Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.
XV In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.
XL Nicht notierte Vermögenswerte Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
XT Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.
Dritte und vierte Position - Kategorie Definition
1 Staatsanleihen Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben erden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalveraltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert erden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen.

11 Anleihen von Zentralstaaten Anleihen, die von Zentralstaaten begeben werden
12 Supranationale Anleihen Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z.B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.
Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert in Definition
13 Anleihen von Regionalregierungen In einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften
14 Kommunalanleihen Anleihen, die von Kommunen, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Stellen, begeben werden
15 Schatzanweisungen Von Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr)
16 Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) Staatsanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten.
17 Nationale Zentralbanken Von nationalen Zentralbanken begebene Anleihen
19 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Staatsanleihen
2 Unternehmensanlehen Von Unternehmen begebene Anlehen
21 Unternehmensanleihen Von Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog."Plain-Vanilla-Anleihen"), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen
22 Wandelanleihen Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die der Inhaber in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann
23 Geldmarktpapiere (Commercial Papers) Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen
24 Geldmarktinstrumente Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.
25 Hybridanleihen Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind
26 Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie.
27 Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder "deckt". Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird.

28 Nachrangige Schuldverschreibungen Unternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden
29 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen
3 Eigenkapitalinstrumente Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, de das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen
31 Kernkapital Eigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt
32 Beteiligung an Immobiliengesellschaften Eigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt
33 Bezugsrechte Rechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis
34 Vorrangige Beteiligung Eigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen
39 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen
4 Organismen für gemeinsame Anlagen En Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGA) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäschen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäschen Parlaments und des Rates.
41 Aktienfonds Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien
42 Rentenfonds Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen
43 Geldmarktfonds Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049)
44 Themenfonds Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z.B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele
45 Immobilienfonds Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien
46 Alternative Fonds Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw.
47 Private-Equity-Fonds Organismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity
48 Infrastrukturfonds Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren
49 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen
5 Strukturierte Schuldtitel Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie, eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
51 Aktienrisiko Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind
52 Zinsrisiko Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind
53 Währungsrisiko Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind
54 Kreditrisiko Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind
55 Immobilienrisiko Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind
56 Rohstoffrisiko Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind
57 Katastrophen- und Wetterrisiko Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
58 Sterblichkeitsrisiko Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
59 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel
6 Besicherte Wertpapiere Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
61 Aktienrisiko Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind
62 Zinsrisiko Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind
63 Währungsrisiko Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind
64 Kreditrisiko Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind
65 Immobilienrisiko Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind
66 Rohstoffrisiko Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind
67 Katastrophen- und Wetterrisiko Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
68 Sterblichkeitsrisiko Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
69 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere
7 Barmittel und Einlagen Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen
71 Bargeld Im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden
72 Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.
73 Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr) Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können
74 Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können
75 Depotforderungen Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft
79 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen
8 Hypotheken und Darlehen Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen
81 Unbesicherte Darlehen Darlehen ohne Sicherheiten
82 Wertpapierbesicherte Darlehen Darlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren
84 Hypotheken Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien
85 Sonstige besicherte Darlehen Darlehen mit Sicherheiten in anderer Form
86 Policendarlehen Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit
89 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen
9 Immobilien Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen
91 Büro- und Geschäftsimmobilien Büro- und Geschäftshäuser als Anlage
92 Wohnimmobilien Wohngebäude als Anlage
93 Immobilien (zur Eigennutzung) Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen
94 Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage) Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage
95 Sachanlagen (zur Eigennutzung) Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen
96 Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung) Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung
99 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Immobilien
0 Sonstige Anlagen Unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Anlagen
09 Sonstige Anlagen Sonstige unter "Sonstige Anlagen" gemeldete Vermögenswerte
A Futures Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
A1 Futures auf Aktien und Indizes Futures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert
A2 Zinsfutures Futures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
A3 Währungsfutures Futures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
A5 Warenfutures Futures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert
A7 Katastrophen- und Wetterrisiko Futures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
A8 Sterblichkeitsrisiko Futures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
A9 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Futures
B Kaufoptionen Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen
B1 Aktien- und Indexoptionen Kaufoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert
B2 Anleiheoptionen Kaufoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
B3 Währungsoptionen Kaufoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
B4 Bezugsrechte Kaufoptionen, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen
B5 Warenoptionen Kaufoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert
B6 Swaptions Kaufoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt
B7 Katastrophen- und Wetterrisiko Kaufoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
B8 Sterblichkeitsrisiko Kaufoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
B9 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionen
C Verkaufsoptionen Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen
C1 Aktien- und Indexoptionen Verkaufsoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert
C2 Anleiheoptionen Verkaufsoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
C3 Währungsoptionen Verkaufsoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
C4 Bezugsrechte Verkaufsoptionen, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen
C5 Warenoptionen Verkaufsoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert
C6 Swaptions Verkaufsoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt
C7 Katastrophen- und Wetterrisiko Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
C8 Sterblichkeitsrisiko Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
C9 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionen
D Swaps Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen
D1 Zinsswaps Austausch von Zinszahlungen
D2 Währungsswaps Austausch von Währungen
D3 Zins- und Währungsswaps Austausch von Zinszahlungen und Währungsströmen
D4 Total Return Swap Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet
D5 Wertpapierswaps Austausch von Wertpapieren
D7 Katastrophen- und Wetterrisiko Swaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
D8 Sterblichkeitsrisiko Swaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
D9 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Swaps
E Forwards Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
E1 Zinsausgleichsvereinbarung Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält
E2 Devisenforwards Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält
E7 Katastrophen- und Wetterrisiko Forwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
E8 Sterblichkeitsrisiko Forwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
E9 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Forwards
F Kreditderivate Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird
F1 Credit Default Swap Kreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt
F2 Credit Spread Option Kreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht
F3 Credit Spread Swap Swap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt
F4 Total Return Swap Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet
F9 Sonstige Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate


ENDE

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