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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1844 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission 2 enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur Meldung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission 3 zur Änderung der Vorschriften für die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen wurde die neue Anlageklasse qualifizierter Infrastrukturunternehmen eingeführt, für die eine spezielle Kapitalanforderung gilt. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden auch zu Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Infrastrukturunternehmen Informationen erhalten, die hinsichtlich ihrer Detailtiefe und Granularität mit den Informationen zu den anderen im Rahmen der Berechnung des Marktrisikomoduls berücksichtigten Anlageklassen vergleichbar sind, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegten einschlägigen Meldebögen angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(3) Für eine verbesserte Kohärenz und Qualität der gemeldeten Informationen zu den in einer anderen Währung als der Berichtswährung angegebenen historischen Daten sind Vorschriften über die korrekte Verwendung von Vorzeichen und kohärente Wechselkurse von entscheidender Bedeutung. Daher wurden Artikel 2 und Artikel 3 geändert, um die Qualität der gemeldeten Informationen zu verbessern.

(4) Mit den Meldebögen für die Veränderungsanalyse soll anhand ökonomischer Kennzahlen dargelegt werden, weshalb und wie sich die Situation eines Unternehmens im Laufe des Jahres entwickelt hat. Da die Interessenträger eine Reihe von Bereichen ermittelt haben, in denen Verbesserungen und Präzisierungen erforderlich sind, müssen an den Hinweisen zu den Meldebögen S.29.01 bis S.29.04 einige Änderungen vorgenommen werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen, die zu widersprüchlichen oder irreführenden Angaben führen und somit die Qualität des Überprüfungsverfahrens beeinträchtigen, sollten berichtigt werden. Folglich sind einige Korrekturen erforderlich, hauptsächlich in Bezug auf fehlende Meldepositionen oder Informationen in den "Allgemeinen Bemerkungen" sowie fehlende Zellen in den "Hinweisen".

(7) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(8) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt 4

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

"d) alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:

  1. sie sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;
  2. die Art des Datenpunkts ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte;
  3. nach Maßgabe der Hinweise in den Anhängen ist ein anderes Meldeformat erforderlich.".

2.

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