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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1, ber. L 2024/90280)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/2450

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch Meldungen übermittelte Informationen sind für eine risikobasierte Aufsicht und den Schutz der Versicherungsnehmer von elementarer Bedeutung. Zu diesem Zweck müssen die Aufsichtsbehörden innerhalb angemessener Fristen aussagekräftige Daten erhalten. Um sicherzustellen, dass die Meldepflichten stets auf dem neuesten Stand sind und neu aufkommenden Risiken sowie weiterentwickelten Praktiken Rechnung tragen, müssen die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 bereitgestellten Meldebögen grundlegend überarbeitet werden. Hierzu müssen zahlreiche Meldebögen geändert, neue Meldebögen aufgenommen und veraltete Meldebögen gestrichen werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 aufzuheben.

(2) Grenzüberschreitende Geschäfte sind ihrem Wesen nach nicht unbedingt risikoreicher, aber komplexer. Durch eine wirksame Aufsicht sollte sichergestellt werden, dass alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz gleichbehandelt werden. Um dies zu erleichtern, werden die bestehenden, für grenzüberschreitende Geschäfte relevanten Meldebögen durch neue Meldebögen ersetzt, in denen die Anforderung, Informationen über Prämien, Schadensfälle und Aufwendungen sowohl nach dem Ort der Zeichnung als auch dem Ort des Risikos zu erfassen, konsolidiert wird.

(3) Darüber hinaus muss eine gewisse rechtliche Mindestanforderung festgelegt werden, um zu klären, in welchem Umfang den Aufsichtsbehörden Informationen über mit dem Klimawandel verbundene Risiken zu melden sind. Die Unternehmen sollten den Aufsichtsbehörden einen Überblick über den Anteil der Investitionen geben, die einem klimawandelbedingten Transitionsrisiko und physischen Risiko ausgesetzt sind.

(4) Den Informationen über Nichtlebensversicherungsprodukte mangelt es an Granularität, was sich nachteilig auf den Schutz der Versicherungsnehmer auswirkt. Daher sollte sichergestellt werden, dass den Aufsichtsbehörden eindeutige Informationen über die Produktkategorie vorliegen. Zu diesem Zweck wird ein neuer Meldebogen zur Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen eingeführt, in dem bis auf einige Ausnahmen, bei denen nach Produktkategorien gemeldet wird, die Meldung nach Geschäftsbereichen erfolgt.

(5) Da Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in zunehmenden Maße Cyberrisiken übernehmen können, sollten die Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung auch diesem neu aufkommenden Risiko Rechnung tragen. Um solche Tätigkeiten zu erleichtern, wird ein neuer Meldebogen zum versicherungstechnischen Risiko bei Cyber-Risiken aufgenommen.

(6) Für die aufsichtliche Überprüfung ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden in der Lage sind, die Angemessenheit interner Modelle zu überwachen. Interne Voll- oder Partialmodelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Bewertungen auf der Grundlage nicht standardisierter Informationen erschweren jedoch die Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden sollten daher mit neuen Meldebögen und klareren Anweisungen arbeiten können, die einer sinnvollen Datenproduktion förderlich sind.

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