zurück

Kapitel VI
Solvenzkapitalanforderung - Interne Voll- und Partialmodelle

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 222 Wesentlichkeit

Für die Zwecke dieses Kapitels sind Änderungen oder Fehler bei den Ergebnissen des internen Modells, einschließlich der Solvenzkapitalanforderung, oder bei den im internen Modell verwendeten Daten als wesentlich zu betrachten, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.

Abschnitt 2
Verwendungstest

Artikel 223 Verwendung des internen Modells

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden erläutern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die unterschiedlichen Verwendungen ihres internen Modells und wie sie die Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Ergebnissen gewährleisten, wenn das interne Modell für unterschiedliche Zwecke verwendet wird. Beschließen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das interne Modell für einen Teil des Governance-Systems nicht zu verwenden, insbesondere in Bezug auf die Abdeckung wesentlicher Risiken, erläutern sie die Gründe hierfür.

Artikel 224 Abstimmung auf die Geschäftstätigkeiten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Ausgestaltung des internen Modells auf folgende Weise auf ihre Geschäftstätigkeiten abgestimmt wird:

  1. Die Modellierungsansätze spiegeln Art, Umfang und Komplexität der Risiken wider, die den in den Geltungsbereich des internen Modells fallenden Geschäftstätigkeiten inhärent sind.
  2. Die Ergebnisse des internen Modells und die Inhalte der internen und externen Berichterstattung des Unternehmens sind kohärent.
  3. Das interne Modell ist in der Lage, Ergebnisse zu produzieren, die eine ausreichende Detailtiefe aufweisen, um eine wichtige Rolle bei maßgeblichen Managemententscheidungen des Unternehmens spielen zu können. Die Ergebnisse des internen Modells differenzieren mindestens nach Geschäftsbereichen, Hauptgeschäftsbereichen und Risikokategorien.
  4. Die Leitlinien für Änderungen des internen Modells sehen vor, dass Letzteres bei Änderungen des Umfangs oder der Art der Unternehmenstätigkeiten angepasst wird.

Artikel 225 Verständnis des internen Modells

1. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie die übrigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden ihr Gesamtverständnis des internen Modells nachweisen können, was eine Kenntnis aller folgenden Aspekte voraussetzt:

  1. Struktur des internen Modells und Art und Weise, wie das Modell auf die Geschäftstätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgestimmt und in sein Risikomanagementsystem integriert ist;
  2. Geltungsbereich und Zweck des internen Modells und Risiken, die vom internen Modell abgedeckt bzw. nicht abgedeckt werden;
  3. bei den Berechnungen im Rahmen des internen Modells angewandte allgemeine Methodik;
  4. Grenzen des internen Modells;
  5. im internen Modell berücksichtigte Diversifikationseffekte.

2. Die Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen ein ausreichendes Detailverständnis derjenigen Teile des internen Modells nachweisen können, die in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Bereich verwendet werden.

Artikel 226 Unterstützung von Entscheidungsprozessen und Integration in das Risikomanagement

Es ist nur dann davon auszugehen, dass ein internes Modell im Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens breite Anwendung findet und eine wichtige Rolle spielt, wenn es alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Das interne Modell unterstützt die maßgeblichen Entscheidungsprozesse im Unternehmen, unter anderem bei der Festlegung der Geschäftsstrategie.
  2. Das interne Modell und die Ergebnisse, die es liefert, werden regelmäßig im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erörtert und überprüft.
  3. Alle durch das Risikomanagementsystem aufgedeckten wesentlichen und quantifizierbaren Risiken, die in den Geltungsbereich des internen Modells fallen, werden von diesem auch abgedeckt.
  4. Das Unternehmen verwendet das interne Modell, um etwaige wesentliche Auswirkungen potenzieller Entscheidungen auf sein Risikoprofil zu bewerten, unter anderem die sich aus den betreffenden Entscheidungen ergebenden Auswirkungen auf die erwarteten Gewinne oder Verluste und die Variabilität der Gewinne oder Verluste.
  5. Den Ergebnissen, die das interne Modell liefert, einschließlich der Messung von Diversifikationseffekten, wird bei der Formulierung von Risikostrategien, unter anderem bei der Entwicklung von Risikotoleranzschwellen und Risikominderungsstrategien, Rechnung getragen.
  6. Die relevanten Ergebnisse des internen Modells sind Gegenstand der internen Berichtsverfahren im Rahmen des Risikomanagementsystems.
  7. Die im Rahmen des internen Modells vorgenommenen Risikoquantifizierungen und Risikoeinstufungen lösen erforderlichenfalls Risikomanagementmaßnahmen aus.
  8. Sofern die Ergebnisse des Modellvalidierungsprozesses gemäß Artikel 124 der Richtlinie zeigen, dass das interne Modell nicht den Anforderungen der Artikel 101, 113 und 120 bis 125 der Richtlinie entspricht, wird von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verlangt, dass es das interne Modell im Einklang mit Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG so bald wie möglich ändert, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
  9. Die Leitlinien für Änderungen des internen Modells sehen vor, dass Letzteres erforderlichenfalls geändert wird, um Änderungen des Risikomanagementsystems Rechnung zu tragen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion