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Kapitel IV
Bedingungen für die Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans
Artikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.
Abschnitt 2
Governance-System
Artikel 41 Allgemeine Governance-Anforderungen 22
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet.
Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49.
Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung.
(2) Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.
(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.
Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen.
(Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.)
(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück, richtet insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme ein und verwaltet diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 42.)
(5) Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu prüfen und potenzielle Risiken zu bewerten, die von diesen Unternehmen festgestellt werden und die ihre finanzielle Solidität gefährden könnten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Governance-Systems zu fordern, so dass die Anforderungen der Artikel 42 bis 49 eingehalten werden.
Artikel 42 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben
(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben, jederzeit den folgenden Anforderungen genügen:
(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind.
(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeglichen Fall, in dem eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ersetzt wurde, weil sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 43 Zuverlässigkeitsnachweis
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz gefallen sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
(Stand: 10.01.2024)
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