1. Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko;
das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko;
das Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko.
2. Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (i,j) der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule;
CorrNL(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko für die Untermodulei undj;
SCRi undSCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Risikountermoduli bzw. für das Risikountermodulj.
3. Der in Absatz 2 genannte KorrelationsparameterCorrH(i,j) bezeichnet den in Spaltei und Zeilej der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:
Nichtlebens- prämien- und -rückstellung
Nichtlebens- katastrophe
Nichtlebens- storno
Nicht-lebensprämien- und -rückstellung
1
0,25
0
Nichtlebens-katastrophe
0,25
1
0
Nichtlebensstorno
0
0
1
Artikel 115 Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko
Die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
σnl bezeichnet die gemäß Artikel 117 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko;
Vnl bezeichnet das gemäß Artikel 116 ermittelte Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.
Artikel 116 Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko1920
1. Das Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko entspricht der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der in Anhang II aufgeführten Segmente.
2. Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt:
V(prem,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s;
V(res,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s;
DIVs bezeichnet den Faktor für die geografische Diversifizierung von Segment s.
3. Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:
Dabei gilt:
Ps bezeichnet einen Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segments in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird;
P(last,s) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den letzten zwölf Monaten verdient hat;
FP(existing,s) bezeichnet den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segments nach den folgenden zwölf Monaten bezogen auf bestehende Verträge verdienen wird;
FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag:
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segments verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden;
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.