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Kapitel III
Überwachung der Solvabilität von Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement
Artikel 351 Bewertung der Bedingungen: Kriterie
1. Bei der Prüfung, ob Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG das Tochterunternehmen einschließen, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:
2. Bei der Prüfung, ob das Tochterunternehmen gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vorsichtig geführt wird, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:
Artikel 352 Bewertung der Bedingungen: Verfahre
1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "die betroffenen Aufsichtsbehörden" die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz der Tochterunternehmen befindet, für die die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie 2009/138/EG beantragt wurde.
2. Beschließt das Mutterunternehmen, Anträge in Bezug auf mehrere Tochterunternehmen gleichzeitig zu stellen, so treffen die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2009/138/EG eine gemeinsame Entscheidung über diese Anträge.
Artikel 353 Bewertung von Krisensituationen: Kriterie
Bei der Prüfung, ob eine Krisensituation im Sinne von Artikel 239 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegt, untersucht die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. der Zeitaufwand für Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Konsultationen innerhalb des Kollegiums würde die Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen gefährden;
2. eine Verzögerung bei der Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird wahrscheinlich dazu führen, dass sich die finanziellen Bedingungen des Tochterunternehmens weiter verschlechtern, so dass diesem die Gefahr droht, in den folgenden drei Monaten seine Mindestkapitalanforderung nicht mehr zu erfüllen.
Kapitel IV
Koordinierung der Gruppenaufsicht
Abschnitt 1
Aufsichtskollegien
Artikel 354 Mitwirkung der Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen
1. Für die Zwecke von Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichnet der Begriff "bedeutende Zweigniederlassung" eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ersucht auf eigene Initiative oder, wenn die Zweigniederlassung mindestens eine der unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, auf begründeten Antrag der für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsbehörde diese Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.
(Stand: 15.03.2024)
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