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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/988 der Kommission vom 12. März 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 enthält in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz einen Fehler, der die Aussage der Bestimmung ins Gegenteil verkehrt.

(2) Die deutsche Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthält in Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) Fehler, die die Aussage des Textes ändern.

(3) Die dänische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthält in Artikel 209 Absatz 3 Buchstaben h und i Fehler, die die Aussage der Bestimmung ins Gegenteil verkehren.

(4) Die dänische und die deutsche Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten deshalb entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung:

"Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nicht zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:"

2. Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird."

3. Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird."

4. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2020

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).


ENDE

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