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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 161 vom 18.06.2019 S. 1, ber. L 168 S. 16, ber. 2020 L 141 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 56, Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, fa, i, j, k und l, Artikel 211 Absatz 2 und Artikel 234,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den ersten Jahren mit der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gesammelt haben, sollten genutzt werden, um die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwendet werden, zu überarbeiten.

(2) Der Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung zur Aufstellung des Programms "InvestEU" 2 zielt darauf ab, EU-weiten Marktdefiziten und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken. Er sieht zum einen die Einrichtung der InvestEU-Beratungsplattform, die eine kritische Menge an Investitionsprojekten gewährleisten soll, und zum anderen die Schaffung des InvestEU-Portals vor, das Investoren eine leicht zugängliche und benutzerfreundliche Datenbank mit Investitionsprojekten bieten dürfte. Auf diese Weise wird InvestEU Investitionen in die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Form von Anleihen, Darlehen oder privatem Beteiligungskapital sowie andere langfristige Aktieninvestitionen fördern. Für Investitionen in privat platzierte Schuldverschreibungen, privates Beteiligungskapital und langfristige Aktieninvestitionen sind im Rahmen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung keine spezifischen Regelungen vorgesehen. Da solche Investitionen durch das InvestEU-Portal erreichbarer werden dürften, sollten derartige spezielle Regelungen eingeführt werden. Vor dem Hintergrund des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion vom 30. September 2015 wird darauf abgezielt, in Europa mehr Investitionen freizusetzen und europäischen kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Eigen- und Fremdfinanzierungen zu erleichtern. Folglich sollte die aufsichtliche Behandlung von privatem Beteiligungskapital und privat platzierten Schuldverschreibungen geändert werden, um ungerechtfertigte Hindernisse zu beseitigen, die Investitionen in diese Anlageklassen im Wege stehen.

(3) Um für die im Versicherungssektor und die in anderen Bereichen des Finanzsektors tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten einige der für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltenden Bestimmungen den für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Bestimmungen insoweit angeglichen werden, wie dies ihren unterschiedlichen Geschäftsmodellen angemessen ist.

(4) Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien (CCP) profitieren vom multilateralen Aufrechnungs- und Verlustübernahmemechanismus der qualifizierten CCP. Solche Handelsrisikopositionen haben ein verringertes Gegenparteiausfallrisiko und sollten somit einer geringeren Eigenmittelanforderung unterliegen als Positionen gegenüber Gegenparteien, die nicht von den auf CCP anwendbaren Mechanismen profitieren. Gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe fa der Richtlinie 2009/138/EG sollten Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten CCP bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos nach der Standardformel daher auf eine Weise behandelt werden, die mit den auf Kredit- und Finanzinstitute anwendbaren Kapitalanforderungen für solche Risikopositionen kohärent ist.

(5) Um zu dem von der Union angestrebten langfristigen und nachhaltigen Wachstum beizutragen, sollten Investitionen von Versicherern in privat platzierte Schuldverschreibungen erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollten Kriterien festgelegt werden, die es ermöglichen, Anleihen und Darlehen, für die kein Rating einer benannten ECAI verfügbar ist, auf der Grundlage der eigenen internen Ratings des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens den Bonitätsstufen 2 oder 3 zuzuordnen.

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