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Artikel 125 Dokumentationsstandards
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.
Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 120 bis 124 hervorgehen.
Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.
Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell gemäß Artikel 115.
Artikel 126 Externe Modelle und Daten
Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß den Artikeln 120 bis 125 dar.
Artikel 127 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 14
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.
Abschnitt 5
Mindestkapitalanforderung
Artikel 128 Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.
Artikel 129 Berechnung der Mindestkapitalanforderung 14
(1) Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.
(3) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.
Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2017 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.
(4) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.
Soweit es um die Berechnung der in Absatz 3 genannten Grenzwerte geht, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die Solvenzkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen.
Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.
Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.
Artikel 130 Delegierte Rechtsakte 14
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a
(Stand: 10.01.2024)
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