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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, ber. 2012 L 115 S. 35;
RL 2013/14/EU - ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;
RL 2014/65/EU - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;
RL (EU) 2016/2341 - ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
VO (EU) 2017/2402 - ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35 Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2019/1160 - ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 106 Inkrafttreten Anwenden A;
RL (EU) 2019/2034 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64 Inkrafttreten Anwenden A;
RL (EU) 2022/2556 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153 Inkrafttreten Anwenden A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2024/927 - ABl. L 2024/927 vom 26.03.2024 Inkrafttreten Umsetzung)



Ergänzende Informationen
VO"en (EU) 2024/912231/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment funds managers - AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

(2) Auch wenn die Märkte, auf denen AIFM operieren, zumeist von deren Tätigkeit profitieren, haben die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten doch gezeigt, wie die Geschäfte von AIFM auch dazu beitragen können, Risiken über das Finanzsystem zu verbreiten oder zu verstärken. Unkoordinierte nationale Maßnahmen erschweren ein wirksames Management dieser Risiken. Diese Richtlinie zielt daher darauf ab, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und Aufsicht über AIFM festzulegen, um für die damit zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.

(3) Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit einigen oder mehreren bedeutenden Risiken verbunden sein können. Zur Erreichung umfassender gemeinsamer Aufsichtsregelungen muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem diesen Risiken unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Anlagestrategien und -techniken seitens der AIFM entgegengewirkt werden kann. Diese Richtlinie sollte daher für AIFM gelten, die das gesamte Spektrum der nicht unter die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 4 fallenden Fonds verwalten, wobei es keine Rolle spielt, in welcher rechtlichen oder vertraglichen Form AIFM mit dieser Aufgabe betraut sind. Eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie sollte AIFM nicht dazu berechtigen, OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zu verwalten.

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