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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

(ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35 A;
VO (EU) 2021/557 - ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 1 Inkrafttreten)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Verbriefung umfasst Transaktionen, die einem Kreditgeber oder einem Gläubiger - in der Regel einem Kreditinstitut bzw. einem Unternehmen - die Refinanzierung von Darlehen, Risikopositionen oder Forderungen wie Immobiliendarlehen, Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte, Verbraucherdarlehen, Kreditkarten oder Handelsforderungen durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglichen. Der Kreditgeber bündelt und "umverpackt" ausgewählte Teile seines Darlehensportfolios, ordnet sie unterschiedlichen Risikokategorien für unterschiedliche Anleger zu und ermöglicht den Anlegern auf diese Weise die Investition in Darlehen oder andere Risikopositionen, zu denen sie üblicherweise keinen unmittelbaren Zugang haben. Die Anlegerrenditen werden aus den Zahlungsflüssen der verbrieften Darlehen erwirtschaftet.

(2) In ihrer Mitteilung vom 26. November 2014 über eine Investitionsoffensive für Europa kündigte die Kommission eine Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität an, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Der Aufbau eines einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsmarkts bildet einen Baustein der Kapitalmarktunion und trägt zum prioritären Ziel der Kommission bei, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu unterstützen.

(3) Es ist das Ziel der Union, den nach der Finanzkrise geschaffenen Rechtsrahmen zur Bewältigung der hochkomplexen, undurchsichtigen und risikoreichen Verbriefungsgeschäften innewohnenden Risiken zu stärken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Regeln erlassen werden, mit denen einfache, transparente und standardisierte Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden und der Aufsichtsrahmen besser auf die tatsächlichen Risiken abgestimmt wird.

(4) Die Verbriefung ist ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte. Eine solide strukturierte Verbriefung ist ein wichtiges Instrument zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und für eine breitere Risikoallokation im Finanzsystem der Union. Sie ermöglicht eine breitere Risikostreuung im Finanzsektor und kann die Bilanz des Originators entlasten helfen, was eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die Wirtschaft ermöglicht. Insgesamt kann sie die Effizienz des Finanzsystems verbessern und zusätzliche Investitionsgelegenheiten bieten. Die Verbriefung kann eine Brücke zwischen Kreditinstituten und Kapitalmärkten schlagen, was mittelbar Unternehmen und Bürgern (beispielsweise in Form von billigeren Darlehen, Unternehmensfinanzierungen und Krediten für Immobilien und Kreditkarten) zugutekommen kann. Trotzdem werden durch diese Verordnung auch die Risiken anerkannt, die mit einer zunehmenden Verflechtung und einer übermäßigen Hebelwirkung von Verbriefungen verbunden sind, und die Mikroaufsicht über die Beteiligung eines Finanzinstituts am Verbriefungsmarkt durch die zuständigen Behörden sowie die Makroaufsicht über diesen Markt durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die für die Instrumente im Bereich der Makroaufsicht zuständigen und benannten nationalen Behörden werden verbessert.

(5) Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für einfache, transparente und standardisierte ("simple, transparent and standardised", "STS") Verbriefungen setzt voraus, dass die Union den Begriff der STS-Verbriefung eindeutig abgrenzt, da sich die stärker risikoorientierte aufsichtsrechtliche Behandlung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen andernfalls auf von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Arten von Verbriefungen erstrecken würde. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen und Regulierungsarbitrage wären die Folge, wohingegen es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Union als ein Binnenmarkt für STS-Verbriefungen funktioniert und grenzüberschreitende Transaktionen erleichtert.

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