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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/927 vom 26.03.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hat die Kommission die Anwendung und den Geltungsbereich dieser Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Ziele der Integration des Unionsmarktes für alternative Investmentfonds (im Folgenden "AIF"), der Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz und des Schutzes der Finanzstabilität größtenteils erreicht wurden. Bei ihrer Überprüfung kam die Kommission jedoch auch zu dem Schluss, dass es notwendig ist, die Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager - im Folgenden "AIFM"), die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu harmonisieren sowie die geltenden Standards für AIFM, die ihre Funktionen an Dritte übertragen, zu klären, die Gleichbehandlung von Einrichtungen, die Verwahrdienstleistungen erbringen (im Folgenden "Verwahrstellen") sicherzustellen, den grenzüberschreitenden Zugang zu Verwahrdienstleistungen zu verbessern, die Erhebung von Aufsichtsdaten zu optimieren und den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Instrumenten in der gesamten Union zu erleichtern. Daher sind Änderungen erforderlich, um diese Notwendigkeiten anzugehen und das Funktionieren der Richtlinie 2011/61/EU zu verbessern.

(2) Solide Regeln für Übertragungen, die Gleichbehandlung der Verwahrstellen, eine kohärente aufsichtliche Berichterstattung, insbesondere durch die Beseitigung von Überschneidungen und überflüssigen Anforderungen, und ein harmonisierter Ansatz für den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Instrumenten sind für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden "OGAW") ebenfalls erforderlich. Daher ist es auch angebracht, die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu ändern, die Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften in den Bereichen Übertragung, Verwahrung von Vermögenswerten, aufsichtliche Berichterstattung und Liquiditätsrisikomanagement enthält.

(3) Der Markt für AIF der Union erreichte Ende 2022 einen Nettoinventarwert von 6,8 Billionen EUR. Auf professionelle Anleger entfallen rund 86 % des Nettoinventarwerts der AIF, die von zugelassenen AIFM und von AIFM unterhalb des Schwellenwerts, d. h. den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten AIFM, in der Union verwaltet oder vertrieben werden. Auf dem Unionsmarkt für AIF werden Unternehmen in der Union mehr als 250 Mrd. EUR an privaten Krediten bereitgestellt, und 30 % des der Branche insgesamt zugewiesenen Gesamtkapitals entfallen auf Investoren aus der Union. Der Umfang des aggregierten Unionsmarkts für AIF hat weiter zugenommen und ist zwischen 2020 und 2022 um mehr als 15 % gestiegen; Ende 2020 entfiel ein Drittel der Fondsbranche des Europäischen Wirtschaftsraums auf AIF. Dennoch besteht für die Branche noch Wachstumspotenzial, indem den institutionellen Anlegern eine größere Auswahl geboten und die Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmarktunion verbessert wird.

(4) Um die Effizienz der Tätigkeiten von AIFM zu erhöhen, sollte die Liste der Nebendienstleistungen in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU um die Aufgaben eines Administrators gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ("Verwaltung von Referenzwerten") und Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erweitert werden. Der Vollständigkeit halber sollte klargestellt werden, dass der AIFM bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines solchen Administrators oder bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bzw. der Richtlinie (EU) 2021/2167 unterliegen sollte.

(5) Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass die Verwaltung von AIF auch die Tätigkeiten der Vergabe von Krediten im Namen eines AIF und die Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften umfassen kann.

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