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Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 106)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zu den gemeinsamen Zielen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gehört, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organismen für gemeinsame Anlagen zu gewährleisten und Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Union zu beseitigen sowie gleichzeitig einen einheitlicheren Anlegerschutz sicherzustellen. Wenngleich diese Ziele weitgehend erreicht wurden, so beeinträchtigen doch nach wie vor gewisse Hindernisse die Möglichkeiten von Fondsverwaltern, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
(2) Die vorliegende Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergänzt. Diese Verordnung enthält zusätzliche Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden "OGAW") und Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden "AIFM"). Zusammen sollten die genannte Verordnung und diese Richtlinie die Bedingungen für im Binnenmarkt tätige Fondsverwalter stärker koordinieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb der von ihnen verwalteten Fonds erleichtern.
(3) Es ist erforderlich, die Regelungslücke zu schließen und das Verfahren, anhand dessen Änderungen in Bezug auf die OGAW den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen, an das in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Anzeigeverfahren anzugleichen.
(4) Die Verordnung (EU) 2019/1156 stärkt die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten, für Marketing-Anzeigen geltenden Grundsätze weiter und dehnt den Anwendungsbereich dieser Grundsätze auf AIFM aus, was ein hohes Maß an Anlegerschutz - unabhängig von der Art des Anlegers - bewirkt. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG sind daher in Bezug auf Marketing-Anzeigen und die Zugänglichkeit zu den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Modalitäten des Vertriebs von OGAW-Anteilen nicht mehr erforderlich und sollten gestrichen werden.
(5) Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG, denen zufolge OGAW Einrichtungen für die Anleger bereitstellen müssen, haben sich, wie sie in einigen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, als aufwendig erwiesen. Zudem werden die lokalen Einrichtungen von den Anlegern selten in der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Art und Weise genutzt. Die bevorzugte Art des Kontakts hat sich hin zur direkten Interaktion zwischen den Anlegern und den Fondsverwaltern - entweder auf elektronischem oder auf telefonischem Wege - verlagert, wohingegen Zahlungen und die Rücknahme von Anteilen über andere Kanäle erfolgen. Die genannten lokalen Einrichtungen werden zwar derzeit für administrative Zwecke wie die grenzüberschreitende Einziehung behördlicher Gebühren genutzt, doch sollten solche Tätigkeiten anderweitig abgewickelt werden, unter anderem durch die Zusammenarbeit zuständiger Behörden. Folglich sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Einrichtungen für Kleinanleger modernisiert und präzisiert werden, und die Mitgliedstaaten sollten keine physische Präsenz vor Ort zur Bereitstellung derartiger Einrichtungen vorschreiben. In jedem Fall sollte durch diese Vorschriften sichergestellt werden, dass die Anleger Zugang zu den Informationen erhalten, auf die sie ein Recht haben.
(6) Um eine einheitliche Behandlung von Kleinanlegern zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Anforderungen bezüglich der Einrichtungen auch für AIFM gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile von alternativen Investmentfonds (im Folgenden: "AIF") an Kleinanleger zu vertreiben.
(7) Das Fehlen eindeutiger und einheitlicher Voraussetzungen für die Einstellung des Vertriebs von Anteilen eines OGAW oder eines AIF in einem Aufnahmemitgliedstaat schafft wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit für Fondsverwalter. Daher sollten die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61
(Stand: 17.11.2020)
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