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Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, ber. 2020 L 405 S. 84, ber. 2021 L 214 S. 74 A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung)
Ergänzende Informationen |
VO 'en (EU) 2023/1668; 2023/1651; 2023/1119; 2023/1118; 2023/1117; 2022/389; 2021/2155; 2021/2154; 2021/2153 |
Umsetzung in deutsches Recht: WpI-AnzV - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung WpI-InhKontrollV - Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung WpIPrüfbV - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine solide Beaufsichtigung ist fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen. Ebenso wie Kreditinstitute unterliegen auch Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung und Beaufsichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5, während ihre Zulassung und sonstige Anforderungen in den Bereichen Organisation und Wohlverhalten in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geregelt sind.
(2) Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Bankengruppen festgelegt hat; die spezifischen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten einer großen Zahl von Wertpapierfirmen verbunden sind, finden darin jedoch nur teilweise Berücksichtigung. Daher sollten die mit diesen Wertpapierfirmen verbundenen spezifischen Anfälligkeiten und Risiken im Rahmen wirksamer, geeigneter und angemessener Aufsichtsregeln auf Unionsebene eingehender behandelt werden, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union geschaffen werden, für eine wirksame Aufsicht bei gleichzeitiger Begrenzung der Befolgungskosten gesorgt wird und mit denen sichergestellt wird, dass ausreichend Kapital zur Absicherung der Risiken von Wertpapierfirmen vorhanden ist.
(3) Mit einer soliden Beaufsichtigung soll gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden. Eine solche Beaufsichtigung sollte der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch die Wertpapierfirmen und ihre Kunden sowie dem unterschiedlichen Umfang der von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. Ferner sollte sie darauf abzielen, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wertpapierfirmen zu vermeiden. Zugleich sollte es diese Aufsicht ermöglichen, in ausgewogener Weise sowohl die Sicherheit und Solidität der Wertpapierfirmen sicherzustellen als auch übermäßige Kosten zu vermeiden, die deren Rentabilität beeinträchtigen könnten.
(4) Ein Großteil der Anforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36
(Stand: 29.01.2024)
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