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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2994 vom 04.12.2024)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts müssen in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 einheitliche Regeln für die Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) festgelegt werden, die durch eine gemäß der genannten Verordnung zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart wurden. In der Richtlinie 2009/65/EG sind Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für Geschäfte mit Derivaten, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate), vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Derivate zentral gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der geltenden Obergrenzen für das Ausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart wurde, und es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate geschaffen werden. Außerdem ist es zu Regulierungs- und Harmonisierungszwecken erforderlich, die Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur dann zu streichen, wenn die Gegenparteien für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden auf CCPs zurückgreifen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind.

(2) Um zu den Zielen der Kapitalmarktunion beizutragen, ist es für die effiziente Inanspruchnahme von CCPs erforderlich, bestimmte Hindernisse für die Nutzung des zentralen Clearings in der Richtlinie 2009/65/EG zu beseitigen und Klarstellungen in den Richtlinien 2013/36/EU 5 und (EU) 2019/2034 6 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Die übermäßige Abhängigkeit des Finanzsystems der Union von systemrelevanten Drittlands-CCPs (Tier-2-CCPs) könnte Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität aufwerfen, die in angemessener Weise angegangen werden müssen. Um in der Union die Finanzstabilität zu wahren und das potenzielle Risiko einer Ansteckung des gesamten Finanzsystems der Union angemessen zu mindern, sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, zu fördern. In diesem Zusammenhang sollten die Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 geändert werden, um Instituten und Wertpapierfirmen nahezulegen, die notwendigen Schritte zur Anpassung ihrer Geschäftsmodelle zu unternehmen, um Kohärenz mit den durch die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingeführten neuen Clearinganforderungen zu wahren und ihre Verfahren der Risikosteuerung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten am Markt insgesamt zu verbessern. Zwar verfügen die zuständigen Behörden bereits über umfassende Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse, um Unzulänglichkeiten in den Verfahren der Risikosteuerung der Institute und Wertpapierfirmen zu beheben, einschließlich der Anforderung, über zusätzliche Eigenmittel für Risiken zu verfügen, die durch die bestehenden Eigenkapitalanforderungen nicht oder nicht angemessen abgedeckt sind, doch sollten diese Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse mit zusätzlichen, spezifischeren Instrumenten und Befugnissen im Rahmen von Säule 2 im Zusammenhang mit dem Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, verstärkt werden.

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(Stand: 27.12.2024)

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