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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/79 - ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/227 - ABl. Nr. L 48 vom 20.02.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1278 - ABl. Nr. L 205 vom 31.07.2015 S. 1, ber. L 210 S. 38;
VO (EU) 2016/313 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 5;
VO (EU) 2016/322 - ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2016 S. 1, ber. L 95 S. 17;
VO (EU) 2016/428 - ABl. Nr. L 83 vom 31.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1702 - ABl. Nr. L 263 vom 29.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1443 - ABl. Nr. L 213 vom 17.08.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/2114 - ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/1627 - ABl. Nr. L 281 vom 09.11.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2019 L 66 S. 7;
VO (EU) 2020/429 - ABl. L 96 vom 30.03.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/451 - ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 22 der VO (EU) 2021/451

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Bedeutung der Kürzel bzw. Verweise
CRR => VO (EU) 575/2013
CA1 => Meldebogen C 01.00
MKR Sa FX => Meldebogen C 22.00
CRD, Eigenkapitalrichtlinie => RL 2013/36/EU
CA2 => Meldebogen C 02.00
MKR Sa COM => Meldebogen C 23.00
IAS, IFRS, IFRIC, SIC => VO (EG) 1126/2008
CA3 => Meldebogen C 03.00
MKR IM => Meldebogen C 24.00
Rechnungslegungsrichtlinie => RL 2013/34/EU
CA4 => Meldebogen C 04.00
CVA => Meldebogen C 25.00
NACE-Verordnung => VO (EG) 1893/2006
CA5.1, Tabelle 5.1, Tabelle Ca 5.1, Meldebogen CA5 => Meldebogen C 05.01
GOV => Meldebogen C 33.00
BAD => RL 86/635/EWG
CA5.2, Tabelle 5.2, Tabelle Ca 5.2 => Meldebogen C 05.02
CR IP-VERLUSTE => Meldebogen C 15.00
EZB/2013/33, EZB-Verordnung => VO (EG) 1071/2013
GS TOTAL => Meldebogen C 06.01
LE Limits => Meldebogen C 26.00
Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG
GS => Meldebogen C 06.02
LE 1 => Meldebogen C 27.00

CR SA => Meldebogen C 07.00
LE 2 => Meldebogen C 28.00

CR IRB 1 => Meldebogen C 08.01
LE 3 => Meldebogen C 29.00

CR IRB 2 => Meldebogen C 08.02
LE 4 => Meldebogen C 30.00

CR GB 1 => Meldebogen C 09.01
LE 5 => Meldebogen C 31.00

CR GB 2 => Meldebogen C 09.02
LR1 => Meldebogen C 40.00

CCB => Meldebogen C 09.04
LR2 => Meldebogen C 41.00

CR EQU IRB 1 => Meldebogen C 10.01
LR3 => Meldebogen C 42.00

CR EQU IRB 2 => Meldebogen C 10.02
LR4 => Meldebogen C 43.00

CR SETT => Meldebogen C 11.00
LR5 => Meldebogen C 44.00

CR SEC SA => Meldebogen C 12.00
LRCalc => Meldebogen C 47.00

CR SEC IRB => Meldebogen C 13.00
AE-ASS => Meldebogen F 32.01

SEC Details => Meldebogen C 14.00
AE-COL => Meldebogen F 32.02

OPR => Meldebogen C 16.00
AE-NPL => Meldebogen F 32.03

OPR DETAILS 1 => Meldebogen C 17.01
AE-SOU => Meldebogen F 32.04

OPR DETAILS 2 => Meldebogen C 17.02
AE-MAT => Meldebogen F 33.00

MKR Sa TDI => Meldebogen C 18.00
AE-CONT => Meldebogen F 34.00

MKR Sa SEC => Meldebogen C 19.00
AE-CB => Meldebogen F 35.00

MKR Sa CTP => Meldebogen C 20.00
AE-ADV-1 => Meldebogen F 36.01

MKR Sa EQU => Meldebogen C 21.00
AE-ADV-2 => Meldebogen F 36.02

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte zur Erhöhung der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein kohärenter Rahmen für das Meldewesen festgelegt werden, der auf harmonisierten Standards beruht.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3) Der Umfang der tatsächlichen Meldepflichten der Institute hängt von der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten ab (wie etwa Handelsbuch- oder Nicht-Handelsbuch-Tätigkeiten und Ansätze für das Kreditrisiko). Außerdem und gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Meldeaufwand für die Institute verhältnismäßig sein und sollten die Meldeintervalle für bestimmte Meldebögen verlängert werden. Um der Art, Größenordnung und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, sollten darüber hinaus für das Wirksamwerden bestimmter Meldepflichten meldebogenspezifische Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden.

(4) Beruhen Meldepflichten auf quantitativen Schwellenwerten, sollten meldebogenspezifische Ein- und Austrittskriterien eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu einem gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten.

(5) Institute, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sollten die Möglichkeit erhalten, die Stichtage und Einreichungstermine für die Meldung von Finanzinformationen anzupassen, damit sie ihre Abschlüsse nicht für zwei unterschiedliche Zeiträume erstellen müssen.

(6) Finanzinformationen umfassen Angaben zur Finanzlage der Institute und zu potenziellen systemischen Risiken. Zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten werden die grundlegenden Angaben zur Finanzlage durch detailliertere Aufschlüsselungen ergänzt. Um die Aufsichtsbehörden über potenzielle Konzentrationen und die Entstehung systemischer Risiken zu informieren, sollten die Institute daher granulare und einheitliche Daten insbesondere zur Aufschlüsselung der Risikopositionen und Finanzierungen nach Belegenheitsort und Wirtschaftszweig sowie signifikanten Gegenparteien bereitstellen.

(7) Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten, sollten die Institute in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Angaben über ihre Eigenmittel gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verlangen und diese Meldeanforderung auch auf die Meldung von Finanzinformationen anwenden, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 erstellen.

(8) Ebenfalls zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben sollten Institute, die nationale Rechnungslegungsstandards anwenden, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 6 verlangen, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, wenn sie auf Basis nationaler Rechnungslegungsstandards angepasste Meldungen übermitteln.

(9) Da es auf nationaler und Unionsebene eine Vielzahl unterschiedlicher Meldepflichten für andere Zwecke als jene der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, wie für statistische Daten, monetäre Daten und Säule-II-Daten, können jegliche Vorschriften zum gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen nur Bestandteil eines Gesamtmeldewesens sein. Die Nutzung einer IT-Lösung, die für das Gesamtmeldewesen gilt, ist kosteneffizienter als die Spezifikation unterschiedlicher IT-Lösungen für die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtmeldewesens. Um von den Instituten nicht verlangen zu müssen, dass sie die nötigen Angaben mittels einer spezifischen IT-Lösung melden, während für andere Meldepflichten andere IT-Lösungen zum Einsatz kommen, und um unnötige Umsetzungs- und Betriebskosten zu vermeiden, sollten ein Datenpunktmodell und bestimmte minimale Präzisionsanforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die verschiedenen bestehenden IT-Lösungen harmonisierte Daten und eine zuverlässige Datenqualität hervorbringen. Um den Meldeaufwand für die Institute zu verringern, sollten die zuständigen Behörden - sofern die nötigen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind - außerdem die Möglichkeit haben, weiterhin alternative Präsentations- und Datenaustauschformate festzulegen, die gegenwärtig auch für andere Meldezwecke zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden davon absehen können, Datenpunkte zu verlangen, die sich aus anderen im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunkten ableiten lassen oder sich auf Angaben beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits erhoben werden.

(10) Da die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen und Liquidität in einigen Rechtsräumen neu ist und um den Instituten genügend Zeit einzuräumen, diese Anforderungen so umzusetzen, dass Daten von hoher Qualität hervorgebracht werden, sollte für diese Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden.

(11) Da zum ersten Mal ein gemeinsames aufsichtliches Meldewesen in der Union zur Anwendung kommt und die Institute ihre Melde- und IT-Systeme an die gemeinsamen aufsichtlichen Meldeanforderungen anpassen müssen, sollten den Instituten im ersten Anwendungsjahr des gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesens längere Einreichungstermine für die monatlichen Meldungen eingeräumt werden.

(12) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(13) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Bereiche festgelegt:

  1. Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. Großkredite und andere größte Kredite gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013;
  5. Liquiditätsdeckungsanforderungen und Anforderungen in Bezug auf die stabile Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  6. Belastung von Vermögenswerten gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  7. Zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitel 2
Meldestichtage und Einreichungstermine sowie Meldeschwellen

Artikel 2 Meldestichtage

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

  1. monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats;
  2. vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
  3. halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;
  4. jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3) Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.

Artikel 3 Einreichungstermine

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

  1. monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag;
  2. vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;
  3. halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar;
  4. jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(3) Melden Institute Finanzinformationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich übermittelt.

Artikel 4 Meldeschwellen - Ein- und Austrittskriterien

(1) Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.

(2) An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.

(3) Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.

Kapitel 3
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln, Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen

Abschnitt 1
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen

Artikel 5 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen 17a1 17a2 18 20

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:

  1. Die Institute übermitteln folgende Angaben in vierteljährlichen Intervallen:
    1. die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1;
    2. die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2;
    3. die in Anhang I Meldebogen 8 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3;
    4. die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4. In Bezug auf die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben sind Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern erforderlich, wenn sich die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen in allen "ausländischen" Ländern in sämtlichen Risikopositionsklassen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 850 auf 10 % oder mehr der gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 860 belaufen. Risikopositionen gelten für diese Zwecke als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem das Institut seinen Sitz hat. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.
    5. die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5;
    6. die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6;
    7. - gestrichen -
    8. Die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;
    9. die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und Verlusten in Zusammenhang mit dem operationellen Risiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1;
    10. die in Anhang I Meldebogen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7;
    11. die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8;
    12. die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:
      1. Alle Institute melden die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;
      2. ergänzend zu den unter Ziffer i genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden, auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;
      3. ergänzend zu den unter den Ziffern i und ii genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden und den in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung angegebenen Schwellenwert überschreiten, auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

      Für die Zwecke von Buchstabe a Nummer 12 gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 nicht.

  2. Die Institute übermitteln folgende Angaben in halbjährlichen Intervallen:
    1. die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu sämtlichen Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9;

      Hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind;

    2. durch operationelle Risiken bedingte wesentliche Verluste wie folgt:
      1. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
      2. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und zumindest eines der nachstehend genannten Kriterien erfüllen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2:
        1. die individuelle Bilanzsumme macht an der Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute innerhalb eines Mitgliedstaats 1 % oder mehr aus, wobei die Bilanzsummenwerte auf den Jahresendwerten für das Jahr basieren, das dem vor dem Meldestichtag liegenden Jahr vorausgeht;
        2. die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 30 Mrd. EUR;
        3. die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR und machen zugleich 20 % des BIP des Mitgliedstaats aus, in dem das Institut niedergelassen ist;
        4. das Institut ist gemessen am Gesamtwert seiner Aktiva eines der drei größten Institute in einem Mitgliedstaat;
        5. das Institut ist Mutterunternehmen von Tochtergesellschaften, die selbst Kreditinstitute mit Niederlassung in mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, bei denen es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem das Mutterunternehmen zugelassen ist, wobei zugleich die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
          • die konsolidierten Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR;
          • mehr als 20 % der konsolidierten Gesamtaktiva des Instituts, wie sie in Meldebogen 1.1 des Anhangs III oder gegebenenfalls des Anhangs IV ausgewiesen sind, oder der konsolidierten Gesamtpassiva des Instituts, wie sie in Meldebogen 1.2 des Anhangs III oder gegebenenfalls des Anhangs IV ausgewiesen sind, betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Mutterunternehmen zugelassen ist;
      3. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und auf die keine der unter Buchstabe b genannten Bedingungen zutrifft, übermitteln die in den nachstehenden Ziffern i und ii genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2:
        1. die für die Spalte 080 des Meldebogens 17.01 in Anhang I vorgesehenen Angaben in folgenden Zeilen:
          • Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 910);
          • Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 920);
          • Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 930);
          • Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 940);
          • größter Einzelverlust (Zeile 950);
          • Summe der fünf größten Verluste (Zeile 960);
          • direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 970);
          • Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 980);
        2. die in Anhang I Meldebogen 17.02 verlangten Angaben;
      4. gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 verlangten Angaben übermitteln;
      5. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und zumindest eine der unter Buchstabe b Ziffern ii bis v genannten Bedingungen erfüllen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
      6. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und auf die keine der unter Buchstabe b Ziffern ii bis v genannten Bedingungen zutrifft, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 verlangten Angaben übermitteln und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
      7. es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.".
    3. Angaben zu Forderungen gegenüber Staaten wie folgt:
      1. Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien aus dem , Staatssektor" größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von , Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite", übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil 2 Nummer 7. Zur Bestimmung dieser Buchwerte wenden die Institute die in Anhang III Meldebögen 4.1 bis 4.4.1 oder gegebenenfalls in Anhang IV Meldebögen 4.1 bis 4.4.1 und 4.6 bis 4.10 zugrunde gelegten Definitionen an;
      2. Institute, die das unter Buchstabe a genannte Kriterium erfüllen, übermitteln für den Fall, dass der Wert, der für die in Anhang I Meldebogen 33 Spalte 010 Zeile 010 ausgewiesenen inländischen Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten weniger als 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen beträgt, die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben auf Gesamtebene aggregiert und aufgeschlüsselt nach allen Ländern, gegenüber denen eine Risikoposition besteht, und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil 2 Nummer 7;
      3. Institute, die zwar das unter Buchstabe a, nicht aber das unter Buchstabe b genannte Kriterium erfüllen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil 2 Nummer 7, wobei die Risikopositionen sowohl auf Gesamt- als auch auf inländischer Ebene zu aggregieren sind;
      4. es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.

Artikel 6 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, außer für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute in einem Mitgliedstaat Folgendes:

  1. die in Artikel 5 genannten Angaben in den dort genannten Intervallen, jedoch auf konsolidierter Basis;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 7 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 festgelegten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Artikel 5 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort jeweils festgelegten Intervallen.

Artikel 8 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

  1. die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die sowohl unter Artikel 95 als auch Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

  1. die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Abschnitt 2
Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis

Artikel 9 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden 18 20

(1) Zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute die in Anhang III genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

  1. die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
  3. die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;
  4. die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen , wenn das Institut die in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwelle überschreitet. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  5. die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  6. die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  7. die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.
  8. die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. der Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite des Instituts macht mindestens 5 % des gesamten Bruttobuchwerts der Darlehen und Kredite aus, die unter die in Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 aufgeführte Kategorie der notleidenden Risikopositionen fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Ziffer sind dabei zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben sowohl im Zähler als auch im Nenner auszuschließen.

    Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

  9. die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die unter Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen beide erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

Artikel 10 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, nach Maßgabe des Artikels 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute in einem Mitgliedstaat ausgedehnt, übermitteln die Institute Finanzinformationen gemäß Artikel 9.

Artikel 11 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden 20

(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

  1. die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
  3. die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;
  4. die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  5. die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  6. die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettogesamteinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  7. die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.
  8. die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  9. die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

Kapitel 4
Format und Intervalle für die besonderen Meldepflichten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind

Artikel 12

(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis in halbjährlichen Intervallen.

(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis in halbjährlichen Intervallen.

(3) Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII in Bezug auf diese Zweigstelle in halbjährlichen Intervallen.

Kapitel 5
Format und Intervalle für die Meldung von Großkrediten auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 13

(1) Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(3) Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten sowie der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

Kapitel 6
Format und Intervalle für die Meldung der Verschuldungsquote auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 14

(1) Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Die Meldung der Daten basiert auf der zur Berechnung der Verschuldungsquote als Verschuldungsquote zum Quartalsende angewandten Methode.

(3) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der in Anhang XI Teil II Nummer 7 genannte Derivate-Anteil beträgt über 1,5 %;
  2. Der in Anhang XI Teil II Nummer 7 genannte Derivate-Anteil beträgt über 2,0 %.

Es gelten die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien, mit Ausnahme des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(4) Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 9 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 Mrd. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben ungeachtet dessen, ob ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt.

Die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien finden keine Anwendung. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(5) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Das in Anhang XI Teil II Nummer 10 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 300 Mio. EUR;
  2. das in Anhang XI Teil II Nummer 10 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 500 Mio. EUR.

Es gelten die Eingangskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

Kapitel 7
Format und Intervalle für die Meldungen über Liquidität und stabile Refinanzierung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 15 Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

(1) Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:

  1. Die Kreditinstitute übermitteln die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen;
  2. alle anderen Institute mit Ausnahme der unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

(2) Bei den in den Anhängen XII und XXIV genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.

Artikel 16 Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung

Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.

Kapitel 7a
Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 16a Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:

  1. die in Anhang XVI Teile A, B und D genannten Angaben vierteljährlich,
  2. die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben jährlich,
  3. die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben halbjährlich.

(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

  1. die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 10 berechneten Gesamtaktiva des Instituts betragen weniger als 30 Mrd. EUR,
  2. die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

(4) Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Schuldverschreibungen begeben.

Kapitel 7b
Format und Intervalle für die Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 16b 17a1 17a2

(1) Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute alle folgenden Angaben in monatlichen Intervallen:

  1. die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XIX;
  2. die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XXI;
  3. die in Anhang XXII verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XXIII.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Institute die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Institut gehört keiner Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute umfassenden Gruppe an, bei der Tochterunternehmen oder Mutterinstitute ihre Niederlassung in einem anderen Rechtsraum haben als dem, in dem das Institut seinen eingetragenen Sitz hat;
  2. die Bilanzsumme des Instituts hat an der Gesamtheit der Bilanzsummen aller Institute in dem betreffenden Mitgliedstaat in den beiden aufeinanderfolgenden, dem Meldejahr vorausgehenden Jahren einen Anteil von weniger als 1 %;
  3. die nach der Richtlinie 86/635/EWG des Rates 6 berechneten Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf weniger als 30 Mrd. EUR.

Für die Zwecke des Buchstaben b stützen sich die für die Berechnung dieses Anteils herangezogenen Bilanzsummenwerte auf die geprüften Jahresabschlusswerte für das Jahr, das dem Jahr vor dem Meldestichtag vorausgeht.

(3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen sind die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung erstmals im April 2016 zu übermitteln.

Kapitel 8
IT-Lösungen für die Datenübermittlung von den Instituten an die zuständigen Behörden

Artikel 17

(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

  1. nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
  2. numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2) Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:

  1. Meldestichtag und Bezugsperiode;
  2. Meldewährung;
  3. Rechnungslegungsstandard;
  4. Kennung des Meldeinstituts;
  5. Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.

Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 18 Übergangszeitraum

In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.

In der Zeit vom 31. März 2014 bis 30. April 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der 30. Juni 2014.

In der Zeit vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.

Unbeschadet Artikel 2 ist der erste Meldestichtag für die Meldebögen 18 und 19 des Anhangs III der 31. Dezember 2014. Die Zeilen und Spalten der Meldebögen 6, 9.1, 20.4, 20.5 und 20.7 des Anhangs III mit Angaben zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 auszufüllen.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ist der Termin für die monatliche Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung in den Monaten April 2016 bis einschließlich Oktober 2016 der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

In der Zeit vom 10. September 2016 bis zum 10. März 2017 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die Artikel 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2014.

Artikel 15 gilt ab dem 1. März 2014.

Artikel 16a gilt ab dem 1. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

3) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

6) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

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Berichterstattung über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang I 17a 18 20


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Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang II 17a 18 20


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Ersetzt Anhang III - Meldung von Finanzinformationen nach IFRS Anhang III 17 20


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Meldung von Finanzinformationen nach den nationalen Bilanzierungsvorschriften Anhang IV 17 20


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Meldung von Finanzinformationen Anhang V 17 18 20


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