umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2)
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Meldung von Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften ("IP-Verluste") | Anhang VI |
MELDEBÖGEN | |||
Meldebogen- Nummer | Meldebogen- Code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe | Kurzbezeichnung |
IP LOSSES | LE | ||
15 | C 15.00 | Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften | CR IP-VERLUSTE |
C 15.00 - RISIKOPOSITIONEN UND VERLUSTE AUS IMMOBILIENBESICHERTEN DARLEHENSGESCHÄFTEN (CR IP-VERLUSTE) | |||||||
Land: |
|
||||||
Verluste | Risikopositionen | ||||||
Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen | Summe der Gesamtverluste | Summe der Risikopositionen | |||||
davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien | davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien | ||||||
Zeile | Spalte | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | |
Besichert durch: | |||||||
010 | Wohnimmobilien | ||||||
020 | Gewerbeimmobilien |
Hinweise für die Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind | Anhang VII 17a |
1. Meldeumfang
2. Begriffsbestimmungen
3. Geografische Aufschlüsselung
4. Meldung der Risikopositionen und Verluste
5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen
Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a bzw. d CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully and completely") besichert behandelt wird. |
020 | Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien
Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde. |
030 | Summe der Gesamtverluste
Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b bzw. e CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully") besichert behandelt wird. |
040 | Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien
Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde. |
050 | Summe der Risikopositionen
Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c bzw. f CRR Es ist nur der Teil des Risikopositionswerts auszuweisen, der als vollständig ("fully") durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant. Bei einem Ausfall ist als Risikopositionswert der Positionswert unmittelbar vor dem Ausfall anzugeben. |
Zeilen | |
010 | Wohnimmobilien |
020 | Gewerbeimmobilien |
Meldebögen für Großkredite und Konzentrationsrisiken | Anhang VIII |
MELDEBOGEN FÜR GROSSKREDITE | |||
Meldebogen- Nummer | Meldebogen- Code | Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogen-Gruppe | Kurzbezeichnung |
GROSSKREDITE | LE | ||
26 | C 26.00 | Obergrenze für Großkredite | LE OBERGRENZEN |
27 | C 27.00 | Kennung der Gegenpartei | LE 1 |
28 | C 28.00 | Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch | LE 2 |
29 | C 29.00 | Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden | LE 3 |
30 | C 30.00 | Restlaufzeiten der Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch | LE 4 |
31 | C 31.00 | Restlaufzeiten der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden | LE 5 |
C 26.00 - Obergrenzen für Großkredite (LE Limits) | ||
Geltende Obergrenze | ||
Spalte | ||
010 | ||
Zeile | ||
010 | Nicht-Institute | |
020 | Institute | |
030 | Institute in % |
C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE 1) | ||||||
KENNUNG DER GEGENPARTEI | ||||||
Code | Name | Unternehmenskennung (LEI) | Sitz der Gegenpartei | Branche der Gegenpartei | NACE-Code | Art der Gegenpartei |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 |
C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen und im Handelsbuch (LE 2) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
GEGENPARTEI | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN | (-) Wert- anpas- sungen und Rück- stellungen | (-) Von den Eigen- mitteln abgezogene Risiko- positionen | Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM | ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) | (-) Befreite Beträge | Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM | |||||||||||||||||||||||||||
Code | Gruppe oder einzeln | Trans- aktionen mit einer Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens- werten | (-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung | (-) Besi- cherung mit Sicher- heits- leistung außer Substi- tutions- effekt | (-) Immo- bilien | |||||||||||||||||||||||||||||
Direkte Risikopositionen | Indirekte Risikopositionen | Zusätzliche Risiko- positionen aus Geschäften, bei denen eine Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens- werten besteht | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Ursprüng- liche Risiko- positionen insgesamt | Davon: ausgefallen | Schuld- titel | Eigen- kapital- instrumente | Derivate | außerbilanzielle Posten | Schuld- titel | Eigen- kapital- instrumente | Derivate | außerbilanzielle Posten | Insge- samt | Davon: Anlage- buch | % der anrechen- baren Eigen- mittel | (-) Schuldtitel | (-) Eigen- kapital- instru- mente | (-) Derivate | (-) außerbilanzielle Posten | Insge- samt | Davon: Anlage- buch | % der anrechen- baren Eigen- mittel | |||||||||||||||
Darlehens- zusagen | Finanz- garantien | Sonstige Zusagen | Darlehens- zusagen | Finanz- garantien | Sonstige Zusagen | (-) Darlehens- zusagen | (-) Finanz- garantien | (-) Sonstige Zusagen | ||||||||||||||||||||||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | 260 | 270 | 280 | 290 | 300 | 310 | 320 | 330 | 340 | 350 |
C 29.00 - Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 3) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
GEGENPARTEI | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN | (-) Wert- anpas- sungen und Rück- stellungen | (-) Von den Eigen- mitteln abgeogene Risiko- positionen | Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM | ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) | (-) Befreite Beträge | Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM | ||||||||||||||||||||||||||||
Code | Gruppen- code | Trans- aktionen mit einer Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermö- gens- werten | Art der Verbin- dung | (-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung | (-) Besi- cherung mit Sicher- heits- leistung außer Substi- tutions- effekt | (-) Immo- bilien | |||||||||||||||||||||||||||||
Direkte Risikopositionen | Indirekte Risikopositionen | Zusätz- liche Risiko- positionen aus Geschäf- ten, bei denen eine Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermö- gens- werten besteht | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Ursprüng- liche Risiko- positionen insgesamt | Davon: ausgefallen | Schuld- titel | Eigen- kapital- instru- mente | Deri- vate | außerbilanzielle Posten | Schuld- titel | Eigen- kapital- instru- mente | Deri- vate | außerbilanzielle Posten | Insge- samt | Davon: Anlage- buch | % der anrechen- baren Eigen- mittel | (-) Schuld- titel | (-) Eigen- kapital- instru- mente | (-) Derivate | (-) außerbilanzielle Posten | Insge- samt | Davon: Anlage- buch | % der anrechen- baren Eigen- mittel | ||||||||||||||||
Darle- hens- zusagen | Finanz- garantien | Sonstige Zusagen | Darle- hens- zusagen | Finanz- garantien | Sonstige Zusagen | (-) Darle- hens- zusagen | (-) Finanz- garantien | (-) Sonstige Zusagen | |||||||||||||||||||||||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | 260 | 270 | 280 | 290 | 300 | 310 | 320 | 330 | 340 | 350 | 360 |
C 30.00 - Restlaufzeiten der Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE 4) | ||||||||||||||||||||||||
GEGEN- PARTEI | RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN | RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN | ||||||||||||||||||||||
Code | Bis 1 Monat | Mehr als 1 Monat und bis zu 2 Monaten | Mehr als 2 Monate und bis zu 3 Monaten | Mehr als 3 Monate und bis zu 4 Monaten | Mehr als 4 Monate und bis zu 5 Monaten | Mehr als 5 Monate und bis zu 6 Monaten | Mehr als 6 Monate und bis zu 7 Monaten | Mehr als 7 Monate und bis zu 8 Monaten | Mehr als 8 Monate und bis zu 9 Monaten | Mehr als 9 Monate und bis zu 10 Monaten | Mehr als 10 Monate und bis zu 11 Monaten | Mehr als 11 Monate und bis zu 12 Monaten | Mehr als 12 Monate und bis zu 15 Monaten | Mehr als 15 Monate und bis zu 18 Monaten | Mehr als 18 Monate und bis zu 21 Monaten | Mehr als 21 Monate und bis zu 24 Monaten | Mehr als 24 Monate und bis zu 27 Monaten | Mehr als 27 Monate und bis zu 30 Monaten | Mehr als 30 Monate und bis zu 33 Monaten | Mehr als 33 Monate und bis zu 36 Monaten | Mehr als 3 Jahre und bis zu 5 Jahren | Mehr als 5 Jahre und bis zu 10 Jahren | Mehr als 10 Jahre | Laufzeit nicht festgelegt |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 |
C 31.00 - Restlaufzeiten der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 5) | |||||||||||||||||||||||||
GEGEN- PARTEI | RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN | RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN | |||||||||||||||||||||||
Code | Gruppen- code | Bis 1 Monat | Mehr als 1 Monat und bis zu 2 Monaten | Mehr als 2 Monate und bis zu 3 Monaten | Mehr als 3 Monate und bis zu 4 Monaten | Mehr als 4 Monate und bis zu 5 Monaten | Mehr als 5 Monate und bis zu 6 Monaten | Mehr als 6 Monate und bis zu 7 Monaten | Mehr als 7 Monate und bis zu 8 Monaten | Mehr als 8 Monate und bis zu 9 Monaten | Mehr als 9 Monate und bis zu 10 Monaten | Mehr als 10 Monate und bis zu 11 Monaten | Mehr als 11 Monate und bis zu 12 Monaten | Mehr als 12 Monate und bis zu 15 Monaten | Mehr als 15 Monate und bis zu 18 Monaten | Mehr als 18 Monate und bis zu 21 Monaten | Mehr als 21 Monate und bis zu 24 Monaten | Mehr als 24 Monate und bis zu 27 Monaten | Mehr als 27 Monate und bis zu 30 Monaten | Mehr als 30 Monate und bis zu 33 Monaten | Mehr als 33 Monate und bis zu 36 Monaten | Mehr als 3 Jahre und bis zu 5 Jahren | Mehr als 5 Jahre und bis zu 10 Jahren | Mehr als 10 Jahre | Laufzeit nicht festgelegt |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | 260 |
Erläuterungen für die Meldung von Großkrediten und Konzentrationsrisiken | Anhang IX 18 |
Teil I
Allgemeine Hinweise
1. Aufbau und Konventionen
1. Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, 'LE') umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:
2. Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.
3. Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.
4. In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.
5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
6. ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.
2. Abkürzungen
7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'CRR' bezeichnet.
Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.
1. Umfang und Ebene der LE-Meldungen
1. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ('CRR') verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
2. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
3. Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.
4. Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 ('Befreite Beträge') des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 ('Summe') desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.
5. Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 ('Summe') des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.
6. Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).
7. Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.
2. Aufbau der LE-Bögen
8. In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.
9. In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:
10. In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden.
3. Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)
11. Der Begriff 'Gruppe verbundener Kunden' wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert.
12. Der Begriff 'nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche' wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert.
13. Der Begriff 'Institute' wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert.
14. Risikopositionen gegenüber 'Gesellschaften bürgerlichen Rechts' sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z.B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.
15. Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.
16. Der Begriff 'Risikoposition' wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:
17. Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.
18. Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter 'Sonstige Zusagen' ausgewiesen.
19. Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet.
20. Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben.
21. Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.
4. C 26.00 - Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)
4.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Nicht-Institute
Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt. |
020 | Institute
Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:
Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden. |
030 | Institute in %
Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze. |
5. C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE1)
5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010-070 | Kennung der Gegenpartei:
Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben. Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist). |
010 | Code
Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
020 | Name
Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe. |
030 | Unternehmenskennung (LEI)
Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
040 | Sitz der Gegenpartei
Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).) Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet. |
050 | Branche der Gegenpartei
Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.
Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
060 | NACE-Code
Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet. Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien 'Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften' und 'Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften'. Bei 'Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften' werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z.B. 'F - Baugewerbe') angegeben, während für 'Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften' zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z.B. 'K65 - Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)'.). Die Wirtschaftszweige der 'Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften' und 'Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften' werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht. Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen. |
070 | Art der Gegenpartei
Artikel 394 Nummer 2 der CRR Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels 'I' für Institute und 'U' für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben. |
6. C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)
6.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Code
Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben. Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
020 | Gruppe oder einzeln
Die Institute weisen '1' aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine '2' angegeben. |
030 | Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten
Artikel 390 Nummer 7 der CRR Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird 'Ja' angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird 'Nein' angegeben. |
040-180 | Ursprüngliche Risikopositionen
Artikel 24, 389, 390 und 392 der CRR. In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen. Laut Artikel 389 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet. Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden. Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen. In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht. Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen. Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen. Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch. Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung). |
040 | Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt
Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten. |
050 | Davon: ausgefallen
Artikel 178 der CRR Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht. |
060-110 | Direkte Risikopositionen
Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des 'unmittelbaren Kreditnehmers' zu verstehen. |
060 | Schuldtitel
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3. Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein. In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als 'Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren', oder als 'Schuldverschreibungen' qualifiziert sind. In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen. |
070 | Eigenkapitalinstrumente
EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5 Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als 'Anteilsrechte' oder als 'Investmentfondsanteile' qualifizierte Instrumente. |
080 | Derivate
Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen. |
090-110 | Außerbilanzielle Posten
Anhang I der CRR Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. |
090 | Darlehenszusagen
Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. |
100 | Finanzgarantien
Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte 'Derivate' aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen. |
110 | Sonstige Zusagen
Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen. |
120-180 | Indirekte Risikopositionen
Artikel 403 der CRR. Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird. Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten 'anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung' von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden. Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte 'Schuldtitel' auszuweisen. Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen. |
120 | Schuldtitel
Siehe Spalte 060. |
130 | Eigenkapitalinstrumente
Siehe Spalte 070. |
140 | Derivate
Siehe Spalte 080. |
150-170 | Außerbilanzielle Posten
Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
150 | Darlehenszusagen
Siehe Spalte 090. |
160 | Finanzgarantien
Siehe Spalte 100. |
170 | Sonstige Zusagen
Siehe Spalte 110. |
180 | Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht
Artikel 390 Nummer 7 der CRR Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht. |
190 | (-) Wertberichtigungen und Rückstellungen
Artikel 34, 24, 110 und 111 der CRR Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken. In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen. |
200 | (-) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen
Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR. Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter 'Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt' aufgenommen werden. |
210-230 | Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend. |
210 | Summe
Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt. Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen. |
220 | Davon: Anlagebuch
Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt. |
230 | % der anrechenbaren Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR. Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR. |
240-310 | (-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM). Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet. Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie. |
240-290 | (-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung
Artikel 403 der CRR. Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln. |
240 | (-) Schuldtitel
Siehe Spalte 060. |
250 | (-) Eigenkapitalinstrumente
Siehe Spalte 070. |
260 | (-) Derivate
Siehe Spalte 080. |
270-290 | (-) Außerbilanzielle Posten
Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet. |
270 | (-) Darlehenszusagen
Siehe Spalte 090. |
280 | (-) Finanzgarantien
Siehe Spalte 100. |
290 | (-) Sonstige Zusagen
Siehe Spalte 110. |
300 | (-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt
Artikel 401 der CRR. Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden. |
310 | (-) Immobilien
Artikel 402 der CRR. Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge. |
320 | (-) Ausgenommene Beträge
Artikel 400 der CRR. Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge. |
330-350 | Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung. |
330 | Summe
Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können. |
340 | Davon: Anlagebuch
Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM). |
350 | % der anrechenbaren Eigenmittel
Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht. |
7. C 29.00 - Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)
7.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010-360 | Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
010 | Code
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört. |
020 | Gruppencode
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird. Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen. |
030 | Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten
Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2. |
040 | Art der Verbindung
Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben: 'a' im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder 'b' im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Abhängigkeit). |
050-360 | Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.
Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2. |
8. C 30.00 - Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)
8.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Code
Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1. |
020-250 | Restlaufzeiten der Kredite
Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR. Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche. Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt. Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte 'Laufzeit nicht festgelegt' aufgenommen. Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen. Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung). Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage. Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde. Falls eine Risikoposition oder ein Teil einer Risikoposition als ausgefallen einzustufen ist und als solche im Meldebogen C 28.00 (LE 2, Spalte 050) und C 29.00 (LE 3, Spalte 060) gemeldet wird, ist die erwartete Abwicklung (Run-off) der ausgefallenen Risikoposition den jeweiligen Restlaufzeiten wie folgt zuzuweisen:
|
9. C 31.00 - Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)
9.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010-260 | Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
010 | Code
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3. |
020 | Gruppencode
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3. |
030-260 | Restlaufzeiten der Risikopositionen
Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4. |
Meldung der Verschuldung | Anhang X |
MELDEBÖGEN ZUR VERSCHULDUNGSQUOTE | |||
Meldebogen- Code | Meldebogen- Code | Bezeichnung des Meldebogens | Kurzbezeichnung |
47 | C 47.00 | Berechnung der Verschuldungsquote | LRCalc |
40 | C 40.00 | Alternative Behandlung der Risikomessgröße | LR1 |
41 | C 41.00 | Bilanzielle und außerbilanzielle Posten - zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen | LR2 |
42 | C 42.00 | Alternative Definition des Eigenkapitals | LR3 |
43 | C 43.00 | Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote | LR4 |
44 | C 44.00 | Allgemeine Angaben | LR5 |
C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße (LR1) |
|||||||||
Zeile | Spalte | ||||||||
010 | 020 | 040 | 050 | 070 | 075 | 085 | 120 | ||
Bilanz- wert | Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kredit- risiko- minderung (CRM) | Aufschlag für SFTs | Aufschlag nach der Markt- bewertungs- methode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kredit- risiko- minderung (CRM)) | Nominal- betrag / Nominal- wert | Gedek- kelter Nominal- betrag | Gedek- kelter Nominal- betrag (gleiche Referenz- adresse) | Hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote | ||
010 | Derivate | ||||||||
020 | Kreditderivate (Besicherung veräußert) | ||||||||
030 | Kreditderivate (Besicherung veräußert), die einer Glattstellungsklausel unterliegen | ||||||||
040 | Kreditderivate (Besicherung veräußert), die keiner Glattstellungsklausel unterliegen | ||||||||
050 | Kreditderivate (Besicherung erworben) | ||||||||
060 | Finanzderivate | ||||||||
070 | Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs | ||||||||
080 | Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs | ||||||||
090 | Andere Vermögenswerte | ||||||||
100 | Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko nach dem RSA; davon: | ||||||||
110 | Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon: | ||||||||
120 | Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen | ||||||||
130 | Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen | ||||||||
140 | Außerbilanzielle Posten mit mittlerem / niedrigem Risiko nach dem RSA | ||||||||
150 | Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem RSA | ||||||||
160 | Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem RSA | ||||||||
170 | (Merkposten) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge | ||||||||
180 | (Merkposten) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge | ||||||||
190 | (Merkposten) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge | ||||||||
210 | Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten | ||||||||
220 | Forderungen für bei Derivatgeschäften gestellte Barsicherheiten | ||||||||
230 | Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden | ||||||||
240 | SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) | ||||||||
250 | Risikopositionen, die nach Artikel 113 Absatz 6 der CRR behandelt werden können | ||||||||
260 | Risikopositionen, die die Anforderungen des Artikels 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c der CRR erfüllen |
C 41.00 - BILANZIELLE UND AUSSERBILANZIELLE POSTEN - ZUSÄTZLICHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN (LR2) | ||||
Zeile | Spalte | |||
010 | 020 | 030 | ||
Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) | Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) | Nominalwert | ||
010 | Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht): | |||
020 | = 0 % | |||
030 | > 0 % und ≤ 12 % | |||
040 | > 12 % und ≤ 20 % | |||
050 | > 20 % und ≤ 50 % | |||
060 | > 50 % und ≤ 75 % | |||
070 | > 75 % und ≤ 100 % | |||
080 | > 100 % und ≤ 425 % | |||
090 | > 425 % und ≤ 1.250 % | |||
100 | Ausgefallene Positionen | |||
110 | (Merkposten) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten |
C 42.00 - ALTERNATIVE DEFINITION DES EIGENKAPITALS (LR3) | ||
Zeile | Spalte | |
010 | ||
010 | Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
020 | Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition | |
030 | Summe Eigenmittel - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
040 | Summe Eigenmittel - Übergangsdefinition | |
055 | Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
065 | Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition | |
075 | Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
085 | Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition |
C 43.00 - ALTERNATIVE AUFGLIEDERUNG DER BESTANDTEILE DER RISIKOMESSGRÖSSE FÜR DIE VERSCHULDUNGSQUOTE (LR4) | |||||
Zeile | Außerbilanzielle Posten, Derivate, SFTs und Handelsbuch | Spalte | |||
010 | 020 | ||||
Risikopositionswert für die Verschuldungsquote | Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) | ||||
010 | Außerbilanzielle Posten; davon: | ||||
020 | Handelsfinanzierung; davon: | ||||
030 | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkredit- versicherungssystems | ||||
040 | Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen | ||||
050 | Derivate, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen | ||||
060 | SFTs, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen | ||||
065 | Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate | ||||
070 | Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte | ||||
Zeile | Andere Risikopositionen, die nicht dem Handelsbuch zugehören | Spalte | |||
010 | 020 | 030 | 040 | ||
Risikopositionswert für die Verschuldungsquote | Risikogewichtete Positionsbeträge (RWAs, risk-weighted exposure amounts) | ||||
Risikopositionen nach dem Standardansatz | Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz | Risikopositionen nach dem Standardansatz | Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz | ||
080 | Gedeckte Schuldverschreibungen | ||||
90 | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden | ||||
100 | Zentralstaaten und Zentralbanken | ||||
110 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden | ||||
120 | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden | ||||
130 | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden | ||||
140 | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden | ||||
150 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden | ||||
160 | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden | ||||
170 | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden | ||||
180 | Institute | ||||
190 | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon: | ||||
200 | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert | ||||
210 | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon: | ||||
220 | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMU | ||||
230 | Unternehmen; davon: | ||||
240 | Finanzunternehmen | ||||
250 | Nichtfinanzunternehmen; davon: | ||||
260 | Risikopositionen gegenüber KMU | ||||
270 | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt | ||||
280 | Ausgefallene Positionen | ||||
290 | Andere Risikopositionen; davon: | ||||
300 | Verbriefungs- Risikopositionen | ||||
310 | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon: | ||||
320 | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkredit- versicherungssystems |
C 44.00 - ALLGEMEINE ANGABEN (LR5) | ||
Zeile | Spalte | |
010 | ||
010 | Unternehmensstruktur des Instituts | |
020 | Behandlung von Derivaten | |
040 | Art des Instituts |
C 47.00 - BERECHNUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE (LRCalc) | ||
Spalte | ||
Risikopositionswert für die Verschuldungsquote: Meldestichtag | ||
Zeile | Risikopositionswerte | 010 |
010 | SFTs: Risikopositionswert nach Artikel 429 Absätze 5 und 8 der CRR | |
020 | SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko | |
030 | Ausnahme für SFTs: Aufschlag nach Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der CRR | |
040 | Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften im Einklang mit Artikel 429b Absatz 6 der CRR | |
050 | (-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil | |
060 | Derivate: Aktueller Wiederbeschaffungswert | |
070 | (-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert | |
080 | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert) | |
090 | Derivate: Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode | |
100 | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert) | |
110 | Ausnahme für Derivate: Ursprungsrisikomethode | |
120 | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode) | |
130 | Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate | |
140 | (-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten | |
150 | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR | |
160 | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR | |
170 | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR | |
180 | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR | |
190 | Sonstige Aktiva | |
200 | Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten | |
210 | (-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften | |
220 | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse) | |
230 | Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte | |
240 | (-) Treuhandvermögen | |
250 | (-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis) | |
260 | (-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen | |
270 | (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
280 | (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition | |
290 | Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
300 | Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals | |
Zeile |
Kapital |
|
310 | Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
320 | Kernkapital - Übergangsdefinition | |
Zeile | Verschuldungsquote | |
330 | Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen | |
340 | Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals |
Verschuldung | Anhang XI 17a 18 |
Teil I
Allgemeine Erläuterungen
1. Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen
1.1. Bezeichnung der Meldebögen
1.2. Nummerierungskonvention
1.3. Abkürzungen
1.4. Vorzeichenkonvention
Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
1. Aufbau und Meldeintervalle
2. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote
3. Erheblichkeitsschwellen für Derivate
[{ LRCalc;060;010}+{ LRCalc;070;010}+{ LRCalc;080;010}+{ LRCalc;090;010}+{ LRCalc;100;010} +{ LRCalc;110;010}+{ LRCalc;120;010}+{ LRCalc;130;010}+{ LRCalc;140;010}] |
||
Derivate-Anteil = | . | |
Total exposure measure |
4. C 47.00 - Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
Zeile und Spalte | Risikopositionswerte |
{010;010} | SFTs: Risikoposition gemäß Artikel 429 Absätze 5 und 8 CRR
Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {190,010} ausgewiesen. In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. |
{020;010} | SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko
Artikel 429b Absatz 1 CRR Der gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz erfasst werden. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {040;010} ausgewiesen. |
{030;010} | Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR
Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird. |
{040;010} | Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften gemäß Artikel 429b Absatz 6 CRR
Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag. In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {010;010} und {020;010} oder {010;010} und {030;010} ausgewiesen. |
{050;010} | (-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil
Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird. Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {010;010}, {020;010} und {030;010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, falls die in der zweiten Hälfte des vorangehenden Satzes genannte Bedingung erfüllt ist, in {190;010}. Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {190;010} und nicht in {020;010} oder {030;010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen. |
{060;010} | Derivate: Aktueller Wiederbeschaffungswert
Artikel 429a, 274, 295, 296, 297 und 298 CRR. Der nach Artikel 274 Absatz 1 der CRR bestimmte aktuelle Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich der außerbilanziellen, der einschließlich der erhaltenen Barnachschüsse gemeldet wird. Wie in Artikel 429a Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
{070;010} | (-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert
Artikel 429a Absatz 3 CRR Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429a Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen. Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429 Absatz 11 CRR werden nicht ausgewiesen. |
{080;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert)
Artikel 429 Absatz 11 CRR Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {060;010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{090;010} | Derivate: Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode
Artikel 429a, 274, 295, 296, 297, 298 und 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld wird der Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate, einschließlich der außerbilanziellen, angegeben, wobei die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II CRR genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 CRR und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 CRR) durchgeführt wird und die Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 CRR angewandt werden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen. Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a CRR niedergelegten Grundsätze auf all ihre Kreditderivate, nicht nur auf die im Handelsbuch geführten, an. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
{100;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert)
Artikel 429 Absatz 11 CRR Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {090;010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{110;010} | Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode
Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 275 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben. Gemäß Artikel 429a Absatz 8 CRR verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse. Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 CRR nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden. |
{120;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)
Artikel 429 Absatz 11 CRR Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {110;010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{130;010} | Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR Gedeckelter Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR. |
{140;010} | (-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR Gedeckelter Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {130;010} ausgewiesene Wert. |
{150;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). D. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen. Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{160;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{170;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{180;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{190;010} | Sonstige Vermögenswerte
Artikel 429 Absatz 5 CRR Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Geschäfte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen. In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z.B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.). |
{200;010} | Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten
Artikel 429a Absatz 2 CRR Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 CRR reduziert. In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429a Absatz 3 CRR aus. |
{210;010} | (-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften
Artikel 429a Absatz 3 Unterabsatz 3 CRR Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind. Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
{220;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse) Artikel 429 Absatz 11 CRR
Der Anteil der (erfassten) Einschüsse für aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossene Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
{230;010} | Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte
Artikel 429b Absatz 5 CRR Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden. |
{240;010} | (-) Treuhandvermögen
Artikel 429 Absatz 13 CRR Gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR der Wert des Treuhandvermögens, das die Ausbuchungskriterien des IAS 39 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
{250;010} | (-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)
Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 CRR Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{260;010} | (-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen
Artikel 429 Absatz 14 CRR Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 CRR unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{270;010} | (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet. |
{280;010} | (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet. |
{290;010} | Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Die Institute melden folgenden Betrag: { LRCalc;010;010} + { LRCalc;020;010} + { LRCalc;030;010} + { LRCalc;040;010} + { LRCalc;050;010} + { LRCalc;060;010} + { LRCalc;070;010} + { LRCalc;080;010} + { LRCalc;090;010} + { LRCalc;100;010} + { LRCalc;110;010} + { LRCalc;120;010} + { LRCalc;130;010} + { LRCalc;140;010} + { LRCalc;150;010} + { LRCalc;160;010} + { LRCalc;170;010} + { LRCalc;180;010} + { LRCalc;190;010} + { LRCalc;200;010} + { LRCalc;210;010} + { LRCalc;220;010} + { LRCalc;230;010} + { LRCalc;240;010} + { LRCalc;250;010} + { LRCalc;260;010} + { LRCalc;270;010}. |
{300;010} | Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals
Die Institute melden folgenden Betrag: { LRCalc;010;010} + { LRCalc;020;010} + { LRCalc;030;010} + { LRCalc;040;010} + { LRCalc;050;010} + { LRCalc;060;010} + { LRCalc;070;010} + { LRCalc;080;010} + { LRCalc;090;010} + { LRCalc;100;010} + { LRCalc;110;010} + { LRCalc;120;010} + { LRCalc;130;010} - { LRCalc;140;010} + { LRCalc;150;010} + { LRCalc;160;010} + { LRCalc;170;010} + { LRCalc;180;010} + { LRCalc;190;010} + { LRCalc;200;010} + { LRCalc;210;010} + { LRCalc;220;010} + { LRCalc;230;010} + { LRCalc;240;010} + { LRCalc;250;010} + { LRCalc;260;010} + { LRCalc;280;010}. |
Zeile und Spalte | Kapital |
{310;010} | Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
{320;010} | Kernkapital - Übergangsdefinition
Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
Zeile und Spalte | Verschuldungsquote |
{330;010} | Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote. |
{340;010} | Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals
Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote. |
5. C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße (LR1)
Zeile und Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
{010;010} | Derivate - Bilanzwert
Summe der Felder {020;010}, {050;010} und {060;010}. |
{010;020} | Derivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Summe der Felder {020;020}, {050;020} und {060;020}. |
{010;050} | Derivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Summe der Felder {020;050}, {050;050} und {060;050}. |
{010;070} | Derivate - Nominalbetrag
Summe der Felder {020;070}, {050;070} und {060;070}. |
{020;010} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird. |
{020;020} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{020;050} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Summe der Felder {030;050} und {040;050}. |
{020;070} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Nominalbetrag
Summe der Felder {030;070} und {040;070}. |
{020;075} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Gedeckelter Nominalbetrag
In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierte Nominalbetrag wie in {020; 070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben. |
{030;050} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. In diesem Feld weisen die Institute nicht den Aufschlag für Kreditderivate aus, wenn sie eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußern. Dieser wird stattdessen in { LR1;040;050} ausgewiesen. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{030;070} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{040;050} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{040;070} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{050;010} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{050;020} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{050;050} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 299 Absatz 2 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{050;070} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{050;075} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag
In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierte Nominalbetrag wie in {050;050} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben. |
{050;085} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)
Der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate. Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt. Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist. Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind. Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, die in {020;075} und {050;075} angegebenen Beträge übersteigen. |
{060;010} | Finanzderivate - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind. |
{060;020} | Finanzderivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{060;050} | Finanzderivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 274 CRR In diesem Feld ist die mögliche künftige aufsichtliche Risikoposition der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte anzugeben, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. |
{060;070} | Finanzderivate - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierte Nominalbetrag anzugeben. |
{070;010} | Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 CRR Der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen. |
{070;020} | Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Nummer 77 und Artikel 206 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Vermögenswerte in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen. |
{070;040} | Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte - Aufschlag für SFT
Artikel 206 CRR Für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 CRR genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Aufschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen CCE = max{(ΣiEi - ΣiCi); 0} Dabei ist i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft. Ei = für Geschäft i der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR. Ci = für Geschäft i der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR. Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an. |
{080;010} | Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen. |
{080;020} | Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen. |
{080;040} | Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Aufschlag für SFT
Artikel 206 CRR Für SFTs, auch die außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Sätze aus allen Vermögenswerten, die Teil eines Geschäfts sind (d. h. jedes SFT wird als eigener Satz behandelt), und bestimmen für jeden Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach der Formel CCE = max {(E - C); 0} Dabei ist E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR. C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR. Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an. |
{090;010} | Andere Vermögenswerte - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs. Andere Vermögenswerte - Buchwert unter der Annahme: |
{090;020} | kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{100;070} | Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davon - Nominalwert
Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{110;070} | Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzugeben, die die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Dies deckt alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ab, die revolvierend und unbedingt kündbar sind - wie in Artikel 149 Buchstabe b CRR beschrieben - und die insgesamt auf höchstens 100 000 EUR pro Schuldner begrenzt sind. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{120;070} | Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert von Kreditkartenverpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann und denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{130;070} | Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert anderer Verpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{140;070} | Außerbilanzielle Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert
Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{150;070} | Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert
Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{160;070} | Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert
Artikel 111 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{170;070} | (Zusatzinformationen) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert
Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der auf außerbilanzielle revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. |
{180;070} | (Zusatzinformationen) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. |
{190;070} | (Zusatzinformationen) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR In diesem Feld ist der Nominalwert der auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. |
{210;020} | Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen. |
{220;020} | Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an. |
{230;020} | Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{240;020} | SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen. Ein CCLT ist definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:
|
{250;120} | Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote
Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllen und für die eine Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 CRR erteilt wurde. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in { LRCalc;250;010}. |
{260;120} | Risikopositionen, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Anforderungen erfüllen - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote
Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in { LRCalc;260;010}. |
6. C 41.00 - Bilanzielle und außerbilanzielle Posten - zusätzliche Aufschlüsselung der Risikopositionen (LR2)
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht):
Summe der Felder {020:*} bis {100;*}. |
020 | = 0 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 0 %. |
030 | > 0 % und ≤ 12 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 0 % und kleiner gleich 12 % sind. |
040 | > 12 % und ≤ 20 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 12 % und kleiner gleich 20 % sind. |
050 | > 20 % und ≤ 50 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 20 % und kleiner gleich 50 % sind. |
060 | > 50 % und ≤ 75 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 50 % und kleiner gleich 75 % sind. |
070 | > 75 % und ≤ 100 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 75 % und kleiner gleich 100 % sind. |
080 | > 100 % und ≤ 425 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 100 % und kleiner gleich 425 % sind. |
090 | > 425 % und ≤ 1.250 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 425 % und kleiner gleich 1 250 % sind. |
100 | Ausgefallene Positionen
Nach dem Standardansatz Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen. Nach dem IRB-Ansatz gelten alle Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % als ausgefallen. |
110 | (Zusatzinformationen) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko oder außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten
Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 CRR und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % gemäß Artikel 166 CRR. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)
Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, aller Kreditrisikominderungsfaktoren und Kreditumrechnungsfaktoren, wobei die Berechnung nach Teil 3 Kapitel 2 Titel II CRR durchgeführt wird. |
020 | Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)
Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte gemäß Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR, nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition. Auf außerbilanzielle Positionen wenden die Institute die in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren an. |
030 | Nominalwert
Die Risikopositionswerte der in Artikel 111 und 166 CRR definierten außerbilanziellen Positionen ohne Anwendung der Umrechnungsfaktoren. |
7. C 42.00 - Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3)
Zeile und Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
{010;010} | Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 50 CRR Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
{020;010} | Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition
Artikel 50 CRR Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
{030;010} | Summe Eigenmittel - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 72 CRR Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
{040;010} | Summe Eigenmittel - Übergangsdefinition
Artikel 72 CRR Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
{055;010} | Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Enthält die Wertberichtigungen für Posten des harten Kernkapitals, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |
{065;010} | Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
Enthält die Wertberichtigungen für das harte Kernkapital, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |
{075;010} | Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |
{085,010} | Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |
8. C 43.00 - Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)
Zeile und Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
{010;010} | Außerbilanzielle Posten; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus { LRCalc;150;010}, { LRCalc;160;010}, { LRCalc;170;010} und { LRCalc;180;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis). |
{010;020} | Außerbilanzielle Posten; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate - nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR. |
{020;010} | Handelsfinanzierung; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte. |
{020;020} | Handelsfinanzierung; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte. |
{030;010} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. |
{030;020} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate -, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. |
{040;010} | Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{040;020} | Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{050;010} | Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{050;020} | Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{060;010} | SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{060;020} | SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen. |
{065;010} | Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Entspricht der Differenz zwischen { LRCalc;130;010} und { LRCalc;140;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis). |
{070;010} | Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in { LRCalc;190;010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. |
{070;020} | Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen. |
{080;010} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{080;020} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{080;030} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{080;040} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{090,010} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {100,010} bis {130,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{090;020} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {100,020} bis {130,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{090;030} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {100,030} bis {130,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{090;040} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {100,040} bis {130,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{100;010} | Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{100;020} | Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{100;030} | Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{100;040} | Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{110;010} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{110;020} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{110;030} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{110;040} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{120;010} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{120;020} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{120;030} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{120;040} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{130;010} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{130;020} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{130;030} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{130;040} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{140;010} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {150,010} bis {170,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{140;020} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {150,020} bis {170,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{140;030} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {150,030} bis {170,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{140;040} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {150,040} bis {170,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{150;010} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{150;020} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{150;030} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{150;040} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{160;010} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{160;020} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{160;030} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{160;040} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{170;010} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{170;020} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{170;030} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{170;040} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{180;010} | Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{180;020} | Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{180;030} | Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{180;040} | Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{190;010} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{190;020} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{190;030} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{190;040} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{200;010} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{200;020} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{200;030} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{200;040} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{210;010} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{210;020} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{210;030} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{210;040} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{220;010} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{220;020} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{220;030} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{220;040} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{230;010} | Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {240,010} und {250,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{230;020} | Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {240,020} und {250,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{230;030} | Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {240,030} und {250,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{230;040} | Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {240,040} und {250,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{240;010} | Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{240;020} | Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{240;030} | Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{240;040} | Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{250;010} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Summe der Felder {260,010} und {270,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{250;020} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Summe der Felder {260,020} und {270,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{250;030} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Summe der Felder {260,030} und {270,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{250;040} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Summe der Felder {260,040} und {270,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{260;010} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{260;020} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{260;030} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{260;040} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{270;010} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{270;020} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{270;030} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{270;040} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{280;010} | Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen. |
{280;020} | Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist. |
{280;030} | Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen. |
{280;040} | Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist. |
{290;010} | Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{290;020} | Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{290;030} | Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{290;040} | Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{300;010} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{300;020} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{300;030} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{300;040} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{310;010} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{310;020} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{310;030} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{310;040} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{320;010} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{320;020} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{320;030} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
{320;040} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
9. C 44.00 - Allgemeine Angaben (LR5)
Zeile und Spalte | Erläuterungen |
{010;010} | Unternehmensstruktur des Instituts
Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:
|
{020;010} | Behandlung von Derivaten
Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:
|
{040;010} | Art des Instituts
Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:
|
1) Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen mit Kreditrisiko
weiter . |
(Stand: 12.04.2021)
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