umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2)

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Meldung von Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften ("IP-Verluste") Anhang VI


MELDEBÖGEN
Meldebogen- Nummer Meldebogen- Code Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe Kurzbezeichnung


IP LOSSES LE
15 C 15.00 Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften CR IP-VERLUSTE


C 15.00 - RISIKOPOSITIONEN UND VERLUSTE AUS IMMOBILIENBESICHERTEN DARLEHENSGESCHÄFTEN (CR IP-VERLUSTE)

Land:



Verluste Risikopositionen
Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen Summe der Gesamtverluste Summe der Risikopositionen

davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien
davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien
Zeile Spalte 010 020 030 040 050
Besichert durch:




010 Wohnimmobilien




020 Gewerbeimmobilien




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Hinweise für die Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind Anhang VII 17a


  1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang VI dieser Verordnung enthaltenen Tabellen auszufüllen sind. Er ergänzt die in den Tabellen in Anhang VI enthaltenen Erläuterungen in Form von Verweisen.
  2. Ebenso gelten alle in Anhang II Teil I dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Hinweise.

1. Meldeumfang

  1. Die in Artikel 101 Absatz 1 CRR genannten Daten müssen von allen Instituten übermittelt werden, die für die Zwecke von Titel II Teil 3 CRR Immobilien einsetzen.
  2. Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 101 Absatz 1 CRR). Nach Artikel 101 Absatz 2 Satz 3 sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union getrennt zu übermitteln.

2. Begriffsbestimmungen

  1. Definition des Begriffs Verlust: "Verlust" bedeutet den "wirtschaftlichen Verlust" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 CRR, einschließlich der Verluste aus geleasten Vermögenswerten. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (wie Bankgarantien, Lebensversicherungen usw.) sind bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht zu berücksichtigen. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden.
  2. Nach der Definition in Artikel 5 Absatz 2 CRR sollte bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts vom ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und mindestens Folgendes umfassen: i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten; ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Abwicklungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Abwicklungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen.
  3. Risikopositionswert: Die Berechnung des Risikopositionswerts folgt den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln (siehe Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden.
  4. Immobilienwert: Die Berechnung des Immobilienwerts folgt den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln.
  5. Wechselkurseffekt: Die Meldewährung ist mit dem Wechselkurs zum Meldestichtag zu verwenden. Des Weiteren sollte bei der Schätzung der wirtschaftlichen Verluste der Wechselkurseffekt berücksichtigt werden, wenn die Risikoposition oder die Sicherheit auf eine andere Währung lautet.

3. Geografische Aufschlüsselung

  1. Ausgehend vom Meldeumfang sind Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften (CR IP-Verluste), auf folgenden Meldebögen auszuweisen:
    1. einem Summenmeldebogen
    2. einem Meldebogen für jeden einzelstaatlichen Markt in der Union, an dem das Institut finanziell engagiert ist, und
    3. einem Meldebogen mit aggregierten Daten für alle einzelstaatlichen Märkte außerhalb der Union, an denen das Institut finanziell engagiert ist.

4. Meldung der Risikopositionen und Verluste

  1. Risikopositionen: Alle Risikopositionen, bei denen gemäß Titel II Teil 3 CRR verfahren und die Sicherheit zur Herabsetzung des risikogewichteten Positionsbetrags eingesetzt wird, sind im Meldebogen CR IP-Verluste auszuweisen. Dies bedeutet auch, dass die betreffenden Risikopositionen und Verluste nicht gemeldet werden müssen, falls die Immobilien nur intern zur Risikominderung eingesetzt werden (d.h. unter Säule 2) oder nur bei Großkrediten (siehe Teil 4 CRR).
  2. Verluste: Die Verluste sind von dem Institut zu melden, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält. Verluste sind zu melden, sobald nach den Bilanzierungsregeln Rückstellungen zu bilden sind. Auch geschätzte Verluste sollten gemeldet werden. Die Daten zu den Verlusten sind Darlehen für Darlehen zu erheben, d. h. Aggregierung der Daten zu den einzelnen Verlusten aus Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind.
  3. Stichtag: Bei der Meldung von Verlusten ist der Risikopositionswert zum Zeitpunkt des Ausfalls anzugeben.
    1. Bei allen Ausfällen von mit Immobilien besicherten Darlehen, zu denen es im jeweiligen Meldezeitraum kommt, sind die Verluste zu melden, und zwar unabhängig davon, ob die Abwicklung während des Zeitraums abgeschlossen wird oder nicht. Zum 30. Juni gemeldete Verlustdaten beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni, und zum 31. Dezember gemeldete Daten beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr. Da zwischen dem Ausfall und der Realisierung der Verluste viel Zeit vergehen kann, sind in den Fällen, in denen die Abwicklung nicht innerhalb des Meldezeitraums abgeschlossen werden konnte, Verlustschätzungen anzugeben (dazu gehört auch der noch nicht abgeschlossene Abwicklungsprozess).
    2. Für alle während des Meldezeitraums verzeichneten Ausfälle gibt es drei Szenarien: i) der ausgefallene Kredit kann umstrukturiert werden, sodass er nicht mehr wie ein Ausfall behandelt wird (kein Verlust zu verzeichnen), ii) die Verwertung aller Sicherheiten wird abgeschlossen (vollständige Abwicklung, die Höhe des tatsächlichen Verlusts ist bekannt) oder iii) noch nicht abgeschlossene Abwicklung (es sind Verlustschätzungen anzugeben). Bei der Meldung der Verluste sind nur Verluste aus Szenario ii Verwertung der Sicherheiten (verzeichnete Verluste) und Szenario iii noch nicht abgeschlossene Abwicklung (Verlustschätzungen) auszuweisen.
    3. Da Verluste nur für Risikopositionen zu melden sind, die im Meldezeitraum ausgefallen sind, schlagen sich Änderungen bei Verlusten aus Risikopositionen, die in vorherigen Meldezeiträumen ausgefallen sind, nicht in den gemeldeten Daten nieder. D. h. Erträge aus der Verwertung der Sicherheiten in einem späteren Meldezeitraum oder zu geringeren tatsächlichen Kosten als zuvor geschätzt sind nicht zu melden.
  4. Rolle der Immobilienbewertung: Zur Meldung des Teils der Risikoposition, der durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert ist, wird die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum der Risikoposition als Referenzdatum benötigt. Nach einem Ausfall könnte es sein, dass die Immobilie neu bewertet wird. Dieser neue Wert darf für die Ermittlung des Teils der Risikoposition, der ursprünglich durch die Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig (i. S. v."fully and completely") besichert war, jedoch nicht relevant sein. Doch ist der neue Wert der Immobilie bei der Meldung des wirtschaftlichen Verlusts zu berücksichtigen (ein reduzierter Immobilienwert ist Teil der wirtschaftlichen Kosten). Anders ausgedrückt: zur Ermittlung, welcher Teil des Verlusts in Feld 010 (Ermittlung der vollständig ("fully and completely") besicherten Risikopositionswerte) zu melden ist, ist die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum heranzuziehen und zur Ermittlung des in den Feldern 010 und 030 auszuweisenden Betrags (Schätzung einer möglichen Abwicklung aus Sicherheiten) ist der neu bewertete Immobilienwert zu benutzen.
  5. Behandlung von Darlehensverkäufen während des Meldezeitraums: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält, jedoch nur, wenn bei dieser Risikoposition ein Ausfall zu verzeichnen war.

5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a bzw. d CRR

Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully and completely") besichert behandelt wird.

020 Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

030 Summe der Gesamtverluste

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b bzw. e CRR

Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully") besichert behandelt wird.

040 Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

050 Summe der Risikopositionen

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c bzw. f CRR

Es ist nur der Teil des Risikopositionswerts auszuweisen, der als vollständig ("fully") durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant.

Bei einem Ausfall ist als Risikopositionswert der Positionswert unmittelbar vor dem Ausfall anzugeben.


Zeilen
010 Wohnimmobilien
020 Gewerbeimmobilien

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Meldebögen für Großkredite und Konzentrationsrisiken Anhang VIII


MELDEBOGEN FÜR GROSSKREDITE

Meldebogen- Nummer Meldebogen- Code Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogen-Gruppe Kurzbezeichnung


GROSSKREDITE LE
26 C 26.00 Obergrenze für Großkredite LE OBERGRENZEN
27 C 27.00 Kennung der Gegenpartei LE 1
28 C 28.00 Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch LE 2
29 C 29.00 Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden LE 3
30 C 30.00 Restlaufzeiten der Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch LE 4
31 C 31.00 Restlaufzeiten der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden LE 5


C 26.00 - Obergrenzen für Großkredite (LE Limits)


Geltende Obergrenze
Spalte
010
Zeile

010 Nicht-Institute
020 Institute
030 Institute in %


C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE 1)

KENNUNG DER GEGENPARTEI
Code Name Unternehmenskennung (LEI) Sitz der Gegenpartei Branche der Gegenpartei NACE-Code Art der Gegenpartei
010 020 030 040 050 060 070








C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen und im Handelsbuch (LE 2)

GEGENPARTEI URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN (-) Wert- anpas- sungen und Rück- stellungen (-) Von den Eigen- mitteln abgezogene Risiko- positionen Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) (-) Befreite Beträge Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Code Gruppe oder einzeln Trans- aktionen mit einer Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens- werten
(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung (-) Besi- cherung mit Sicher- heits- leistung außer Substi- tutions- effekt (-) Immo- bilien

Direkte Risikopositionen Indirekte Risikopositionen Zusätzliche Risiko- positionen aus Geschäften, bei denen eine Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens- werten besteht
Ursprüng- liche Risiko- positionen insgesamt Davon: ausgefallen Schuld- titel Eigen- kapital- instrumente Derivate außerbilanzielle Posten Schuld- titel Eigen- kapital- instrumente Derivate außerbilanzielle Posten Insge- samt Davon: Anlage- buch % der anrechen- baren Eigen- mittel (-) Schuldtitel (-) Eigen- kapital- instru- mente (-) Derivate (-) außerbilanzielle Posten Insge- samt Davon: Anlage- buch % der anrechen- baren Eigen- mittel
Darlehens- zusagen Finanz- garantien Sonstige Zusagen Darlehens- zusagen Finanz- garantien Sonstige Zusagen (-) Darlehens- zusagen (-) Finanz- garantien (-) Sonstige Zusagen
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350




































C 29.00 - Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 3)

GEGENPARTEI URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN (-) Wert- anpas- sungen und Rück- stellungen (-) Von den Eigen- mitteln abgeogene Risiko- positionen Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) (-) Befreite Beträge Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Code Gruppen- code Trans- aktionen mit einer Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermö- gens- werten Art der Verbin- dung
(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung (-) Besi- cherung mit Sicher- heits- leistung außer Substi- tutions- effekt (-) Immo- bilien

Direkte Risikopositionen Indirekte Risikopositionen Zusätz- liche Risiko- positionen aus Geschäf- ten, bei denen eine Risiko- position gegenüber zugrunde liegenden Vermö- gens- werten besteht
Ursprüng- liche Risiko- positionen insgesamt Davon: ausgefallen Schuld- titel Eigen- kapital- instru- mente Deri- vate außerbilanzielle Posten Schuld- titel Eigen- kapital- instru- mente Deri- vate außerbilanzielle Posten Insge- samt Davon: Anlage- buch % der anrechen- baren Eigen- mittel (-) Schuld- titel (-) Eigen- kapital- instru- mente (-) Derivate (-) außerbilanzielle Posten Insge- samt Davon: Anlage- buch % der anrechen- baren Eigen- mittel
Darle- hens- zusagen Finanz- garantien Sonstige Zusagen Darle- hens- zusagen Finanz- garantien Sonstige Zusagen (-) Darle- hens- zusagen (-) Finanz- garantien (-) Sonstige Zusagen
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350 360





































C 30.00 - Restlaufzeiten der Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE 4)

GEGEN- PARTEI RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN
Code Bis 1 Monat Mehr als 1 Monat und bis zu 2 Monaten Mehr als 2 Monate und bis zu 3 Monaten Mehr als 3 Monate und bis zu 4 Monaten Mehr als 4 Monate und bis zu 5 Monaten Mehr als 5 Monate und bis zu 6 Monaten Mehr als 6 Monate und bis zu 7 Monaten Mehr als 7 Monate und bis zu 8 Monaten Mehr als 8 Monate und bis zu 9 Monaten Mehr als 9 Monate und bis zu 10 Monaten Mehr als 10 Monate und bis zu 11 Monaten Mehr als 11 Monate und bis zu 12 Monaten Mehr als 12 Monate und bis zu 15 Monaten Mehr als 15 Monate und bis zu 18 Monaten Mehr als 18 Monate und bis zu 21 Monaten Mehr als 21 Monate und bis zu 24 Monaten Mehr als 24 Monate und bis zu 27 Monaten Mehr als 27 Monate und bis zu 30 Monaten Mehr als 30 Monate und bis zu 33 Monaten Mehr als 33 Monate und bis zu 36 Monaten Mehr als 3 Jahre und bis zu 5 Jahren Mehr als 5 Jahre und bis zu 10 Jahren Mehr als 10 Jahre Laufzeit nicht festgelegt
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250


























C 31.00 - Restlaufzeiten der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 5)

GEGEN- PARTEI RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN
Code Gruppen- code Bis 1 Monat Mehr als 1 Monat und bis zu 2 Monaten Mehr als 2 Monate und bis zu 3 Monaten Mehr als 3 Monate und bis zu 4 Monaten Mehr als 4 Monate und bis zu 5 Monaten Mehr als 5 Monate und bis zu 6 Monaten Mehr als 6 Monate und bis zu 7 Monaten Mehr als 7 Monate und bis zu 8 Monaten Mehr als 8 Monate und bis zu 9 Monaten Mehr als 9 Monate und bis zu 10 Monaten Mehr als 10 Monate und bis zu 11 Monaten Mehr als 11 Monate und bis zu 12 Monaten Mehr als 12 Monate und bis zu 15 Monaten Mehr als 15 Monate und bis zu 18 Monaten Mehr als 18 Monate und bis zu 21 Monaten Mehr als 21 Monate und bis zu 24 Monaten Mehr als 24 Monate und bis zu 27 Monaten Mehr als 27 Monate und bis zu 30 Monaten Mehr als 30 Monate und bis zu 33 Monaten Mehr als 33 Monate und bis zu 36 Monaten Mehr als 3 Jahre und bis zu 5 Jahren Mehr als 5 Jahre und bis zu 10 Jahren Mehr als 10 Jahre Laufzeit nicht festgelegt
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260


























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Erläuterungen für die Meldung von Großkrediten und Konzentrationsrisiken Anhang IX 18

Teil I
Allgemeine Hinweise

1. Aufbau und Konventionen

1. Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, 'LE') umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:

  1. Obergrenzen für Großkredite;
  2. Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);
  3. Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);
  4. Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);
  5. Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4);
  6. Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5).

2. Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.

3. Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.

4. In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.

5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

6. ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

2. Abkürzungen

7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'CRR' bezeichnet.

Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.

1. Umfang und Ebene der LE-Meldungen

1. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ('CRR') verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

2. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

3. Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.

4. Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 ('Befreite Beträge') des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 ('Summe') desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.

5. Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 ('Summe') des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.

6. Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).

7. Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.

2. Aufbau der LE-Bögen

8. In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.

9. In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:

  1. der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;
  2. die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;
  3. der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

10. In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden.

3. Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

11. Der Begriff 'Gruppe verbundener Kunden' wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert.

12. Der Begriff 'nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche' wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert.

13. Der Begriff 'Institute' wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert.

14. Risikopositionen gegenüber 'Gesellschaften bürgerlichen Rechts' sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z.B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.

15. Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

16. Der Begriff 'Risikoposition' wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:

  1. Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 der CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, für die die Auswirkungen des Artikels 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR gelten.
  2. Bei 'indirekten Risikopositionen' handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 der CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. [Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.]

17. Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.

18. Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter 'Sonstige Zusagen' ausgewiesen.

19. Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet.

20. Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben.

21. Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.

4. C 26.00 - Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

4.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Nicht-Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt.

020 Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:

  • Übersteigen 25 % der anrechenbaren Eigenmittel den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % der anrechenbaren Eigenmittel gemeldet.
  • Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so werden 150 Mio. EUR (bzw. die von der zuständigen Behörde festgesetzte, niedrigere Obergrenze) gemeldet. Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der CRR eine niedrigere Obergrenze für seine anrechenbaren Eigenmittel bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet.

Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden.

030 Institute in %

Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze.

5. C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE1)

5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-070 Kennung der Gegenpartei:

Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.

Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben.

Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist).

010 Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.

Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020 Name

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe.

030 Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

040 Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).)

Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet.

050 Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

  1. Zentralbanken;
  2. Sektor Staat;
  3. Kreditinstitute;
  4. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der CRR;.
  5. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);
  6. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
  7. Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

060 NACE-Code

Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet.

Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien 'Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften' und 'Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften'. Bei 'Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften' werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z.B. 'F - Baugewerbe') angegeben, während für 'Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften' zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z.B. 'K65 - Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)'.).

Die Wirtschaftszweige der 'Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften' und 'Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften' werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht.

Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen.

070 Art der Gegenpartei

Artikel 394 Nummer 2 der CRR

Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels 'I' für Institute und 'U' für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben.

6. C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

6.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Code

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben.

Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei.

Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020 Gruppe oder einzeln

Die Institute weisen '1' aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine '2' angegeben.

030 Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Artikel 390 Nummer 7 der CRR

Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird 'Ja' angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird 'Nein' angegeben.

040-180 Ursprüngliche Risikopositionen

Artikel 24, 389, 390 und 392 der CRR.

In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen.

Laut Artikel 389 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden.

Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen.

In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht.

Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen.

Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen.

Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch.

Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung).

040 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten.

050 Davon: ausgefallen

Artikel 178 der CRR

Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht.

060-110 Direkte Risikopositionen

Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des 'unmittelbaren Kreditnehmers' zu verstehen.

060 Schuldtitel

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3.

Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein.

In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als 'Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren', oder als 'Schuldverschreibungen' qualifiziert sind.

In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen.

070 Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5

Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als 'Anteilsrechte' oder als 'Investmentfondsanteile' qualifizierte Instrumente.

080 Derivate

Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR

Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen.

090-110 Außerbilanzielle Posten

Anhang I der CRR

Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

090 Darlehenszusagen

Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR

Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.

100 Finanzgarantien

Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR

Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte 'Derivate' aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen.

110 Sonstige Zusagen

Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen.

120-180 Indirekte Risikopositionen

Artikel 403 der CRR.

Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird.

Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten 'anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung' von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden.

Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte 'Schuldtitel' auszuweisen.

Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen.

120 Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

130 Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

140 Derivate

Siehe Spalte 080.

150-170 Außerbilanzielle Posten

Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren

150 Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

160 Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

170 Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

180 Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

Artikel 390 Nummer 7 der CRR

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.

190 (-) Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 34, 24, 110 und 111 der CRR

Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken.

In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen.

200 (-) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen

Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR.

Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter 'Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt' aufgenommen werden.

210-230 Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend.

210 Summe

Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt.

Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen.

220 Davon: Anlagebuch

Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt.

230 % der anrechenbaren Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR.

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR.

240-310 (-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM).

Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet.

Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie.

240-290 (-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

Artikel 403 der CRR.

Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln.

240 (-) Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

250 (-) Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

260 (-) Derivate

Siehe Spalte 080.

270-290 (-) Außerbilanzielle Posten

Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet.

270 (-) Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

280 (-) Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

290 (-) Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

300 (-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt

Artikel 401 der CRR.

Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden.

310 (-) Immobilien

Artikel 402 der CRR.

Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge.

320 (-) Ausgenommene Beträge

Artikel 400 der CRR.

Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge.

330-350 Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

330 Summe

Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können.

340 Davon: Anlagebuch

Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM).

350 % der anrechenbaren Eigenmittel

Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht.

7. C 29.00 - Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

7.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-360 Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.
010 Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört.

020 Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird.

Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen.

030 Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2.

040 Art der Verbindung

Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben:

'a' im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder

'b' im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Abhängigkeit).

050-360 Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.

Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2.

8. C 30.00 - Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)

8.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1.

020-250 Restlaufzeiten der Kredite

Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR.

Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche.

Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt.

Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte 'Laufzeit nicht festgelegt' aufgenommen.

Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen.

Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung).

Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage.

Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde.

Falls eine Risikoposition oder ein Teil einer Risikoposition als ausgefallen einzustufen ist und als solche im Meldebogen C 28.00 (LE 2, Spalte 050) und C 29.00 (LE 3, Spalte 060) gemeldet wird, ist die erwartete Abwicklung (Run-off) der ausgefallenen Risikoposition den jeweiligen Restlaufzeiten wie folgt zuzuweisen:

  • Hat das berichtende Unternehmen trotz des Ausfalls einen klaren Zeitplan für die erwarteten Rückzahlungen für die Risikoposition, so werden diese den entsprechenden Restlaufzeiten zugewiesen.
  • Hat das berichtende Unternehmen keine Anhaltspunkte dafür, wann die ausgefallenen Beträge zurückgezahlt werden (falls dies überhaupt geschieht), nimmt es sie in die Kategorie 'Laufzeit nicht festgelegt' auf.

9. C 31.00 - Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)

9.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-260 Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.
010 Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3.

020 Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3.

030-260 Restlaufzeiten der Risikopositionen

Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4.

.

Meldung der Verschuldung Anhang X


MELDEBÖGEN ZUR VERSCHULDUNGSQUOTE
Meldebogen- Code Meldebogen- Code Bezeichnung des Meldebogens Kurzbezeichnung
47 C 47.00 Berechnung der Verschuldungsquote LRCalc
40 C 40.00 Alternative Behandlung der Risikomessgröße LR1
41 C 41.00 Bilanzielle und außerbilanzielle Posten - zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen LR2
42 C 42.00 Alternative Definition des Eigenkapitals LR3
43 C 43.00 Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote LR4
44 C 44.00 Allgemeine Angaben LR5


C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße (LR1)


Zeile
Spalte
010 020 040 050 070 075 085 120
Bilanz- wert Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kredit- risiko- minderung (CRM) Aufschlag für SFTs Aufschlag nach der Markt- bewertungs- methode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kredit- risiko- minderung (CRM)) Nominal- betrag / Nominal- wert Gedek- kelter Nominal- betrag Gedek- kelter Nominal- betrag (gleiche Referenz- adresse) Hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote
010 Derivate







020 Kreditderivate (Besicherung veräußert)







030 Kreditderivate (Besicherung veräußert), die einer Glattstellungsklausel unterliegen







040 Kreditderivate (Besicherung veräußert), die keiner Glattstellungsklausel unterliegen







050 Kreditderivate (Besicherung erworben)







060 Finanzderivate







070 Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs







080 Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs







090 Andere Vermögenswerte







100 Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko nach dem RSA; davon:







110 Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon:







120 Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen







130 Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen







140 Außerbilanzielle Posten mit mittlerem / niedrigem Risiko nach dem RSA







150 Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem RSA







160 Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem RSA







170 (Merkposten) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge







180 (Merkposten) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge







190 (Merkposten) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge







210 Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten







220 Forderungen für bei Derivatgeschäften gestellte Barsicherheiten







230 Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden







240 SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen)







250 Risikopositionen, die nach Artikel 113 Absatz 6 der CRR behandelt werden können







260 Risikopositionen, die die Anforderungen des Artikels 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c der CRR erfüllen








C 41.00 - BILANZIELLE UND AUSSERBILANZIELLE POSTEN - ZUSÄTZLICHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN (LR2)

Zeile
Spalte
010 020 030
Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) Nominalwert
010 Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht):


020 = 0 %


030 > 0 % und ≤ 12 %


040 > 12 % und ≤ 20 %


050 > 20 % und ≤ 50 %


060 > 50 % und ≤ 75 %


070 > 75 % und ≤ 100 %


080 > 100 % und ≤ 425 %


090 > 425 % und ≤ 1.250 %


100 Ausgefallene Positionen


110 (Merkposten) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten



C 42.00 - ALTERNATIVE DEFINITION DES EIGENKAPITALS (LR3)

Zeile
Spalte
010
010 Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
020 Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition
030 Summe Eigenmittel - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
040 Summe Eigenmittel - Übergangsdefinition
055 Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
065 Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
075 Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
085 Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition


C 43.00 - ALTERNATIVE AUFGLIEDERUNG DER BESTANDTEILE DER RISIKOMESSGRÖSSE FÜR DIE VERSCHULDUNGSQUOTE (LR4)

Zeile Außerbilanzielle Posten, Derivate, SFTs und Handelsbuch Spalte
010 020
Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
010 Außerbilanzielle Posten; davon:


020 Handelsfinanzierung; davon:

030 Im Rahmen eines öffentlichen Exportkredit- versicherungssystems

040 Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

050 Derivate, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

060 SFTs, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

065 Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate

070 Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte

Zeile Andere Risikopositionen, die nicht dem Handelsbuch zugehören Spalte
010 020 030 040
Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Risikogewichtete Positionsbeträge (RWAs, risk-weighted exposure amounts)
Risikopositionen nach dem Standardansatz Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Risikopositionen nach dem Standardansatz Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
080 Gedeckte Schuldverschreibungen



90 Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden



100 Zentralstaaten und Zentralbanken



110 Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden



120 Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden



130 Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden



140 Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden



150 Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden



160 Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden



170 Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden



180 Institute



190 Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon:



200 Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert



210 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon:



220 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMU



230 Unternehmen; davon:



240 Finanzunternehmen



250 Nichtfinanzunternehmen; davon:



260 Risikopositionen gegenüber KMU



270 Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt



280 Ausgefallene Positionen



290 Andere Risikopositionen; davon:



300 Verbriefungs- Risikopositionen



310 Handelsfinanzierung (Merkposten); davon:



320 Im Rahmen eines öffentlichen Exportkredit- versicherungssystems




C 44.00 - ALLGEMEINE ANGABEN (LR5)

Zeile
Spalte
010
010 Unternehmensstruktur des Instituts
020 Behandlung von Derivaten
040 Art des Instituts


C 47.00 - BERECHNUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE (LRCalc)


Spalte
Risikopositionswert für die Verschuldungsquote: Meldestichtag
Zeile Risikopositionswerte 010
010 SFTs: Risikopositionswert nach Artikel 429 Absätze 5 und 8 der CRR
020 SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko
030 Ausnahme für SFTs: Aufschlag nach Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der CRR
040 Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften im Einklang mit Artikel 429b Absatz 6 der CRR
050 (-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil
060 Derivate: Aktueller Wiederbeschaffungswert
070 (-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert
080 (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert)
090 Derivate: Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode
100 (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert)
110 Ausnahme für Derivate: Ursprungsrisikomethode
120 (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)
130 Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate
140 (-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten
150 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR
160 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR
170 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR
180 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % im Einklang mit Artikel 429 Absatz 10 der CRR
190 Sonstige Aktiva
200 Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten
210 (-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften
220 (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)
230 Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte
240 (-) Treuhandvermögen
250 (-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)
260 (-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen
270 (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
280 (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
290 Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
300 Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Zeile

Kapital

310 Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
320 Kernkapital - Übergangsdefinition
Zeile Verschuldungsquote
330 Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
340 Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

.

Verschuldung Anhang XI 17a 18

Teil I
Allgemeine Erläuterungen

1. Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen

1.1. Bezeichnung der Meldebögen

  1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als 'LR' bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.
  2. Insgesamt besteht der Rahmen aus sechs Meldebögen:
  3. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2. Nummerierungskonvention

  1. Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
  2. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.
  3. Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.
  4. Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff 'davon' auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während 'Zusatzinformationen' einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.

1.3. Abkürzungen

  1. Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:
    1. CRR - Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. SFT - Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h. 'Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte' nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    3. CRM - Kreditrisikominderung.

1.4. Vorzeichenkonvention

  1. Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Davon ausgenommen sind die in { LRCalc;050;010}, { LRCalc;070;010}, { LRCalc;080;010}, { LRCalc;100;010}, { LRCalc;120;010}, { LRCalc;140;010}, { LRCalc;210;010}, { LRCalc;220;010}, { LRCalc;240;010}, { LRCalc;250;010}, { LRCalc;260;010}, { LRCalc;310;010}, { LRCalc;320;010}, { LRCalc;270;010}, { LRCalc;280;010}, { LRCalc;330;010}, { LRCalc;340;010}, { LR3;010;010}, { LR3;020;010}, { LR3;030;010}, { LR3;040;010}, { LR3;055;010}, { LR3;065;010}, { LR3;075;010} und { LR3;085;010} auszuweisenden Beträge. Bitte beachten Sie, dass { LRCalc;050;010}, { LRCalc;070;010}, { LRCalc;080;010}, { LRCalc;100;010}, { LRCalc;120;010}, { LRCalc;140;010}, { LRCalc;210;010}, { LRCalc;220;010}, { LRCalc;240;010}, { LRCalc;250;010}, { LRCalc;260;010}, { LRCalc;270;010}, { LRCalc;280;010}, { LR3;055;010}, { LR3;065;010}, { LR3;075;010} und { LR3;085;010} nur einen negativen Wert haben können. Bitte beachten Sie auch, dass - außer in Extremfällen - { LRCalc;310;010}, { LRCalc;320;010}, { LRCalc;330;010}, { LRCalc;340;010}, { LR3;010;010}, { LR3;020;010}, { LR3;030;010} und { LR3;040;010} nur einen positiven Wert haben können.

Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Aufbau und Meldeintervalle

  1. Der Meldebogen zur Verschuldungsquote besteht aus zwei Teilen. Teil a beinhaltet alle Datenpositionen, die in die Berechnung der Verschuldungsquote einfließen, die die Institute den zuständigen Behörden nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 CRR melden müssen, während Teil B alle Datenpositionen beinhaltet, die die Institute nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR melden müssen (d. h. für den in Artikel 511 CRR genannten Bericht).
  2. Bei der Zusammenstellung der Daten für diesen ITS (Implementing Technical Standard) haben die Institute die Behandlung von Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR zu beachten.

2. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

  1. Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus Teil a berechnet werden kann.
  2. Verschuldungsquote - unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = { LRCalc;310;010}/{ LRCalc;290;010}.
  3. Verschuldungsquote - unter Verwendung der Übergangsdefinition = { LRCalc;320;010}/{ LRCalc;300;010}.

3. Erheblichkeitsschwellen für Derivate

  1. Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:

  2. [{ LRCalc;060;010}+{ LRCalc;070;010}+{ LRCalc;080;010}+{ LRCalc;090;010}+{ LRCalc;100;010}
    +{ LRCalc;110;010}+{ LRCalc;120;010}+{ LRCalc;130;010}+{ LRCalc;140;010}]

    Derivate-Anteil =
    .

    Total exposure measure
  3. Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich { LRCalc;290;010} ist.
  4. Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalwert = { LR1; 010;070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
  5. Kreditderivate-Volumen = { LR1;020;070} + { LR1;050;070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
  6. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in der darauffolgenden Berichtsperiode in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen:
  7. Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalwert (nach der Definition unter Nummer 9) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 14 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 11 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.
  8. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in den unter Nummer 15 genannten Feldern Angaben machen:
  9. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 11 Angaben machen: { LR1;010;010}, { LR1;010;020}, { LR1;010;050}, { LR1;020;010}, { LR1;020;020}, { LR1;020;050}, { LR1;030;050}, { LR1;030;070}, { LR1;040;050}, { LR1;040;070}, { LR1;050;010}, { LR1;050;020}, { LR1;050;050}, { LR1;060;010}, { LR1;060;020}, { LR1;060;050} und { LR1;060;070}.
  10. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 13 Angaben machen: { LR1;020;075}, { LR1;050;075} und { LR1;050;085}.

4. C 47.00 - Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)

  1. In diesem Teil des Meldebogens werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in den Artikeln 429, 429a und 429b CRR benötigt werden.
  2. Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert 'am Meldestichtag' dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.
  3. Die Institute melden {010;010} bis {030;010}, {060;010}, {090;010}, {110;010} und {150;010} bis{190;010}, so als gälten die in {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010} und {220;010} genannten Ausnahmen nicht.
  4. Die Institute melden{010;010} bis{240;010}, so als gälten die in {250;010} und {260;010} genannten Ausnahmen nicht.
  5. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile und Spalte Risikopositionswerte
{010;010} SFTs: Risikoposition gemäß Artikel 429 Absätze 5 und 8 CRR

Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {190,010} ausgewiesen.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

{020;010} SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 429b Absatz 1 CRR

Der gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz erfasst werden.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {040;010} ausgewiesen.

{030;010} Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR

Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR

Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

{040;010} Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften gemäß Artikel 429b Absatz 6 CRR

Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {010;010} und {020;010} oder {010;010} und {030;010} ausgewiesen.

{050;010} (-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil

Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen.

Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird.

Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {010;010}, {020;010} und {030;010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, falls die in der zweiten Hälfte des vorangehenden Satzes genannte Bedingung erfüllt ist, in {190;010}.

Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {190;010} und nicht in {020;010} oder {030;010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen.

{060;010} Derivate: Aktueller Wiederbeschaffungswert

Artikel 429a, 274, 295, 296, 297 und 298 CRR.

Der nach Artikel 274 Absatz 1 der CRR bestimmte aktuelle Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich der außerbilanziellen, der einschließlich der erhaltenen Barnachschüsse gemeldet wird.

Wie in Artikel 429a Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{070;010} (-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert

Artikel 429a Absatz 3 CRR

Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429a Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen.

Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429 Absatz 11 CRR werden nicht ausgewiesen.

{080;010} (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert)

Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {060;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{090;010} Derivate: Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode

Artikel 429a, 274, 295, 296, 297, 298 und 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld wird der Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate, einschließlich der außerbilanziellen, angegeben, wobei die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II CRR genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 CRR und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 CRR) durchgeführt wird und die Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 CRR angewandt werden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a CRR niedergelegten Grundsätze auf all ihre Kreditderivate, nicht nur auf die im Handelsbuch geführten, an.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{100;010} (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert)

Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {090;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{110;010} Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode

Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR

In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 275 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben.

Gemäß Artikel 429a Absatz 8 CRR verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 CRR nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden.

{120;010} (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {110;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{130;010} Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR

Gedeckelter Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR.

{140;010} (-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR

Gedeckelter Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {130;010} ausgewiesene Wert.

{150;010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). D. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen. Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{160;010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{170;010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{180;010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{190;010} Sonstige Vermögenswerte

Artikel 429 Absatz 5 CRR

Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Geschäfte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.

In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z.B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.).

{200;010} Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten

Artikel 429a Absatz 2 CRR

Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 CRR reduziert.

In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429a Absatz 3 CRR aus.

{210;010} (-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften

Artikel 429a Absatz 3 Unterabsatz 3 CRR

Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{220;010} (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse) Artikel 429 Absatz 11 CRR

Der Anteil der (erfassten) Einschüsse für aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossene Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{230;010} Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Artikel 429b Absatz 5 CRR

Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden.

{240;010} (-) Treuhandvermögen

Artikel 429 Absatz 13 CRR

Gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR der Wert des Treuhandvermögens, das die Ausbuchungskriterien des IAS 39 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{250;010} (-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)

Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 CRR

Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{260;010} (-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen

Artikel 429 Absatz 14 CRR

Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 CRR unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{270;010} (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

{280;010} (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

{290;010} Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Die Institute melden folgenden Betrag:

{ LRCalc;010;010} + { LRCalc;020;010} + { LRCalc;030;010} + { LRCalc;040;010} + { LRCalc;050;010} + { LRCalc;060;010} + { LRCalc;070;010} + { LRCalc;080;010} + { LRCalc;090;010} + { LRCalc;100;010} + { LRCalc;110;010} + { LRCalc;120;010} + { LRCalc;130;010} + { LRCalc;140;010} + { LRCalc;150;010} + { LRCalc;160;010} + { LRCalc;170;010} + { LRCalc;180;010} + { LRCalc;190;010} + { LRCalc;200;010} + { LRCalc;210;010} + { LRCalc;220;010} + { LRCalc;230;010} + { LRCalc;240;010} + { LRCalc;250;010} + { LRCalc;260;010} + { LRCalc;270;010}.

{300;010} Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Die Institute melden folgenden Betrag:

{ LRCalc;010;010} + { LRCalc;020;010} + { LRCalc;030;010} + { LRCalc;040;010} + { LRCalc;050;010} + { LRCalc;060;010} + { LRCalc;070;010} + { LRCalc;080;010} + { LRCalc;090;010} + { LRCalc;100;010} + { LRCalc;110;010} + { LRCalc;120;010} + { LRCalc;130;010} - { LRCalc;140;010} + { LRCalc;150;010} + { LRCalc;160;010} + { LRCalc;170;010} + { LRCalc;180;010} + { LRCalc;190;010} + { LRCalc;200;010} + { LRCalc;210;010} + { LRCalc;220;010} + { LRCalc;230;010} + { LRCalc;240;010} + { LRCalc;250;010} + { LRCalc;260;010} + { LRCalc;280;010}.

Zeile und Spalte Kapital
{310;010} Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{320;010} Kernkapital - Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

Zeile und Spalte Verschuldungsquote
{330;010} Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

{340;010} Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

5. C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße (LR1)

  1. In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs sowie außerbilanziellen Posten erhoben.
  2. Die Institute ermitteln die 'Bilanzwerte' in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff 'Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM' (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.
  3. Außer {250;120} und {260;120} weisen die Institute LR1 aus, als gälten keine Ausnahmen im Sinne der folgenden LRCalc-Felder {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220;010}, {250;010} und {260;010}.
Zeile und Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{010;010} Derivate - Bilanzwert

Summe der Felder {020;010}, {050;010} und {060;010}.

{010;020} Derivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Summe der Felder {020;020}, {050;020} und {060;020}.

{010;050} Derivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Summe der Felder {020;050}, {050;050} und {060;050}.

{010;070} Derivate - Nominalbetrag

Summe der Felder {020;070}, {050;070} und {060;070}.

{020;010} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

{020;020} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{020;050} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Summe der Felder {030;050} und {040;050}.

{020;070} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Nominalbetrag

Summe der Felder {030;070} und {040;070}.

{020;075} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Gedeckelter Nominalbetrag

In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierte Nominalbetrag wie in {020; 070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

{030;050} Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. In diesem Feld weisen die Institute nicht den Aufschlag für Kreditderivate aus, wenn sie eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußern. Dieser wird stattdessen in { LR1;040;050} ausgewiesen.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{030;070} Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{040;050} Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{040;070} Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;010} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;020} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;050} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 299 Absatz 2 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;070} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{050;075} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag

In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierte Nominalbetrag wie in {050;050} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

{050;085} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)

Der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate.

Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt.

Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist.

Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.

Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, die in {020;075} und {050;075} angegebenen Beträge übersteigen.

{060;010} Finanzderivate - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

{060;020} Finanzderivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{060;050} Finanzderivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

Artikel 274 CRR

In diesem Feld ist die mögliche künftige aufsichtliche Risikoposition der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte anzugeben, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

{060;070} Finanzderivate - Nominalbetrag

In diesem Feld ist der durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierte Nominalbetrag anzugeben.

{070;010} Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 CRR

Der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.

{070;020} Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Nummer 77 und Artikel 206 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Vermögenswerte in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.

{070;040} Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte - Aufschlag für SFT

Artikel 206 CRR

Für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 CRR genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Aufschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen

CCE = max{(ΣiEi - ΣiCi); 0}

Dabei ist

i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft.

Ei = für Geschäft i der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

Ci = für Geschäft i der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

{080;010} Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.

{080;020} Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.

{080;040} Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Aufschlag für SFT

Artikel 206 CRR

Für SFTs, auch die außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Sätze aus allen Vermögenswerten, die Teil eines Geschäfts sind (d. h. jedes SFT wird als eigener Satz behandelt), und bestimmen für jeden Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach der Formel

CCE = max {(E - C); 0}

Dabei ist

E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

{090;010} Andere Vermögenswerte - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs. Andere Vermögenswerte - Buchwert unter der Annahme:

{090;020} kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{100;070} Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davon - Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{110;070} Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzugeben, die die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Dies deckt alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ab, die revolvierend und unbedingt kündbar sind - wie in Artikel 149 Buchstabe b CRR beschrieben - und die insgesamt auf höchstens 100 000 EUR pro Schuldner begrenzt sind.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{120;070} Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen - Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert von Kreditkartenverpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann und denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{130;070} Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen - Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert anderer Verpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{140;070} Außerbilanzielle Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{150;070} Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{160;070} Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert

Artikel 111 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{170;070} (Zusatzinformationen) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert

Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der auf außerbilanzielle revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

{180;070} (Zusatzinformationen) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

{190;070} (Zusatzinformationen) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert

Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

In diesem Feld ist der Nominalwert der auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

{210;020} Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

{220;020} Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an.

{230;020} Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{240;020} SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

Ein CCLT ist definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;
  2. wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
  3. wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten und ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
  4. das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.
{250;120} Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllen und für die eine Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 CRR erteilt wurde. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in { LRCalc;250;010}.

{260;120} Risikopositionen, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Anforderungen erfüllen - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in { LRCalc;260;010}.

6. C 41.00 - Bilanzielle und außerbilanzielle Posten - zusätzliche Aufschlüsselung der Risikopositionen (LR2)

  1. In Meldebogen LR2 sind Angaben zu den zusätzlichen Aufgliederungsposten aller zum Anlagebuch gehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen 1 und aller zum Handelsbuch gehörigen Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zu machen. Die Aufgliederung erfolgt nach den Risikogewichten gemäß dem Abschnitt 'Kreditrisiko' der CRR. Diese Angaben werden für Risikopositionen nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) jeweils anders abgeleitet.
  2. Bei Risikopositionen, die durch CRM-Verfahren gestützt werden, die eine Substitution der Risikogewichtung der Gegenpartei durch die Risikogewichtung der Garantie vorsehen, haben die Institute das Risikogewicht nach dem Substitutionseffekt anzugeben. Nach dem IRB-Ansatz führen die Institute folgende Berechnung durch: bei Risikopositionen (außer solchen, für die spezifische aufsichtliche Risikogewichte vorgesehen sind), die zu jeder Schuldner-Bonitätsstufe gehören, ist das Risikogewicht durch Division abzuleiten: die nach der Formel zur Risikogewichtsberechnung oder der aufsichtlichen Formel (für das Kreditrisiko bzw. das Besicherungsrisiko) berechnete risikogewichtete Risikoposition wird durch den Wert der Risikoposition unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition dividiert. Nach dem IRB-Ansatz sind Risikopositionen, die als ausgefallen einzustufen sind, von {020;010} bis {090;010} auszuschließen und in{100;010} aufzunehmen. Nach dem Standardansatz sind Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen, von {020;020} bis {090;020} auszuschließen und in{100;020} aufzunehmen.
  3. Bei beiden Ansätzen gehen die Institute davon aus, dass Risikopositionen, die vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abgezogen werden, ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wird.
Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht):

Summe der Felder {020:*} bis {100;*}.

020 = 0 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 0 %.

030 > 0 % und ≤ 12 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 0 % und kleiner gleich 12 % sind.

040 > 12 % und ≤ 20 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 12 % und kleiner gleich 20 % sind.

050 > 20 % und ≤ 50 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 20 % und kleiner gleich 50 % sind.

060 > 50 % und ≤ 75 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 50 % und kleiner gleich 75 % sind.

070 > 75 % und ≤ 100 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 75 % und kleiner gleich 100 % sind.

080 > 100 % und ≤ 425 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 100 % und kleiner gleich 425 % sind.

090 > 425 % und ≤ 1.250 %

Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 425 % und kleiner gleich 1 250 % sind.

100 Ausgefallene Positionen

Nach dem Standardansatz Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen.

Nach dem IRB-Ansatz gelten alle Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % als ausgefallen.

110 (Zusatzinformationen) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko oder außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten

Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 CRR und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % gemäß Artikel 166 CRR.

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, aller Kreditrisikominderungsfaktoren und Kreditumrechnungsfaktoren, wobei die Berechnung nach Teil 3 Kapitel 2 Titel II CRR durchgeführt wird.

020 Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)

Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte gemäß Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR, nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition.

Auf außerbilanzielle Positionen wenden die Institute die in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren an.

030 Nominalwert

Die Risikopositionswerte der in Artikel 111 und 166 CRR definierten außerbilanziellen Positionen ohne Anwendung der Umrechnungsfaktoren.

7. C 42.00 - Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3)

  1. In Meldebogen LR3 sind Angaben zu den zur Überprüfung gemäß Artikel 511 CRR erforderlichen Kapitalmessgrößen zu liefern.
Zeile und Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{010;010} Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 50 CRR

Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{020;010} Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition

Artikel 50 CRR

Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{030;010} Summe Eigenmittel - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 72 CRR

Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{040;010} Summe Eigenmittel - Übergangsdefinition

Artikel 72 CRR

Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{055;010} Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Enthält die Wertberichtigungen für Posten des harten Kernkapitals, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

{065;010} Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition

Enthält die Wertberichtigungen für das harte Kernkapital, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

{075;010} Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

{085,010} Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition

Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in { LRCalc;10;10} bis { LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

8. C 43.00 - Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)

  1. Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 ggf. nach Anwendung von Ausnahmen in den folgenden Feldern ( LRCalc): {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220; 010}, {250;010} und {260;010}.
  2. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die im folgenden Absatz aufgeführte Gleichung:
  3. Die von den Instituten nach Absatz 29 zu beachtende Gleichung lautet: [{ LRCalc;010;010} + { LRCalc;020;010} + { LRCalc;030;010} + { LRCalc;040;010} + { LRCalc;050;010} + { LRCalc;060;010} + { LRCalc;070;010} + { LRCalc;080;010} + { LRCalc;090;010} + { LRCalc;100;010} + { LRCalc;110;010} + { LRCalc;120;010} + { LRCalc;130;010} + { LRCalc;140;010} + { LRCalc;150;010} + { LRCalc;160;010} + { LRCalc;170;010} + { LRCalc;180;010} + { LRCalc;190;010} + { LRCalc;200;010} + { LRCalc;210;010} + { LRCalc;220;010} + { LRCalc;230;010} + { LRCalc;240;010} + { LRCalc;250;010} + { LRCalc;260;010}] = [{ LR4;010;010} + { LR4;040;010} + { LR4;050;010} + { LR4;060;010} + { LR4;065;010} + { LR4;070;010} + { LR4;080;010} + { LR4;080;020} + { LR4;090;010} + { LR4;090;020} + { LR4;140;010} + { LR4;140;020} + { LR4;180;010} + { LR4;180;020} + { LR4;190;010} + { LR4;190;020} + { LR4;210;010} + { LR4;210;020} + { LR4;230;010} + { LR4;230;020} + { LR4;280;010} + { LR4;280;020} + { LR4;290;010} + { LR4;290;020}].
Zeile und Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{010;010} Außerbilanzielle Posten; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus { LRCalc;150;010}, { LRCalc;160;010}, { LRCalc;170;010} und { LRCalc;180;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{010;020} Außerbilanzielle Posten; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate - nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.

{020;010} Handelsfinanzierung; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{020;020} Handelsfinanzierung; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{030;010} Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{030;020} Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate -, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{040;010} Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{040;020} Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{050;010} Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{050;020} Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{060;010} SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{060;020} SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen.

{065;010} Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Entspricht der Differenz zwischen { LRCalc;130;010} und { LRCalc;140;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{070;010} Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in { LRCalc;190;010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

{070;020} Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

{080;010} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{080;020} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{080;030} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{080;040} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090,010} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {100,010} bis {130,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090;020} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {100,020} bis {130,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090;030} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {100,030} bis {130,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{090;040} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {100,040} bis {130,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;010} Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;020} Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;030} Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{100;040} Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;010} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;020} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;030} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{110;040} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;010} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;020} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;030} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{120;040} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;010} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;020} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;030} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{130;040} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;010} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {150,010} bis {170,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;020} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {150,020} bis {170,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;030} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {150,030} bis {170,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{140;040} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {150,040} bis {170,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;010} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;020} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;030} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{150;040} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;010} Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;020} Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;030} Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{160;040} Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;010} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;020} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;030} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{170;040} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;010} Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;020} Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;030} Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{180;040} Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;010} Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;020} Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;030} Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{190;040} Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;010} Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;020} Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;030} Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{200;040} Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;010} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;020} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;030} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{210;040} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;010} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;020} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;030} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{220;040} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;010} Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {240,010} und {250,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;020} Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {240,020} und {250,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;030} Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {240,030} und {250,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{230;040} Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Summe der Felder {240,040} und {250,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;010} Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;020} Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;030} Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{240;040} Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;010} Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Summe der Felder {260,010} und {270,010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;020} Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Summe der Felder {260,020} und {270,020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;030} Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Summe der Felder {260,030} und {270,030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{250;040} Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Summe der Felder {260,040} und {270,040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;010} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;020} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;030} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{260;040} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld gilt die Definition von 'kleinen und mittleren Unternehmen' gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;010} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;020} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;030} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{270;040} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{280;010} Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{280;020} Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{280;030} Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{280;040} Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{290;010} Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{290;020} Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{290;030} Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{290;040} Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;010} Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;020} Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;030} Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{300;040} Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;010} Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;020} Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;030} Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{310;040} Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;010} Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;020} Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;030} Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

{320;040} Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

9. C 44.00 - Allgemeine Angaben (LR5)

  1. Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.
Zeile und Spalte Erläuterungen
{010;010} Unternehmensstruktur des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

  • Aktiengesellschaft
  • Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft
  • Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft
{020;010} Behandlung von Derivaten

Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:

  • Ursprungsrisikomethode
  • Marktbewertungsmethode
{040;010} Art des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

  • Universalbank (Retailgeschäft, Firmenkundengeschäft und Investmentbanking)
  • Retailbank/Geschäftsbank
  • Investmentbank
  • Spezialfinanzierungen
  • anderes Geschäftsmodell

1) Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen mit Kreditrisiko


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