umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3)

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Berichterstattung zur Liquidität Anhang XII


VORLAGEN BEZÜGLICH DER LIQUIDITÄT
Vorlagennummer Vorlagencode Bezeichnung der Vorlage / Vorlagengruppe
VORLAGEN BEZÜGLICH DER LIQUIDITÄTSDECKUNG
TEIL I - LIQUIDE AKTIVA
51 C 51.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA
TEIL II - ABFLÜSSE
52 C 52.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE
TEIL III - ZUFLÜSSE
53 C 53.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE
TEIL IV - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE
54 C 54.00 LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE
Vorlage zur stabilen Refinanzierung
TEIL V - STABILE REFINANZIERUNG
60 C 60.00 STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN
61 C 61.00 STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN


C 51.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA
Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR Betrag Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage 010 020 030 040
010-390 1 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 416 UND 417 DER CRR ERFÜLLEN Artikel 416 und 417 der CRR
010 1,1 Barmittel Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
020 1,2 Risikopositionen gegenüber der Zentralbank Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
030 1.2.1 davon: Risikopositionen, die in Stressperioden abgezogen werden können Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
040-110 1,3 Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
040-050 1.3.1 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
040 1.3.1.1 in Form von Forderungen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
050 1.3.1.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
060-070 1.3.2 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
060 1.3.2.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
070 1.3.2.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
080-090 1.3.3 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
080 1.3.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
090 1.3.3.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
100-110 1.3.4 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
100 1.3.4.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
110 1.3.4.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
120-140 1,4 Gesamte Aktien oder Anteile an OGa mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR
120 1.4.1 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
130 1.4.2 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
140 1.4.3 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
150 1,5 von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe e der CRR
160-170 1,6 Einlagen beim Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder eines Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind. Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
160 1.6.1 Einlagen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
170 1.6.2 vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität
Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR
180 1,7 Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist. Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR
190-210 1,8 nicht finanzielle Unternehmensanleihen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
190 1.8.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 122 der CRR
200 1.8.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 122 der CRR
210 1.8.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 122 der CRR
220-240 1,9 Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
220 1.9.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
230 1.9.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
240 1.9.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
250-270 1.10 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBa anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
250 1.10.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
260 1.10.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
270 1.10.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
280-300 1.11 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBa anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
280 1.11.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
290 1.11.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
300 1.11.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR
310-330 1.12 von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 genannten Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
310 1.12.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
320 1.12.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
330 1.12.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
340-360 1,13 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität, Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
340 1.13.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
350 1.13.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
360 1.13.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
370-390 1,14 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
370 1.14.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
380 1.14.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
390 1.14.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
400-410 2 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND d, NICHT ABER DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 417 BUCHSTABEN b UND c der CRR ERFÜLLEN

Marktwert

Wert nach Artikel 418 der CRR

Betrag

Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie

400 2,1 Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva Artikel 417 Buchstabe c der CRR
410 2,2 Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden Artikel 417 Buchstabe b der CRR
420-610 3 POSTEN, DIE DER ZUSÄTZLICHEN MELDUNG LIQUIDER AKTIVa UNTERLIEGEN
420 3,1 Barmittel Anhang III Artikel 1 der CRR
430 3,2 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind, Anhang III Artikel 2 der CRR
440-480 3,3 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 3 der CRR
440 3.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 3 der CRR
450 3.3.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 3 der CRR
460 3.3.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
470 3.3.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
480 3.3.5 in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
490 3,4 nicht unter Nummer 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von den Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht Anhang III Artikel 4 der CRR
500-550 3,5 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 5 der CRR
500 3.5.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 5 der CRR
510 3.5.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 5 der CRR
520 3.5.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
530 3.5.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
540 3.5.5 in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
550 3,6 nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 5 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen Anhang III Artikel 6 der CRR
560 3,7 nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen, Anhang III Artikel 7 der CRR
570 3,8 nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind Anhang III Artikel 8 der CRR
580 3,9 von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen Anhang III Artikel 9 der CRR
590 3.10 gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört, Anhang III Artikel 10 der CRR
600 3,11 börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden Anhang III Artikel 11 der CRR
610 3,12 an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird. Anhang III Artikel 12 der CRR
Zeile

ID

Posten

Verweise auf die Rechtsgrundlage

Marktwert

Wert nach Artikel 418 der CRR

Betrag

Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie

620-850 4 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ABER DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 417 BUCHSTABEN b UND c DER CRR ERFÜLLEN
620-640 4,1 Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften Artikel 416 Absatz 2 der CRR
620 4.1.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
630 4.1.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
640 4.1.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
650-670 4,2 eigene Emissionen Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
650 4.2.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
660 4.2.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
670 4.2.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
680-700 4,3 unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts Artikel 416 der CRR
680 4.3.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
690 4.3.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
700 4.3.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
710-730 4,4 durch Hypotheken auf Nicht-Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.10 ausgewiesen wurden Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR
710 4.4.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
720 4.4.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
730 4.4.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
740-760 4,5 durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.11 ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
740 4.5.1 Bonitätsstufe 1 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
750 4.5.2 Bonitätsstufe 2 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
760 4.5.3 Bonitätsstufe 3 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
770 4,6 an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
780 4,7 Gold Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
790 4,8 besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden. Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
800 4,9 gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
810 4.10 Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
820 4.11 Mittel auf der Grundlage der in 4.5-4.10 ausgewiesenen Vermögenswerte Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
830-850 4.12 andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
830 4.12.1 von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
840 4.12.2 Geldmarktpapiere Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
850 4.12.3 Kreditforderungen Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR
860-870 5 BEHANDLUNG FÜR STAATEN UND GEBIETE MIT UNZUREICHENDEN ERSTKLASSIGEN LIQUIDEN AKTIVa (HQLA) Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
860 5,1 Nutzung der Ausnahmeregelung a (Fremdwährung) Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
870 5,2 Nutzung der Ausnahmeregelung B (Kreditlinie der maßgeblichen Zentralbank) Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
880-900 6 MELDUNG SCHARIAKONFORMER VERMÖGENSWERTE ALS ALTERNATIVE ZU VERMÖGENSWERTEN NACH ARTIKEL 509 ABSATZ 2 BUCHSTABE i schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR
880 6.1 Bonitätsstufe 1
890 6.2 Bonitätsstufe 2
900 6.3 Bonitätsstufe 3


C 52.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE
Be- trag Ab- fluss
Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120
020-1370 1 ABFLÜSSE
020-100 1,1 Privatkundeneinlagen Artikel 421 der CRR
020-040 1.1.1 durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungs- system in einem Drittland gedeckt Artikel 421 Absatz 1 der CRR
020 1.1.1.1 Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
030 1.1.1.2 auf Zahlungsverkehrs- konten (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
040 1.1.2 durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt, die nicht in den Posten 1.1.1.1 oder 1.1.1.2 gemeldet werden können Artikel 421 Absatz 2 der CRR
050 1.1.3 nicht versicherte Privatkundeneinlagen Artikel 421 Absatz 2 der CRR
060-080 1.1.4 Einlagen, die anderen als den in Artikel 421 Absatz 1 oder Artikel 421 Absatz 2 genannten Abflüssen ausgesetzt sind Artikel 421 Absatz 3 der CRR
060 1.1.4.1 Kategorie 1
070 1.1.4.2 Kategorie 2
080 1.1.4.3 Kategorie 3
090 1.1.5 Einlagen in Drittstaaten, bei denen höhere Abflüsse zum Tragen kommen Artikel 421 Absatz 4 der CRR
100 1.1.6 von der Berechnung der Abflüsse ausgenommene Einlagen, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 421 Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllt worden sind Artikel 421 Absatz 5 der CRR
110-1130 1,2 Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten
110 1.2.1 aus den eigenen Betriebskosten erwachsende Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 1 der CRR


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage Markt- wert Wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist Wenn die Gegen- partei der Zentral- staat, eine öffent- liche Stelle des Mitglied- staats, in dem das Institut zuge- lassen wurde oder eine Zweig- stelle errichtet hat, oder eine multi- laterale Entwik- klungs- bank ist (Artikel 222 Absatz 2 Buch- stabe d)
Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Vermö- gens- werte, die nicht als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 aner- kannt würden
fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fälliger Betrag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fälliger Betrag
120-950 1.2.2 aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 resultierenden Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 2 der CRR
120-190 1.2.2.1 Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
120-130 1.2.2.1.1 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
120 1.2.2.1.1.1 in Form von Forderungen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
130 1.2.2.1.1.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
140-150 1.2.2.1.2 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
140 1.2.2.1.2.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
150 1.2.2.1.2.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
160-170 1.2.2.1.3 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
160 1.2.2.1.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
170 1.2.2.1.3.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
180-190 1.2.2.1.4 übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden; Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
180 1.2.2.1.4.1 in Form von Forderungen gegenüber Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
190 1.2.2.1.4.2 garantiert durch Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
200-220 1.2.2.2 Gesamte Aktien oder Anteile an OGa mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR
200 1.2.2.2.1 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
210 1.2.2.2.2 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
220 1.2.2.2.3 zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
230 1.2.2.3 Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist. Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage Markt- wert Wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist (Artikel 222 Absatz 2 Buchstabe d)
Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Vermö- gens- werte, die nicht als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 aner- kannt würden
fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fälliger Betrag

240-260

1.2.2.4 nicht finanzielle Unternehmensanleihen Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
240 1.2.2.4.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 122 der CRR
250 1.2.2.4.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 122 der CRR
260 1.2.2.4.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 122 der CRR
270-290 1.2.2.5 Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
270 1.2.2.5.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
280 1.2.2.5.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
290 1.2.2.5.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
300-320 1.2.2.6 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBa anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
300 1.2.2.6.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
310 1.2.2.6.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
320 1.2.2.6.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
330-350 1.2.2.7 Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBa anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
330 1.2.2.7.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
340 1.2.2.7.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
350 1.2.2.7.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR
360-380 1.2.2.8 Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte genannten Anleihen Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
360 1.2.2.8.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
370 1.2.2.8.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
380 1.2.2.8.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
390-410 1.2.2.9 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität, Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
390 1.2.2.9.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
400 1.2.2.9.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
410 1.2.2.9.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
420-440 1.2.2.10 sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
420 1.2.2.10.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
430 1.2.2.10.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
440 1.2.2.10.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage Markt- wert Wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multi- laterale Entwicklungsbank ist (Artikel 222 Absatz 2 Buch- stabe d)
Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden
fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fälliger Betrag
450-460 1.2.2.11 Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 415 Absatz 1 Buchstaben b und d, nicht aber die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen.
450 1.2.2.11.1 Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva Artikel 417 Buchstabe c der CRR
460 1.2.2.11.2 Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden Artikel 417 Buchstabe b der CRR
480-680 1.2.2.12 Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen
480 1.2.2.12.1 Barmittel Anhang III Artikel 1 der CRR
490 1.2.2.12.2 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind, Anhang III Artikel 2 der CRR
500-540 1.2.2.12.3 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 3 der CRR
500 1.2.2.12.3.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 3 der CRR
510 1.2.2.12.3.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 3 der CRR
520 1.2.2.12.3.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
530 1.2.2.12.3.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
540 1.2.2.12.3.5 in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 3 der CRR
550 1.2.2.12.4 nicht unter Nummer 3.3 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von dem Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht Anhang III Artikel 4 der CRR
570-610 1.2.2.12.5 übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 5 der CRR
570 1.2.2.12.5.1 in Form von Forderungen gegenüber Staaten Anhang III Artikel 5 der CRR
580 1.2.2.12.5.2 von Staaten garantierte Forderungen Anhang III Artikel 5 der CRR
590 1.2.2.12.5.3 in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
600 1.2.2.12.5.4 in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
610 1.2.2.12.5.5 in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Anhang III Artikel 5 der CRR
620 1.2.2.12.6 nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.5 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 6 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen Anhang III Artikel 6 der CRR


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage Markt- wert Wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist Wenn die Gegenpartei der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multi- laterale Entwicklungsbank ist (Artikel 222 Absatz 2 Buchstabe d)
Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kredit- qualität hohe Liquidität und Kredit- qualität andere Liqui- dität und Kredit- qualität Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden
fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fäl- liger Be- trag Wert ge- mäß Ar- tikel 418 der CRR fälliger Betrag fälliger Betrag
630 1.2.2.12.7 nicht unter Nummer 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungs- zweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen Anhang III Artikel 7 der CRR
640 1.2.2.12.8 nicht unter 3.3 bis 3.7 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 der CRR durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind Anhang III Artikel 8 der CRR
650 1.2.2.12.9 von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby- Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen Anhang III Artikel 9 der CRR
660 1.2.2.12.10 gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört, Anhang III Artikel 10 der CRR
670 1.2.2.12.11 börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden Anhang III Artikel 11 der CRR
680 1.2.2.12.12 an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird. Anhang III Artikel 12 der CRR
690-920 1.2.2.13 VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ERFÜLLEN, aber die Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen
690-710 1.2.2.13.1 Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften Artikel 416 Absatz 2 der CRR
690 1.2.2.13.1.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
700 1.2.2.13.1.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
710 1.2.2.13.1.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
720-740 1.2.2.13.2 eigene Emissionen Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
720 1.2.2.13.2.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
730 1.2.2.13.2.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
740 1.2.2.13.2.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
750-770 1.2.2.13.3 unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts Artikel 416 der CRR
750 1.2.2.13.3.1 Bonitätsstufe 1 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
760 1.2.2.13.3.2 Bonitätsstufe 2 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
770 1.2.2.13.3.3 Bonitätsstufe 3 Artikel 120 Absatz 1 der CRR
780-800 1.2.2.13.4 forderungsunterlegte Wertpapiere, die nicht bereits in 1.10 bis 1.11.3 ausgewiesen wurden Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR
780 1.2.2.13.4.1 Bonitätsstufe 1 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
790 1.2.2.13.4.2 Bonitätsstufe 2 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
800 1.2.2.13.4.3 Bonitätsstufe 3 Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
810-830 1.2.2.13.5 durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere, die nicht bereits in 1.10 bis 1.11.3 ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
810 1.2.2.13.5.1 Bonitätsstufe 1 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
820 1.2.2.13.5.2 Bonitätsstufe 2 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
830 1.2.2.13.5.3 Bonitätsstufe 3 Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
840 1.2.2.13.6 an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
850 1.2.2.13.7 Gold Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
860 1.2.2.13.8 besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden. Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
870 1.2.2.13.9 gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
880 1.2.2.13.10 Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
890 1.2.2.13.11 Mittel auf der Grundlage der in 4.5-4.9 ausgewiesenen Vermögenswerte Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
900-920 1.2.2.13.12 andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
900 1.2.2.13.12.1 von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
910 1.2.2.13.12.2 Geldmarktpapiere Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
920 1.2.2.13.12.3 Kreditforderungen Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR
930-950 1.2.2.14 Meldung schariakonformer Vermögenswerte als Alternative zu Vermögenswerten nach Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i
930-950 1.2.2.14.1 schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR
930 1.2.2.14.1.1 Bonitätsstufe 1
940 1.2.2.14.1.2 Bonitätsstufe 2
950 1.2.2.14.1.3 Bonitätsstufe 3


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage Einlagen von Kunden, die Finanz- kunden sind Abfluss Einlagen von Kunden, die keine Finanz- kunden sind Abfluss Betrag
960-1030 1.2.3 Einlagen, die von Einleger zu halten sind: Artikel 422 Absatz 3 der CRR
960-990 1.2.3.1. um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen (unter Ausschluss von Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen) zu erhalten Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
960-970 1.2.3.1.1 die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind
960 1.2.3.1.1.1 und für die Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
970 1.2.3.1.1.2 für die keine Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
980-990 1.2.3.1.2 die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind
980 1.2.3.1.2.1 und für die Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
990 1.2.3.1.2.2 für die keine Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben
1000 1.2.3.2 im Rahmen einer sonstigen nicht in 1.2.3.1.1 und 1.2.3.1.2 ausgewiesenen, etablierten Geschäftsbeziehung Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
1010 1.2.3.2.1 davon Korrespondenz- bankgeschäfte oder Primebroker- Dienstleistungen Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 der CRR
1020 1.2.3.3 im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
1030 1.2.3.4 zur Erlangung von Zahlungsverkehrsabrechnungsdiensten (cash clearing) und Dienstleistungen eines Zentralkreditinstituts sowie für den Fall, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d der CRR
1040 1.2.4 Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten Artikel 422 Absatz 3 der CRR
1050 1.2.5 liquide Finanzierungsmittel oder Aktiva in Sinne von Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage Betrag Abfluss
1060-1070 1.2.6 aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende, nicht in 1.2.2 bis 1.2.5 ausgewiesene Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 5 der CRR
1060 1.2.6.1 die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind Artikel 422 Absatz 5 der CRR
1070 1.2.6.2 die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind Artikel 422 Absatz 5 der CRR
1080 1.2.7 im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verträge zu zahlender Nettobetrag (abzüglich der zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden) Artikel 422 Absatz 6 der CRR
1090-1100 1.2.8 Verbindlichkeiten, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss festgelegt haben Artikel 422 Absatz 8 der CRR
1090 1.2.8.1 wobei alle Bedingungen nach Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind Artikel 422 Absatz 8 der CRR
1100 1.2.8.2 unter Verzicht der zuständigen Behörden auf Artikel 422 Absatz 8 Buchstabe d und Erfüllung aller Voraussetzungen nach Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b und c für die Zwecke der Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Institute, für die der Verzicht auf Artikel 8 in Bezug auf Verbindlichkeiten, bei denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 422 Absatz 9 einen niedrigeren Abfluss festgelegt hat, nicht gilt Artikel 422 Absatz 9 der CRR
1110-1120 1.2.9 vorstehend nicht erfasste Abflüsse Artikel 420 Absatz 1 Buchstabe e der CRR
1110 1.2.9.1 Verbindlichkeiten unter Einschluss vertraglicher Regelungen wie sonstiger außerbilanzieller und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagter Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommener Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarter aber noch nicht in Anspruch genommener Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplanter Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite und geplanter Derivatenverbindlichkeiten Artikel 420 Absatz 2 der CRR
1120 1.2.9.2 außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I Artikel 420 Absatz 2 der CRR
1130 01.02.2010 sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten Artikel 422 Absatz 7 der CRR


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechtsgrundlage Betrag Abfluss Marktwert Wert nach Artikel 418 der CRR
1140-1210 1,3 zusätzliche Abflüsse
1140 1.3.1 für andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt Artikel 423 Absatz 1 der CRR
1150 1.3.2 dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten infolge einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Instituts entsprechend Artikel 423 Absatz 2 der CRR
1160 1.3.3 dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entsprechend, der aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, des Instituts entsteht Artikel 423 Absatz 3 der CRR
1170 1.3.4 entsprechend dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts Artikel 423 Absatz 4 der CRR
1180 1.3.5 den vom Institut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten entsprechend, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe a der CRR
1190 1.3.6 Sicherheiten entsprechend, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müsse Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe b der CRR
1200 1.3.7 Sicherheiten entsprechend, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe c der CRR
1210 1.3.8 als Sicherheiten empfangene Einlagen Artikel 423 Absatz 6 der CRR


Zeile ID Posten Verweise auf die Rechts- grundlage Betrag Abfluss
1220-1370 1,4 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
1220 1.4.1 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kleinanleger gezogen werden kann Artikel 424 Absatz 2 der CRR
1230-1240 1.4.2 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für andere Kunden als Kleinanleger und Finanzkunden gezogen werden kann Artikel 424 Absatz 3 der CRR
1230 1.4.2.1 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten
1240 1.4.2.2 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten
1250 1.4.3 Höchstbetrag, der aus einer nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfazilität entnommen werden kann, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist Artikel 424 Absatz 4 der CRR
1260-1270 1.4.4 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, die nicht in 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.3 ausgewiesen wurden Artikel 424 Absatz 5 der CRR
1260 1.4.4.1 anderen als den in 1.4.3 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe a der CRR
1270 1.4.4.2 Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe b der CRR
1280-1290 1.4.4.3 Kreditinstituten gewährt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe c der CRR
1280 1.4.4.3.1 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten
1290 1.4.4.3.2 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten
1300-1310 1.4.4.4 Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gewährt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe d der CRR
1300 1.4.4.4.1 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten
1310 1.4.4.4.2 nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten
1320 1.4.4.5 anderen Kunden eingeräumt
1330 1.4.4.6 gruppeninternen Unternehmen im Sinne von Artikel 424 Absatz 5 eingeräumt Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe d der CRR
1340 1.4.5 Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, für den Zweck der Finanzierung von Förderdarlegen gewährten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten entnommen werden kann Artikel 424 Absatz 6 der CRR
1350 1.4.6 Höchstbetrag, der als allen anderen Eventualverbindlichkeiten entnommen werden kann
1360 1.4.6.1 Davon: gruppeninternen Unternehmen im Sinne von Artikel 424 Absatz 5 eingeräumt Artikel 424 Absatz 5 der CRR
1370 1.4.7 Abflüsse nach Artikel 105 der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) Artikel 105 CRD


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