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Abschnitt 2
Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge
Unterabschnitt 1
Behandlung nach Art der Risikopositionsklasse
Artikel 151 Behandlung nach Risikopositionsklasse 22 24
(1) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Risikopositionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen fallen, werden - sofern diese Risikopositionen nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen - gemäß Unterabschnitt 2 berechnet.
(2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei gekauften Forderungen werden nach Artikel 157 berechnet. Hat ein Institut für das Ausfall- und für das Verwässerungsrisiko volles Rückgriffsrecht auf den Verkäufer der gekauften Forderungen, finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 152 sowie Artikel 158 Absätze 1 bis 4 in Bezug auf gekaufte Forderungen keine Anwendung und die Position wird als besicherte Risikoposition behandelt.
(3) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die effektive Restlaufzeit (im Folgenden "M") und der Risikopositionswert. PD und LGD können nach Maßgabe von Abschnitt 4 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.
(4) - gestrichen -
(5) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das mit Spezialfinanzierungsrisikopositionen verbundene Kreditrisiko werden gemäß Artikel 153 Absatz 5 berechnet.
(6) Für Risikopositionen der Risikopositionsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis d nehmen die Institute nach Maßgabe von Artikel 143 und Abschnitt 6 ihre eigenen PD-Schätzungen vor.
(7) Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nehmen Institute gemäß Artikel 143 und Abschnitt 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b vor. Dürfen IRB-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8 und 8b nicht verwendet werden, so verwenden Institute SA-CCF.
(8) Auf die folgenden Risikopositionen wenden Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an:
Bis auf die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikopositionen wenden Institute auf Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören, die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und den SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels die Erlaubnis erhalten, für diese Risikopositionen ihre eigenen LGD- und IRB-CCF-Schätzungen zu verwenden.
(9) Für die in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen erlaubt die zuständige Behörde Instituten, gemäß Artikel 143 und Abschnitt 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b zu verwenden.
(10) Die risikogewichteten Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen und Risikopositionen der Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f werden nach Kapitel 5 berechnet.
(11) Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe ea genannten Risikopositionsklasse angehören, wenden Institute die in Artikel 152 festgelegte Behandlung an, es sei denn, diese Risikopositionen werden von den Eigenmitteln abgezogen oder unterliegen der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 beschriebenen Behandlung.
Artikel 152 Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA 24
(1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGa durch Multiplikation der nach den in den Absätzen 2 und 5 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge von OGa mit dem Prozentsatz der von den betreffenden Instituten gehaltenen Anteile.
(2) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, so berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGa mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGa so vor, als würden sie direkt vom Institut gehalten.
(3) Abweichend von Artikel 92
(Stand: 24.01.2025)
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