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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1623 vom 19.06.2024)


(Red. Anm.: Alle Änd."en werden aus dem Grund der Übersichtlichkeit zum Gültigkeitsdatum 01.01.2025 in VO (EU) 575/2013 eingearbeitet - Gültig)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 leitete die Union eine umfassende Reform des Aufsichtsrahmens für Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ein, um die Resilienz des Bankensektors der Union zu erhöhen. Zu den Hauptelementen der Reform gehörte die Umsetzung der 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (basel Committee on Banking Supervision, BCBS) vereinbarten internationalen Standards, insbesondere der sogenannten "basel-III-Reform" und der daraus resultierenden basel-III-Standards. Dank dieser Reform war der Bankensektor der Union bei Einsetzen der COVID-19-Krise in resilienter Verfassung. Doch wenngleich die Eigenkapitalausstattung der Institute in der Union inzwischen insgesamt zufriedenstellend ist, müssen einige der Probleme, die infolge der weltweiten Finanzkrise festgestellt wurden, noch angegangen werden.

(2) Um diese Probleme anzugehen, Rechtssicherheit zu schaffen und das Engagement der Union gegenüber ihren internationalen Partnern innerhalb der G20 zum Ausdruck zu bringen, ist es von größter Bedeutung, die noch ausstehenden Elemente der 2017 vereinbarten basel-III-Reform ("endgültiger basel-III-Rahmen") getreu in Unionsrecht umzusetzen. Zugleich sollte bei der Umsetzung vermieden werden, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für das Bankensystem der Union insgesamt signifikant erhöhen, und sollte den Besonderheiten der Unionswirtschaft Rechnung getragen werden. Nach Möglichkeit sollten übergangsweise Anpassungen der internationalen Standards zur Anwendung kommen. Die Umsetzung sollte Wettbewerbsnachteile für Institute in der Union vermeiden helfen, insbesondere im Bereich der Handelstätigkeiten, in dem diese Institute mit internationalen Konkurrenten im direkten Wettbewerb stehen. Zudem schließt die Union mit der Umsetzung des endgültigen basel-III-Rahmens einen zehnjährigen Reformprozess ab. In diesem Zusammenhang sollte die Union eine Gesamtbewertung ihres Bankensystems vornehmen und dabei alle relevanten Dimensionen berücksichtigen. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine ganzheitliche Überprüfung des Rahmens für aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorzunehmen. Bei dieser Überprüfung sollte den verschiedenen Arten von Unternehmensformen, Strukturen und Geschäftsmodellen in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Bei dieser Überprüfung sollten auch die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der aufsichtlichen Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität sowie ihr Anwendungsgrad berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die Eigenmitteluntergrenze und ihr Anwendungsgrad einen angemessenen Einlegerschutz sicherstellen und die Finanzstabilität in der Union gewährleisten, wobei sowohl die Entwicklungen in der gesamten Union als auch die Entwicklungen in der Bankenunion in all ihren Dimensionen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang beachtet die Kommission gebührend die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bankenunion.

(3) Am 27. Juni 2023 verpflichtete sich die Kommission, eine ganzheitliche, faire und ausgewogene Bewertung des Zustands des Bankensystems und der geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Binnenmarkt vorzunehmen. Dabei wird sie die Auswirkungen der mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Änderungen sowie des Zustands der Bankenunion in all ihren Dimensionen berücksichtigen. Unter anderem wird die Kommission die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze, einschließlich ihres Anwendungsgrads, untersuchen. Sie wird diese Bewertung auf der Grundlage von Beiträgen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) sowie der Europäischen Zentralbank und des einheitlichen Aufsichtsmechanismus vornehmen und interessierte Akteure konsultieren, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Perspektiven angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission wird gegebenenfalls auf der Grundlage dieses Berichts einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

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