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Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, ber. L 277 S. 316)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geändert, indem Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 bzw. der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 vorgenommen wurden. Diese Änderungen waren notwendig, um das internationale, vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte 'Term-Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC)' (im Folgenden 'TLAC-Standard') für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute bezeichnet (G-SRI), in der Union umzusetzen und die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für alle Banken zu verbessern. Der überarbeitete Bankenabwicklungsrahmen der Union sollte stärker dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.
(2) Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass G-SRI mit einer Abwicklungsstrategie, bei der mehr als ein Gruppenunternehmen abgewickelt werden könnte (im Folgenden 'multiple Abwicklungsstrategie'), ihre risikobasierte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter der theoretischen Annahme berechnen, dass nur ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt würde und die Verluste und der Rekapitalisierungsbedarf von Tochterunternehmen dieser Gruppe auf die Abwicklungseinheit übertragen würden (im Folgenden 'singuläre Abwicklungsstrategie'). Eine ähnliche Anforderung ist in Artikel 45d Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorgesehen, die von den Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 3 des genannten Artikels auferlegt werden kann. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollten bei diesen Berechnungen alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind und bei denen es sich - wären sie in der Union niedergelassen - um Abwicklungseinheiten handeln würde.
(3) Im Einklang mit Artikel 45h Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und in Übereinstimmung mit dem TLAC-Standard darf die Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie nicht geringer sein als die theoretische Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie. Um die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die der Richtlinie 2014/59/EU anzupassen und um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden stets im Einklang mit jener Richtlinie handeln und sowohl die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als auch etwaige gemäß Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigen, sollte Artikel 12a
(Stand: 05.07.2023)
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