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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

(ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, ber. 2020 L 283 S. 2)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. November 2015 hat her Rat für Finanzstabilität ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit ("Total Loss-Absorbing Capacity Standard", im Folgenden "TLAC-Standard") veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Das Ziel des TLAC-Standards ist, sicherzustellen, dass global systemrelevante Banken- im Unionsrecht global systemrelevante Institute ("G-SRI") - über die erforderliche Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass - während und unmittelbar nach einer Abwicklung - diese Institutionen kritische Funktionen fortführen können, ohne das Geld der Steuerzahler (öffentliche Mittel) oder die Finanzstabilität zu gefährden. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015"Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion" hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bis Ende 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 in Unionsrecht umzusetzen.

(2) Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss der bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirement for own funds and eligible liabilities", im Folgenden "MREL") Rechnung getragen werden, die für alle in der Union niedergelassenen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute"), sowie für alle anderen Unternehmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Unternehmen"), gilt. Da der TLAC Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen - die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen- sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen.

In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden "TLAC-Mindestanforderung") durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 5 in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI - der sogenannten MREL - durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nachgekommen werden sollte. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) Nr. 2014/59/EU, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen sollten einheitlich mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angewandt werden.

(3) Das Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften bezüglich der Umsetzung des TLAC-Standards in der Union führt zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit und erschwert die Anwendung des Bail-in-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute und Unternehmen. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die Instituten und Unternehmen durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein könnten. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, vermieden werden. Geeignete Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(4) Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Richtlinie 2014/59

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