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Leitlinien für die Anwendung Anhang B
IFRS 7

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Klassen von Finanzinstrumenten und Umfang der Angabepflichten (Paragraph 6)

B1 Paragraph 6 verlangt von einem Unternehmen, die Finanzinstrumente in Klassen einzuordnen, die der Art der veröffentlichten Angaben angemessen sind und den Merkmalen dieser Finanzinstrumente Rechnung tragen. Die in Paragraph 6 beschriebenen Klassen werden vom Unternehmen bestimmt und unterscheiden sich demzufolge von den in IFRS 9 spezifizierten Kategorien von Finanzinstrumenten (in denen festgelegt ist, wie Finanzinstrumente bewertet werden und wie die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfasst werden).

B2 Bei der Bestimmung von Klassen von Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen zumindest:

  1. zwischen den Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten, und denen, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zu unterscheiden;
  2. die nicht in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallenden Finanzinstrumente als gesonderte Klasse(n) zu behandeln.

B3 Ein Unternehmen entscheidet angesichts der individuellen Umstände, wie viele Details es angibt, um den Anforderungen dieses IFRS gerecht zu werden, wie viel Gewicht es auf verschiedene Aspekte dieser Vorschriften legt und wie es Informationen zusammenfasst, um das Gesamtbild darzustellen, ohne dabei Informationen mit unterschiedlichen Eigenschaften zu kombinieren. Es ist notwendig abzuwägen zwischen einem überladenen Bericht mit ausschweifenden Ausführungen zu Details, die dem Abschlussadressaten möglicherweise wenig nützen, und der Verschleierung wichtiger Informationen durch zu weit gehende Verdichtung. So darf ein Unternehmen beispielsweise wichtige Informationen nicht dadurch verschleiern, dass es sie unter zahlreichen unbedeutenden Details aufführt. Ein Unternehmen darf Informationen auch nicht so zusammenfassen, dass wichtige Unterschiede zwischen einzelnen Geschäftsvorfällen oder damit verbundenen Risiken verschleiert werden.

Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

B4 [gestrichen]

Weitere Angaben - Rechnungslegungsmethoden (Paragraph 21)

B5 In Paragraph 21 werden wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden verlangt, wozu Informationen über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) für Finanzinstrumente zählen dürften. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:

  1. für finanzielle Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:
    1. die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;
    2. die Kriterien für eine solche Designation dieser finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz; und
    3. wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.2.2 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.
  2. a) Bei finanziellen Vermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:
    1. die Art der finanziellen Vermögenswerte, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;
    2. wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.1.5 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.
  3. [gestrichen]
  4. ob ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert wird (siehe IFRS 9 Paragraph 3.1.2).
  5. [gestrichen]
  6. wie Nettogewinne oder -verluste aus jeder Kategorie von Finanzinstrumenten eingestuft werden (siehe Paragraph 20(a)), ob beispielsweise die Nettogewinne oder -verluste aus Posten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Zins- oder Dividendenerträge enthalten.
  7. [gestrichen]
  8. [gestrichen]

Paragraph 122 des IAS 1 (in der 2007 überarbeiteten Fassung) verlangt auch, dass Unternehmen zusammen mit den wesentlichen Angaben zu Rechnungslegungsmethoden oder sonstigen Erläuterungen auch über Ermessensentscheidungen Auskunft geben (mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen eingeflossen sind), die das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und die die Beträge im Abschluss am stärksten beeinflussen.

Art und Ausmass von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben (Paragraphen 31-42)

B6 Die in den Paragraphen 31-42 geforderten Angaben sind entweder im Abschluss oder mittels eines Querverweises vom Abschluss zu einer anderen Verlautbarung zu machen, wie beispielsweise einem Lage- oder Risikobericht, der den Abschlussadressaten zu denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich ist. Ohne diese anhand eines Querverweises eingebrachten Informationen ist der Abschluss unvollständig.

Quantitative Angaben (Paragraph 34)

B7 Paragraph 34(a) verlangt die Angabe von zusammengefassten quantitativen Daten über die Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, die auf den intern Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens erteilten Informationen beruhen. Wenn ein Unternehmen verschiedene Methoden zur Risikosteuerung einsetzt, hat es die Angaben zu machen, die es durch die Methode(n), die die relevantesten und verlässlichsten Informationen liefern, erhalten hat. In IAS 8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler werden Relevanz und Zuverlässigkeit erörtert.

B8 Paragraph 34(c) verlangt Angaben über Risikokonzentrationen. Risikokonzentrationen entstehen bei Finanzinstrumenten mit ähnlichen Merkmalen, die ähnlich auf wirtschaftliche und sonstige Änderungen reagieren. Die Identifizierung von Risikokonzentrationen verlangt eine Ermessensausübung, bei der die individuellen Umstände des Unternehmens berücksichtigt werden. Die Angaben über Risikokonzentrationen umfassen:

  1. eine Beschreibung über die Art und Weise, wie das Management die Konzentrationen ermittelt;
  2. eine Beschreibung des gemeinsamen Merkmals, das für jedes Risikobündel charakteristisch ist (z.B. Vertragspartner, geografisches Gebiet, Währung oder Markt); und
  3. den Gesamtbetrag der Risikoposition aller Finanzinstrumente, die dieses gemeinsame Merkmal aufweisen.

Ausfallrisikosteuerungspraktiken (Paragraphen 35F-35G)

B8A Paragraph 35F(b) schreibt Angaben darüber vor, wie ein Unternehmen den Ausfall bei verschiedenen Finanzinstrumenten definiert hat und aus welchen Gründen diese Definitionen ausgewählt wurden. Gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.9 basiert die Bestimmung, ob über die Laufzeit erwartete Kreditverluste zu erfassen sind, auf der Erhöhung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls seit dem erstmaligen Ansatz. Die Informationen über die Ausfalldefinitionen eines Unternehmens, die den Abschlussadressaten zu verstehen helfen, auf welche Art und Weise ein Unternehmen die Vorschriften des IFRS 9 zu erwarteten Kreditverlusten angewandt hat, können Folgendes umfassen:

  1. die qualitativen und quantitativen Faktoren, die in der Ausfalldefinition berücksichtigt wurden;
  2. ob auf verschiedene Arten von Finanzinstrumenten unterschiedliche Definitionen angewandt wurden; und
  3. Annahmen über die Gesundungsrate (d. h. die Anzahl der finanziellen Vermögenswerte, die ihren Ausfallstatus verlieren) nach Eintreten eines Ausfalls bei dem finanziellen Vermögenswert.

B8B Um Abschlussadressaten bei der Beurteilung der Umstrukturierungs- und Anpassungspolitik eines Unternehmens zu unterstützen, sind nach Paragraph 35F(f)(i) Informationen darüber erforderlich, wie ein Unternehmen den Umfang überwacht, in dem die bislang gemäß Paragraph 35F(f)(i) angegebene Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten später in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.3 bemessen wird. Quantitative Informationen, die Abschlussadressaten die spätere Erhöhung des Ausfallrisikos bei geänderten finanziellen Vermögenswerten zu verstehen helfen, können Informationen über geänderte finanzielle Vermögenswerte umfassen, die die Kriterien gemäß Paragraph 35F(f)(i) erfüllen und bei denen die Wertberichtigung wieder auf die Bemessung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zurückgefallen ist (d. h. eine Verschlechterungsquote).

B8C Paragraph 35G(a) schreibt die Angabe von Informationen über die Grundlage der verwendeten Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren für die Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 vor. Die Annahmen und Inputfaktoren, die ein Unternehmen zur Bemessung der erwarteten Kreditverluste oder zur Bestimmung des Ausmaßes von Erhöhungen des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz herangezogen hat, können Informationen, die aus internen historischen Informationen oder Ratingberichten stammen, sowie Annahmen bezüglich der erwarteten Laufzeit von Finanzinstrumenten und des Zeitpunkts des Verkaufs von Sicherheiten beinhalten.

Änderungen der Wertberichtigung (Paragraph 35H)

B8D Gemäß Paragraph 35H muss ein Unternehmen die Gründe für Änderungen der Wertberichtigung in der Periode erläutern. Neben der Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigung ist eventuell eine Erläuterung der Änderungen notwendig. Diese Erläuterung kann eine Analyse der Gründe für Änderungen der Wertberichtigung während der Periode beinhalten, einschließlich:

  1. Zusammensetzung des Portfolios;
  2. Volumen der erworbenen oder ausgereichten Finanzinstrumente; und
  3. Schwere der erwarteten Kreditverluste.

B8E Bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien wird die Wertberichtigung als Rückstellung angesetzt. Ein Unternehmen sollte Informationen über Änderungen der Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte getrennt von denjenigen für Kreditzusagen und finanzielle Garantien angeben. Wenn jedoch ein Finanzinstrument sowohl eine Kreditkomponente (d. h. einen finanziellen Vermögenswert) als auch eine nicht in Anspruch genommene Zusagekomponente (d. h. Kreditzusage) umfasst und das Unternehmen die erwarteten Kreditverluste bei der aus der Kreditzusage bestehenden Komponente nicht getrennt von denjenigen bei der aus dem finanziellen Vermögenswert bestehenden Komponente bestimmen kann, werden die erwarteten Kreditverluste aus der Kreditzusage zusammen mit der Wertberichtigung für den finanziellen Vermögenswert erfasst. Sofern diese beiden zusammen den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts überschreiten, werden die erwarteten Kreditverluste als Rückstellung erfasst.

Sicherheiten (Paragraph 35K)

B8F Paragraph 35K schreibt die Angabe von Informationen vor, die Abschlussadressaten die Auswirkung von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste zu verstehen helfen. Ein Unternehmen muss weder Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten machen noch den exakten Wert der Sicherheiten, der in die Berechnung der erwarteten Kreditverluste eingeflossen ist (d. h. die Verlustquote bei Ausfall), beziffern.

B8G Eine Beschreibung der Sicherheiten und ihrer Auswirkung auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste könnte folgende Informationen beinhalten:

  1. wichtigste Arten der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten (Beispiele für Letztere sind Garantien, Kreditderivate und Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen);
  2. Volumen der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Signifikanz im Hinblick auf die Wertberichtigung;
  3. Richtlinien und Prozesse für die Bewertung und Steuerung von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten;
  4. wichtigste Arten der Vertragsparteien bei Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Bonität; und
  5. Informationen über die Risikokonzentrationen innerhalb der Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten.

Ausfallrisiko (Paragraphen 35M-35N)

B8H Paragraph 35M schreibt die Angabe von Informationen zur Ausfallrisikoposition eines Unternehmens sowie zu signifikanten Konzentrationen des Ausfallrisikos zum Abschlussstichtag vor. Eine Konzentration des Ausfallrisikos liegt vor, wenn mehrere Vertragsparteien in einem geografischen Gebiet angesiedelt oder in ähnlichen Tätigkeitsfeldern engagiert sind und ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen, so dass ihre Fähigkeit, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, im Falle von Änderungen der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen in ähnlicher Weise betroffen wären. Ein Unternehmen stellt Informationen bereit, die Abschlussadressaten zu verstehen helfen, ob es Gruppen oder Portfolios von Finanzinstrumenten mit besonderen Merkmalen gibt, die sich auf einen Großteil dieser Gruppe von Finanzinstrumenten auswirken könnten, wie beispielsweise Konzentrationen von speziellen Risiken. Dies könnten beispielsweise Gruppierungen bei den Beleihungsausläufen oder geografische, branchenspezifische oder auf die Art der Emittenten bezogene Konzentrationen sein.

B8I Die Anzahl der verwendeten Ausfallrisiko-Ratingklassen für die Angaben gemäß Paragraph 35M stimmt mit der Anzahl überein, die das Unternehmen seinem Management in Schlüsselpositionen für Zwecke der Ausfallrisikosteuerung berichtet. Wenn Informationen zur Überfälligkeit die einzigen kreditnehmerspezifischen verfügbaren Informationen sind und ein Unternehmen anhand von Informationen zur Überfälligkeit beurteilt, ob sich gemäß Paragraph 5.5.10 von IFRS 9 das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, legt es für diese finanziellen Vermögenswerte eine Aufgliederung anhand der Informationen zur Überfälligkeit vor.

B8J Wenn ein Unternehmen erwartete Kreditverluste auf kollektiver Basis bemisst, kann es den Bruttobuchwert von einzelnen finanziellen Vermögenswerten oder das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien möglicherweise nicht den Ausfallrisiko-Ratingklassen zuordnen, für die über die Laufzeit erwartete Kreditverluste erfasst werden. In einem solchen Fall wendet ein Unternehmen die Vorschrift in Paragraph 35M auf jene Finanzinstrumente an, die direkt einer Ausfallrisiko-Ratingklasse zugeordnet werden können, und gibt den Bruttobuchwert von Finanzinstrumenten, bei denen die erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis bemessen werden, getrennt an.

Maximale Ausfallrisikoposition (Paragraph 36(a))

B9 Die Paragraphen 35K(a) und 36(a) verlangen die Angabe des Betrags, der das maximale Ausfallrisiko des Unternehmens am besten widerspiegelt. Bei einem finanziellen Vermögenswert ist dies in der Regel der Bruttobuchwert abzüglich:

  1. aller gemäß IAS 32 saldierten Beträge und
  2. einer gemäß IFRS 9 erfassten Wertberichtigung.

B10 Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenen maximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:

  1. Gewährung von Krediten an Kunden und Geldanlagen bei anderen Unternehmen. In diesen Fällen ist das maximale Ausfallrisiko der Buchwert der betreffenden finanziellen Vermögenswerte.
  2. Abschluss von derivativen Verträgen, wie Devisenkontrakten, Zinsswaps und Kreditderivaten. Wenn der daraus folgende Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, wird das maximale Ausfallrisiko am Berichtsstichtag dem Buchwert entsprechen.
  3. Gewährung finanzieller Garantien. In diesem Falle entspricht das maximale Ausfallrisiko dem maximalen Betrag, den ein Unternehmen zu zahlen haben könnte, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird. Dieser Betrag kann erheblich größer sein als der als Verbindlichkeit angesetzte Betrag.
  4. Eine Kreditzusage, die über ihre gesamte Dauer unwiderruflich ist oder nur bei einer wesentlichen nachteiligen Veränderung widerrufen werden kann. Wenn der Emittent die Kreditzusage nicht auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder einem anderen Finanzinstrument erfüllen kann, bildet der gesamte Betrag der Verpflichtung das maximale Ausfallrisiko. Dies ist der Fall aufgrund der Unsicherheit, ob in Zukunft auf den Betrag eines ungenutzten Teils zurückgegriffen werden kann. Dieser Betrag kann erheblich über dem als Verbindlichkeit angesetzten Betrag liegen.

Quantitative Angaben zum Liquiditätsrisiko (Paragraphen 34(a), 39(a) und 39(b))

B10A Nach Paragraph 34 Buchstabe a muss ein Unternehmen zusammengefasste quantitative Daten über den Umfang seines Liquiditätsrisikos vorlegen und sich dabei auf die intern an Personen in Schlüsselpositionen erteilten Informationen stützen. Das Unternehmen hat ebenfalls darzulegen, wie diese Daten ermittelt werden. Könnten die darin enthaltenen Abflüsse von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) entweder

  1. erheblich früher eintreten als angegeben, oder
  2. in ihrer Höhe erheblich abweichen (z.B. bei einem Derivat, für das von einem Nettoausgleich ausgegangen wird, die Gegenpartei aber einen Bruttoausgleich verlangen kann),

so hat das Unternehmen dies anzugeben und quantitative Angaben vorzulegen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, den Umfang des damit verbundenen Risikos einzuschätzen. Sollten diese Angaben bereits in den in Paragraph 39 Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Fälligkeitsanalysen enthalten sein, ist das Unternehmen von dieser Auflage befreit.

B11 Bei Erstellung der in Paragraph 39 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Fälligkeitsanalysen bestimmt ein Unternehmen nach eigenem Ermessen eine angemessene Zahl von Zeitbändern. So könnte es beispielsweise die folgenden Zeitbänder als für seine Belange angemessen festlegen:

  1. bis zu einem Monat,
  2. länger als ein Monat und bis zu drei Monaten,
  3. länger als drei Monate und bis zu einem Jahr und
  4. länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren.

B11A Bei der Erfüllung der in Paragraph 39 Buchstaben a und b genannten Anforderungen darf ein Unternehmen Derivate, die in hybride (strukturierte) Finanzinstrumente eingebettet sind, nicht von diesen trennen. Bei solchen Instrumenten hat das Unternehmen Paragraph 39 Buchstabe a anzuwenden.

B11B Nach Paragraph 39 Buchstabe b muss ein Unternehmen für derivative finanzielle Verbindlichkeiten eine quantitative Fälligkeitsanalyse vorlegen, aus der die vertraglichen Restlaufzeiten ersichtlich sind, wenn diese Restlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflows festgelegten Zeitbands wesentlich sind. Dies wäre beispielsweise der Fall bei

  1. einem Zinsswap mit fünfjähriger Restlaufzeit, der der Absicherung der Zahlungsströme bei einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit mit variablem Zinssatz dient.
  2. Kreditzusagen jeder Art.

B11C Nach Paragraph 39 Buchstaben a und b muss ein Unternehmen Fälligkeitsanalysen vorlegen, aus denen die vertraglichen Restlaufzeiten bestimmter finanzieller Verbindlichkeiten ersichtlich sind. Hierfür gilt Folgendes:

  1. Kann eine Gegenpartei wählen, zu welchem Zeitpunkt sie einen Betrag zahlt, wird die Verbindlichkeit dem Zeitband zugeordnet, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordert werden kann. Dem frühesten Zeitband zuzuordnen sind beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z.B. Sichteinlagen).
  2. Ist ein Unternehmen zur Leistung von Teilzahlungen verpflichtet, wird jede Teilzahlung dem Zeitband zuzuordnen, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordert werden kann. So ist eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusage dem Zeitband zuzuordnen, in dem der frühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme liegt.
  3. Bei übernommenen Finanzgarantien ist der Garantiehöchstbetrag dem Zeitband zuzuordnen, in dem die Garantie frühestens abgerufen werden kann.

B11D Bei den in den Fälligkeitsanalysen gemäß Paragraph 39 Buchstaben a und b anzugebenden vertraglich festgelegten Beträgen handelt es sich um die nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows, z.B. um

  1. Leasingverbindlichkeiten auf Bruttobasis (vor Abzug der Finanzierungskosten);
  2. in Terminvereinbarungen genannte Preise zum Kauf finanzieller Vermögenswerte gegen Zahlungsmittel,
  3. Nettobetrag für einen Festzinsempfänger-Swap, für den Nettocashflows getauscht werden,
  4. vertraglich festgelegte, im Rahmen eines derivativen Finanzinstruments zu tauschende Beträge (z.B. ein Währungsswap), für die Zahlungen auf Bruttobasis getauscht werden, und
  5. Kreditverpflichtungen auf Bruttobasis.

Derartige nicht abgezinste Cashflows weichen von dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, da dieser auf abgezinsten Cashflows beruht. Ist der zu zahlende Betrag nicht festgelegt, wird die Betragsangabe nach Maßgabe der am Ende des Berichtszeitraums vorherrschenden Bedingungen bestimmt. Ist der zu zahlende Betrag beispielsweise an einen Index gekoppelt, kann bei der Betragsangabe der Indexstand am Ende der Periode zugrunde gelegt werden.

B11E Nach Paragraph 39 Buchstabe c muss ein Unternehmen darlegen, wie es das mit den quantitativen Angaben gemäß Paragraph 39 Buchstaben a und b verbundene Liquiditätsrisiko steuert. Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Steuerung des Liquiditätsrisikos gehalten werden (wie Vermögenswerte, die sofort veräußerbar sind oder von denen erwartet wird, dass die mit ihnen verbundenen Mittelzuflüsse die durch finanzielle Verbindlichkeiten verursachten Mittelabflüsse ausgleichen), muss ein Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse vorlegen, wenn diese für die Abschlussadressaten zur Bewertung von Art und Umfang des Liquiditätsrisikos erforderlich ist.

B11F Bei den in Paragraph 39 Buchstabe c vorgeschriebenen Angaben könnte ein Unternehmen u.a. auch berücksichtigen, ob es

  1. zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs auf zugesagte Kreditfazilitäten (wie Commercial Paper Programme) oder andere Kreditlinien (wie Standby Fazilitäten) zugreifen kann,
  2. zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs über Einlagen bei Zentralbanken verfügt,
  3. über stark diversifizierte Finanzierungsquellen verfügt,
  4. erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist,
  5. über interne Kontrollverfahren und Notfallpläne zur Steuerung des Liquiditätsrisikos verfügt,
  6. über Instrumente verfügt, die (z.B. bei einer Herabstufung seiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen,
  7. über Instrumente verfügt, die die Hinterlegung einer Sicherheit erfordern könnten (z.B. Nachschussaufforderung bei Derivaten),
  8. über Instrumente verfügt, bei denen das Unternehmen wählen kann, ob es seinen finanziellen Verbindlichkeiten durch die Lieferung von Zahlungsmitteln (bzw. einem anderen finanziellen Vermögenswert) oder durch die Lieferung eigener Aktien nachkommt, oder
  9. über Instrumente verfügt, die einer Globalverrechnungsvereinbarung unterliegen.

B1 2- B1 6 [ gestrichen]

Marktrisiko - Sensitivitätsanalyse (Paragraphen 40 und 41)

B17 Paragraph 40(a) verlangt eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist. Gemäß Paragraph B3 entscheidet ein Unternehmen, wie es Informationen zusammenfasst, um ein Gesamtbild zu vermitteln, ohne Informationen mit verschiedenen Merkmalen über Risiken aus sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Umfeldern zu kombinieren. Zum Beispiel:

  1. ein Unternehmen, das mit Finanzinstrumenten handelt, kann Angaben über zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente getrennt von denen machen, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden.
  2. ein Unternehmen würde nicht die Marktrisiken aus Hochinflationsgebieten mit denen aus Gebieten mit einer sehr niedrigen Inflationsrate zusammenfassen.

Ist ein Unternehmen nur einer Art von Marktrisiko ausschließlich unter einheitlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt, muss es die Angaben nicht aufschlüsseln.

B18 Gemäß Paragraph 40(a) ist eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen, um die Auswirkungen von für möglich gehaltenen Änderungen der Risikoparameter (z.B. maßgebliche Marktzinsen, Devisenkurse, Aktienkurse oder Rohstoffpreise) auf das Periodenergebnis und Eigenkapital aufzuzeigen. Zu diesem Zweck:

  1. müssen Unternehmen nicht ermitteln, wie der Periodengewinn oder -verlust ausgefallen wäre, wenn die relevanten Risikoparameter anders gewesen wären. Stattdessen geben Unternehmen die Auswirkungen auf das Periodengewinn oder -verlust und Eigenkapital am Abschlussstichtag an, wobei angenommen wird, dass eine für möglich gehaltene Änderung der relevanten Risikoparameter am Abschlussstichtag eingetreten ist und auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Risikopositionen angewendet wurde. Hat ein Unternehmen beispielsweise am Jahresende eine Verbindlichkeit mit variabler Verzinsung, würde es die Auswirkungen auf den Periodengewinn oder -verlust (z.B. Zinsaufwendungen) für das laufende Jahr angeben, wenn sich die Zinsen in plausiblem Umfang verändert hätten.
  2. Unternehmen müssen nicht die Auswirkungen jeder Änderung innerhalb eines Bereichs von für möglich gehaltenen Änderungen der relevanten Risikoparameter auf das Periodenergebnis und Eigenkapital angeben. Angaben zu den Auswirkungen der Änderungen im Rahmen einer plausiblen Spanne wären ausreichend.

B19 Bei der Bestimmung einer für möglich gehaltenen Änderung der relevanten Risikovariablen hat ein Unternehmen folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist. Eine für möglich gehaltene Änderung darf weder unwahrscheinliche oder "Worst-case"-Szenarien noch "Stresstests" enthalten. Wenn zudem das Ausmaß der Änderungen der zugrunde liegenden Risikoparameter stabil ist, braucht das Unternehmen die gewählte für möglich gehaltene Änderung der Risikovariablen nicht abzuändern. Angenommen, die Zinsen betragen 5 Prozent und ein Unternehmen ermittelt, dass eine Schwankung der Zinsen von ± 50 Basispunkten vernünftigerweise möglich ist. Wenn die Zinssätze auf 4,5 Prozent oder 5,5 Prozent anstiegen, würde es die Auswirkungen im Periodengewinn oder -verlust und im Eigenkapital angeben. In der folgenden Berichtsperiode wurden die Zinsen auf 5,5 Prozent angehoben. Das Unternehmen ist weiterhin der Auffassung, dass Zinsen um ± 50 Basispunkte schwanken können (d.h. das Ausmaß der Änderung der Zinsen bleibt stabil). Wenn die Zinssätze auf 5 Prozent oder 6 Prozent geändert würden, würde das Unternehmen die Auswirkungen im Periodengewinn oder -verlust und im Eigenkapital angeben. Das Unternehmen wäre nicht verpflichtet, seine Einschätzung, dass Zinsen vernünftigerweise um ± 50 Basispunkte schwanken können, zu revidieren, es sei denn, es gibt einen substanziellen Hinweis darauf, dass die Zinsen erheblich volatiler geworden sind.
  2. die Zeitspanne, für die es seine Einschätzung durchführt. Die Sensitivitätsanalyse hat die Auswirkungen der Änderungen zu zeigen, die für die Periode als vernünftigerweise möglich gelten, bis das Unternehmen diese Angaben erneut offen legt, was normalerweise in der folgenden Berichtsperiode geschieht.

B 20 Paragraph 41 erlaubt einem Unternehmen, eine Sensitivitätsanalyse zu verwenden, die die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Risikoparametern widerspiegelt, wie beispielsweise die Value-at-Risk-Methode, wenn es diese Analyse zur Steuerung seines Finanzrisikos verwendet. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Methode nur das Verlustpotenzial, nicht aber das Gewinnpotenzial bewertet. Ein solches Unternehmen könnte Paragraph 41(a) erfüllen, indem es die verwendete Art des Value-at-Risk-Modells offen legt (z.B. ob dieses Modell auf der Monte-Carlo-Simulation beruht), eine Erklärung darüber abgibt, wie das Modell funktioniert, und die wesentlichen Annahmen (z.B. Haltedauer und Konfidenzniveau) erläutert. Unternehmen können auch die historische Betrachtungsperiode und die auf diese Beobachtungen angewendeten Gewichtungen innerhalb der entsprechenden Periode angeben, sowie eine Erläuterung darüber, wie Optionen bei diesen Berechnungen behandelt werden und welche Volatilitäten und Korrelationen (oder alternative Monte-Carlo-Simulationen der Wahrscheinlichkeitsverteilung) verwendet werden.

B21 Ein Unternehmen hat für alle Geschäftsfelder Sensitivitätsanalysen vorzulegen, kann aber für verschiedene Klassen von Finanzinstrumenten unterschiedliche Arten von Sensitivitätsanalysen vorsehen.

Zinsänderungsrisiko

B22 EinZinsänderungsrisiko entsteht bei zinstragenden, in der Bilanz angesetzten Finanzinstrumenten (wie z.B. erworbene oder emittierte Schuldinstrumente) und bei einigen Finanzinstrumenten, die nicht in der Bilanz angesetzt sind (wie gewissen Kreditzusagen).

Währungsrisiko

B23 DasWährungsrisiko (Devisenkursrisiko) entsteht bei Finanzinstrumenten, die auf eine Fremdwährung lauten, d.h. auf eine andere Währung als auf die funktionale Währung, in der sie bewertet werden. Für die Zwecke dieses IFRS entstehen Währungsrisiken nicht aus Finanzinstrumenten, die keine monetären Posten sind, noch aus Finanzinstrumenten, die auf die funktionale Währung lauten.

B24 Eine Sensitivitätsanalyse wird für jede Währung, deren Risiko ein Unternehmen besonders ausgesetzt ist, angegeben.

Sonstige Preisrisiken

B25Sonstige Preisrisiken entstehen bei Finanzinstrumenten aufgrund von Änderungen der Warenpreise oder der Aktienkurse. Zur Erfüllung von Paragraph 40 könnte ein Unternehmen die Auswirkungen eines Rückgangs eines spezifischen Aktienmarktindex, von Warenpreisen oder anderen Risikovariablen angeben. Gewährt ein Unter-nehmen beispielsweise Restwertgarantien, die in Finanzinstrumenten bestehen, so gibt das Unternehmen eine Wertsteigerung oder einen Wertrückgang der Vermögenswerte an, auf die sich die Garantien beziehen.

B26 Zwei Beispiele von Finanzinstrumenten, die zu Aktienkursrisiken führen, sind (a) ein Bestand an Aktien eines anderen Unternehmens und (b) eine Anlage in einen Fonds, der wiederum Investitionen in Eigenkapitalinstrumente hält. Zu den weiteren Beispielen gehören Terminkontrakte und Optionen zum Kauf oder Verkauf von bestimmten Mengen von Eigenkapitalinstrumenten sowie Swaps, die an Aktienkurse gebunden sind. Änderungen der Marktpreise der zugrunde liegenden Eigenkapitalinstrumente wirken sich auf die beizulegenden Zeitwerte dieser Finanzinstrumente aus.

B27 Gemäß Paragraph 40(a) wird die Sensitivität des Gewinns und Verlusts (der beispielsweise aus Instrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden) getrennt von der Sensitivität des sonstigen Ergebnisses (das beispielsweise aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, deren Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden, stammt) angegeben.

B28 Finanzinstrumente, die ein Unternehmen als Eigenkapitalinstrumente eingestuft hat, werden nicht neu bewertet. Das Aktienkursrisiko dieser Instrumente wirkt sich weder auf das Periodenergebnis noch auf das Eigenkapital aus. Demzufolge ist keine Sensitivitätsanalyse erforderlich.

Ausbuchung (Paragraphen 42C- 42H)

Anhaltendes Engagement (Paragraph 42C)

B29 Die Bewertung des anhaltenden Engagements an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert für die Zwecke der in den Paragraphen 42E- 42H festgelegten Angabepflichten erfolgt auf Ebene des berichtenden Unternehmens. Überträgt ein Tochterunternehmen beispielsweise einem nicht nahestehenden Dritten einen finanziellen Vermögenswert, an dem sein Mutterunternehmen ein anhaltendes Engagement besitzt, so bezieht das Tochterunternehmen (wenn es das berichtende Unternehmen ist) das Engagement des Mutterunternehmens in seinem separaten Abschluss nicht in die Bewertung ein, ob es ein anhaltendes Engagement an dem übertragenen Vermögenswert besitzt. Ein Mutterunternehmen würde dagegen (wenn das berichtende Unternehmen die Gruppe ist) in seinem Konzernabschluss sein anhaltendes Engagement (oder das eines anderen Mitglieds der Gruppe) an einem von seinem Tochterunternehmen übertragenen finanziellen Vermögenswert in die Bewertung der Frage einbeziehen, ob es an dem übertragenen Vermögenswert ein anhaltendes Engagement besitzt.

B30 Ein Unternehmen hat kein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert, wenn das Unternehmen im Rahmen der Übertragung weder vertragliche Rechte oder Pflichten, die mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert verbunden sind, behält noch neue Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert erwirbt. Ein Unternehmen hat kein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert, wenn das Unternehmen weder ein Interesse an der künftigen Ertragsstärke des übertragenen finanziellen Vermögenswerts noch eine wie auch immer geartete Verpflichtung hat, zu einem künftigen Zeitpunkt Zahlungen in Bezug auf den übertragenen finanziellen Vermögenswert zu leisten. "Zahlungen" bezeichnet in diesem Zusammenhang keine Cashflows des übertragenen finanziellen Vermögenswerts, die das Unternehmen entgegennimmt und an den Empfänger weiterreichen muss.

B30A Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert, kann es dennoch das Recht behalten, diesen finanziellen Vermögenswert gegen eine Gebühr zu verwalten, die beispielsweise in einem Verwaltungs-/ Abwicklungsvertrag festgelegt ist. Um festzustellen, ob ein Unternehmen aufgrund eines Verwaltungs-/ Abwicklungsvertrags ein anhaltendes Engagement für die Zwecke der Angabepflichten hat, bewertet es diesen anhand der Leitlinien der Paragraphen 42C und B30. So hat beispielsweise ein Verwalter ein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert für die Zwecke der Angabepflichten, wenn die Verwaltungs-/Abwicklungsgebühr vom Betrag oder dem Eintrittszeitpunkt der Cashflows des übertragenen finanziellen Vermögenswerts abhängt. Analog dazu hat ein Verwalter ein anhaltendes Engagement für die Zwecke der Angabepflichten, wenn ein festes Entgelt wegen Ertragsschwäche des übertragenen finanziellen Vermögenswerts nicht in voller Höhe gezahlt wird. In diesen Beispielen hat der Verwalter ein Interesse an der künftigen Ertragsstärke des übertragenen finanziellen Vermögenswerts. Bei der Bewertung spielt es keine Rolle, ob die Gebühr voraussichtlich eine angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung durch das Unternehmen darstellt.

B31 Anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert kann aus vertraglichen Bestimmungen in der Übertragungsvereinbarung oder einer gesonderten Vereinbarung resultieren, die im Zusammenhang mit der Übertragung mit dem Empfänger oder einem Dritten geschlossen wurde.

Übertragene, aber nicht vollständig ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte

B32 Paragraph 42D schreibt Angaben vor, wenn die übertragenen finanziellen Vermögenswerte die Kriterien für eine Ausbuchung nicht oder nur teilweise erfüllen. Diese Angaben sind unabhängig vom Übertragungszeitpunkt zu jedem Berichtsstichtag vorzulegen, zu dem das Unternehmen die übertragenen finanziellen Vermögenswerte weiterhin erfasst.

Klassifizierung anhaltender Engagements (Paragraphen 42E- 42H)

B33 Die Paragraphen 42E- 42H schreiben für jede Klasse von anhaltendem Engagement an ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten qualitative und quantitative Angaben vor. Ein Unternehmen hat seine anhaltenden Engagements verschiedenen Klassen zuzuordnen, die für das Risikoprofil des Unternehmens repräsentativ sind. So kann ein Unternehmen seine anhaltenden Engagements beispielsweise nach Klassen von Finanzinstrumenten (wie Garantien oder Kaufoptionen) oder nach Art der Übertragung (wie Forderungsankauf, Verbriefung oder Wertpapierleihe) gruppieren.

Restlaufzeitanalyse für undiskontierte Zahlungsabflüsse zum Rückkauf übertragener Vermögenswerte (Paragraph 42E Buchstabe e)

B34 Paragraph 42E Buchstabe e verpflichtet die Unternehmen zur Vorlage einer Restlaufzeitanalyse für die undiskontierten Zahlungsabflüsse zum Rückkauf ausgebuchter finanzieller Vermögenswerte oder für sonstige Beträge, die in Bezug auf die ausgebuchten Vermögenswerte an den Empfänger zu zahlen sind, der die vertraglichen Restlaufzeiten des anhaltenden Engagements des Unternehmens zu entnehmen sind. Bei dieser Analyse ist zwischen Zahlungen, die geleistet werden müssen (wie bei Terminkontrakten), Zahlungen, die das Unternehmen möglicherweise leisten muss (wie bei geschriebenen Verkaufsoptionen) und Zahlungen, zu denen das Unternehmen sich entschließen könnte (wie bei erworbenen Kaufoptionen) zu unterscheiden.

B35 Für die in Paragraph 42E Buchstabe e vorgeschriebene Restlaufzeitanalyse bestimmt ein Unternehmen nach eigenem Ermessen eine angemessene Zahl von Zeitbändern. So könnte es beispielsweise die folgenden Zeitbänder als angemessen festlegen:

  1. Restlaufzeit von maximal einem Monat,
  2. Restlaufzeit zwischen einem und drei Monaten,
  3. Restlaufzeit zwischen drei und sechs Monaten,
  4. Restlaufzeit zwischen sechs Monaten und einem Jahr,
  5. Restlaufzeit zwischen einem und drei Jahren,
  6. Restlaufzeit zwischen drei und fünf Jahren und
  7. Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren.

B36 Bei mehreren möglichen Restlaufzeiten wird bei den Cashflows vom frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen, zu dem die Zahlung vom Unternehmen verlangt oder dem Unternehmen die Zahlung gestattet werden kann.

Qualitative Angaben (Paragraph 42E Buchstabe f)

B37 Die in Paragraph 42E Buchstabe f verlangten qualitativen Angaben umfassen eine Beschreibung der ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte sowie eine Beschreibung von Art und Zweck des anhaltenden Engagements, das das Unternehmen nach Übertragung dieser Vermögenswerte behält. Sie umfassen ferner eine Beschreibung der Risiken für das Unternehmen. Dazu zählen u. a.:

  1. eine Beschreibung, wie das Unternehmen das mit seinem anhaltenden Engagement an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten verbundene Risiko kontrolliert.
  2. ob das Unternehmen vor anderen Parteien Verluste übernehmen muss, sowie Rangfolge und Höhe der Verluste, die von Parteien getragen werden, deren Engagement an dem Vermögenswert rangniedriger ist als das des Unternehmens (d. h. als dessen anhaltendes Engagement).
  3. eine Beschreibung aller etwaigen Auslöser, die zur Leistung finanzieller Unterstützung oder zum Rückkauf eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts verpflichten.

Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung (Paragraph 42G Buchstabe a)

B38 Paragraph 42G Buchstabe a verpflichtet die Unternehmen zur Angabe von Gewinnen oder Verlusten, die bei Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte, an denen sie ein anhaltendes Engagement besitzen, entstehen. Dabei ist anzugeben, ob dieser Gewinn oder Verlust darauf zurückzuführen ist, dass den Komponenten des zuvor angesetzten Vermögenswerts (d. h. dem Engagement an dem ausgebuchten Vermögenswert und dem vom Unternehmen zurückbehaltenen Engagement) ein anderer Zeitwert beigemessen wurde als dem zuvor angesetzten Vermögenswert als Ganzem. In einem solchen Fall hat das Unternehmen ebenfalls anzugeben, ob bei den Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in erheblichem Umfang auf Daten zurückgegriffen wurde, die sich nicht - wie in Paragraph 27a beschrieben - auf beobachtbare Marktdaten stützen.

Ergänzende Informationen (Paragraph 42H)

B39 Die in den Paragraphen 42D- 42G verlangten Angaben reichen möglicherweise nicht aus, um die in Paragraph 42B genannten Ziele zu erreichen. Sollte dies der Fall sein, hat ein Unternehmen so viel zusätzliche Angaben zu liefern, wie zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Das Unternehmen hat mit Blick auf seine Lage zu entscheiden, wie viele zusätzliche Informationen es vorlegen muss, um den Informationsbedarf der Abschlussadressaten zu decken und wie viel Gewicht es auf einzelne Aspekte dieser zusätzlichen Informationen legt. Dabei dürfen die Abschlüsse weder mit zu vielen Details überfrachtet werden, die den Abschlussadressaten möglicherweise nur wenig nützen, noch dürfen Informationen durch zu starke Verdichtung verschleiert werden.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

(Paragraphen 13A-13F)

Anwendungsbereich (Paragraph 13A)

B40 Die Angaben in den Paragraphen 13B-13E sind für alle erfassten Finanzinstrumente vorgeschrieben, die nach IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden. Zudem fallen Finanzinstrumente in den Anwendungsbereich der Angabepflichten gemäß der Paragraphen 13B-13E, wenn sie einer rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarung unterliegen, die ähnliche Finanzinstrumente und Transaktionen abdeckt, unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente gemäß IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden.

B41 Zu den in den Paragraphen 13A und B40 genannten ähnlichen Vereinbarungen zählen Clearingvereinbarungen für Derivate, Globalrückkaufsvereinbarungen, Globalwertpapierleihvereinbarungen und alle mit Finanzsicherheiten einhergehenden Rechte. Die in Paragraph B40 genannten ähnlichen Finanzinstrumente und Transaktionen umfassen Derivate, Verkaufs- und Rückkaufsvereinbarungen, umgekehrte Verkaufs- und Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierleihegeschäfte und Wertpapierverleihvereinbarungen. Beispiele für Finanzinstrumente, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A fallen, sind Darlehen und Kundeneinlagen bei demselben Institut (es sei denn, sie werden in der Bilanz saldiert) und Finanzinstrumente, die lediglich einer Sicherheitenvereinbarung unterliegen.

Angabe quantitativer Informationen zu bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A (Paragraph 13C) fallen

B42 Nach Paragraph 13C angegebene Finanzinstrumente können unterschiedlichen Bewertungsanforderungen unterliegen (so kann z.B. eine Verbindlichkeit im Zusammenhang mit einer Rückkaufsvereinbarung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, während ein Derivat zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird). Ein Unternehmen hat Instrumente zu ihren erfassten Beträgen auszuweisen und etwaige sich ergebende Bewertungsunterschiede unter den entsprechenden Angaben zu beschreiben.

Veröffentlichung von Bruttobeträgen der erfassten finanziellen Vermögenswerte und erfassten finanziellen Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A (Paragraph 13C(a)) fallen

B43 Die gemäß Paragraph 13C (a) geforderten Beträge beziehen sich auf bilanzierte Finanzinstrumente, die gemäß IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden. Die gemäß Paragraph 13C(a) geforderten Beträge beziehen sich auch auf bilanzierte Finanzinstrumente, die einer rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarung unterliegen, unabhängig davon, ob sie die Saldierungskriterien erfüllen. Allerdings beziehen sich die Angaben nach Paragraph 13C(a) nicht auf Beträge, die infolge von Sicherheitenvereinbarungen erfasst werden, welche den Saldierungskriterien von IAS 32 Paragraph 42 nicht genügen. Stattdessen müssen diese Beträge gemäß Paragraph 13C (d) angegeben werden.

Angabe von Beträgen, die gemäß der Kriterien von IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden (Paragraph 13C (b))

B44 Paragraph 13C (b) sieht vor, dass Unternehmen die Beträge, die gemäß IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden, angeben, wenn es um die Festlegung der in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge geht. Die Beträge sowohl bilanzierter finanzieller Vermögenswerte als auch bilanzierter finanzieller Verbindlichkeiten, die einer Saldierung im Rahmen ein- und derselben Vereinbarung unterliegen, werden sowohl unter den Angaben zu finanziellen Vermögenswerten als auch zu finanziellen Verbindlichkeiten angegeben. Allerdings sind die angegebenen Beträge (z.B. in einer Tabelle) auf die Beträge beschränkt, die einer Saldierung unterliegen. So kann ein Unternehmen beispielsweise einen erfassten derivativen Vermögenswert und eine erfasste derivative Verbindlichkeit ausweisen, die die Saldierungskriterien von IAS 32 Paragraph 42 erfüllen. Übersteigt der Bruttobetrag des derivativen Vermögenswerts den Bruttobetrag der derivativen Verbindlichkeit, erfasst die Offenlegungstabelle für finanzielle Vermögenswerte den Gesamtbetrag des derivativen Vermögenswerts (gemäß Paragraph 13C(a)) und den Gesamtbetrag der derivativen Verbindlichkeit (gemäß Paragraph 13C (b)). Dagegen erfasst die Offenlegungstabelle für finanzielle Verbindlichkeiten zwar den Gesamtbetrag der derivativen Verbindlichkeit (gemäß Paragraph 13C(a)), den Betrag des derivativen Vermögenswerts (im Sinne von Paragraph 13C (b)) aber nur in dem Umfang, der dem Betrag der derivativen Verbindlichkeit entspricht.

Angabe von in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträgen (Paragraph 13C(c))

B45 Besitzt ein Unternehmen Instrumente, die in den Anwendungsbereich dieser Angaben fallen (wie in Paragraph 13A erläutert), die aber nicht die Saldierungskriterien nach IAS 32 Paragraph 42 erfüllen, entsprechen die Beträge, die gemäß Paragraph 13C(c) anzugeben wären, den gemäß Paragraph 13C (a) anzugebenden Beträgen.

B46 Die gemäß Paragraph 13C (c) anzugebenden Beträge müssen mit den einzelnen Posten der Bilanz abgestimmt werden. Beschließt ein Unternehmen z.B., dass die Zusammenfassung oder Teilung einzelner Bilanzposten einschlägigere Informationen beibringt, muss es die zusammengefassten oder geteilten Beträge, die in Paragraph 13C (c) angegeben sind, mit den einzelnen Posten der Bilanz abstimmen.

Angabe der Beträge, die im Sinne einer Globalnettingvereinbarung oder vergleichbaren Vereinbarung rechtlich durchsetzbar und nicht anderweitig Gegenstand von Paragraph 13C(b) (Paragraph 13C(d)) sind

B47 Paragraph 13C(d) sieht vor, dass Unternehmen Beträge angeben, die im Sinne einer Globalnettingvereinbarung oder vergleichbaren Vereinbarung rechtlich durchsetzbar und nicht anderweitig Gegenstand von Paragraph 13C(b) sind. Paragraph 13C(d)(i) betrifft Beträge im Zusammenhang mit bilanzierten Finanzinstrumenten, die einige oder sämtliche Saldierungskriterien von IAS 32 Paragraph 42 nicht erfüllen (z.B. ein derzeitiger Rechtsanspruch auf Saldierung, der das Kriterium von IAS 32 Paragraph 42(b) nicht erfüllt, oder bedingte Rechte zur Saldierung, die lediglich im Falle eines Ausfalls oder einer Insolvenz oder eines Konkurses einer Gegenpartei rechtlich durchsetzbar und ausübbar werden).

B48 Paragraph 13C(d)(ii) bezieht sich auf die Beträge, die im Zusammenhang mit Finanzsicherheiten stehen, einschließlich erhaltener oder verpfändeter Barsicherheiten. Ein Unternehmen hat den beizulegenden Zeitwert solcher Finanzinstrumente anzugeben, die verpfändet oder als Sicherheit erhalten wurden. Die gemäß Paragraph 13C(d)(ii) angegebenen Beträge sollten sich auf die derzeit erhaltene oder verpfändete Sicherheit beziehen und nicht auf sich daraus ergebende Forderungen oder Verbindlichkeiten, die dazu erfasst werden, derartige Sicherheiten zurückzuerstatten oder zurückzuerhalten.

Beschränkungen der in Paragraph 13C(d) (Paragraph 13D) angegebenen Beträge

B49 Bei der Angabe von Beträgen gemäß Paragraph 13C(d) muss ein Unternehmen die Auswirkungen einer Übersicherung durch ein Finanzinstrument berücksichtigen. Dazu muss das Unternehmen zunächst die gemäß Paragraph 13C(d)(i) angegebenen Beträge von dem gemäß Paragraph 13C(c) angegebenen Betrag abziehen. Das Unternehmen beschränkt sodann die gemäß Paragraph 13C(d)(ii) angegebenen Beträge auf den gemäß Paragraph 13C(c) für das entsprechende Finanzinstrument angegebenen Betrag. Sind jedoch Rechte an einer Sicherheit über Finanzinstrumente rechtlich durchsetzbar, können diese Rechte in die Angaben gemäß Paragraph 13D aufgenommen werden.

Beschreibung der Rechte an einer Saldierung, die rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarungen und ähnlichen Vereinbarungen unterliegen (Paragraph 13E)

B50 Ein Unternehmen hat die Arten von Rechten an Saldierungsvereinbarungen und ähnlichen Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 13C(d) angegeben werden, einschließlich der Wesensart dieser Rechte zu beschreiben. So hat ein Unternehmen z.B. seine bedingten Rechte zu beschreiben. Bei Instrumenten, die Saldierungsrechten unterliegen, welche nicht an ein künftiges Ereignis gebunden sind, aber nicht die übrigen Kriterien von IAS 32 Paragraph 42 erfüllen, hat ein Unternehmen den Grund bzw. die Gründe zu beschreiben, aufgrund derer die Kriterien nicht erfüllt werden. Bei jeder erhaltenen oder verpfändeten Finanzsicherheit hat ein Unternehmen die Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (z.B. den Fall, in dem die Sicherheit beschränkt ist) zu beschreiben.

Angaben nach Art des Finanzinstruments oder Gegenpartei

B51 Die gemäß Paragraph 13C(a) - (e) geforderten quantitativen Angaben können nach Art von Finanzinstrumenten oder Transaktionen gegliedert werden (z.B. Derivate, Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihgeschäften und Wertpapierverleihvereinbarungen).

B52 Alternativ dazu kann ein Unternehmen die quantitativen Angaben gemäß Paragraph 13C(a) - (c) nach Art des Finanzinstruments und die quantitativen Angaben gemäß Paragraph 13C(c) - (e) nach der jeweiligen Gegenpartei gliedern. Bringt ein Unternehmen die geforderten Informationen nach der jeweiligen Gegenpartei bei, ist das Unternehmen nicht gehalten, die Gegenparteien namentlich zu nennen. Dennoch muss die Bestimmung der Gegenparteien (Gegenpartei A, Gegenpartei B, Gegenpartei C usw.) von einem Jahr zum anderen über die dargestellten Jahre schlüssig sein, um die Vergleichbarkeit zu wahren. Qualitative Angaben sind so zu betrachten, dass weitere Informationen über die Arten der Gegenparteien ableitbar sind. Werden Beträge gemäß Paragraph 13C(c) - (e) nach Gegenpartei gegliedert angegeben, sind die Beträge, die im Vergleich zum Gesamtbetrag aller Gegenparteien wesentlich sind, getrennt anzugeben, und die übrigen, im Einzelnen unwesentlichen Beträge sind in einem Posten zusammenzufassen.

Sonstige

B53 Die spezifischen Angaben gemäß der Paragraphen 13C-13E sind Mindestanforderungen. Um das Ziel von Paragraph 13B zu erfüllen, muss ein Unternehmen unter Umständen zusätzliche (qualitative) Angaben machen, je nachdem, wie die Bedingungen der rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarungen und damit zusammenhängenden Vereinbarungen ausgestaltet sind, einschließlich Angaben zur Wesensart der Saldierungsrechte und ihren Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen auf die Vermögenslage des Unternehmens.

International Financial Reporting Standard 8
Geschäftssegmente
15

Grundprinzip

1 Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, anhand derer Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von ihm ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, beurteilen können.

Anwendungsbereich

2 Dieser IFRS ist anwendbar auf:

  1. den Einzelabschluss eines Unternehmens:
    1. dessen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden (d.h. einer inländischen oder ausländischen Börse oder einem OTC-Markt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte) oder
    2. das seinen Abschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten an einem öffentlichen Markt vorlegt; und
  2. den Konzernabschluss einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen:
    1. dessen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden (d.h. einer inländischen oder ausländischen Börse oder einem OTC-Markt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte); oder
    2. das seinen Konzernabschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten an einem öffentlichen Markt vorlegt.

3 Entscheidet sich ein Unternehmen, das nicht zur Anwendung dieses IFRS verpflichtet ist, Informationen über Segmente anzugeben, die diesem IFRS nicht genügen, so darf es diese Informationen nicht als Segmentinformationen bezeichnen.

4 Enthält ein Geschäftsbericht sowohl den Konzernabschluss eines Mutternunternehmens, das in den Anwendungsbereich dieses IFRS fällt, als auch dessen Einzelabschluss, sind die Segmentinformationen lediglich im Konzernabschluss zu machen.

Geschäftssegmente

5 Ein Geschäftssegment ist ein Unternehmensbestandteil:

  1. der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens),
  2. dessen Betriebsergebnisse regelmäßig von der verantwortlichen Unternehmensinstanz im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden; und
  3. für den separate Finanzinformationen vorliegen.

Ein Geschäftssegment kann Geschäftstätigkeiten ausüben, für das es noch Umsatzerlöse erwirtschaften muss. So können z.B. Gründungstätigkeiten Geschäftssegmente vor der Erwirtschaftung von Umsatzerlösen sein.

6 Nicht jeder Teil eines Unternehmens ist notwendigerweise ein Geschäftssegment oder Teil eines Geschäftssegmentes. So kann/können z.B. der Hauptsitz eines Unternehmens oder einige wichtige Abteilungen überhaupt keine Umsatzerlöse erwirtschaften oder aber Umsatzerlöse, die nur gelegentlich für die Tätigkeiten des Unternehmens anfallen. In diesem Fall wären sie keine Geschäftssegmente. Im Sinne dieses IFRS sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Geschäftssegmente.

7 Der Begriff "verantwortliche Unternehmensinstanz" bezeichnet eine Funktion, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss. Diese Funktion besteht in der Allokation von Ressourcen für die Geschäftssegmente eines Unternehmens sowie der Bewertung ihrer Ertragskraft. Oftmals handelt es sich bei der verantwortlichen Unternehmensinstanz um den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans oder um seinen "Chief Operating Officer". Allerdings kann es sich dabei auch um eine Gruppe geschäftsführender Direktoren oder sonstige handeln.

8 Viele Unternehmen grenzen ihre Geschäftssegmente anhand der drei in Paragraph 5 genannten Merkmale ab. Allerdings kann ein Unternehmen auch Berichte vorlegen, in denen die Geschäftstätigkeiten auf vielfältigste Art und Weise dargestellt werden. Verwendet die verantwortliche Unternehmensinstanz mehr als eine Reihe von Segmentinformationen, können andere Faktoren zur Identifizierung einer Reihe von Bereichen als die Geschäftssegmente des Unternehmens herangezogen werden. Dazu zählen die Wesensar t der Geschäftstätigkeiten jedes Bereichs, das Vorhandendsein von Führungskräften, die dafür verantwortlich sind, und die dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan vorgelegten Informationen.

9 In der Regel hat ein Geschäftssegment ein Segmentmanagement, das direkt der verantwortlichen Unternehmensinstanz unterstellt ist und regelmäßige Kontakte mit ihr pflegt, um über die Tätigkeiten, die Finanzergebnisse, Prognosen oder Pläne für das betreffende Segment zu diskutieren. Der Begriff "Segmentmanagement" bezeichnet eine Funktion, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss. Die verantwortliche Unternehmensinstanz kann zugleich das Segmentmanagement für einige Geschäftssegmente sein. Ein einzelner Manager kann das Segmentmanagement für mehr als ein Geschäftssegment ausüben. Wenn die Merkmale von Paragraph 5 auf mehr als eine Reihe von Bereichen einer Organisation zutreffen, es aber nur eine Reihe gibt, für die das Segmentmanagement verantwortlich ist, so stellt diese Reihe von Bereichen die Geschäftssegmente dar.

10 Die Merkmale von Paragraph 5 können auf zwei oder mehrere sich überschneidende Reihen von Bereichen zutreffen, für die die Manager verantwortlich sind. Diese Struktur wird manchmal als eine Matrixorganisation bezeichnet. In einigen Unternehmen sind manche Manager beispielsweise für die unterschiedlichen Produkt- und Dienstleistungslinien weltweit verantwortlich, wohingegen andere Manager für bestimmte geografische Gebiete zuständig sind. Die verantwortliche Unternehmensinstanz überprüft die Betriebsergebnisse beider Reihen von Bereichen, für die beiderseits Finanzinformationen vorliegen. In einem solchen Fall bestimmt das Unternehmen unter Bezugnahme auf das Grundprinzip, welche Reihe von Bereichen die Geschäftssegmente darstellen.

Berichtspflichtige Segmente

11 Ein Unternehmen berichtet gesondert über jedes Geschäftssegment, das:

  1. gemäß den Paragraphen 5-10 abgegrenzt wurde oder das Ergebnis der Zusammenfassung von zwei oder mehreren dieser Segmente gemäß Paragraph 12 ist, und
  2. die quantitativen Schwellenwerte von Paragraph 13 überschreitet.

In den Paragraphen 14-19 werden andere Situationen angegeben, in denen gesonderte Informationen über ein Geschäftssegment vorgelegt werden müssen.

Kriterien für die Zusammenfassung

12 Die Geschäftssegmente weisen oftmals eine ähnliche langfristige Ertragsentwicklung auf, wenn sie vergleichbare wirtschaftliche Merkmale haben. Z.B. geht man von ähnlichen langfristigen Durchschnittsbruttogewinnmargen bei zwei Geschäftssegmenten aus, wenn ihre wirtschaftlichen Merkmale vergleichbar sind. Zwei oder mehrere Geschäftssegmente können zu einem einzigen zusammengefasst werden, sofern die Zusammenfassung mit dem Grundprinzip dieses IFRS vereinbar ist, die Segmente vergleichbare wirtschaftliche Merkmale aufweisen und auch hinsichtlich jedes der nachfolgend genannten Aspekte vergleichbar sind:

  1. Art der Produkte und Dienstleistungen;
  2. Art der Produktionsprozesse;
  3. Art oder Gruppe der Kunden für die Produkte und Dienstleistungen;
  4. Methoden des Vertriebs ihrer Produkte oder der Erbringung von Dienstleistungen; und
  5. falls erforderlich, Art der regulatorischen Rahmenbedingungen, z.B. im Bank- oder Versicherungswesen oder bei öffentlichen Versorgungsbetrieben.

Quantitative Schwellenwerte

13 Ein Unternehmen legt gesonderte Informationen über ein Geschäftssegment vor, das einen der nachfolgend genannten quantitativen Schwellenwerte erfüllt:

  1. Sein ausgewiesener Umsatzerlös, einschließlich der Verkäufe an externe Kunden und Verkäufe oder Transfers zwischen den Segmenten, beträgt mindestens 10 % der zusammengefassten internen und externen Umsatzerlösen aller Geschäftssegmente.
  2. Der absolute Betrag seines ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts entspricht mindestens 10 % des höheren der beiden nachfolgend genannten absoluten Werte:
    1. des zusammengefassten ausgewiesenen Gewinns aller Geschäfts-segmente, die keinen Verlust gemeldet haben;
    2. des zusammengefassten ausgewiesenen Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben.
  3. Seine Vermögenswerte haben einen Anteil von mindestens 10 % an den kumulierten Aktiva aller Geschäftssegmente.

Geschäftssegmente, die keinen dieser quantitativen Schwellenwerte erfüllen, können als berichtspflichtig angesehen und gesondert angegeben werden, wenn die Geschäftsführung der Auffassung ist, dass Informationen über das Segment für die Abschlussadressaten nützlich wären.

14 Ein Unternehmen kann Informationen über Geschäftssegmente, die die quantitativen Schwellenwerte nicht erfüllen, mit Informationen über andere Geschäftssegmente, die diese Schwellenwerte ebenfalls nicht erfüllen, nur dann zum Zwecke der Schaffung eines berichtspflichtigen Segments zusammenfassen, wenn die Geschäftssegmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen und die meisten in Paragraph 12 genannten Kriterien für eine Zusammenfassung gemeinsam haben.

15 Machen die gesamten externen Umsatzerlöse, die von den Geschäftssegmenten ausgewiesen werden, weniger als 75 % der Umsatzerlöse des Unternehmens aus, können weitere Geschäftssegmente als berichtspflichtige Segmente herangezogen werden (auch wenn sie die Kriterien in Paragraph 13 nicht erfüllen), bis mindestens 75 % der Umsatzerlöse des Unternehmens auf berichtspflichtige Segmente entfällt.

16 Informationen über andere Geschäftstätigkeiten und Geschäftssegmente, die nicht berichtspflichtig sind, werden in einer Kategorie "Alle sonstigen Segmente" zusammengefasst und dargestellt, die von sonstigen Abstimmungsposten in den Überleitungsrechnungen zu unterscheiden ist, die gemäß Paragraph 28 gefordert werden. Die Herkunft der Umsatzerlöse, die in der Kategorie "Alle sonstigen Segmente" erfasst werden, ist zu beschreiben.

17 Vertritt das Management die Auffassung, dass ein in der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode als berichtspflichtig identifiziertes Segment auch weiterhin von Bedeutung ist, so werden Informationen über dieses Segment auch in der laufenden Periode gesondert vorgelegt, selbst wenn die in Paragraph 13 genannten Kriterien für die Berichtspflicht nicht mehr erfüllt sind.

18 Wird ein Geschäftssegment in der laufenden Berichtsperiode als ein berichtspflichtiges Segment im Sinne der quantitativen Schwellenwerte identifiziert, so sind die Segmentdaten für eine frühere Periode, die zu Vergleichszwecken erstellt wurden, anzupassen, um das neuerdings berichtspflichtige Segment als gesondertes Segment darzustellen, auch wenn dieses Segment in der früheren Periode nicht die Kriterien für die Berichtspflicht in Paragraph 13 erfüllt hat, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

19 Es kann eine praktische Obergrenze für die Zahl berichtspflichtiger Segmente geben, die ein Unternehmen gesondert darstellt, über die hinaus die Segmentinformationen zu detailliert würden. Auch wenn hinsichtlich der Zahl der gemäß Paragraph 13-18 berichtspflichtigen Segmente keine Begrenzung besteht, sollte ein Unternehmen prüfen, ob bei mehr als zehn Segmenten eine praktische Obergrenze erreicht ist.

Angaben

20 Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, anhand derer Abschlussadressaten die Art und finanziellen Auswirkungen der von ihm ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, beurteilen können.

21 Zwecks Anwendung des in Paragraph 20 genannten Grundsatzes hat ein Unternehmen für jede Periode, für die eine Gesamtergebnisrechnung erstellt wurde, folgende Angaben zu machen:

  1. allgemeine Informationen, so wie in Paragraph 22 beschrieben;
  2. Informationen über den ausgewiesenen Gewinn oder Verlust eines Segments, einschließlich genau beschriebener Umsatzerlöse und Aufwendungen, die in den ausgewiesenen Periodengewinn oder -verlust eines Segments einbezogen sind, über die Segmentvermögenswerte und die Segmentschulden und über die Grundlagen der Bewertung, so wie in den Paragraphen 23-27 beschrieben; und
  3. Überleitungsrechnungen von den Summen der Segmentumsatzerlöse, des ausgewiesenen Segmentperiodenergebnisses, der Segmentvermögenswerte und Segmentschulden und sonstiger wichtiger Segmentposten auf die entsprechenden Beträge des Unternehmens, so wie in Paragraph 28 beschrieben.

Überleitungsrechnungen für Beträge in der Bilanz der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Beträge in der Bilanz des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen.

Allgemeine Informationen

22 Ein Unternehmen hat die folgenden allgemeinen Informationen zu liefern:

  1. Faktoren, die zur Identifizierung der berichtspflichtigen Segmente des Unternehmens verwendet werden. Dazu zählen die Organisationsgrundlage (z.B. ob sich die Geschäftsführung dafür entschieden hat, das Unternehmen auf der Grundlage der Unterschiede zwischen Produkten und Dienstleistungen, nach geografischen Gebieten, nach regulatorischen Umfeldern oder einer Kombination von Faktoren zu organisieren, und ob Geschäftssegmente zusammengefasst wurden);
  2. a) die Beurteilungen, die von der Geschäftsführung bei der Anwendung der in Paragraph 12 genannten Kriterien für die Zusammenfassung getroffen wurden. Dazu zählt eine kurze Beschreibung der auf diese Weise zusammengefassten Geschäftssegmente und der wirtschaftlichen Indikatoren, die bewertet wurden, um zu bestimmen, dass die zusammengefassten Geschäftssegmente die gleichen wirtschaftlichen Charakteristika aufweisen; und
  3. Arten von Produkten und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse jedes berichtspflichtigen Segments darstellen.

Informationen über den Gewinn oder Verlust und über die Vermögenswerte und Schulden

23 Ein Unternehmen hat eine Bewertung des Gewinns oder Verlusts für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen. Ein Unternehmen hat eine Bewertung aller Vermögenswerte und der Schulden für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen, wenn ein solcher Betrag der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu jedem berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einbezogen werden, der von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt werden, auch wenn sie nicht in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einfließen:

  1. Umsatzerlöse, die von externen Kunden stammen;
  2. Umsatzerlöse aufgrund von Geschäftsvorfällen mit anderen Geschäftssegmenten desselben Unternehmens;
  3. Zinserträge;
  4. Zinsaufwendungen;
  5. planmäßige Abschreibungen und Amortisationen;
  6. wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 97 von IAS 1Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) genannt werden;
  7. Anteil des Unternehmens am Periodengewinn oder -verlust von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunter-nehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;
  8. Ertragsteueraufwand oder -ertrag; und
  9. wesentliche zahlungsunwirksame Posten, bei denen es sich nicht um planmäßige Abschreibungen handelt.

Ein Unternehmen weist die Zinserträge gesondert vom Zinsaufwand für jedes berichtspflichtige Segment aus, es sei denn, die meisten Umsatzerlöse des Segments wurden aufgrund von Zinsen erwirtschaftet und die verantwortliche Unternehmensinstanz stützt sich in erster Linie auf die Nettozinserträge, um die Ertragskraft des Segments zu beurteilen und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment zu treffen. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die segmentbezogenen Zinserträge abzüglich des Zinsaufwands angeben und über diese Vorgehensweise informieren.

24 Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu einem jeden berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einbezogen werden, die von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt wurden, auch wenn sie nicht in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einfließen:

  1. Betrag der Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; und
  2. Betrag der Zugänge zu den langfristigen Vermögenswerten 57, ausgenommen Finanzinstrumente, latente Steueransprüche, Vermögenswerte aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (siehe IAS 19Leistungen an Arbeitnehmer) und Rechte aus Versicherungsverträgen

Bewertung

25 Der Betrag jedes dargestellten Segmentpostens soll dem Wert entsprechen, welcher der verantwortlichen Unternehmensinstanz übermittelt wird, damit diese die Ertragskraft des Segments bewerten und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment treffen kann. Anpassungen und Eliminierungen, die während der Erstellung eines Unternehmensabschlusses und bei der Allokation von Umsatzerlösen, Aufwendungen sowie Gewinnen oder Verlusten vorgenommen werden, sind bei der Ermittlung des ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts Segments nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments eingeflossen sind, die von der verantwortlichen Unternehmensinstanz zu Grunde gelegt wird. Ebenso sind für dieses Segment nur jene Vermögenswerte und Schulden auszuweisen, die in die Bewertungen der Vermögenswerte und der Schulden des Segments eingeflossen sind, die wiederum von der verantwortlichen Unternehmensinstanz genutzt werden. Werden Beträge dem Gewinn oder Verlust sowie den Vermögenswerten oder Schulden eines berichtspflichtigen Segments zugewiesen, so hat die Allokation dieser Beträge auf vernünftiger Basis zu erfolgen.

26 Verwendet die verantwortliche Unternehmensinstanz zur Bewertung der Ertragskraft des Segments und zur Entscheidung über die Art der Allokation der Ressourcen lediglich einen Wertmaßstab für den Gewinn oder Verlust und die Vermögenswerte sowie Schulden eines Geschäftssegments, so sind der Gewinn oder Verlust und die Vermögenswerte sowie Schulden gemäß diesem Wertmaßstab zu berichten. Verwendet die verantwortliche Unternehmensinstanz mehr als einen Wertmaßstab für den Gewinn oder Verlust und die Vermögenswerte sowie Schulden eines Geschäftssegments, so sind jene Wertmaßstäbe zu verwenden, die die Geschäftsführung gemäß den Bewertungsgrundsätzen als am ehesten mit denjenigen konsistent ansieht, die für die Bewertung der entsprechenden Beträge im Abschluss des Unternehmens zu Grunde gelegt werden.

27 Ein Unternehmen hat die Bewertungsgrundlagen für den Gewinn oder Verlust eines Segments sowie die Vermögenswerte und Schulden jedes berichtspflichtigen Segments zu erläutern. Die Mindestangaben umfassen:

  1. die Rechnungslegungsgrundlage für sämtliche Geschäftsvorfälle zwischen berichtspflichtigen Segmenten;
  2. die Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungen des Gewinns oder Verlusts eines berichtspflichtigen Segments und dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens vor Steueraufwand oder -ertrag eines Unternehmens und Aufgabe von Geschäftsbereichen (falls nicht aus den Überleitungsrechnungen in Paragraph 28 ersichtlich). Diese Unterschiede könnten Rechnungslegungsmethoden und Strategien für die Allokation von zentral angefallenen Kosten umfassen, die für das Verständnis der erfassten Segmentinformationen erforderlich sind;
  3. die Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungen der Vermögenswerte eines berichtspflichtigen Segments und den Vermögenswerten des Unternehmens (falls nicht aus den Überleitungsrechnungen in Paragraph 28 ersichtlich). Diese Unterschiede könnten Rechnungslegungsmethoden und Strategien für die Allokation von gemeinsam genutzten Vermögenswerten umfassen, die für das Verständnis der erfassten Segmentinformationen erforderlich sind;
  4. die Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungen der Schulden eines berichtspflichtigen Segments und den Schulden des Unternehmens (falls nicht aus den Überleitungsrechnungen in Paragraph 28 ersichtlich). Diese Unterschiede könnten Rechnungslegungsmethoden und Strategien für die Allokation von gemeinsam genutzten Schulden umfassen, die für das Verständnis der erfassten Segmentinformationen erforderlich sind;
  5. die Art etwaiger Änderungen der Bewertungsmethoden im Vergleich zu früheren Perioden, die zur Bestimmung des Gewinns oder Verlust des Segments verwendet werden, und gegebenenfalls die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Bewertung des Gewinns oder Verlust des Segments;
  6. Art und Auswirkungen etwaiger asymmetrischer Allokationen auf berichtspflichtige Segmente. Beispielsweise könnte ein Unternehmen einen Abschreibungsaufwand einem Segment zuordnen, ohne dass das Segment die entsprechenden abschreibungsfähigen Vermögenswerte erhalten hat.

Überleitungsrechnungen

28 Ein Unternehmen hat Überleitungsrechnungen für alle nachfolgend genannten Beträge vorzulegen:

  1. Gesamtbetrag der Umsatzerlöse der berichtspflichtigen Segmente zu den Umsatzerlösen des Unternehmens;
  2. Gesamtbetrag der Bewertungen der Gewinne oder Verluste der berichtspflichtigen Segmente zum Gewinn oder Verlust des Unternehmens vor Steueraufwand (Steuerertrag) und Aufgabe von Geschäftsbereichen. Weist ein Unternehmen indes berichtspflichtigen Segmenten Posten wie Steueraufwand (Steuerertrag) zu, kann es die Überleitungsrechnung vom Gesamtbetrag der Bewertungen der Gewinn oder Verluste der Segmente zum Gewinn oder Verlust des Unternehmens unter Ausklammerung dieser Posten erstellen;
  3. Gesamtbetrag der Vermögenswerte der berichtspflichtigen Segmente zu den Vermögenswerten des Unternehmens, wenn die Vermögenswerte der Segmente gemäß Paragraph 23 ausgewiesen werden.
  4. Gesamtbetrag der Schulden der berichtspflichtigen Segmente zu den Schulden des Unternehmens, wenn die Segmentschulden gemäß Paragraph 23 ausgewiesen werden;
  5. Summe der Beträge der berichtspflichtigen Segmente für jede andere wesentliche angegebene Information auf den entsprechenden Betrag für das Unternehmen.

Alle wesentlichen Abstimmungsposten in den Überleitungsrechnungen sind gesondert zu identifizieren und zu beschreiben. So ist z.B. der Betrag jeder wesentlichen Anpassung, die für die Abstimmung des Gewinns oder Verlusts des Segments mit dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens erforderlich ist und ihren Ursprung in unterschiedlichen Rechnungslegungsmethoden hat, gesondert zu identifizieren und zu beschreiben.

Anpassung zuvor veröffentlichter Informationen

29 Ändert ein Unternehmen die Struktur seiner internen Organisation auf eine Art und Weise, die die Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente verändert, müssen die entsprechenden Informationen für frühere Perioden, einschließlich Zwischenperioden, angepasst werden, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. Die Feststellung, ob Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen, hat für jeden angegebenen Einzelposten gesondert zu erfolgen. Nach einer geänderten Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente hat ein Unternehmen Angaben dazu zu machen, ob es die entsprechenden Posten der Segmentinformationen für frühere Perioden angepasst hat.

30 Ändert ein Unternehmen die Struktur seiner internen Organisation auf eine Art und Weise, die die Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente verändert, und werden die entsprechenden Informationen für frühere Perioden, einschließlich Zwischenperioden, nicht angepasst, um der Änderung Rechnung zu tragen, hat ein Unternehmen in dem Jahr, in dem die Änderung eintritt, Angaben zu den Segmentinformationen für die derzeitige Berichtsperiode sowohl auf der Grundlage der alten als auch der neuen Segmentstruktur zu machen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

Angaben auf Unternehmensebene

31 Die Paragraphen 32-34 sind auf alle in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallenden Unternehmen anzuwenden. Dazu zählen auch Unternehmen, die nur ein einziges berichtspflichtiges Segment haben. Bei einigen Unternehmen sind die Geschäftsbereiche nicht auf der Grundlage der Unterschiede von Produkten und Dienstleistungen oder Unterschiede zwischen den geografischen Tätigkeitsbereichen organisiert. Die berichtspflichtigen Segmente eines solchen Unternehmens können Umsatzerlöse ausweisen, die in einem breiten Spektrum von ihrem Wesen nach unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen erwirtschaftet wurden, oder aber mehrere berichtspflichtige Segmente können ihrem Wesen nach ähnliche Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ebenso können die berichtspflichtigen Segmente eines Unternehmens Vermögenswerte in verschiedenen geografischen Gebieten halten und Umsatzerlöse von Kunden in diesen verschiedenen geografischen Bereichen ausweisen, oder aber mehrere dieser berichtspflichtigen Segmente sind in ein und demselben geografischen Gebiet tätig. Die in den Paragraphen 32-34 geforderten Informationen sind nur dann anzugeben, wenn sie nicht bereits als Teil der Informationen des berichtspflichtigen Segments gemäß diesem IFRS vorgelegt wurden.

Informationen über Produkte und Dienstleistungen

32 Ein Unternehmen hat die Umsatzerlöse von externen Kunden für jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. für jede Gruppe vergleichbarer Produkte und Dienstleistungen auszuweisen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. In diesem Fall ist dieser Umstand anzugeben. Die Beträge der ausgewiesenen Umsatzerlöse stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden.

Informationen über geografische Gebiete

33 Ein Unternehmen hat folgende geografische Angaben zu machen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch:

  1. Umsatzerlöse, die von externen Kunden erwirtschaftet wurden und die (i) dem Herkunftsland des Unternehmens und (ii) allen Drittländern insgesamt zugewiesen werden, in denen das Unternehmen Umsatzerlöse erwirtschaftet. Wenn die Umsatzerlöse von externen Kunden, die einem einzigen Drittland zugewiesen werden, eine wesentliche Höhe erreichen, sind diese Umsatzerlöse gesondert anzugeben. Ein Unternehmen hat anzugeben, auf welcher Grundlage die Umsatzerlöse von externen Kunden den einzelnen Ländern zugewiesen werden.
  2. langfristige Vermögenswerte 57 ausgenommen Finanzinstrumente, latente Steueransprüche, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte aus Versicherungsverträgen, die (i) im Herkunftsland des Unternehmens und (ii) in allen Drittländern insgesamt gelegen sind, in dem das Unternehmen Vermögenswerte hält. Wenn die Vermögenswerte in einem einzigen Drittland eine wesentliche Höhe erreichen, sind diese Vermögenswerte gesondert anzugeben.

Die angegebenen Beträge stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden. Wenn die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen würden, ist diese Tatsache anzugeben. Über die von diesem Paragraphen geforderten Informationen hinaus kann ein Unternehmen Zwischensummen für die geografischen Informationen über Ländergruppen vorlegen.

Informationen über wichtige Kunden

34 Ein Unternehmen hat Informationen über den Grad seiner Abhängigkeit von seinen wichtigen Kunden vorzulegen. Wenn sich die Umsatzerlöse aus Geschäftsvorfällen mit einem einzigen externen Kunden auf mindestens 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens belaufen, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie den Gesamtbetrag der Umsatzerlöse von jedem derartigen Kunden und die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen die Umsatzerlöse ausgewiesen werden. Das Unternehmen muss die Identität eines wichtigen Kunden oder die Höhe der Umsatzerlöse, die jedes Segment in Bezug auf diesen Kunden ausweist, nicht offenlegen. Im Sinne dieses IFRS ist eine Gruppe von Unternehmen, von denen das berichtende Unternehmen weiß, dass sie unter gemeinsamer Beherrschung stehen, als ein einziger Kunde anzusehen,. Ob eine staatliche Stelle (einschließlich Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben und ähnliche Körperschaften, unabhängig davon, ob sie auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene angesiedelt sind) sowie Unternehmen, von denen das berichtende Unternehmen weiß, dass sie der Beherrschung durch diese staatliche Stelle unterliegen, als ein einziger Kunde angesehen werden, muss allerdings zunächst geprüft werden. Bei dieser Prüfung trägt das berichtende Unternehmen dem Umfang der wirtschaftlichen Integration zwischen diesen Unternehmen Rechnung.

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

35 Dieser IFRS ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen IFRS für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

35A Paragraph 23 wurde durch dieVerbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

36 Segmentinformationen für frühere Geschäftsjahre, die als Vergleichsinformationen für das erste Jahr der Anwendung (einschließlich der Anwendung der Änderung von Paragraph 23 vom April 2009) vorgelegt werden, müssen angepasst werden, um die Anforderungen dieses IFRS zu erfüllen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

36A Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 23(f) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

36B Durch IAS 24Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (in der 2009 geänderten Fassung) wurde Paragraph 34 für Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres geändert. Wendet ein Unternehmen IAS 24 (in der 2009 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auch die Änderungen an Paragraph 34 auf diese frühere Periode anzuwenden.

36C Mit den im Dezember 2013 veröffentlichtenJährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurden die Paragraphen 22 und 28 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Rücknahme von IAS 14

37 Dieser IFRS ersetzt IAS 14Segmentberichterstattung.

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Definitionen Anhang A
IFRS 8

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Geschäftssegment Ein Geschäftssegment ist ein Unternehmensbestandteil:
  1. der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens),
  2. dessen Betriebsergebnisse regelmäßig von der verantwortlichen Unternehmens-instanz im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden; und
  3. für den separate Finanzinformationen vorliegen.

International Financial Reporting Standard 9
Finanzinstrumente
16 17
=>


International Financial Reporting Standard  10
Konzernabschlüsse
16

Zielsetzung

1 Die Zielsetzung dieses IFRS besteht in der Festlegung von Grundsätzen zur Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen bei Unternehmen, die ein oder mehrere andere Unternehmen beherrschen.

Erreichen der Zielsetzung

2 Um die in Paragraph 1 festgelegte Zielsetzung zu erreichen, wird in diesem IFRS

  1. vorgeschrieben, dass ein Unternehmen (Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, Konzernabschlüsse vorlegt;
  2. das Prinzip derBeherrschung definiert und Beherrschung als Grundlage einer Konsolidierung festgelegt;
  3. ausgeführt, wie das Prinzip der Beherrschung anzuwenden ist, um feststellen zu können, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es folglich zu konsolidieren hat;
  4. außerdem werden die Bilanzierungsvorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen dargelegt und
  5. der Begriff der Investmentgesellschaft definiert sowie eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft festgelegt.

3 Die Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse und deren Auswirkungen auf die Konsolidierung, einschließlich des bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehenden Geschäfts- und Firmenwerts (Goodwill), werden in diesem IFRS nicht behandelt (siehe IFRS 3Unternehmenszusammenschlüsse).

Anwendungsbereich

4 Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss erstellen. Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:

  1. Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
    1. es ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens stehendes Tochterunternehmen und die anderen Eigentümer, einschließlich der nicht stimmberechtigten Eigentümer, sind darüber unterrichtet und erheben keine Einwände, dass das Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellt;
    2. seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente werden nicht öffentlich gehandelt (dies schließt nationale oder ausländische Wertpapierbörsen oder den Freiverkehr sowie lokale und regionale Handelsplätze ein);
    3. es legt seine Abschlüsse weder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde noch bei einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten in einem öffentlichen Markt vor oder hat dies getan; und
    4. sein oberstes oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen stellt einen IFRS-konformen Abschluss auf, der veröffentlicht wird und in dem Tochtergesellschaften entweder konsolidiert oder gemäß diesem IFRS ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
  2. [gestrichen]
  3. [gestrichen]

4A Nicht anzuwenden ist dieser IFRS auf Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Versorgungspläne für Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden ist.

4B Ein Mutterunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, hat keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es gemäß Paragraph 31 dieses IFRS all seine Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss.

Beherrschung

5 Ein Investor hat festzustellen, ob er die Definition eines Mutterunternehmens erfüllt. Die Art seines Engagements in einem Unternehmen (dem Beteiligungsunternehmen) ist dabei nicht ausschlaggebend.

6 Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er schwankenden Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen mittels seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.

7 Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen also nur dann, wenn er alle nachfolgenden Eigenschaften besitzt:

  1. die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen 10-14);
  2. eine Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen 15 und 16);
  3. die Fähigkeit, seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen dergestalt zu nutzen, dass dadurch die Höhe der Rendite des Beteiligungsunternehmens beeinflusst wird (siehe Paragraphen 17 und 18).

8 Bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat ein Investor alle Sachverhalte und Umstände einzubeziehen. Ergeben sich aus Sachverhalten und Umständen Hinweise, dass sich eines oder mehrere der drei in Paragraph 7 aufgeführten Beherrschungselemente verändert haben, muss der Investor erneut überprüfen, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht.

9 Eine gemeinsame Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens durch zwei oder mehr Investoren liegt vor, wenn sie bei der Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten zusammenwirken müssen. Da kein Investor die Tätigkeiten ohne Mitwirkung der anderen Investoren lenken kann, liegt in derartigen Fällen keine Beherrschung durch einen einzelnen Investor vor. In einem solchen Fall würde jeder Investor seinen Anteil am Beteiligungsunternehmen im Einklang mit den maßgeblichen IFRS bilanzieren, d.h. dem IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen, IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, oder IFRS 9Finanzinstrumente.

Verfügungsgewalt

10 Ein Investor besitzt Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen, wenn er über bestehende Rechte verfügt, die ihm diegegenwärtige Fähigkeit verleihen, diemaßgeblichen Tätigkeiten, d.h. die Tätigkeiten, die die Renditen des Beteiligungsunternehmens wesentlich beeinflussen, zu lenken.

11 Verfügungsgewalt entsteht aus Rechten. Die Beurteilung der Verfügungsgewalt kann vergleichsweise einfach sein. Dies trifft beispielsweise zu, wenn sich die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen unmittelbar und allein aus den Stimmrechten ableitet, die Eigenkapitalinstrumente wie Aktien gewähren. Hier ist eine Bewertung mittels Berücksichtigung der Stimmrechte aus den betreffenden Kapitalbeteiligungen möglich. In anderen Fällen kann die Beurteilung komplexer sein und die Berücksichtigung mehrerer Faktoren verlangen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn sich Verfügungsgewalt aus einer oder mehreren vertraglichen Vereinbarung(en) ergibt.

12 Ein Investor, der die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten hat, besitzt Verfügungsgewalt, auch wenn seine Weisungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind. Nachweise, dass der Investor bei maßgeblichen Tätigkeiten Weisungen erteilt hat, können bei der Feststellung, ob der Investor Verfügungsgewalt hat, unterstützend wirken. Ein solcher Nachweis allein ist aber zur Feststellung, ob der Investor Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen hat, nicht ausreichend.

13 Verfügen zwei oder mehr Investoren über bestehende Rechte, die ihnen die einseitige Fähigkeit verleihen, verschiedene maßgebliche Tätigkeiten zu lenken, dann hat derjenige Investor Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen, der die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung derjenigen Tätigkeiten besitzt, die die Renditen des Beteiligungsunternehmens am stärksten beeinflussen.

14 Ein Investor kann auch dann die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen besitzen, wenn andere Unternehmen über bestehende Rechte verfügen, die ihnen gegenwärtige Fähigkeiten zur Mitbestimmung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen. Dies trifft z.B. zu, wenn ein anderes Unternehmenmaßgeblichen Einfluss hat. Ein Investor, der lediglich Schutzrechte hält, kann keine Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen ausüben (siehe Paragraphen B26-B28) und somit das Beteiligungsunternehmen nicht beherrschen.

Renditen

15 Ein Investor hat eine Risikobelastung durch bzw. Anrechte auf schwankende Renditen aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen, wenn sich die Renditen, die der Investor mit seinem Engagement erzielt, infolge der Ertragskraft des Beteiligungsunternehmens verändern können. Die Renditen des Investors können ausschließlich positiv, ausschließlich negativ oder sowohl positiv als auch negativ sein.

16 Obgleich es sein kann, dass ein Beteiligungsunternehmen nur durch einen Investor beherrscht wird, können Renditen eines Beteiligungsunternehmens auf mehrere Parteien entfallen. Inhaber nicht beherrschender Anteile können beispielsweise an den Gewinnen oder Ausschüttungen eines Beteiligungsunternehmens teilhaben.

Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Rendite

17 Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er nicht nur Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen besitzt sowie eine Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen hat, sondern wenn er darüber hinaus seine Verfügungsgewalt auch dazu einsetzen kann, seine Renditen aus dem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.

18 Ein Investor mit dem Recht, Entscheidungen zu fällen, hat folglich festzustellen, ob er Prinzipal oder Agent ist. Beherrschung des Beteiligungsunternehmens liegt nicht vor, wenn ein Investor, der gemäß den Paragraphen B58-B72 als Agent gilt, die an ihn delegierten Entscheidungsrechte ausübt.

Bilanzierungsvorschriften

19 Ein Mutterunternehmen hat Konzernabschlüsse unter Verwendung einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für gleichartige Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse in ähnlichen Umständen zu erstellen.

20 Die Konsolidierung eines Beteiligungsunternehmens beginnt an dem Tag, an dem der Investor die Beherrschung über das Unternehmen erlangt. Sie endet, wenn der Investor die Beherrschung über das Beteiligungsunternehmen verliert.

21 Die Paragraphen B86-B93 legen Leitlinien für die Erstellung von Konzernabschlüssen fest.

Nicht beherrschende Anteile

22 Ein Mutterunternehmen weist nicht beherrschende Anteile in seiner Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals, aber getrennt vom Eigenkapital der Anteilseigner des Mutterunternehmens aus.

23 Änderungen bei der Beteiligungsquote eines Mutterunternehmens an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, sind Eigenkapitaltransaktionen (d. h. Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln).

24 Die Paragraphen B94-B96 legen Leitlinien für die Bilanzierung nicht beherrschender Anteile in Konzernabschlüssen fest.

Verlust der Beherrschung

25 Verliert ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, hat das Mutterunternehmen

  1. die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens aus der Konzernbilanz auszubuchen.
  2. jede zurückbehaltene Beteiligung an dem ehemaligen Tochterunternehmen zu dessen beizulegendem Zeitwert anzusetzen, wenn die Beherrschung wegfällt. Anschließend sind die Beteiligung sowie alle Beträge, die es dem ehemaligen Tochterunternehmen schuldet oder von ihm beansprucht, in Übereinstimmung mit den maßgeblichen IFRS zu bilanzieren. Dieser beizulegende Zeitwert wird als Zugangswert eines finanziellen Vermögenswerts gemäß IFRS 9 oder, soweit sachgerecht, als Anschaffungskosten bei Zugang einer Beteiligung an einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen angesehen.
  3. den Gewinn oder Verlust im Zusammenhang mit dem Verlust der Beherrschung, der auf den ehemaligen beherrschenden Anteil entfällt, anzusetzen.

26 Die Paragraphen B97-B99 beschreiben Leitlinien für die Bilanzierung des Verlustes der Beherrschung.

Feststellung, ob es sich bei einem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt

27 Ein Mutterunternehmen muss feststellen, ob es eine Investmentgesellschaft ist. Eine Investmentgesellschaft ist ein Unternehmen, das

  1. von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en) Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen;
  2. sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck allein in der Anlage der Mittel zum Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht; und
  3. die Ertragskraft im Wesentlichen aller seiner Investments auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.

Die Paragraphen B85A-B85M enthalten entsprechende Leitlinien für die Anwendung.

28 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen die in Paragraph 27 aufgeführte Definition erfüllt, muss es berücksichtigen, ob es die folgenden typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft aufweist:

  1. Es hält mehr als ein Investment (siehe Paragraphen B85O-B85P);
  2. Es hat mehr als einen Investor (siehe Paragraphen B85Q-B85S);
  3. Seine Investoren sind keine ihm nahestehenden Unternehmen oder Personen (siehe Paragraphen B85T-B85U); und
  4. Seine Eigentumsanteile bestehen in Form von Eigenkapitalanteilen oder eigenkapitalähnlichen Anteilen (siehe Paragraphen B85V-B85W).

Das Fehlen eines oder mehrerer dieser typischen Merkmale hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. Eine Investmentgesellschaft, die nicht alle dieser typischen Merkmale aufweist, legt die in Paragraph 9A des IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen verlangten zusätzlichen Angaben offen.

29 Sofern Sachverhalte und Umstände darauf hindeuten, dass bei einem oder mehreren der drei in Paragraph 27 beschriebenen Elemente der Definition einer Investmentgesellschaft oder bei den in Paragraph 28 aufgeführten typischen Merkmalen einer Investmentgesellschaft Änderungen eingetreten sind, hat das Mutterunternehmen erneut zu beurteilen, ob es eine Investmentgesellschaft ist.

30 Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status prospektiv ab dem Zeitpunkt zu bilanzieren, zu dem diese Änderung eintrat (siehe Paragraphen B100-B101).

Investmentgesellschaften: Ausnahme von der Konsolidierung

31 Abgesehen von dem in Paragraph 32 beschriebenen Fall hat eine Investmentgesellschaft weder ihre Tochterunternehmen zu konsolidieren noch IFRS 3 anzuwenden, wenn sie die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt. Vielmehr hat sie die Anteile an einem Tochterunternehmen nach IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 68

32 Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und dessen Hauptgeschäftszweck und -tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft zu erbringen (siehe Paragraphen B85C-B85E), so hat sie dieses Tochterunternehmen ungeachtet der Bestimmung in Paragraph 31 nach Maßgabe der Paragraphen 19-26 zu konsolidieren und bei der Übernahme derartiger Tochterunternehmen die Vorschriften des IFRS 3 zu erfüllen.

33 Ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft hat alle von ihm beherrschten Gesellschaften zu konsolidieren, einschließlich solcher, die über ein Tochterunternehmen mit dem Status einer Investmentgesellschaft beherrscht werden, es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine Investmentgesellschaft.

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Definitionen Anhang A
IFRS 10

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS.

Konzernabschluss Der Abschluss eines Konzerns, in welchem die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.
Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er schwankenden Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen mittels seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.
Entscheidungsträger Ein Unternehmen mit dem Recht, Entscheidungen zu fällen, das entweder Prinzipal oder Agent für Dritte ist.
Konzern Ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen.
Investmentgesellschaft Ein Unternehmen, das
  1. von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en) Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen;
  2. sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck allein in der Anlage der Mittel zum Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht;
  3. die Ertragskraft im Wesentlichen aller seiner Investments auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.
Nicht beherrschender Anteil Eigenkapital in einem Tochterunternehmen, das weder mittel- noch unmittelbar einem Mutterunternehmen zurechenbar ist.
Mutterunternehmen Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Unternehmen beherrscht.
Verfügungsgewalt Bestehende Rechte, welche die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.
Schutzrechte Rechte, die darauf abzielen, die Beteiligung jener Partei, die diese Rechte besitzt, zu schützen, ohne dieser Partei die Verfügungsgewalt über das Unternehmen einzuräumen, auf das sich diese Rechte beziehen.
Maßgebliche Tätigkeiten Für die Zwecke dieses IFRS sind maßgebliche Tätigkeiten all diejenigen Aktivitäten eines Beteiligungsunternehmens, die die Rendite des Beteiligungsunternehmens erheblich beeinflussen.
Abberufungsrechte Rechte, dem Entscheidungsträger seine Entscheidungskompetenz zu entziehen.
Tochterunternehmen Ein Unternehmen, das durch ein anderes Unternehmen beherrscht wird.

Die folgenden Begriffe sind in IFRS 11, IFRS 12Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, IAS 28 (geändert 2011) oder IAS 24Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen definiert und werden in diesem IFRS in der dort angegebenen Bedeutung verwendet:

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Leitlinien für die Anwendung Anhang B
IFRS 10

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1-26 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

B1 Die Beispiele in diesem Anhang illustrieren hypothetische Situationen. Einige Aspekte der Beispiele können zwar in tatsächlichen Sachverhaltsmustern zutreffen, trotzdem müssen bei der Anwendung des IFRS 10 alle maßgeblichen Sachverhalte und Umstände eines bestimmten Sachverhaltsmusters ausgewertet werden.

Beurteilung des Vorliegens von Beherrschung

B2 Um festzustellen, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, muss ein Investor beurteilen, ob er alle folgenden Elemente hat:

  1. Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen;
  2. eine Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen; und
  3. die Fähigkeit, seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen so zu nutzen, dass dadurch die Höhe der Rendite des Beteiligungsunternehmens beeinflusst wird.

B3 Die Berücksichtigung folgender Faktoren kann diese Feststellung erleichtern:

  1. Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens (siehe Paragraphen B5-B8);
  2. Was die maßgeblichen Tätigkeiten sind und wie Entscheidungen über diese Tätigkeiten getroffen werden (siehe Paragraphen B11-B13);
  3. Ob der Investor durch seine Rechte die gegenwärtige Fähigkeit hat, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken (siehe Paragraphen B14-B54);
  4. Ob der Investor eine Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen hat (siehe Paragraphen B55-B57); und
  5. Ob der Investor die Fähigkeit hat, seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen so zu nutzen, dass dadurch die Höhe der Rendite des Beteiligungsunternehmens beeinflusst wird (siehe Paragraphen B58-B72).

B4 Bei der Beurteilung der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens hat der Investor die Beschaffenheit seiner Beziehung zu Dritten zu berücksichtigen (siehe Paragraphen B73-B75).

Zweck und Gestaltung eines Beteiligungsunternehmens

B5 Bei der Beurteilung der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens muss der Investor Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens berücksichtigen, um feststellen zu können, was die maßgeblichen Tätigkeiten sind, wie Entscheidungen über diese Tätigkeiten gefällt werden, wer die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung dieser Tätigkeiten hat und wer die Rendite aus den maßgeblichen Tätigkeiten erhält.

B6 Aus der Betrachtung von Zweck und Gestaltung eines Beteiligungsunternehmens kann sich klar ergeben, dass das Beteiligungsunternehmen mittels Eigenkapitalinstrumenten beherrscht wird, die dem Inhaber anteilige Stimmrechte verleihen. Dies trifft beispielsweise bei Stammaktien zu. Sofern keine Zusatzvereinbarungen vorliegen, durch die sich der Entscheidungsprozess ändert, konzentriert sich die Beurteilung der Beherrschung auf die Frage, welche Partei, wenn überhaupt, Stimmrechte ausüben kann, die zur Bestimmung der Betriebs- und Finanzpolitik des Beteiligungsunternehmens ausreichen (siehe Paragraph B34-B50). Im einfachsten Fall beherrscht derjenige Investor, der die Mehrheit dieser Stimmrechte besitzt, das Beteiligungsunternehmen, sofern keine anderen Faktoren zutreffen.

B7 In komplexeren Fällen kann die Feststellung, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, die Berücksichtigung einiger oder aller sonstiger Faktoren gemäß Paragraph B3 erfordern.

B8 Ein Beteiligungsunternehmen kann so aufgebaut sein, dass Stimmrechte bei der Entscheidung, wer das Unternehmen beherrscht, kein dominanter Faktor sind. Eine solche Gestaltung kann vorliegen, wenn sich Stimmrechte nur auf Verwaltungsaufgaben beziehen und die maßgeblichen Tätigkeiten durch vertragliche Vereinbarungen bestimmt werden. In Fällen dieser Art muss sich die investorseitige Berücksichtigung von Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens auch auf die Risiken erstrecken, denen das Beteiligungsunternehmen von seiner Gestaltung her ausgesetzt sein soll, sowie auf die Risiken, die es von seiner Gestaltung her an die im Beteiligungsunternehmen engagierten Parteien weiterreichen soll. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Investor einigen oder allen dieser Risiken ausgesetzt ist. Die Berücksichtigung der Risiken umfasst nicht nur das Baisse-Risiko sondern auch das Hausse-Potenzial.

Verfügungsgewalt

B9 Um Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen zu besitzen, muss ein Investor über bestehende Rechte verfügen, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen. In die Beurteilung von Verfügungsgewalt sind nur substanzielle Rechte sowie solche Rechte einzubeziehen, die keine Schutzrechte sind (siehe Paragraphen B22-B28).

B10 Die Feststellung, ob ein Investor Verfügungsgewalt besitzt, hängt davon ab, worin die maßgeblichen Tätigkeiten bestehen, wie Entscheidungen über diese Tätigkeiten gefällt werden und welche Rechte der Investor sowie Dritte in Bezug auf das Beteiligungsunternehmen haben.

Maßgebliche Tätigkeiten und Lenkung maßgeblicher Tätigkeiten

B11 Bei vielen Beteiligungsunternehmen haben verschiedene betriebliche und finanzielle Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf ihre Renditen. Beispiele für Tätigkeiten, die abhängig von den jeweiligen Umständen maßgebliche Tätigkeiten sein können, sind unter anderem:

  1. Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen;
  2. Verwaltung finanzieller Vermögenswerte während ihrer Laufzeit (auch bei Verzug);
  3. Auswahl, Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten;
  4. Forschung und Entwicklung für neue Produkte oder Verfahren; und
  5. Festlegung von Finanzierungsstrukturen oder Mittelbeschaffung.

B12 Beispiele für Entscheidungen über maßgebliche Tätigkeiten sind unter anderem:

  1. Festlegung von Entscheidungen über Betrieb und Kapital des Beteiligungsunternehmens, einschließlich Budgets; und
  2. Bestellung und Vergütung von Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen oder von Dienstleistungsunternehmen sowie Kündigung ihrer Dienste oder Beschäftigung.

B13 Es kann Situationen geben, in denen Tätigkeiten sowohl vor als auch nach dem Entstehen besonderer Umstände oder dem Eintreten eines Ereignisses maßgebliche Tätigkeiten sein können. Verfügen zwei oder mehr Investoren über die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung maßgeblicher Tätigkeiten und finden diese Tätigkeiten zu unterschiedlichen Zeiten statt, müssen die Investoren feststellen, wer von ihnen die Fähigkeit zur Lenkung derjenigen Tätigkeiten besitzt, die diese Renditen am stärksten beeinflussen. Dies muss mit der Behandlung nebeneinander bestehender Entscheidungsrechte vereinbar sein (siehe Paragraph 13). Wenn sich maßgebliche Sachverhalte oder Umstände im Laufe der Zeit ändern, müssen die Investoren diese Beurteilung überprüfen.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 1

Zwei Investoren gründen ein Beteiligungsunternehmen, um ein Arzneimittel zu entwickeln und zu vermarkten. Ein Investor ist für die Entwicklung und Einholung der aufsichtsbehördlichen Zulassung für das Arzneimittel zuständig. Diese Zuständigkeit schließt die einseitige Fähigkeit ein, alle Entscheidungen bezüglich der Entwicklung des Produkts und der Einholung der Zulassung zu treffen. Sobald die Aufsichtsbehörde das Produkt zugelassen hat, wird es von dem anderen Investor hergestellt und vermarktet - dieser Investor besitzt die einseitige Fähigkeit, alle Entscheidungen über die Herstellung und Vermarktung des Projekts zu treffen. Wenn alle Tätigkeiten - d.h. sowohl die Entwicklung und die Einholung der aufsichtsbehördlichen Zulassung als auch die Herstellung und Vermarktung des Arzneimittels - maßgebliche Tätigkeiten sind, dann muss jeder Investor feststellen, ob er die Fähigkeit zur Lenkung derjenigen Tätigkeiten hat, die denwesentlichsten Einfluss auf die Renditen des Beteiligungsunternehmens haben. Dementsprechend muss jeder Investor abwägen, ob die Entwicklung und die Einholung der aufsichtsbehördlichen Zulassungen oder die Herstellung und Vermarktung des Arzneimittels die Tätigkeit mit dem stärksten Einfluss auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens ist, und ob er in der Lage ist, diese Tätigkeit zu lenken. Bei der Feststellung, welcher Investor Verfügungsgewalt hat, würden die Investoren Folgendes berücksichtigen:

  1. den Zweck und die Gestaltung des Beteiligungsunternehmens;
  2. die Faktoren, die ausschlaggebend für Gewinnmarge, Ertrag und Wert des Beteiligungsunternehmens sowie den Wert des Arzneimittels sind;
  3. die Auswirkungen auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens, die sich aus der Entscheidungskompetenz der einzelnen Investoren hinsichtlich der in (b) genannten Faktoren ergeben; und
  4. das Geschäftsrisiko, das dem Investor aus schwankenden Renditen entsteht. In diesem besonderen Beispiel würden die Investoren auch Folgendes berücksichtigen:
  5. die bei der Einholung der aufsichtsbehördlichen Zulassung bestehende Ungewissheit und die dafür erforderlichen Anstrengungen (unter Berücksichtigung der Erfolgsbilanz des Investors bei der Entwicklung von Arzneimitteln und Einholung aufsichtsbehördlicher Zulassungen); und
  6. welcher Investor das Arzneimittel kontrolliert, sobald die Entwicklungsphase erfolgreich abgeschlossen wurde.

Beispiel 2

Eine Zweckgesellschaft (das Beteiligungsunternehmen) wird gegründet. Ihre Finanzierung erfolgt über ein im Besitz eines Investors (dem Schuldtitelinvestor) befindliches Schuldinstrument sowie Eigenkapitalinstrumente, die sich im Besitz mehrerer anderer Investoren befinden. Die Eigenkapitaltranche ist darauf ausgelegt, die ersten Verluste aufzufangen und verbleibende Renditen vom Beteiligungsunternehmen einzunehmen. Einer der Eigenkapitalinvestoren, der 30 % des Eigenkapitals hält, ist zugleich der Vermögensverwalter. Das Beteiligungsunternehmen nutzt seine Erlöse zum Ankauf eines Depots finanzieller Vermögenswerte und setzt sich damit dem Kreditrisiko aus, das mit dem möglichen Verzug bei den Kapital- und Zinszahlungen der Vermögenswerte verbunden ist. Diese Transaktion wird beim Schuldtitelinvestor als Anlage mit minimaler Belastung durch das Kreditrisiko, das mit einem möglichen Zahlungsverzug bei den im Depot befindlichen Vermögenswerten verbunden ist, vermarktet. Als Begründung dienen die Beschaffenheit der betreffenden Vermögenswerte sowie der Umstand, dass die Eigenkapitaltranche auf das Auffangen erster Verluste des Beteiligungsunternehmens ausgelegt ist. Die Rendite des Beteiligungsunternehmens wird durch die Verwaltung seines Portfolios an Vermögenswerten erheblich beeinflusst. Hierzu gehören Entscheidungen über Auswahl, Erwerb und Veräußerung der Vermögenswerte im Rahmen der für das Portfolio geltenden Leitlinien sowie die Vorgehensweise bei Zahlungsverzug von Vermögenswerten des Portfolios. All diese Tätigkeiten werden vom Vermögensverwalter gehandhabt, bis die Zahlungsverzüge einen festgelegten Anteil des Depotwerts erreichen (d.h. wenn die Eigenkapitaltranche des Beteiligungsunternehmens durch den Wert des Depots aufgezehrt worden ist). Ab diesem Zeitpunkt verwaltet ein externer Treuhänder die Vermögenswerte im Einklang mit den Anweisungen des Schuldtitelinvestors. Die maßgebliche Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens besteht in der Verwaltung seines Portfolios an Vermögenswerten. Der Vermögensverwalter hat die Fähigkeit, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken, bis die in Verzug geratenen Vermögenswerte den festgelegten Anteil des Depotwerts erreichen. Der Schuldtitelinvestor hat die Fähigkeit, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken, wenn der Wert der in Verzug geratenen Vermögenswerte diesen festgelegten Anteil des Depotwerts überschreitet. Der Vermögensverwalter und der Schuldtitelinvestor müssen jeder für sich ermitteln, ob sie in der Lage sind, die Tätigkeiten mit dem stärksten Einfluss auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens zu lenken. Hierbei sind auch Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens sowie die Risikobelastung der einzelnen Parteien durch die Schwankungen der Rendite zu berücksichtigen.

Rechte, die einem Investor Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen verleihen

B14 Verfügungsgewalt entsteht aus Rechten. Um Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen zu haben, muss ein Investor über bestehende Rechte verfügen, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen. Die Rechte, aus denen ein Investor Verfügungsgewalt ableiten kann, können von einem Beteiligungsunternehmen zum anderen unterschiedlich sein.

B15 Beispiele für Rechte, die einem Investor einzeln oder zusammengenommen Verfügungsgewalt verleihen können, sind u.a.:

  1. Rechte in Form von Stimmrechten (oder potenziellen Stimmrechten) in einem Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen B34-B50);
  2. Rechte zur Bestellung, Versetzung oder Abberufung von Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen beim Beteiligungsunternehmen, die in der Lage sind, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken;
  3. Rechte zur Bestellung oder Absetzung eines anderen Unternehmens, das die maßgeblichen Tätigkeiten lenkt.
  4. Weisungsrechte gegenüber dem Beteiligungsunternehmen, Transaktionen zugunsten des Investors vorzunehmen, oder Vetorechte bei Veränderungen an solchen Transaktionen; und
  5. Sonstige Rechte (z.B. in einem Verwaltungsvertrag festgelegte Entscheidungsrechte), die dem Inhaber die Fähigkeit verleihen, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken.

B16 Hat ein Beteiligungsunternehmen eine ganze Reihe betrieblicher und finanzieller Tätigkeiten, die wesentlichen Einfluss auf dessen Rendite haben und fortlaufend eine substanzielle Beschlussfassung erfordern, dann sind es die Stimmrechte oder ähnliche Rechte, die einem Investor, entweder allein oder in Verbindung mit anderen Vereinbarungen, Verfügungsgewalt verleihen.

B17 Wenn Stimmrechte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Rendite eines Beteiligungsunternehmens haben können, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn sich Stimmrechte nur auf Verwaltungsaufgaben beziehen, die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten aber durch vertragliche Vereinbarungen geregelt wird, muss der Investor diese vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick darauf beurteilen, ob er über ausreichende Rechte verfügt, um Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu haben. Um festzustellen, ob er über Rechte verfügt, die ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt zu verleihen, muss der Investor Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens (siehe Paragraphen B5-B8), die in den Paragraphen B51-B54 beschriebenen Anforderungen sowie die Paragraphen B18-B20 berücksichtigen.

B18 Es kann Situationen geben, in denen sich nur schwer feststellen lässt, ob die Rechte eines Investors ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen zu verleihen. Um in derartigen Fällen eine Beurteilung der Verfügungsgewalt zu ermöglichen, hat der Investor zu prüfen, ob er über die praktische Fähigkeit zur einseitigen Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verfügt. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt, die bei gemeinsamer Betrachtung mit seinen Rechten und den in Paragraph B19 und B20 beschriebenen Indikatoren den Beweis dafür erbringen können, dass die Rechte des Investors ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu verleihen:

  1. Der Investor kann, ohne vertraglich dazu berechtigt zu sein, beim Beteiligungsunternehmen Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen bestellen oder genehmigen, die ihrerseits die Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten haben.
  2. Der Investor kann, ohne vertraglich dazu berechtigt zu sein, das Beteiligungsunternehmen anweisen, wesentliche Transaktionen zugunsten des Investors vorzunehmen, oder er kann Veränderungen an solchen Transaktionen durch sein Veto verhindern;
  3. Der Investor kann entweder das Nominierungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Lenkungsorgans des Beteiligungsunternehmens oder aber die Einholung von Stimmvollmachten von anderen Stimmrechtsinhabern dominieren.
  4. Die Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen beim Beteiligungsunternehmen sind dem Investor nahe stehende Personen (zum Beispiel sind der Hauptgeschäftsführer des Beteiligungsunternehmens und der Hauptgeschäftsführer des Investors dieselbe Person).
  5. Bei der Mehrheit der Mitglieder des Lenkungsorgans des Beteiligungsunternehmens handelt es sich um dem Investor nahe stehende Personen.

B19 Mitunter kann es Anzeichen dafür geben, dass der Investor in einem besonderen Verhältnis zum Beteiligungsunternehmen steht. Dies kann darauf hinweisen, dass der Investor mehr als nur einen passiven Eigentumsanteil am Beteiligungsunternehmen hält. Die Existenz eines einzelnen Indikators oder einer besonderen Kombination von Indikatoren bedeutet nicht notwendigerweise, dass das Kriterium für Verfügungsgewalt erfüllt ist. Hat der Investor jedoch mehr als nur einen passiven Eigentumsanteil am Beteiligungsunternehmen, so kann dies darauf hindeuten, dass er in Verbindung damit weitere Rechte besitzt, die ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt zu verleihen. Dies kann auch ein Beweis für das Bestehen von Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen sein. Folgendes lässt z.B. darauf schließen, dass der Investor mehr als nur einen passiven Eigentumsanteil am Beteiligungsunternehmen besitzt. In Verbindung mit anderen Rechten kann dies auf Verfügungsgewalt hindeuten:

  1. Die Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen beim Beteiligungsunternehmen, die über die Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verfügen, sind derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter des Investors.
  2. Die geschäftlichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens sind vom Investor abhängig, beispielsweise in folgenden Situationen:
    1. Das Beteiligungsunternehmen hängt bei der Finanzierung eines wesentlichen Teils seiner geschäftlichen Tätigkeiten vom Investor ab.
    2. Der Investor garantiert einen wesentlichen Teil der Verpflichtungen des Beteiligungsunternehmens.
    3. Das Beteiligungsunternehmen ist bei entscheidenden Dienstleistungen, Technologien, Zubehören oder Rohstoffen vom Investor abhängig.
    4. Der Investor kontrolliert Vermögenswerte wie Lizenzen oder Warenzeichen, die für die geschäftlichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens entscheidende Bedeutung haben.
    5. Das Beteiligungsunternehmen ist im Hinblick auf Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen vom Investor abhängig. Dies kann zutreffen, wenn das Personal des Investors über besondere Fachkenntnisse im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmen verfügt.
  3. Der Investor ist in einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens einbezogen oder diese werden in seinem Namen ausgeführt.
  4. Die Risikobelastung des Investors durch bzw. seine Anrechte auf Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen sind unverhältnismäßig größer als seine Stimm- oder ähnlichen Rechte. Beispielsweise kann eine Situation bestehen, in der ein Investor Anrechte auf bzw. Risikobelastungen durch mehr als die Hälfte der Rendite des Beteiligungsunternehmens hat, dabei aber weniger als die Hälfte der Stimmrechte des Beteiligungsunternehmens besitzt.

B20 Je größer die Anrechte auf Rendite bzw. je höher die Risikobelastungen durch die Schwankungen der Rendite aus seinem Engagement bei einem Beteiligungsunternehmen sind, desto höher ist der Anreiz für den Investor, Rechte zu erwerben, die ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt zu verleihen. Eine hohe Risikobelastung durch Renditeschwankungen ist daher ein Indikator, dass der Investor Verfügungsgewalt haben könnte. Der Umfang der Risikobelastung des Investors bestimmt aber für sich allein gesehen nicht, ob ein Investor Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen besitzt.

B21 Betrachtet man die in Paragraph B18 erläuterten Faktoren sowie die in den Paragraphen B19 und B20 dargestellten Indikatoren gemeinsam mit den Rechten eines Investors, so ist dem in Paragraph B18 beschriebenen Nachweis für das Vorliegen von Verfügungsgewalt größeres Gewicht beizulegen.

Substanzielle Rechte

B22 Bei der Beurteilung, ob er über Verfügungsgewalt verfügt, berücksichtigt ein Investor nur substanzielle Rechte, die sich auf ein (im Besitz des Investors und anderer Parteien befindliches) Beteiligungsunternehmen beziehen. Damit ein Recht substanziell ist, muss sein Inhaber zur Ausübung dieses Rechts praktisch in der Lage sein.

B23 Die Feststellung, ob Rechte substanziell sind, verlangt Ermessensausübung. Hierbei sind sämtliche Sachverhalte und Umstände in Erwägung zu ziehen. Zu den Faktoren, die bei dieser Feststellung zu berücksichtigen sind, gehören unter anderem folgende Gesichtspunkte:

  1. Bestehen (wirtschaftliche oder anderweitige) Barrieren, die den (oder die) Inhaber von der Ausübung der Rechte abhalten? Beispiele für solche Barrieren sind unter anderem:
    1. Geldstrafen und Anreize, die den Inhaber von der Ausübung seiner Rechte abhalten (oder abschrecken) würden.
    2. Ein Ausübungs- oder Wandlungspreis, der eine finanzielle Barriere schafft, die den Inhaber von der Ausübung seiner Rechte abhalten (oder abschrecken) würde.
    3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Ausübung der Rechte unwahrscheinlich werden lassen, z.B. Bedingungen, die die Wahl des Zeitpunkts ihrer Ausübung eng eingrenzen.
    4. Das Fehlen eines eindeutigen, zumutbaren Mechanismus in den Gründungsurkunden eines Beteiligungsunternehmens oder in anwendbaren Gesetzen und Verordnungen, die dem Inhaber die Ausübung seiner Rechte erlauben würden.
    5. Die Unmöglichkeit für den Rechteinhaber, die zur Ausübung seiner Rechte notwendigen Informationen zu beschaffen.
    6. Betriebliche Barrieren oder Anreize, die den Inhaber von der Ausübung seiner Rechte abhalten (oder abschrecken) würden (wenn z.B. keine anderen Manager vorhanden sind, die zur Erbringung fachlicher Dienstleistungen oder zur Erbringung der Dienstleistungen und Übernahme anderer, im Besitz des etablierten Managers befindlicher Anteile fähig oder bereit sind).
    7. Gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Anforderungen, die den Inhaber von der Ausübung seiner Rechte abhalten (z.B. wenn einem ausländischen Investor die Ausübung seiner Rechte untersagt ist).
  2. Besteht in Fällen, in denen die Ausübung der Rechte die Zustimmung mehrerer Parteien erfordert oder in denen die Rechte im Besitz mehrerer Parteien sind, ein Mechanismus, der den betreffenden Parteien die praktische Fähigkeit verleiht, ihre Rechte gemeinsam auszuüben, wenn sie dies wünschen? Das Fehlen eines solchen Mechanismus ist ein Indikator dafür, dass die Rechte nicht substanziell sind. Je mehr Parteien sich auf die Ausübung der Rechte einigen müssen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Rechte substanziell sind. Allerdings kann ein Vorstand, dessen Mitglieder vom Entscheidungsträger unabhängig sind, für eine große Zahl von Investoren die Rolle eines Mechanismus übernehmen, mit dessen Hilfe sie bei der Ausübung ihrer Rechte gemeinsam handeln können. Daher ist bei Abberufungsrechten eher davon auszugehen, dass sie substanziell sind, wenn sie von einem unabhängigen Vorstand ausgeübt werden können, als wenn die gleichen Rechte von einer großen Zahl von Investoren einzeln ausgeübt werden können.
  3. Zöge(n) die Partei(en), die im Besitz der Rechte ist/sind, Vorteile aus der Ausübung dieser Rechte? Der Inhaber potenzieller Stimmrechte in einem Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen B47-B50) hat zum Beispiel den Ausübungs- oder Wandlungspreis des Instruments zu berücksichtigen Die Bedingungen potenzieller Stimmrechte sind mit höherer Wahrscheinlichkeit substanziell, wenn das Instrument im Geld ist oder wenn der Investor aus anderen Gründen Vorteile aus der Ausübung oder Wandlung des Instruments zöge (z.B. aus der Realisierung von Synergien zwischen Investor und Beteiligungsunternehmen).

B24 Um als substanziell zu gelten, müssen Rechte außerdem dann ausgeübt werden können, wenn Entscheidungen über die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten getroffen werden müssen. Für gewöhnlich müssen die Rechte gegenwärtig ausübbar sein, um als substanziell zu gelten. Mitunter können Rechte auch dann substanziell sein, wenn sie nicht gegenwärtig ausgeübt werden können.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 3

Das Beteiligungsunternehmen hält Jahreshauptversammlungen ab, auf denen Entscheidungen über die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten getroffen werden. Die nächste ordentliche Hauptversammlung findet in acht Monaten statt. Anteilseigner, die einzeln oder gemeinsam mindestens 5 % der Stimmrechte besitzen, können aber eine außerordentliche Versammlung einberufen, um die bestehende Unternehmenspolitik bezüglich der maßgeblichen Tätigkeiten zu ändern. Eine Vorschrift über die Einladung der anderen Anteilseigner bringt jedoch mit sich, dass eine solche Versammlung frühestens in 30 Tagen abgehalten werden kann. Änderungen an den Unternehmensstrategien bezüglich der maßgeblichen Tätigkeiten können nur auf außerordentlichen oder ordentlichen Hauptversammlungen erfolgen. Hierzu gehört auch die Genehmigung von Verkäufen wesentlicher Vermögenswerte sowie die Durchführung oder Veräußerung erheblicher Investitionen.

Das oben beschriebene Sachverhaltsmuster trifft auf die nachfolgend beschriebenen Beispiele 3A-3D zu. Jedes Beispiel wird für sich betrachtet.

Beispiel 3A

Ein Investor besitzt die Mehrheit der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen. Die Stimmrechte des Investors sind substanziell, weil der Investor Entscheidungen über die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten dann treffen kann, wenn sie getroffen werden müssen. Die Tatsache, dass es 30 Tage dauert, bis der Investor seine Stimmrechte ausüben kann, nimmt ihm nicht die gegenwärtige Möglichkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten von dem Augenblick an, an dem er die Anteilsbeteiligung erwirbt.

Beispiel 3B

Ein Investor ist Vertragspartner eines Terminkontrakts über den Erwerb der Anteilsmehrheit an dem Beteiligungsunternehmen. Der Erfüllungstag des Terminkontrakts ist in 25 Tagen. Die bestehenden Anteilseigner können die bestehende Unternehmenspolitik bezüglich der maßgeblichen Tätigkeiten nicht ändern, weil eine außerordentliche Versammlung frühestens in 30 Tagen stattfinden kann. Zu diesem Zeitpunkt wird der Terminkontrakt schon erfüllt worden sein. Folglich hat der Investor Rechte, die im Wesentlichen den im Beispiel 3A beschriebenen Rechten des Mehrheitsaktionärs entsprechen (d.h. der Investor, der im Besitz des Terminkontrakts ist, kann Entscheidungen über die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten dann treffen, wenn sie getroffen werden müssen). Der Terminkontrakt des Investors ist ein substanzielles Recht, das diesem bereits vor Erfüllung des Terminkontrakts die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleiht.

Beispiel 3C

Ein Investor besitzt eine substanzielle Option auf den Erwerb der Anteilsmehrheit an dem Beteiligungsunternehmen, die in 25 Tagen ausübbar und tief im Geld ist. Hier würde man den gleichen Schluss ziehen wie in Beispiel 3B.

Beispiel 3D

Ein Investor ist Vertragspartner eines Terminkontrakts über den Erwerb der Anteilsmehrheit an dem Beteiligungsunternehmen. Dabei bestehen keine weiteren, verwandten Rechte am Beteiligungsunternehmen. Der Erfüllungstag des Terminkontrakts ist in sechs Monaten. Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Beispielen verfügt der Investor nicht über die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten. Die bestehenden Anteilseigner sind gegenwärtig in der Lage, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken, weil sie die bestehende Unternehmenspolitik bezüglich der maßgeblichen Tätigkeiten ändern können, bevor der Terminkontrakt erfüllt wird.

B25 Substanzielle, von Dritten auszuübende Rechte können einen Investor an der Beherrschung des Beteiligungsunternehmens, auf das sich diese Rechte beziehen, hindern. Bei derartigen substanziellen Rechten ist es nicht erforderlich, dass ihre Inhaber in der Lage sind, Entscheidungen einzuleiten. Solange diese Rechte keine reinen Schutzrechte sind (siehe Paragraphen B26-B28), können substanzielle Rechte, die sich im Besitz Dritter befinden, den Investor an der Beherrschung des Beteiligungsunternehmens hindern. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechte ihren Inhabern nur die gegenwärtige Fähigkeit zur Genehmigung oder Blockierung von Entscheidungen bezüglich der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.

Schutzrechte

B26 Bei der Bewertung, ob Rechte einem Investor Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen verleihen, muss der Investor beurteilen, ob es sich bei seinen Rechten und den Rechten Dritter um Schutzrechte handelt.

Schutzrechte beziehen sich auf grundlegende Veränderungen bei den Tätigkeiten eines Beteiligungsunternehmens oder gelten in Ausnahmesituationen. Doch sind nicht alle Rechte, die in Ausnahmesituationen gelten oder von bestimmten Ereignissen abhängig sind, Schutzrechte (siehe Paragraphen B13 und B53).

B27 Da Schutzrechte darauf ausgelegt sind, die Interessen ihres Besitzers zu schützen, ohne dem Betreffenden Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu verleihen, auf das sich diese Rechte beziehen, kann ein Investor, der nur Schutzrechte besitzt, weder Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen besitzen noch verhindern, dass ein Dritter Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen besitzt (siehe Paragraph 14).

B28 Beispiele für solche Schutzrechte sind unter anderem:

  1. das Recht eines Darlehensgebers, einem Darlehensnehmer Einschränkungen bei Tätigkeiten aufzuerlegen, die das Kreditrisiko des Darlehensnehmers zum Nachteil des Darlehensgebers verändern könnten.
  2. das Recht des Inhabers eines nicht beherrschenden Anteils an einem Beteiligungsunternehmen auf Genehmigung vermögenswirksamer Ausgaben, welche die im üblichen Geschäftsverlauf erforderlichen Ausgaben übersteigen, oder das Recht zur Genehmigung der Emission von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten.
  3. das Recht eines Darlehensgebers auf Pfändung der Vermögenswerte des Darlehensnehmers, wenn dieser festgelegte Bedingungen für die Darlehenstilgung nicht erfüllt.

Franchiseverträge

B29 Franchiseverträge, bei denen das Beteiligungsunternehmen Franchisenehmer ist, räumen dem Franchisegeber häufig Rechte ein, die dem Schutz der Franchisemarke dienen sollen. In einem typischen Franchisevertrag werden dem Franchisegeber bestimmte Entscheidungsrechte im Hinblick auf die geschäftlichen Tätigkeiten des Franchisenehmers eingeräumt.

B30 Allgemein schränken die Rechte des Franchisegebers nicht die Fähigkeit Dritter ein, Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Rendite des Franchisenehmers zu treffen. Genauso wenig erhält der Franchisegeber durch seine Rechte aus Franchisevereinbarungen notwendigerweise die Fähigkeit, gegenwärtig die Tätigkeiten zu lenken, die wesentlichen Einfluss auf die Rendite des Franchisenehmers haben.

B31 Man muss zwischen der gegenwärtigen Fähigkeit zu Entscheidungen mit wesentlichem Einfluss auf die Rendite des Franchisenehmers und der Fähigkeit zu Entscheidungen zum Schutz der Franchisemarke unterscheiden. Der Franchisegeber hat keine Verfügungsgewalt über den Franchisenehmer, wenn Dritte über bestehende Rechte verfügen, die ihnen die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten des Franchisenehmers verleihen.

B32 Mit dem Abschluss der Franchisevereinbarung hat der Franchisenehmer die einseitige Entscheidung getroffen, sein Geschäft gemäß den Bestimmungen der Franchisevereinbarung, aber auf eigene Rechnung zu führen.

B33 Grundlegende Entscheidungen, wie beispielsweise die Wahl von Rechtsform und Finanzstruktur des Franchisenehmers, können von anderen Parteien als dem Franchisegeber dominiert werden und die Rendite des Franchisenehmers erheblich beeinflussen. Je geringer der Umfang der vom Franchisegeber bereitgestellten finanziellen Unterstützung und je geringer die Risikobelastung des Franchisegebers durch die Renditeschwankungen beim Franchisenehmer, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass der Franchisegeber nur Schutzrechte besitzt.

Stimmrechte

B34 Häufig verfügt ein Investor über die gegenwärtige Fähigkeit, die maßgeblichen Tätigkeiten durch Stimmrechte oder ähnliche Rechte zu lenken. Ein Investor berücksichtigt die Vorschriften in diesem Abschnitt (Paragraphen B35-B50), wenn die maßgeblichen Tätigkeiten eines Beteiligungsunternehmens durch Stimmrechte gelenkt werden.

Verfügungsgewalt mit Stimmrechtsmehrheit

B35 Ein Investor, der mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines Beteiligungsunternehmens besitzt, verfügt in den unten aufgeführten Situationen über Verfügungsgewalt, sofern nicht Paragraph B36 oder Paragraph B37 zutreffen:

  1. die maßgeblichen Tätigkeiten werden durch Stimmabgabe des Inhabers der Stimmrechtsmehrheit gelenkt; oder
  2. eine Mehrheit der Mitglieder des Lenkungsorgans für die maßgeblichen Tätigkeiten wird durch Stimmabgabe des Inhabers der Stimmrechtsmehrheit bestellt.

Stimmrechtsmehrheit, aber keine Verfügungsgewalt

B36 Damit ein Investor, der mehr als die Hälfte der Stimmrechte in einem Beteiligungsunternehmen besitzt, Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat, müssen seine Stimmrechte gemäß den Paragraphen B22-B25 substanziell sein und ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen. Diese Lenkung erfolgt häufig mittels Bestimmung der betrieblichen und finanziellen Unternehmenspolitik. Verfügt ein anderes Unternehmen über bestehende Rechte, die ihm das Recht zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen, und ist dieses Unternehmen kein Agent des Investors, dann hat der Investor keine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen.

B37 Ein Investor hat auch dann, wenn er die Stimmrechtsmehrheit besitzt, keine Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen, wenn diese Stimmrechte nicht substanziell sind. Beispielsweise kann ein Investor, der mehr als die Hälfte der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen besitzt, keine Verfügungsgewalt haben, wenn die maßgeblichen Tätigkeiten den Weisungen einer staatlichen Stelle, eines Gerichts, eines Vermögensverwalters, Konkursverwalters, Liquidators oder einer Aufsichtsbehörde unterworfen sind.

Verfügungsgewalt ohne Stimmrechtsmehrheit

B38 Ein Investor kann auch dann Verfügungsgewalt haben, wenn er keine Mehrheit der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen besitzt. Verfügungsgewalt ohne Besitz der Mehrheit der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen kann zum Beispiel vermittelt werden durch:

  1. eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Investor und anderen Stimmberechtigten (siehe Paragraph B39);
  2. Rechte, die aus anderen vertraglichen Vereinbarungen resultieren (siehe Paragraph B40);
  3. Stimmrechte des Investors (siehe Paragraphen B41-B45);
  4. potenzielle Stimmrechte (siehe Paragraphen B47-B50); oder
  5. eine Kombination aus (a)-(d).

Vertragliche Vereinbarung mit anderen Stimmberechtigten

B39 Durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Investor und anderen Stimmberechtigten kann der Investor das Recht zur Ausübung von Stimmrechten erlangen, die ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt zu verleihen, und zwar auch dann, wenn er ohne die vertragliche Vereinbarung nicht über genügend Stimmrechte verfügen würde, um Verfügungsgewalt zu haben. Eine vertragliche Vereinbarung könnte jedoch sicherstellen, dass der Investor anderen Stimmberechtigten in ausreichendem Umfang Anweisungen zur Stimmabgabe erteilen kann, um ihn in die Lage zu versetzen, Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten zu treffen.

Rechte aus anderen vertraglichen Vereinbarungen

B40 Ein Investor kann auch durch andere Entscheidungsrechte in Verbindung mit Stimmrechten die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten erhalten. Beispielsweise können die in einer vertraglichen Vereinbarung festgelegten Rechte in Verbindung mit Stimmrechten ausreichen, um einem Investor die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung des Herstellungsprozesses in einem Beteiligungsunternehmen oder zur Lenkung anderer betrieblicher oder finanzieller Tätigkeiten eines Beteiligungsunternehmens, die erheblichen Einfluss auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens haben, zu verleihen. Bestehen jedoch keine anderen Rechte, dann führt die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Beteiligungsunternehmens vom Investor (wie dies in Beziehungen zwischen einem Lieferanten und dessen Hauptkunden der Fall ist) nicht dazu, dass der Investor Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat.

Stimmrechte des Investors

B41 Ein Investor ohne Stimmrechtsmehrheit verfügt dann über ausreichende Rechte, die ihm Verfügungsgewalt zu verleihen, wenn er die praktische Möglichkeit zur einseitigen Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten besitzt.

B42 Bei der Beurteilung, ob die Stimmrechte eines Investors ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt zu verleihen, berücksichtigt der Investor alle Sachverhalte und Umstände, so u.a.:

  1. die Größe seines Stimmrechtsbesitzes im Verhältnis zur Größe und Verteilung der Stimmrechtsbesitze anderer Stimmberechtigter. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
    1. je mehr Stimmrechte ein Investor besitzt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er über bestehende Rechte verfügt, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.
    2. je mehr Stimmrechte ein Investor im Vergleich zu anderen Stimmberechtigten besitzt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er über bestehende Rechte verfügt, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.
    3. je mehr Parteien zusammenwirken müssten, um den Investor zu überstimmen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Investor über bestehende Rechte verfügt, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.
  2. potenzielle Stimmrechte, die sich im Besitz des Investors, anderer Stimmberechtigter oder sonstiger Parteien befinden (siehe Paragraphen B47-B50);
  3. Rechte, die aus anderen vertraglichen Vereinbarungen resultieren (siehe Paragraph B40); und
  4. weitere Sachverhalte und Umstände, die darauf hinweisen, ob der Investor die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt, an dem Entscheidungen getroffen werden müssen, besitzt oder nicht. Hierzu gehören auch Abstimmmuster aus früheren Hauptversammlungen.

B43 Wird die Lenkung maßgeblicher Tätigkeiten durch Stimmenmehrheit bestimmt, besitzt ein Investor wesentlich mehr Stimmrechte als alle anderen Stimmberechtigten oder organisierten Gruppen von Stimmberechtigten und sind die anderen Anteilsbeteiligungen weit gestreut, dann kann sich allein aus der Erwägung der in Paragraph B42(a)-(c) aufgeführten Faktoren klar ergeben, dass der Investor Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 4

Ein Investor erwirbt 48 % der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen. Die verbleibenden Stimmrechte befinden sich im Besitz von Tausenden von Anteilseignern, von denen keiner allein mehr als 1 % der Stimmrechte besitzt. Keiner der Anteilseigner hat Vereinbarungen über die Konsultation anderer Anteilseigner oder über gemeinsame Beschlussfassungen geschlossen. Als der Investor auf der Grundlage der relativen Größe der anderen Anteilsbeteiligungen berechnet hat, wie hoch der Anteil der zu erwerbenden Stimmrechte sein müsste, stellte er fest, dass ein Anteil von 48 % für eine Beherrschung ausreichen würde. In diesem Fall zieht der Investor auf Basis der absoluten Größe seiner Beteiligung und der relativen Größe der anderen Anteilsbeteiligungen den Schluss, dass er einen hinreichend dominanten Stimmrechtsanteil besitzt, um das Kriterium der Verfügungsgewalt zu erfüllen. Andere Nachweise für Verfügungsgewalt müssen dabei nicht mehr berücksichtigt werden.

Beispiel 5

Investor a besitzt 40 % der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen und zwölf weitere Investoren besitzen je 5 % der Stimmrechte an dem Beteiligungsunternehmen. Eine Aktionärsvereinbarung gewährt Investor a das Recht zur Bestellung und Abberufung der für die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verantwortlichen Geschäftsleitung sowie zur Festlegung ihrer Vergütung. Zur Änderung der Vereinbarung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anteilseigner erforderlich. In diesem Fall zieht Investor a den Schluss, dass die absolute Größe seiner Beteiligung und die relative Größe der anderen Anteilsbeteiligungen allein keinen schlüssigen Beweis darstellen, anhand dessen sich bestimmen ließe, ob er über ausreichende Rechte verfügt, um Verfügungsgewalt zu haben. Investor a stellt jedoch fest, dass sein vertragliches Recht zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsleitung sowie zur Festlegung ihrer Vergütung ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass er Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat. Die Tatsache, dass Investor a dieses Recht vielleicht nicht ausgeübt hat, oder die Wahrscheinlichkeit, dass Investor a sein Recht auf Auswahl, Bestellung oder Abberufung der Geschäftsleitung ausübt, ist bei der Beurteilung, ob Investor a Verfügungsgewalt besitzt, nicht in Betracht zu ziehen.

B44 In anderen Situationen kann aus der Erwägung der in Paragraph B42(a)-(c) aufgeführten Faktoren klar hervorgehen, dass ein Investor keine Verfügungsgewalt besitzt.

Anwendungsbeispiel

Beispiel 6

Investor a besitzt 45 % der Stimmrechte in einem Beteiligungsunternehmen. Zwei weitere Investoren besitzen je 26 % der Stimmrechte. Die restlichen Stimmrechte befinden sich im Besitz von drei weiteren Anteilseignern, von denen jeder 1 % besitzt. Es bestehen keine weiteren Vereinbarungen mit Auswirkungen auf die Beschlussfassung. In diesem Fall reicht die Größe des Stimmrechtsanteils von Investor a für sich allein sowie im Verhältnis zu den anderen Anteilsbesitzen aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Investor a keine Verfügungsgewalt hat. Es müssten nur zwei andere Investoren zusammenarbeiten, um Investor a daran zu hindern, die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens zu lenken.

B45 Die in Paragraph B42(a)-(c) aufgeführten Faktoren mögen für sich genommen noch keinen Schluss zulassen. Hat ein Investor nach Berücksichtigung dieser Faktoren keine Klarheit darüber, ob er über Verfügungsgewalt verfügt, muss er zusätzliche Sachverhalte und Umstände in Betracht ziehen, z.B. ob aus Abstimmmustern bei früheren Hauptversammlungen ersichtlich ist, dass andere Anteilseigner eher passiv sind. Hierzu gehört auch die Beurteilung der in Paragraph B18 erläuterten Faktoren sowie der in den Paragraphen B19 und B20 dargestellten Indikatoren. Je weniger Stimmrechte der Investor besitzt und je weniger Parteien zusammenwirken müssen, um den Investor zu überstimmen, desto mehr Gewicht muss auf die zusätzlichen Sachverhalte und Umstände gelegt werden, damit beurteilt werden kann, ob die Rechte des Investors ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt zu verleihen. Werden die in den Paragraphen B18-B20 beschriebenen Sachverhalte und Umstände gemeinsam mit den Rechten des Investors betrachtet, ist dem in Paragraph B18 dargestellten Nachweis für Verfügungsgewalt mehr Gewicht beizulegen als den in den Paragraphen B19 und B20 beschriebenen Indikatoren für Verfügungsgewalt.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 7

Ein Investor besitzt 45 % der Stimmrechte in einem Beteiligungsunternehmen. Elf weitere Anteilseigner besitzen je 5 % der Stimmrechte. Keiner der Anteilseigner hat vertragliche Vereinbarungen über die Konsultation anderer Anteilseigner oder über eine gemeinsame Beschlussfassung geschlossen. In diesem Fall stellen die absolute Größe seiner Beteiligung und die relative Größe der anderen Anteilsbeteiligungen allein keinen schlüssigen Beweis dar, anhand dessen sich bestimmen ließe, ob der Investor über ausreichende Rechte verfügt, um Verfügungsgewalt zu haben. Es müssen weitere Sachverhalte und Umstände berücksichtigt werden, die den Nachweis dafür erbringen können, dass der Investor Verfügungsgewalt hat oder dass er keine Verfügungsgewalt hat.

Beispiel 8

Ein Investor besitzt 35 % der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen. Drei weitere Anteilseigner besitzen je 5 % der Stimmrechte. Die verbleibenden Stimmrechte befinden sich im Besitz zahlreicher anderer Anteilseigner, von denen keiner für sich genommen mehr als 1 % der Stimmrechte besitzt. Keiner der Anteilseigner hat Vereinbarungen über die Konsultation anderer Anteilseigner oder über eine gemeinsame Beschlussfassung geschlossen. Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens erfordern die Genehmigung mit einfacher Mehrheit der auf maßgeblichen Hauptversammlungen abgegebenen Stimmen. Auf maßgeblichen Hauptversammlungen der letzten Zeit haben 75 % der Stimmrechte des Beteiligungsunternehmens an Abstimmungen teilgenommen. In diesem Fall weist die aktive Beteiligung der anderen Anteilseigner auf Hauptversammlungen der letzten Zeit darauf hin, dass der Investor nicht über die praktische Möglichkeit zur einseitigen Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verfügen würde, weil eine ausreichende Anzahl anderer Anteilseigner auf die gleiche Weise abgestimmt hat wie der Investor.

B46 Geht aus der Erwägung der in Paragraph B42(a)-(d) aufgeführten Faktoren nicht klar hervor, dass der Investor Verfügungsgewalt hat, liegt keine Beherrschung des Beteiligungsunternehmens durch den Investor vor.

Potenzielle Stimmrechte

B47 Bei der Beurteilung der Beherrschung berücksichtigt ein Investor sowohl seine eigenen potenziellen Stimmrechte als auch die potenziellen Stimmrechte anderer Parteien, um auf diese Weise festzustellen, ob er Verfügungsgewalt hat. Potenzielle Stimmrechte sind Rechte auf den Erwerb von Stimmrechten in einem Beteiligungsunternehmen. Dies können Rechte sein, die aus wandelbaren Instrumenten oder Optionen unter Einschluss von Terminkontrakten entstehen. Diese potenziellen Stimmrechte werden nur berücksichtigt, wenn die Rechte substanziell sind (siehe Paragraphen B22-B25).

B48 Bei der Betrachtung potenzieller Stimmrechte muss ein Investor Zweck und Gestaltung des Instruments sowie Zweck und Gestaltung anderer Engagements des Investors beim Beteiligungsunternehmen berücksichtigen. Hierzu gehört auch eine Beurteilung der verschiedenen Vertragsbedingungen des Instruments sowie der augenscheinlichen Erwartungen, Motive und Gründe des Investors in Bezug auf seine Einwilligung in diese Bedingungen.

B49 Verfügt der Investor außerdem über Stimm- oder andere Entscheidungsrechte in Bezug auf die Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, beurteilt er, ob ihm diese Rechte in Verbindung mit potenziellen Stimmrechten Verfügungsgewalt verleihen.

B50 Ein Investor kann auch aus potenziellen Stimmrechten, allein oder in Verbindung mit anderen Rechten, die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten erhalten. Dies trifft beispielsweise mit großer Wahrscheinlichkeit zu, wenn ein Investor 40 % der Stimmrechte eines Beteiligungsunternehmens besitzt und wenn er, wie in Paragraph B23 beschrieben, außerdem substanzielle Rechte besitzt, die aus Optionen auf den Erwerb weiterer 20 % der Stimmrechte entstehen.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 9

Investor a besitzt 70 % der Stimmrechte in einem Beteiligungsunternehmen. Investor B hat 30 % der Stimmrechte im Beteiligungsunternehmen sowie eine Option zum Erwerb der Hälfte der Stimmrecht des Investors A. Diese Option ist in den nächsten beiden Jahren zu einem Festpreis ausübbar, der weit aus dem Geld ist (und dies in diesem Zweijahreszeitraum erwartungsgemäß auch bleiben wird). Investor a hat seine Stimmrechte bisher ausgeübt und lenkt die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens aktiv. In einem solchen Fall wird wahrscheinlich Investor a das Kriterium der Verfügungsgewalt erfüllen, weil er anscheinend die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten hat. Obgleich Investor B gegenwärtig ausübbare Optionen auf den Kauf zusätzlicher Stimmrechte hat (die ihm bei ihrer Ausübung die Stimmenrechtsmehrheit in dem Beteiligungsunternehmen verleihen würden), sind die mit diesen Optionen verknüpften Vertragsbedingungen so beschaffen, dass die Optionen nicht als substanziell angesehen werden.

Beispiel 10

Investor a und zwei weitere Investoren besitzen je ein Drittel der Stimmrechte eines Beteiligungsunternehmens. Die Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens ist eng mit der von Investor a verwandt. Zusätzlich zu seinen Eigenkapitalinstrumenten besitzt Investor a Schuldinstrumente, die jederzeit zu einem Festpreis, der aus dem Geld (aber nicht weit aus dem Geld) ist, in Stammaktien des Beteiligungsunternehmens wandelbar sind. Würde die Schuld gewandelt, besäße Investor a 60 % der Stimmrechte im Beteiligungsunternehmen. Investor a würde von der Realisierung von Synergien profitieren, wenn die Schuldinstrumente in Stammaktien umgewandelt würden. Investor a hat Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen, weil er sowohl Stimmrechte im Beteiligungsunternehmen als auch substanzielle potenzielle Stimmrechte besitzt, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.

Verfügungsgewalt in Situationen, in denen Stimm- oder ähnliche Rechte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens haben.

B51 Bei der Beurteilung von Zweck und Gestaltung eines Beteiligungsunternehmens (siehe Paragraphen B5-B8) muss ein Investor das Engagement und die Entscheidungen berücksichtigen, die bei der Gründung des Beteiligungsunternehmens in dessen Gestaltung eingeflossen sind. Außerdem hat er zu bewerten, ob die Vertragsbedingungen und Merkmale des Engagements ihn mit Rechten versehen, die zur Verleihung von Verfügungsgewalt ausreichen. Eine Beteiligung an der Gestaltung eines Beteiligungsunternehmens reicht alleine nicht für eine beherrschende Stellung des Investors aus. Eine Beteiligung an der Gestaltung kann jedoch darauf hinweisen, dass der Investor Gelegenheit zum Erwerb von Rechten hatte, die ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu verleihen.

B52 Darüber hinaus hat ein Investor vertragliche Vereinbarungen wie Kauf- und Verkaufsrechte sowie Liquidationsrechte zu berücksichtigen, die bei der Gründung des Beteiligungsunternehmens festgelegt wurden. Beinhalten diese vertraglichen Vereinbarungen Tätigkeiten, die mit denen des Beteiligungsunternehmens eng verwandt sind, dann bilden diese Tätigkeiten der Sache nach einen Bestandteil der gesamten Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, auch wenn sie vielleicht außerhalb der rechtlichen Grenzen des Beteiligungsunternehmens stattfinden. Daher müssen ausdrückliche oder stillschweigende, in vertragliche Vereinbarungen eingebettete Entscheidungsrechte, die eng mit dem Beteiligungsunternehmen zusammenhängen, bei der Feststellung der Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen als maßgebliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.

B53 Bei einigen Beteiligungsunternehmen kommen maßgebliche Tätigkeiten nur vor, wenn bestimmte Umstände oder Ereignisse eintreten. Das Beteiligungsunternehmen kann so gestaltet sein, dass die Lenkung seiner Tätigkeiten sowie seine Rendite vorgegeben sind, bis diese besonderen Umstände oder Ereignisse eintreten. In diesem Fall können nur die Entscheidungen über die Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, die bei Eintritt der betreffenden Umstände oder Ereignisse erfolgen, wesentlichen Einfluss auf dessen Rendite haben und somit maßgebliche Tätigkeiten sein. Diese Umstände oder Ereignisse müssen nicht eingetreten sein, damit ein Investor, der diese Entscheidungen treffen kann, Verfügungsgewalt besitzt. Die Tatsache, dass das Entscheidungsrecht daran gebunden ist, dass bestimmte Umstände oder Ereignisse eintreten, lässt diese Rechte nicht an sich schon zu Schutzrechten werden.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 11

Die einzige Geschäftstätigkeit eines Beteiligungsunternehmens besteht gemäß Festlegung in seinen Gründungsurkunden darin, Forderungen aufzukaufen und auf Tagesbasis für seine Investoren zu verwalten. Diese Verwaltung auf Tagesbasis beinhaltet die Einnahme und Weiterleitung von Kapital- und Zinszahlungen jeweils bei Fälligkeit. Bei Verzug einer Forderung verkauft das Beteiligungsunternehmen die Forderung automatisch an einen Investor. Dies wurde in einer Verkaufsoptionsvereinbarung zwischen Investor und Beteiligungsunternehmen jeweils getrennt vereinbart. Die einzige maßgebliche Tätigkeit besteht im Management der Forderungen bei Verzug, denn dies ist die einzige Tätigkeit, die die Rendite des Beteiligungsunternehmens wesentlich beeinflussen kann. Die Verwaltung der Forderungen vor einem Verzug ist keine maßgebliche Tätigkeit, weil sie keine substanziellen Entscheidungen verlangt, die wesentlichen Einfluss auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens haben könnten. Die Tätigkeiten vor einem Verzug sind vorgegeben und laufen nur auf das Einsammeln von Zahlungsströmen bei Fälligkeit und deren Weiterleitung an die Investoren hinaus. Daher ist bei der Beurteilung der gesamten Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, die wesentlichen Einfluss auf die Rendite des Beteiligungsunternehmen haben, nur das Recht des Investors auf Verwaltung dieser Vermögenswerte bei Verzug zu berücksichtigen. In diesem Bespiel wird durch die Gestaltung des Beteiligungsunternehmens sichergestellt, dass zum einzigen Zeitpunkt, an dem eine solche Entscheidungskompetenz erforderlich ist, der Investor diese Entscheidungskompetenz über die Tätigkeiten mit wesentlichem Einfluss auf die Renditen auch tatsächlich besitzt. Die Bedingungen der Verkaufsoptionsvereinbarung sind integraler Bestandteil des gesamten Geschäftsvorfalls sowie der Errichtung des Beteiligungsunternehmens. Daher lassen die Bedingungen der Verkaufsoptionsvereinbarung zusammen mit den Gründungsurkunden des Beteiligungsunternehmens darauf schließen, dass der Investor Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen besitzt, obgleich er die Forderungen erst bei Verzug in Besitz nimmt und obgleich er die in Verzug geratenen Forderungen außerhalb der gesetzlichen Grenzen des Beteiligungsunternehmens verwaltet.

Beispiel 12

Die Vermögenswerte eines Beteiligungsunternehmens bestehen ausschließlich in Forderungen. Betrachtet man Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens, stellt man fest, dass die einzige maßgebliche Tätigkeit in der Verwaltung der Forderungen bei Verzug besteht. Die Partei mit der Fähigkeit zur Verwaltung der in Verzug geratenden Forderungen hat Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob Kreditnehmer tatsächlich in Verzug geraten sind.

B54 Ein Investor kann ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet sein zu gewährleisten, dass ein Beteiligungsunternehmen seinen Betrieb wie vorgesehen weiterführt. Eine solche Verpflichtung kann die Risikobelastung des Investors durch Renditeschwankungen erhöhen. Dies wiederum kann als weiterer Anreiz zum Erwerb von Rechten wirken, die ausreichen, um dem betreffenden Investor Verfügungsgewalt zu verleihen. Daher kann eine Verpflichtung zur Gewährleistung dessen, dass ein Beteiligungsunternehmen seinen Betrieb wie vorgesehen führt, ein Indikator für Verfügungsgewalt des Investors sein. Für sich allein verleiht sie einem Investor jedoch weder Verfügungsgewalt noch verhindert sie, dass Dritte Verfügungsgewalt besitzen.

Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen aus einem Beteiligungsunternehmen

B55 Bei der Beurteilung, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, ermittelt der betreffende Investor, ob ihm aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen eine Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen entstehen.

B56 Schwankende Renditen sind Renditen, die nicht festgelegt sind und aufgrund der Leistung eines Beteiligungsunternehmens variieren können. Schwankende Renditen können ausschließlich positiv, ausschließlich negativ oder sowohl positiv als auch negativ sein (siehe Paragraph 15). Ein Investor beurteilt, ob die Renditen eines Beteiligungsunternehmens Schwankungen unterliegen und wie stark diese Schwankungen sind. Dabei legt er den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung zugrunde, lässt die Rechtsform der Renditen aber außer Acht. Ein Investor kann zum Beispiel eine Schuldverschreibung mit festen Zinszahlungen besitzen. Die festen Zinszahlungen stellen für die Zwecke dieses IFRS schwankende Renditen dar, weil sie dem Ausfallrisiko unterliegen und den Investor dem Kreditrisiko des Herausgebers der Schuldverschreibung aussetzen. Der Umfang der Schwankungen (d.h. wie stark sich diese Renditen verändern) hängt vom Kreditrisiko der Schuldverschreibung ab. Ähnlich verhält es sich bei festen Leistungsgebühren für die Verwaltung der Vermögenswerte eines Beteiligungsunternehmens. Auch sie sind schwankende Renditen, weil sie den Investor dem Leistungsrisiko des Beteiligungsunternehmens aussetzen. Der Umfang der Schwankungen hängt von der Fähigkeit des Beteiligungsunternehmens ab, genügend Einkommen zur Zahlung der Gebühr zu generieren.

B57 Beispiele für Renditen sind u.a.:

  1. Dividenden, sonstiger, aus einem Beteiligungsunternehmen bezogener wirtschaftlicher Nutzen (z.B. Zinsen aus vom Beteiligungsunternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen) sowie Wertänderungen bei der Beteiligung des Investors in dem betreffenden Beteiligungsunternehmen.
  2. Entgelt für die Verwaltung der Vermögenswerte oder Schulden eines Beteiligungsunternehmens, Gebühren für und Risikobelastung durch Verluste aus der Bereitstellung von Krediten oder Liquiditätshilfen, verbleibende Anteile an den Vermögenswerten und Schulden des Beteiligungsunternehmens bei dessen Liquidation, Steuervergünstigungen und Zugang zu zukünftiger Liquidität, die ein Investor aus seinem Engagement in einem Beteiligungsunternehmen besitzt.
  3. Renditen, die anderen Anteilseignern nicht zur Verfügung stehen. Ein Investor könnte beispielsweise seine Vermögenswerte in Verbindung mit den Vermögenswerten des Beteiligungsunternehmens nutzen. Dies könnte in der Zusammenlegung betrieblicher Aufgabenbereiche erfolgen, um Größenvorteile oder Kosteneinsparungen zu erzielen, Bezugsquellen für knappe Produkte zu finden, Zugang zu gesetzlich geschütztem Wissen zu erhalten oder bestimmte geschäftliche Tätigkeiten oder Vermögenswerte zu beschränken, um den Wert anderer Vermögenswerte des Investors zu steigern.

Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Rendite

Übertragene Verfügungsgewalt

B58 Im Zuge der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, muss ein Investor mit Entscheidungsbefugnis (Entscheidungsträger), feststellen, ob er Prinzipal oder Agent ist. Er muss außerdem ermitteln, ob ein anderes Unternehmen mit Entscheidungsrechten als Agent für ihn handelt. Ein Agent ist eine Partei, die vorrangig den Auftrag hat, im Namen und zum Vorteil einer oder mehrerer anderer Partei(en) (Prinzipal(e)) zu handeln. Er beherrscht das Beteiligungsunternehmen bei der Ausübung seiner Entscheidungskompetenz daher nicht (siehe Paragraphen 17 und 18). Die Verfügungsgewalt eines Prinzipals kann sich also mitunter im Besitz eines Agenten befinden und von diesem, allerdings im Namen des Prinzipals, ausgeübt werden. Ein Entscheidungsträger ist nicht allein deswegen Agent, weil andere Parteien von seinen Entscheidungen profitieren können.

B59 Ein Investor kann seine Entscheidungskompetenz für bestimme Angelegenheiten oder für alle maßgeblichen Tätigkeiten auf einen Agenten übertragen. Im Zuge der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat ein Investor die auf seinen Agenten übertragenen Entscheidungskompetenzen als unmittelbar in seinem eigenen Besitz befindlich zu behandeln. Bestehen mehrere Prinzipale, muss jeder der Prinzipale unter Berücksichtigung der Vorschriften in den Paragraphen B5-B54 beurteilen, ob er Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen besitzt. Die Paragraphen B60-B72 enthalten Leitlinien für die Feststellung, ob ein Entscheidungsträger Agent oder Prinzipal ist.

B60 Im Zuge der Feststellung, ob er Agent ist, hat ein Entscheidungsträger die gesamte, allgemeine Beziehung zwischen sich, dem verwalteten Beteiligungsunternehmen und den anderen, im Beteiligungsunternehmen engagierten Parteien zu betrachten; dabei sind insbesondere alle nachfolgend aufgeführten Faktoren zu beachten:

  1. der Umfang seiner Entscheidungskompetenz über das Beteiligungsunternehmen (Paragraphen B62 und B63).
  2. die Rechte anderer Parteien (Paragraphen B64-B67).
  3. das Entgelt, auf das er gemäß Entgeltvereinbarung(en) Anspruch hat (Paragraphen B68-B70).
  4. die Risikobelastung des Entscheidungsträgers durch die Schwankungen der Renditen aus anderen Anteilen, die er im Beteiligungsunternehmen besitzt (Paragraph B71 und B72).

Die einzelnen Faktoren sind unter Zugrundelegung besonderer Sachverhalte und Umstände unterschiedlich zu gewichten.

B61 Die Feststellung, ob ein Entscheidungsträger Agent ist, erfordert eine Auswertung aller in Paragraph B60 aufgeführten Faktoren. Dies gilt nicht, wenn eine einzelne Partei substanzielle Rechte zur Abberufung des Entscheidungsträgers (Abberufungsrechte) besitzt und den Entscheidungsträger ohne wichtigen Grund seines Amtes entheben kann (siehe Paragraph B65).

Umfang der Entscheidungskompetenz

B62 Der Umfang der Entscheidungskompetenz eines Entscheidungsträgers wird unter Berücksichtigung folgender Punkte bewertet:

  1. Tätigkeiten, die gemäß Vereinbarung(en) über die Entscheidungsfindung zulässig und gesetzlich festgelegt sind; und
  2. Ermessensspielraum, den der Entscheidungsträger bei seinen Entscheidungen über die betreffenden Tätigkeiten hat.

B63 Ein Entscheidungsträger muss Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens, die Risiken, denen das Beteiligungsunternehmen aufgrund seiner Gestaltung ausgesetzt sein soll, die Risiken, die es aufgrund seiner Gestaltung an die engagierten Parteien weiterreichen soll, sowie den Grad der Beteiligung des Entscheidungsträgers an der Gestaltung des Beteiligungsunternehmens berücksichtigen. Wenn ein Entscheidungsträger beispielsweise erheblichen Anteil an der Gestaltung des Beteiligungsunternehmens hat (u.a. bei der Festlegung des Umfangs der Entscheidungskompetenz), kann dies darauf hindeuten, dass er Gelegenheit und Anreiz zum Erwerb von Rechten hatte, die es mit sich bringen, dass der Entscheidungsträger die Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten hat.

Rechte anderer Parteien

B64 Substanzielle Rechte, die sich im Besitz anderer Parteien befinden, können die Fähigkeit des Entscheidungsträgers zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten eines Beteiligungsunternehmens beeinflussen. Substanzielle Abberufungs- oder sonstige Rechte können ein Hinweis darauf sein, dass der Entscheidungsträger Agent ist.

B65 Besitzt eine einzelne Partei substanzielle Abberufungsrechte und kann sie den Entscheidungsträger ohne wichtigen Grund absetzen, dann reicht dies allein schon für die Schlussfolgerung aus, dass der Entscheidungsträger Agent ist. Besitzen mehrere Parteien solche Rechte (und kann keine einzelne Partei den Entscheidungsträger ohne Zustimmung der anderen Parteien abberufen), dann stellen diese Rechte für sich gesehen keinen schlüssigen Beweis dar, dass ein Entscheidungsträger vorrangig im Namen und zum Vorteil anderer handelt. Je höher darüber hinaus die Anzahl der Parteien ist, die zur Ausübung der Abberufungsrechte gegenüber einem Entscheidungsträger zusammenwirken müssen, und je größer das Ausmaß und die damit einhergehende Veränderlichkeit der sonstigen wirtschaftlichen Interessen des Entscheidungsträgers (d.h. Entgelt und andere Interessen) ist, desto geringer ist das Gewicht, das diesem Faktor beizulegen ist.

B66 Im Besitz anderer Parteien befindliche substanzielle Rechte, die den Ermessensspielraum eines Entscheidungsträgers einschränken, sind bei der Beurteilung, ob der Entscheidungsträger Agent ist, in ähnlicher Weise zu berücksichtigen wie Abberufungsrechte. Beispielsweise handelt es sich bei einem Entscheidungsträger, der für seine Handlungen eine Genehmigung bei einer kleinen Anzahl anderer Parteien einholen muss, im Allgemeinen um einen Agenten. (Weitere Leitlinien zu Rechten und der Frage, ob diese substanziell sind, werden in den Paragraphen B22-B25 beschrieben.)

B67 Die Betrachtung der im Besitz anderer Parteien befindlichen Rechte muss auch eine Beurteilung derjenigen Rechte umfassen, die vom Vorstand (oder einem anderen Lenkungsorgan) des Beteiligungsunternehmens ausgeübt werden können. Ferner ist deren Auswirkung auf die Entscheidungskompetenz zu berücksichtigen (siehe Paragraph B23(b)).

Entgelt

B68 Je höher und variabler das Entgelt des Entscheidungsträgers im Verhältnis zu der aus den Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens erwarteten Rendite ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Entscheidungspräger Prinzipal ist.

B69 Im Zuge der Ermittlung, ob er Prinzipal oder Agent ist, muss der Entscheidungsträger außerdem in Erwägung ziehen, ob folgende Bedingungen zutreffen:

  1. sein Entgelt steht in angemessenem Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen.
  2. die Entgeltvereinbarung enthält nur Vertragsbedingungen bzw. Beträge, die gewöhnlich in zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelten Vereinbarungen über ähnliche Dienstleistungen und Qualifikationsstufen enthalten sind.

B70 Ein Entscheidungsträger kann nur dann Agent sein, wenn die in Paragraph B69(a) und (b) geschilderten Bedingungen vorliegen. Die Erfüllung dieser Bedingungen reicht für sich allein jedoch nicht aus, um den Schluss ziehen zu können, dass ein Entscheidungsträger Agent ist.

Risikobelastung durch die Schwankungen der Renditen aus anderen Anteilen

B71 Ein Entscheidungsträger, der andere Anteile in einem Beteiligungsunternehmen besitzt (z.B. Beteiligungen am Unternehmen oder Stellung von Garantien im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Beteiligungsunternehmens) muss bei der Ermittlung, ob er Agent ist, seine Risikobelastung durch die Schwankungen bei den Renditen aus diesen Anteilen berücksichtigen. Der Besitz anderer Anteile an einem Beteiligungsunternehmen deutet darauf hin, dass der Entscheidungsträger Prinzipal sein könnte.

B72 Im Zuge der Bewertung seiner Risikobelastung durch die Schwankungen der Rendite aus anderen Anteilen im Beteiligungsunternehmen hat der Entscheidungsträger Folgendes in Erwägung zu ziehen:

  1. je größer das Ausmaß und die damit einhergehende Veränderlichkeit seiner wirtschaftlichen Interessen unter Berücksichtigung der Summe seiner Entgelte und anderen Anteile ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Entscheidungsträger Prinzipal ist.
  2. Unterscheidet sich seine Risikobelastung durch die Schwankungen der Rendite von der Belastung anderer Investoren, und wenn ja, könnte dies seine Handlungen beeinflussen? Dies könnte zum Beispiel zutreffen, wenn ein Entscheidungsträger nachrangige Eigentumsrechte an einem Beteiligungsunternehmen besitzt oder dem Unternehmen andere Formen der Kreditsicherheit zur Verfügung stellt.

Der Entscheidungsträger muss seine Risikobelastung im Verhältnis zur Summe der Renditeschwankungen des Beteiligungsunternehmens bewerten. Dieser Bewertung wird vorrangig die aus den Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens erwartete Rendite zugrunde gelegt. Sie darf jedoch die maximale Belastung des Entscheidungsträgers durch Renditeschwankungen im Beteiligungsunternehmen nicht vernachlässigen, die aus anderen, im Besitz des Entscheidungsträgers befindlichen Anteilen entsteht.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 13

Ein Entscheidungsträger (Fondsmanager) gründet, vermarktet und verwaltet einen öffentlich gehandelten, regulierten Fonds nach eng definierten Parametern, die gemäß den für ihn geltenden örtlichen Gesetzen und Verordnungen im Anlageauftrag beschrieben werden. Der Fonds wurde bei Anlegern als Geldanlage in ein gestreutes Depot von Eigenkapitaltiteln börsennotierter Unternehmen vermarktet. Innerhalb der festgelegten Parameter steht dem Fondsmanager die Entscheidung darüber, in welche Vermögenswerte investiert werden soll, frei. Der Fondsmanager hat eine anteilige Investition von 10 % in den Fonds geleistet und empfängt für seine Dienste ein marktübliches Honorar in Höhe von 1 % des Nettovermögenswertes des Fonds. Das Honorar steht in angemessenem Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen. Der Fondsmanager trägt über seine Anlage von 10 % hinaus keine Haftung für Verluste des Fonds. Der Fonds muss keinen unabhängigen Vorstand einsetzen und hat diesen auch nicht eingesetzt. Die Anleger besitzen keine substanziellen Rechte, die sich auf die Entscheidungskompetenz des Fondsmanagers auswirken könnten, können aber ihre Anteile innerhalb gewisser, vom Fonds festgelegter Grenzen zurückkaufen.

Obgleich er im Rahmen der im Anlageauftrag festgelegten Parameter und im Einklang mit den aufsichtsbehördlichen Vorschriften handelt, hat der Fondsmanager Entscheidungsrechte, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten des Fonds verleihen. Die Anleger besitzen keine substanziellen Rechte, die die Entscheidungskompetenz des Fondsmanagers beeinträchtigen könnten. Der Fondsmanager empfängt für seine Dienste ein marktübliches Honorar, das im angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen steht. Außerdem hat er einen anteiligen Beitrag in den Fonds eingezahlt. Das Entgelt und sein Investment setzen den Fondsmanager Schwankungen in der Rendite aus den Fondstätigkeiten aus, verursachen aber keine Risikobelastung, deren Größe darauf hindeutet, dass der Fondsmanager Prinzipal ist.

In diesem Beispiel ergibt sich aus der Betrachtung der Risikobelastung des Fondsmanagers durch Schwankungen der Fondsrendite in Verbindung mit seiner Entscheidungskompetenz im Rahmen eingegrenzter Parameter der Hinweis, dass der Fondsmanager Agent ist. Der Fondsmanager zieht also den Schluss, dass er den Fonds nicht beherrscht.

Beispiel 14

Ein Entscheidungsträger gründet, vermarktet und verwaltet einen Fonds, der einer Reihe von Anlegern Investmentmöglichkeiten bietet. Der Entscheidungsträger (Fondsmanager) muss Entscheidungen im Interesse aller Anleger sowie im Einklang mit den für den Fonds ausschlaggebenden Verträgen treffen. Nichtsdestotrotz verfügt der Fondsmanager bei seinen Entscheidungen über einen großen Ermessensspielraum. Er empfängt für seine Dienste ein marktübliches Honorar in Höhe von 1 % der verwalteten Vermögenswerte sowie 20 % der Fondsgewinne, sofern eine festgelegte Gewinnhöhe erreicht wird. Das Honorar steht im angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen.

Der Fondsmanager muss zwar Entscheidungen im Interesse aller Anleger treffen, verfügt aber über umfassende Entscheidungskompetenz zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten des Fonds. Der Fondsmanager erhält feste und leistungsbezogene Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Darüber hinaus bewirkt das Entgelt eine Angleichung der Interessen des Fondsmanagers an das Interesse der anderen Anleger an einer Wertsteigerung des Fonds. Dies verursacht jedoch keine Risikobelastung durch schwankende Rendite aus den Fondstätigkeiten, die so bedeutend ist, dass das Entgelt bei alleiniger Betrachtung als Indikator dafür gelten kann, dass der Fondsmanager Prinzipal ist.

Die oben beschriebenen Sachverhaltsmuster und Analysen treffen auf die nachfolgend beschriebenen Beispiele 14A-14C zu. Jedes Beispiel wird für sich betrachtet.

Beispiel 14A

Der Fondsmanager besitzt außerdem eine 2 %-ige Anlage im Fonds, durch die seine Interessen an die der anderen Anleger angeglichen werden. Der Fondsmanager trägt über seine Anlage von 2 % hinaus keine Haftung für Verluste des Fonds. Die Anleger können den Fondsmanager mit einfacher Stimmenmehrheit absetzen, aber nur bei Vertragsverletzung.

Seine Anlage von 2 % setzt den Fondsmanager Schwankungen in der Rendite aus den Tätigkeiten des Fonds aus, erzeugt aber keine Risikobelastung, deren Größe darauf hindeutet, dass der Fondsmanager Prinzipal ist. Die Rechte der anderen Anleger auf Abberufung des Fondsmanagers gelten als Schutzrechte, weil sie nur bei Vertragsverletzung ausgeübt werden können. In diesem Beispiel verfügt der Fondsmanager zwar über umfassende Entscheidungskompetenz und ist aufgrund seiner Anteile und seines Entgelts Risiken durch Renditeschwankungen ausgesetzt, die Risikobelastung des Fondsmanagers deutet aber darauf hin, dass er Agent ist. Der Fondsmanager zieht also den Schluss, dass er den Fonds nicht beherrscht.

Beispiel 14B

Der Fondsmanager besitzt ein wesentlicheres anteiliges Investment im Fonds, trägt über diese Anlage hinaus jedoch keine Haftung für Verluste des Fonds. Die Anleger können den Fondsmanager mit einfacher Stimmenmehrheit absetzen, aber nur bei Vertragsverletzung.

In diesem Beispiel gelten die Rechte der anderen Anleger auf Abberufung des Fondsmanagers als Schutzrechte, weil sie nur bei Vertragsverletzung ausgeübt werden können. Dem Fondsmanager werden zwar feste und leistungsbezogene Honorare gezahlt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen, aber die Kombination aus Investment und Entgelt könnte für den Fondsmanager Risikobelastungen durch Schwankungen der Rendite aus Fondstätigkeiten in einer solchen Höhe hervorrufen, dass dies darauf hindeutet, dass der Fondsmanager Prinzipal ist. Je größer das Ausmaß und die damit einhergehende Veränderlichkeit der wirtschaftlichen Interessen des Fondsmanagers (unter Berücksichtigung der Summe seiner Entgelte und anderen Anteile) ist, desto größer wäre das Gewicht, das er bei seiner Analysetätigkeit auf diese wirtschaftlichen Interessen legen würde: entsprechend größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Fondsmanager Prinzipal ist.

Der Fondsmanager könnte zum Beispiel nach Berücksichtigung seines Entgelts und der anderen Faktoren ein Investment von 20 % für ausreichend halten, um den Schluss zu ziehen, dass er den Fonds beherrscht. Unter anderen Umständen (d.h. wenn das Entgelt oder sonstige Faktoren anders beschaffen sind), kann Beherrschung bei einer anderen Höhe der Anlage entstehen.

Beispiel 14C

Der Fondsmanager besitzt ein anteiliges 20 %iges Investment im Fonds, trägt über diese Anlage von 20 % hinaus jedoch keine Haftung für Verluste des Fonds. Der Fonds verfügt über einen Vorstand. Dessen Mitglieder sind vom Fondsmanager unabhängig und werden von den anderen Anlegern bestellt. Der Vorstand bestellt den Fondsmanager auf Jahresbasis. Sollte der Vorstand beschließen den Vertrag des Fondsmanagers nicht zu verlängern, könnten die vom Fondsmanager geleisteten Dienste von anderen Managern aus der Branche erbracht werden.

Dem Fondsmanager werden zwar feste und leistungsbezogene Honorare gezahlt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen, aber die Kombination aus dem Investment von 20 % und dem Entgelt ruft für den Fondsmanager Risikobelastungen durch schwankende Rendite aus Fondstätigkeiten in einer solchen Höhe hervor, dass dies darauf hindeutet, dass der Fondsmanager Prinzipal ist. Allerdings besitzen die Anleger substanzielle Rechte auf Abberufung des Fondsmanagers. Durch den Vorstand besteht ein Mechanismus, der sicherstellt, dass die Anleger den Fondsmanager absetzen können, wenn sie dies beschließen.

In diesem Beispiel weist der Fondsmanager in der Analyse den substanziellen Abberufungsrechten ein größeres Gewicht zu. Folglich ergibt sich aus den im Besitz der anderen Anleger befindlichen substanziellen Rechten der Hinweis, dass der Fondsmanager Agent ist, obwohl er umfassende Entscheidungskompetenz besitzt und aufgrund seines Entgelts und seiner Anteile Risiken durch Renditeschwankungen ausgesetzt ist. Der Fondsmanager zieht also den Schluss, dass er den Fonds nicht beherrscht.

Beispiel 15

Zum Zweck des Kaufs eines Depots festverzinslicher, forderungsunterlegter Wertpapiere wird ein Beteiligungsunternehmen gegründet, das durch festverzinsliche Schuld- und Eigenkapitalinstrumente finanziert wird. Die Eigenkapitalinstrumente sind darauf ausgelegt, den Schuldtitelinvestoren Schutz gegen anfängliche Verluste zu gewähren und eventuell verbleibende Erträge des Beteiligungsunternehmens entgegen zu nehmen. Diese Transaktion wurde bei potenziellen Schuldtitelinvestoren als Anlage in ein Depot forderungsunterlegter Wertpapiere vermarket, das dem Kreditrisiko ausgesetzt ist, das mit dem möglichen Verzug der Herausgeber der forderungsbesicherten Wertpapiere im Depot verbunden ist und das dem mit der Depotverwaltung einhergehenden Zinsänderungsrisiko unterliegt. Bei der Gründung repräsentieren die Eigenkapitalinstrumente 10 % des Werts der erworbenen Vermögenswerte. Ein Entscheidungsträger (der Vermögensverwalter) verwaltet das aktive Anlagendepot. Hierbei trifft er im Rahmen der im Prospekt des Beteiligungsunternehmens beschriebenen Parameter Anlageentscheidungen. Für diese Dienstleistungen erhält der Vermögensverwalter ein marktübliches festes Honorar (1 % der verwalteten Vermögenswerte) sowie leistungsgebundene Honorare (d.h. 10 % der Gewinne), wenn die Gewinne des Beteiligungsunternehmens eine festgelegte Höhe übersteigen. Das Honorar steht im angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen. Der Vermögensverwalter besitzt 35 % des Eigenkapitals des Beteiligungsunternehmens.

Die restlichen 65 % des Eigenkapitals sowie sämtliche Schuldinstrumente befinden sich in den Händen einer großen Zahl weit gestreuter, nicht verbundener Dritteigentümer. Der Vermögensverwalter kann ohne wichtigen Grund durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anderen Anleger abgesetzt werden.

Der Vermögensverwalter erhält feste und leistungsbezogene Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Das Entgelt bewirkt eine Angleichung der Interessen des Fondsmanagers an das Interesse der anderen Anleger an einer Wertsteigerung des Fonds. Da der Vermögensverwalter 35 % des Eigenkapitals besitzt, ist er einer Risikobelastung durch Schwankungen der Rendite aus den Fondstätigkeiten ausgesetzt. Dasselbe trifft auf sein Entgelt zu.

Obgleich er im Rahmen der im Prospekt des Beteiligungsunternehmens dargelegten Parameter handelt, verfügt der Vermögensverwalter über die gegenwärtige Fähigkeit, Anlageentscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens zu treffen. Die im Besitz der anderen Anleger befindlichen Abberufungsrechte erhalten in der Analyse nur ein geringes Gewicht, weil sich diese Rechte im Besitz einer großen Zahl weit gestreuter Anleger befinden. In diesem Beispiel legt der Vermögensverwalter eine stärkere Betonung auf die Risikobelastung durch die Renditeschwankungen des Fonds, denen sein Eigenkapitalanteil ausgesetzt ist, der außerdem den Schuldinstrumenten gegenüber nachrangig ist. Der Besitz von 35 % des Eigenkapitals erzeugt eine nachrangige Risikobelastung durch Verluste sowie Anrechte auf Renditen des Beteiligungsunternehmens in einer Größenordnung, die darauf hindeutet, dass der Vermögensverwalter Prinzipal ist. Der Vermögensverwalter zieht folglich den Schluss, dass er das Beteiligungsunternehmen beherrscht.

Beispiel 16

Ein Entscheidungsträger (der Sponsor) fördert einen Multi-Seller Conduit, der kurzfristige Schuldinstrumente an nicht verbundene Dritteigentümer ausgibt. Diese Transaktion wurde bei potenziellen Anlegern als Investment in ein Depot hoch bewerteter, mittelfristiger Vermögenswerte mit minimaler Belastung durch das Kreditrisiko vermarktet, das mit dem möglichen Verzug der Herausgeber der im Depot befindlichen Vermögenswerte einhergeht. Verschiedene Überträger verkaufen dem Conduit hochwertige, mittelfristige Anlagenbestände. Jeder Übertragende pflegt den Anlagenbestand, den er an das Conduit verkauft und verwaltet Forderungen bei Verzug gegen ein marktübliches Dienstleistungshonorar. Jeder Übertragende gewährt Erstausfallschutz gegen Verluste aus seinem Anlagenbestand. Hierzu setzt er eine Überdeckung der an das Conduit übertragenen Vermögenswerte ein. Der Sponsor legt die Geschäftsbedingungen des Conduits fest und verwaltet die Geschäftstätigkeiten des Conduits gegen ein marktübliches Honorar. Das Honorar steht in angemessenem Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen. Der Sponsor erlaubt den Verkäufern den Verkauf an das Conduit, genehmigt die vom Conduit anzukaufenden Vermögenswerte und trifft Entscheidungen über die Finanzausstattung des Conduits. Der Sponsor muss im Interesse aller Anleger handeln.

Der Sponsor hat Anspruch auf verbleibende Erträge des Conduits und stellt dem Conduit außerdem Kreditsicherheiten und Liquiditätsfazilitäten zur Verfügung. Mit der vom Sponsor bereitgestellten Kreditsicherheit werden Verluste bis in Höhe von 5 % aller Vermögenswerte des Conduits abgefangen, nachdem Verluste von den Übertragenden aufgefangen wurden. Die Liquiditätsfazilitäten werden nicht zur Deckung in Verzug geratener Anlagen eingesetzt. Die Anleger besitzen keine substanziellen Rechte, die sich auf die Entscheidungskompetenz des Sponsors auswirken könnten.

Auch wenn der Sponsor für seine Dienste ein marktübliches Honorar erhält, das in angemessenem Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen steht, ist er aufgrund seiner Rechte auf verbleibende Renditen des Conduits und aufgrund der Stellung von Kreditsicherheiten und Liquiditätsfazilitäten einer Risikobelastung durch schwankende Rendite aus den Tätigkeiten des Conduits ausgesetzt (d.h. das Conduit ist dadurch, dass es kurzfristige Schuldinstrumente zur Finanzierung mittelfristiger Vermögenswerte nutzt, einem Liquiditätsrisiko ausgesetzt). Jeder Übertragende hat zwar Entscheidungsrechte, die sich auf den Wert der Vermögenswerte des Conduits auswirken, aber der Sponsor verfügt über eine umfassende Entscheidungskompetenz, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der Tätigkeiten verleiht, die denerheblichsten Einfluss auf die Rendite des Conduits haben (d.h. der Sponsor legte die Geschäftsbedingungen des Conduits fest, er hat das Entscheidungsrecht über die Vermögenswerte (Billigung der erworbenen Vermögenswerte und der Überträger dieser Vermögenswerte) und er bestimmt die Finanzierung des Conduits (für das regelmäßig neue Beteiligungen gefunden werden müssen). Das Recht auf verbleibende Renditen des Conduits und die Stellung von Kreditsicherheiten und Liquiditätsfazilitäten setzen den Sponsor einer Risikobelastung durch Schwankungen der Renditen aus den Tätigkeiten des Conduits aus, die sich von der Belastung der anderen Anleger unterscheidet. Dementsprechend ist diese Risikobelastung ein Hinweis darauf, dass der Sponsor Prinzipal ist. Der Sponsor zieht folglich den Schluss, dass er das Conduit beherrscht. Die Verpflichtung des Sponsors, im Interesse aller Anleger zu handeln, stellt kein Hindernis dafür dar, dass der Sponsor Prinzipal ist.

Beziehung zu Dritten

B73 Bei der Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt, berücksichtigt ein Investor die Art seiner Beziehungen zu Dritten und wägt ab, ob diese Dritten in seinem Namen handeln (d.h. "De-Facto-Agenten" sind). Die Feststellung, ob Dritte als De- Facto-Agenten handeln, verlangt Ermessensausübung. Dabei ist nicht nur die Beschaffenheit der Beziehung in Erwägung zu ziehen, sondern auch die Art und Weise, wie diese Parteien sowohl miteinander als auch mit dem Investor interagieren.

B74 Mit einer solchen Beziehung muss nicht unbedingt eine vertragliche Vereinbarung einhergehen. Eine Partei ist De- Facto-Agent, wenn der Investor oder diejenigen, die seine Tätigkeiten lenken, die Fähigkeit haben, die betreffende Partei anzuweisen, im Namen des Investors zu handeln. Liegen Umstände dieser Art vor, hat der Investor bei der Beurteilung der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens die Entscheidungsrechte seines De-Facto-Agenten sowie deren mittelbare Belastung durch oder Rechte auf schwankende Renditen zu berücksichtigen.

B75 Es folgen Beispiele für Dritte, die kraft der Beschaffenheit ihrer Beziehung als De-Facto-Agenten für den Investor handeln könnten:

  1. dem Investor nahe stehende Personen und Unternehmen.
  2. Parteien, die ihren Anteil im Beteiligungsunternehmen in Form eines Beitrags oder Darlehens vom Investor erhalten.
  3. Parteien, die ihr Einverständnis erklärt haben, ihre Anteile am Beteiligungsunternehmen ohne vorherige Zustimmung des Investors nicht zu verkaufen, zu übertragen oder zu belasten (mit Ausnahme von Situationen, in denen der Investor und der Dritte das Recht auf vorherige Billigung haben und diese Rechte auf Vertragsbedingungen beruhen, die von vertragswilligen, unabhängigen Parteien einvernehmlich vereinbart wurden).
  4. Parteien, die ihre Geschäftstätigkeiten ohne nachrangige finanzielle Unterstützung des Investors nicht finanzieren können.
  5. ein Beteiligungsunternehmen, bei dem die Mehrheit der Mitglieder des Lenkungsorgans oder des Managements in Schlüsselpositionen mit denen des Investors identisch ist.
  6. Parteien, die in enger Geschäftsbeziehung mit dem Investor stehen, wie beispielsweise bei einer Beziehung zwischen einem Dienstleistungsunternehmen und einem seiner wichtigen Kunden der Fall.

Beherrschung festgelegter Vermögenswerte

B76 Ein Investor muss berücksichtigen, ob er einen Teil eines Beteiligungsunternehmens als fiktives separates Unternehmen behandelt, und falls ja, ob er das fiktive separate Unternehmen beherrscht.

B77 Ein Investor behandelt einen Beteiligungsunternehmensteil nur dann als fiktives separates Unternehmen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

Bestimmte, festgelegte Vermögenswerte des Beteiligungsunternehmens (und damit zusammenhängende Kreditsicherheiten, sofern zutreffend) sind die einzige Zahlungsquelle für festgelegte Schulden oder festgelegte sonstige Anteile am Beteiligungsunternehmen. Abgesehen von den Parteien mit der festgelegten Schuld haben keine weiteren Parteien Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit den festgelegten Vermögenswerten oder den verbleibenden Zahlungsströmen aus diesen Vermögenswerten. Der Sache nach kann der übrige Teil des Beteiligungsunternehmens keine der Renditen aus den festgelegten Vermögenswerten nutzen. Schulden des fiktiven separaten Unternehmens sind nicht aus den Vermögenswerten des übrigen Teils des Beteiligungsunternehmens zu begleichen. Der Sache nach sind also Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital des betreffenden fiktiven separaten Unternehmens dem allgemeinen Beteiligungsunternehmen gegenüber abgeschottet. Ein solches fiktives separates Unternehmen wird häufig auch als "Silo" bezeichnet.

B78 Ist die in Paragraph B77 beschriebene Bedingung erfüllt, muss der Investor die Tätigkeiten mit wesentlichem Einfluss auf die Rendite des fiktiven separaten Unternehmens ermitteln und feststellen, wie diese Tätigkeiten gelenkt werden. Auf diese Weise kann er dann beurteilen, ob er den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens beherrscht. Im Zuge der Beurteilung der Beherrschung des fiktiven separaten Unternehmens muss der Investor außerdem abwägen, ob er aufgrund seines Engagements bei dem fiktiven separaten Unternehmen eine Risikobelastung durch oder Rechte auf schwankende Renditen hat und ob er in der Lage ist, seine Verfügungsgewalt über den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens dazu einzusetzen, die Höhe der Renditen des Beteiligungsunternehmens zu beeinflussen.

B79 Beherrscht der Investor das fiktive separate Unternehmen, muss er den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens konsolidieren. In diesen Fall schließen Dritte bei der Beurteilung der Beherrschung sowie der Konsolidierung des Beteiligungsunternehmens den betreffenden Teil des Beteiligungsunternehmens aus.

Laufende Bewertung

B80 Ergeben sich aus Sachverhalten und Umständen Hinweise, dass sich eines oder mehrere der drei in Paragraph 7 aufgeführten Beherrschungselemente verändert haben, muss der Investor erneut feststellen, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht.

B81 Tritt bei der Art und Weise, in der die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen ausgeübt werden kann, eine Veränderung ein, muss sich dies in der Art und Weise, wie der Investor seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen beurteilt, widerspiegeln. Beispielsweise können Veränderungen bei Entscheidungsrechten bedeuten, dass die maßgeblichen Tätigkeiten nicht mehr über Stimmrechte gelenkt werden, sondern dass stattdessen andere Vereinbarungen wie z.B. Verträge mit einer oder mehreren anderen Partei(en) die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.

B82 Ein Ereignis kann die Ursache dafür sein, dass ein Investor die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen gewinnt oder verliert, ohne dass der Investor selbst an dem betreffenden Ereignis beteiligt ist. Ein Investor kann zum Beispiel die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen erlangen, weil Entscheidungsrechte, die sich im Besitz einer oder mehrerer anderer Partei(en) befinden und den Investor zuvor an der Beherrschung des Beteiligungsunternehmens hinderten, ausgelaufen sind.

B83 Ein Investor berücksichtigt außerdem Veränderungen, die sich auf seine Risikobelastung durch oder Rechte auf veränderliche Renditen aus seinem Engagement bei der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Beispielsweise kann ein Investor, der Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen hat, die Beherrschung des Beteiligungsunternehmens verlieren, wenn er kein Anrecht auf den Empfang von Renditen oder keine Risikobelastung durch Verpflichtungen mehr hat, weil der Investor Paragraph 7(b) nicht mehr erfüllt (z.B. wenn ein Vertrag über den Empfang leistungsbezogener Honorare gekündigt wird).

B84 Ein Investor muss in Erwägung ziehen, ob sich seine Einschätzung, dass er als Agent bzw. Prinzipal handelt, geändert hat. Veränderungen im allgemeinen Verhältnis zwischen dem Investor und den Dritten können bedeuten, dass der Investor nicht mehr als Agent handelt, obwohl er vorher als Agent gehandelt hat, und umgekehrt. Treten z.B. bei den Rechten des Investors oder Dritter Veränderungen ein, hat der Investor seinen Status als Prinzipal oder Agent neu zu bewerten.

B85 Die anfängliche Beurteilung der Beherrschung oder des Status als Prinzipal oder Agent wird sich nicht einfach nur aufgrund einer Veränderung der Marktbedingungen ändern (z.B. einer Veränderung der marktabhängigen Rendite des Beteiligungsunternehmens). Anders verhält es sich, wenn die Veränderung bei den Marktbedingungen zu einer Veränderung bei einem oder mehreren der in Paragraph 7 aufgeführten Beherrschungselementen oder einer Änderung des allgemeinen Verhältnisses zwischen Prinzipal und Agent führt.

Feststellung, ob es sich bei einem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt

B85A Wenn ein Unternehmen bewertet, ob es eine Investmentgesellschaft ist, hat es alle Sachverhalte und Umstände einschließlich seines Geschäftszwecks und seiner Gestaltung zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das die in Paragraph 27 aufgeführten drei Elemente der Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, gilt als Investmentgesellschaft. Diese Elemente der Definition werden in den Paragraphen B85B-B85M näher erläutert.

Geschäftszweck

B85B Nach der Definition einer Investmentgesellschaft hat deren Geschäftszweck allein in der Anlage von Mitteln zur Erreichung von Wertsteigerungen oder zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen (wie Dividenden, Zinsen oder Mieterträgen) oder beidem zu bestehen. Aufschluss über den Geschäftszweck einer Investmentgesellschaft geben normalerweise Unterlagen, in denen die Anlageziele des Unternehmens dargelegt werden, wie Zeichnungsprospekte, Veröffentlichungen und sonstige Unternehmens- oder Gesellschaftsunterlagen. Als weiterer Hinweis kann z.B. die Art und Weise dienen, wie sich das Unternehmen gegenüber anderen (z.B. potenziellen Investoren oder Beteiligungsunternehmen) präsentiert; so kann ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit beispielsweise als mittelfristig angelegte Investitionstätigkeit zur Wertsteigerung darstellen. Dagegen verfolgt ein Unternehmen, das sich als Investor präsentiert, dessen Ziel darin besteht, gemeinsam mit seinen Beteiligungsunternehmen Produkte zu entwickeln, zu produzieren oder zu vermarkten, einen Geschäftszweck, der mit dem einer Investmentgesellschaft unvereinbar ist, da es sowohl mit seiner Entwicklungs-, Produktions- oder Vermarktungstätigkeit als auch mit seinen Investments Erträge erzielt (siehe Paragraph B85I).

B85C Eine Investmentgesellschaft kann gegenüber Dritten oder ihren Investoren direkt oder über ein Tochterunternehmen anlagebezogene Dienstleistungen (z.B. Anlageberatungs-, Anlagemanagement-, Anlageunterstützungs- oder Verwaltungsdienstleistungen) erbringen, selbst wenn diese Tätigkeiten für die Investmentgesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind; allerdings muss die Gesellschaft weiterhin der Definition einer Investmentgesellschaft entsprechen.

B85D Eine Investmentgesellschaft kann sich auch direkt oder über ein Tochterunternehmen an den folgenden anlagebezogenen Tätigkeiten beteiligen, wenn diese auf die Maximierung der mit ihren Beteiligungsunternehmen erzielten Rendite (Wertsteigerungen oder Kapitalerträge) ausgerichtet sind und keine gesonderte wesentliche Geschäftstätigkeit oder gesonderte wesentliche Ertragsquelle der Investmentgesellschaft darstellen:

  1. Erbringung von Managementdienstleistungen und strategischer Beratung für ein Beteiligungsunternehmen; und
  2. finanzielle Unterstützung eines Beteiligungsunternehmens z.B. in Form eines Darlehens, einer Verpflichtung zur Kapitalbereitstellung oder Garantie.

B85E Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und dessen Hauptgeschäftszweck und -tätigkeit darin besteht, für sie oder für Andere anlagebezogene Dienstleistungen oder Tätigkeiten zu erbringen, die sich auf die in den Paragraphen B85C-B85D genannte Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft beziehen, so muss sie dieses Tochterunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidieren. Ist das Tochterunternehmen, das die anlagebezogenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringt, selbst eine Investmentgesellschaft, muss das Mutterunternehmen der Investmentgesellschaft diese gemäß Paragraph 31 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

Ausstiegsstrategien

B85F Die Investitionspläne eines Unternehmens geben auch Aufschluss über seinen Geschäftszweck. Ein Merkmal, in dem sich eine Investmentgesellschaft von anderen Unternehmen unterscheidet, besteht darin, dass eine Investmentgesellschaft nicht die Absicht hat, ihre Investitionen unbegrenzt zu halten, sondern sie lediglich über einen befristeten Zeitraum hält. Da Kapitalbeteiligungen und Investitionen in nicht-finanzielle Vermögenswerte potenziell unbegrenzt gehalten werden können, muss eine Investmentgesellschaft über eine Ausstiegsstrategie verfügen, die belegt, wie das Unternehmen aus praktisch all ihren Kapitalbeteiligungen und Investitionen in nicht-finanzielle Vermögenswerte Wertsteigerungen zu realisieren gedenkt. Eine Investmentgesellschaft muss außerdem eine Ausstiegsstrategie für alle Schuldinstrumente haben, die potenziell unbegrenzt gehalten werden können, wie z.B. ewige Schuldinstrumente. Die Investmentgesellschaft braucht nicht für jede einzelne Investition gesonderte Ausstiegsstrategien aufzuzeigen, sondern sollte verschiedene potenzielle Strategien für unterschiedliche Arten oder Portfolien von Investitionen einschließlich eines realistischen Zeitrahmens für den Ausstieg aufstellen. Ausstiegsmechanismen, die ausschließlich für Ausfallereignisse wie z.B. Vertragsbruch oder Nichterfüllung eingerichtet wurden, gelten im Sinne dieser Beurteilung nicht als Ausstiegsstrategien.

B85G Die Ausstiegsstrategien können je nach Art der Investition variieren. Für Private Equity-Investments kann sich als Ausstiegsstrategien beispielsweise ein Börsengang (IPO), eine Privatplatzierung (Private Placement), ein Unternehmensverkauf (Trade Sale), die Ausschüttung von Eigentumsanteilen an den Beteiligungsunternehmen (an die Investoren) und die Veräußerung von Vermögenswerten (einschließlich der Veräußerung der Vermögenswerte eines Beteiligungsunternehmens mit dessen anschließender Liquidation) anbieten. Für Eigenkapitalinstrumente, die am Kapitalmarkt gehandelt werden, kommt z.B. eine Privatplatzierung oder die Veräußerung am Kapitalmarkt als Ausstiegsstrategie in Betracht. Bei Immobilieninvestitionen könnte eine Ausstiegsstrategie z.B. die Veräußerung der Immobilie durch Immobilienhändler oder auf dem freien Markt beinhalten.

B85H Eine Investmentgesellschaft kann in eine andere Investmentgesellschaft investieren, die aus rechtlichen, regulatorischen, steuerlichen oder ähnlichen geschäftlichen Erwägungen mit dem Unternehmen gegründet wird. In diesem Fall benötigt die investierende Investmentgesellschaft keine Ausstiegsstrategie für diese Investition, sofern die Investmentgesellschaft, die das Beteiligungsunternehmen ist, über eine angemessene Ausstiegsstrategie für seine Investitionen verfügt.

Erträge aus den Investitionen

B85I Die Investitionen eines Unternehmens dienen nicht allein der Erwirtschaftung von Wertsteigerungen oder Kapitalerträgen oder beidem, wenn das Unternehmen oder ein anderes Mitglied des Konzerns, dem das Unternehmen angehört (d. h. des Konzerns, der von der Konzernobergesellschaft der Investmentgesellschaft beherrscht wird) einen sonstigen Nutzen aus den Investitionen des Unternehmens zieht oder anstrebt, der anderen, dem Beteiligungsunternehmen nicht nahestehenden Unternehmen oder Personen, nicht zugutekommt. Bei einem solchen Nutzen kann es sich z.B. um Folgendes handeln:

  1. Erwerb, Anwendung, Austausch oder Nutzung der Verfahren, Vermögenswerte oder Technologien eines Beteiligungsunternehmens. Dies würde auch beinhalten, dass das Unternehmen oder ein anderes Konzernmitglied über unverhältnismäßige oder exklusive Rechte zum Erwerb von Vermögenswerten, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen eines Beteiligungsunternehmens verfügt, beispielsweise in Form einer Kaufoption für einen Vermögenswert eines Beteiligungsunternehmens, wenn für diesen Vermögenswert eine erfolgreiche Entwicklung angenommen wird;
  2. Gemeinsame Vereinbarungen (im Sinne von IFRS 11) oder sonstige Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen oder einem anderen Konzernmitglied und einem Beteiligungsunternehmen über die Entwicklung, Produktion, Vermarktung oder Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen;
  3. von einem Beteiligungsunternehmen bereitgestellte finanzielle Garantien oder Vermögenswerte, die als Sicherheit für Kreditvereinbarungen des Unternehmens oder eines anderen Konzernmitglieds dienen (allerdings könnte eine Investmentgesellschaft eine Investition in ein Beteiligungsunternehmen nach wie vor als Sicherheit für ihre Kredite nutzen);
  4. eine von einem nahestehenden Unternehmen oder einer nahestehenden Person des Unternehmens gehaltene Option, von ihm oder einem anderen Konzernmitglied Eigentumsanteile an einem Beteiligungsunternehmen des Unternehmens zu erwerben;
  5. folgende Transaktionen zwischen dem Unternehmen oder einem anderen Konzernmitglied und einem Beteiligungsunternehmen mit Ausnahme der in Paragraph B85J beschrieben Fälle:
    1. Transaktionen zu Konditionen, die anderen Unternehmen, die weder dem Unternehmen, einem anderen Konzernmitglied noch einem Beteiligungsunternehmen nahestehen, nicht angeboten werden;
    2. Transaktionen, die nicht zum beizulegenden Zeitwert abgeschlossen werden; oder
    3. auf die ein wesentlicher Anteil der Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens oder des Unternehmens einschließlich der Geschäftstätigkeit anderer Konzerngesellschaften entfällt.

B85J Eine Investmentgesellschaft kann die Strategie verfolgen, sich an mehr als einem Beteiligungsunternehmen der gleichen Branche, des gleichen Marktes oder geografischen Gebiets zu beteiligen, um Synergieeffekte zu nutzen, wodurch sich aus diesen Beteiligungsunternehmen höhere Wertsteigerungen und Kapitalerträge erwirtschaften lassen. Unbeschadet des Paragraphen B85I(e) hat der Umstand, dass solche Beteiligungsunternehmen untereinander Handel treiben, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann.

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

B85K Ein wesentliches Element der Definition einer Investmentgesellschaft besteht darin, dass sie die Ertragskraft ihrer Investments im Wesentlichen anhand des beizulegenden Zeitwerts misst und bewertet, da dies zu relevanteren Informationen führt als beispielsweise die Konsolidierung ihrer Tochterunternehmen oder die Anwendung der Equity-Methode bei der Bilanzierung ihrer Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen. Zum Nachweis der Erfüllung dieses Definitionskriteriums geht eine Investmentgesellschaft wie folgt vor:

  1. Sie legt den Investoren Angaben zum beizulegenden Zeitwert vor und bewertet nahezu all ihre Investments in ihren Abschlüssen zum beizulegenden Zeitwert, wann immer dies nach den IFRS erforderlich oder zulässig ist;
  2. Sie verwendet bei der internen Berichterstattung an Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens (im Sinne von IAS 24) Angaben auf der Basis von beizulegenden Zeitwerten, die diese als vorrangiges Kriterium für die Bewertung des wirtschaftlichen Erfolgs im Wesentlichen aller ihrer Investitionen und für ihre Investitionsentscheidungen nutzen.

B85L Zur Erfüllung der in Paragraph B85K(a) genannten Anforderung sollte eine Investmentgesellschaft

  1. ihre als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem in IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien dargelegten Modell des beizulegenden Zeitwertes bilanzieren;
  2. für ihre Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen die in IAS 28 vorgesehene Ausnahme von der Anwendung der Equity-Methode in Anspruch nehmen;
  3. ihre finanziellen Vermögenswerte gemäß den Anforderungen von IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

B85M Eine Investmentgesellschaft kann auch bestimmte nicht als Investition geltende Vermögenswerte halten, wie einen Gesellschaftssitz und entsprechende Ausrüstung, und sie kann finanzielle Verbindlichkeiten haben. Das Kriterium der Messung des Erfolgs anhand des beizulegenden Zeitwerts in der Definition einer Investmentgesellschaft in Paragraph 27(c) gilt für die Investitionen einer Investmentgesellschaft. Demnach muss eine Investmentgesellschaft ihre nicht als Investition gehaltenen Vermögenswerte oder ihre Verbindlichkeiten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

Typische Merkmale einer Investmentgesellschaft

B85N Wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es der Definition einer Investmentgesellschaft entspricht, hat es zu berücksichtigen, ob es deren typische Merkmale aufweist (siehe Paragraph 28). Sofern eines oder mehrere dieser typischen Merkmale nicht gegeben sind, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass anhand zusätzlicher Kriterien festgestellt werden muss, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt.

Mehr als ein Investment

B85O Eine Investmentgesellschaft hält in der Regel mehrere Investments. Dies dient der Risikostreuung und der Maximierung der Erträge. Ein Portfolio von Investments kann direkt oder indirekt gehalten werden, z.B. in Form einer einzigen Investition in eine andere Investmentgesellschaft, die ihrerseits mehrere Investments hält.

B85P Bisweilen kann ein Unternehmen nur ein einziges Investment halten. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen nicht unter die Definition der Investmentgesellschaft fällt. So kann eine Investmentgesellschaft beispielsweise in folgenden Fällen nur ein einziges Investment halten:

  1. Sie befindet sich in der Gründungsphase und hat noch keine geeigneten Investments ermittelt und folglich ihren Investitionsplan zum Erwerb mehrerer Investments noch nicht umgesetzt;
  2. Sie hat noch keine neuen Investments als Ersatz für die veräußerten erworben;
  3. Sie wurde zur Zusammenführung der Mittel mehrerer Investoren in einem einzigen Investment gegründet, wenn dieses für einzelne Investoren unerreichbar ist (z.B. weil das erforderliche Mindestinvestment für einen einzelnen Investor zu hoch ist); oder
  4. Sie befindet sich in Liquidation.

Mehr als ein Investor

B85Q In der Regel hat eine Investmentgesellschaft mehrere Investoren, die ihre Mittel zusammenlegen, um sich Zugang zu Vermögensverwaltungsleistungen und Investitionsmöglichkeiten zu verschaffen, zu denen sie einzeln möglicherweise keinen Zugang hätten. Durch die Präsenz mehrerer Investoren ist es weniger wahrscheinlich, dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder des Konzerns, dem die Gesellschaft angehört, aus dem Investment einen anderen Nutzen zieht als Wertsteigerungen oder Kapitalerträge (siehe Paragraph B85I).

B85R Alternativ kann eine Investmentgesellschaft von einem bzw. für einen einzelnen Investor gebildet werden, der die Interessen einer größeren Gruppe von Investoren vertritt oder unterstützt (z.B. ein Pensionsfonds, staatlicher Investmentfonds oder Familien-Treuhandfonds).

B85S Es kann jedoch auch vorkommen, dass eine Gesellschaft vorübergehend nur Vermögenswerte eines einzigen Investors verwaltet. So kann eine Investmentgesellschaft beispielsweise in folgenden Fällen nur einen einzigen Investor vertreten:

  1. Sie befindet sich in der Phase ihrer Erstemissionsfrist, die noch nicht abgeschlossen ist, und sie sucht aktiv nach geeigneten Investoren;
  2. Sie hat noch keine geeigneten Investoren für die Übernahme zurückgekaufter Eigentumsanteile gefunden; oder
  3. Sie befindet sich in Liquidation.

Nicht nahestehende Investoren

B85T In der Regel verwaltet eine Investmentgesellschaft Mittel mehrerer Investoren, bei denen es sich nicht um nahestehende Unternehmen und Personen (im Sinne von IAS 24) des Unternehmens oder anderer Mitglieder des Konzerns, dem das Unternehmen angehört, handelt. Durch die Präsenz ihr nicht nahestehender Investoren ist es weniger wahrscheinlich, dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder des Konzerns, dem die Gesellschaft angehört, aus dem Investment einen anderen Nutzen zieht als Wertsteigerungen oder Kapitalerträge (siehe Paragraph B85I).

B85U Allerdings kann eine Gesellschaft auch dann als Investmentgesellschaft eingestuft werden, wenn ihre Investoren ihr nahestehende Unternehmen oder Personen sind. Beispielsweise kann eine Investmentgesellschaft für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten (z.B. Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen) oder (einen) andere ihr nahestehende(n) Investor(en) einen separaten "Parallelfonds" auflegen, der die Investments des Hauptinvestmentfonds der Gesellschaft widerspiegelt. Dieser "Parallelfonds" könnte als Investmentgesellschaft eingestuft werden, obwohl all seine Investoren nahestehende Unternehmen oder Personen sind.

Eigentumsanteile

B85V Eine Investmentgesellschaft ist in der Regel eine eigenständige juristische Person, muss dies aber nicht sein. Die Eigentumsanteile an der Investmentgesellschaft sind in der Regel als Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Rechte (z.B. Gesellschafteranteile) strukturiert, denen entsprechende Anteile an den Nettovermögenswerten der Investmentgesellschaft zugewiesen sind. Unterschiedliche Klassen von Investoren, die teilweise nur Rechte an bestimmten Investments oder Gruppen von Investments oder unterschiedliche Anteile an den Nettovermögenswerten besitzen, führen jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass eine Gesellschaft nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann.

B85W Außerdem kann eine Gesellschaft, die erhebliche Eigentumsanteile in Form von Schuldtiteln hält, die nach anderen geltenden IFRS nicht unter die Definition von Eigenkapital fallen, dennoch als Investmentgesellschaft eingestuft werden, sofern die Inhaber der Schuldtitel infolge von Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der Nettovermögenswerte der Gesellschaft schwankenden Erträgen ausgesetzt sind.

Bilanzierungsvorschriften

Konsolidierungsvorgänge

B86 Konzernabschlüsse:

  1. vereinigen gleichartige Posten an Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen und Zahlungsströmen des Mutterunternehmens mit jenen seiner Tochterunternehmen.
  2. saldieren (eliminieren) den Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens an jedem Tochterunternehmen mit dessen Anteil am Eigenkapital an jedem Tochterunternehmen (in IFRS 3 wird beschrieben, wie man einen etwaig damit in Beziehung stehenden Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert).
  3. eliminieren konzerninterne Vermögenswerte und Schulden, Eigenkapital, Aufwendungen und Erträge sowie Zahlungsströme aus Geschäftsvorfällen, die zwischen Konzernunternehmen stattfinden, vollständig (Gewinne oder Verluste aus konzerninternen Geschäftsvorfällen, die bei den Vermögenswerten angesetzt wurden, wie Vorräte oder Sachanlagen, werden vollständig eliminiert). Konzerninterne Verluste können auf eine Wertminderung hindeuten, die einen Ansatz in den Konzernabschlüssen erfordert. IAS 12Ertragssteuern gilt für die vorübergehenden Differenzen, die sich aus der Eliminierung von Gewinnen und Verlusten ergeben, die aus konzerninternen Geschäftsvorfällen entstanden sind.
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