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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 der Kommission vom 9. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2 legt fest, nach welchen Modalitäten die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Da die nicht wesentlichen Elemente des durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffenen Regulierungsrahmens durch den Erlass weiterer sekundärrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 3, allmählich ergänzt und geändert werden, sollte auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aktualisiert werden, damit sie diese Vorschriften widerspiegelt und die Erläuterungen und Definitionen für die aufsichtlichen Meldungen der Institute - auch für das Laufzeitbandverfahren - präzisiert, was es ermöglichen würde, dass sich Laufzeitinkongruenzen in einer Institutsbilanz in den Meldungen niederschlagen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 muss auch geändert werden, um fehlerhafte Verweise und Formatierungsinkohärenzen, die bei der Anwendung der Verordnung festgestellt wurden, zu korrigieren.

(3) Darüber hinaus muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 dahin gehend geändert werden, dass sie der Fähigkeit der zuständigen Behörden, das Risikoprofil eines Instituts wirksam zu überwachen und einzuschätzen und sich einen Überblick über die daraus erwachsenden Risiken für den Finanzsektor zu verschaffen, Rechnung trägt, was Änderungen an den Meldeanforderungen in den Bereichen operationelles Risiko und Kreditrisiko sowie im Hinblick auf die Risikopositionen der Institute gegenüber Staaten erfordert.

(4) Um den Instituten und zuständigen Behörden genügend Zeit für die Umsetzung der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen zu geben, sollte sie ab dem 1. März 2018 gelten.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. durch operationelle Risiken bedingte wesentliche Verluste wie folgt:

  1. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
  2. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und zumindest eines der nachstehend genannten Kriterien erfüllen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2:
    1. die individuelle Bilanzsumme macht an der Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute innerhalb eines Mitgliedstaats 1 % oder mehr aus, wobei die Bilanzsummenwerte auf den Jahresendwerten für das Jahr basieren, das dem vor dem Meldestichtag liegenden Jahr vorausgeht;
    2. die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 30 Mrd. EUR;
    3. die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR und machen zugleich 20 % des BIP des Mitgliedstaats aus, in dem das Institut niedergelassen ist;
    4. das Institut ist gemessen am Gesamtwert seiner Aktiva eines der drei größten Institute in einem Mitgliedstaat;

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