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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, ber. L 136 S. 328, ber. L 410 S. 201;
VO (EU) 2022/185 - ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 5 *;
VO (EU) 2022/1994 - ABl. L 329 vom 22.12.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 84 S. 29;
VO (EU) 2024/855 - ABl. L 2024/855 vom 24.04.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/3117 - ABl. L 2024/3117 vom 27.12.2024 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungenaufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 25 der VO (EU) 2024/3117 - Inkrafttreten Gültig, Übergangsbestimmungen, Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 680/2014

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013


Bedeutung der Kürzel bzw. Verweise

Anhang I

Anhang X

AD, Rechnungslegungsrichtlinie => RL 2013/34/EU

COREP-Meldebögen

Meldebögen zur Verschuldungsquote

BAD => RL 86/635/EWG CA1 => Meldebogen C 01.00 LR1 => Meldebogen C 40.00
BRRD => RL 2014/59/EU CA2 => Meldebogen C 02.00 LR4 => Meldebogen C 43.00
CRR => VO (EU) 575/2013 CA3 => Meldebogen C 03.00 LR5 => Meldebogen C 44.00
CRD, Eigenkapitalrichtlinie => RL 2013/36/EU CA4 => Meldebogen C 04.00 LRCalc => Meldebogen C 47.00
DR => VO (EU) 2015/61 CA5.1 => Meldebogen C 05.01 LR6.1 => Meldebogen C 48.01
EZB/2013/33, EZB-Verordnung => VO (EG) 1071/2013 CA5.2 => Meldebogen C 05.02 LR6.2 => Meldebogen C 48.02
Eigenmittelrichtlinie => RL 89/299/EWG SUMME GS => Meldebogen C 06.01
IAS, IFRS, IFRIC, SIC => VO (EG) 1126/2008 GS => Meldebogen C 06.02

Anhang XII

NACE-Verordnung => VO (EG) 1893/2006 CR SA => Meldebogen C 07.00

Meldebögen zur Liquidität

Intern. Rechnungslegungsstandards => VO (EG) 1606/2002 CR IRB 1 => Meldebogen C 08.01

NSFR (strukturelle Liquiditätsquote)

=> VO (EU) 2016/101 CR IRB 2 => Meldebogen C 08.02 -
-
=> Meldebogen C 80.00
=> Meldebogen C 81.00
CR IRB 3 => Meldebogen C 08.03

Vereinfachte NFSR

CR IRB 4 => Meldebogen C 08.04 -
-
=> Meldebogen C 82.00
=> Meldebogen C 83.00
CR IRB 5 => Meldebogen C 08.05

Zusammenfassung NFSR

CR IRB 5B => Meldebogen C 08.05.1 - => Meldebogen C 84.00
CR IRB 6 => Meldebogen C 08.06
CR IRB 7 => Meldebogen C 08.07

Anhang XVI

CR GB 1 => Meldebogen C 09.01

Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten

CR GB 2 => Meldebogen C 09.02 - => Meldebogen F 32.01
CCB => Meldebogen C 09.04 AE-COL => Meldebogen F 32.02
CR EQU IRB 1 => Meldebogen C 10.01 AE-NPL => Meldebogen F 32.03
CR EQU IRB 2 => Meldebogen C 10.02 AE-SOU => Meldebogen F 32.04
CR SETT => Meldebogen C 11.00 AE-MAT => Meldebogen F 33.00
SEC Details => Meldebogen C 14.00 AE-CONT => Meldebogen F 34.00
Ansatz SEC Details => Meldebogen C 14.01 AE-CB => Meldebogen F 35.00
CCR 1 => Meldebogen C 34.01 AE-ADV-1 => Meldebogen F 36.01
CCR 2 => Meldebogen C 34.02 AE-ADV-2 => Meldebogen F 36.02
CCR 3 => Meldebogen C 34.03
CCR 4 => Meldebogen C 34.04

Anhang XVIII

CR 5 => Meldebogen C 34.05

Meldebögen für die Liquiditätsüberwachung

CCR 6 => Meldebogen C 34.06
CCR 7 => Meldebogen C 34.07

Anhang XX

CCR 8 => Meldebogen C 34.08

Meldebögen für die Liquiditätsüberwachung

CCR 9 => Meldebogen C 34.09

Meldebögen zur Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials

CCR 10 => Meldebogen C 34.10 - => Meldebogen C 71.00
CCR 11 => Meldebogen C 34.11
OPR => Meldebogen C 16.00

Anhang XXII

OPR DETAILS 1 => Meldebogen C 17.01

Meldebögen für die Liquiditätsüberwachung

OPR DETAILS 2 => Meldebogen C 17.02 - => Meldebogen C 66.01
MKR Sa TDI => Meldebogen C 18.00
MKR Sa SEC => Meldebogen C 19.00

Anhang XXIV

MKR Sa CTP => Meldebogen C 20.00

Meldebögen zur Liquidität

MKR Sa EQU => Meldebogen C 21.00

Meldebögen zur Liquiditätsdeckung

MKR Sa FX => Meldebogen C 22.00

Teil I - Liquide Aktiva

MKR Sa COM => Meldebogen C 23.00 - => Meldebogen C 72.00
MKR IM => Meldebogen C 24.00

Teil II - Abflüsse

CVA => Meldebogen C 25.00 - => Meldebogen C 73.00
PRUVAL 1 => Meldebogen C 32.01

Teil III - Zuflüsse

PRUVAL 2 => Meldebogen C 32.02 - => Meldebogen C 74.00
PRUVAL 3 => Meldebogen C 32.03

Teil IV - Sicherheitentauschgeschäfte

PRUVAL 4 => Meldebogen C 32.04 - => Meldebogen C 75.01
GOV => Meldebogen C 33.00

Teil V - Berechnungen

NPE LC1 => Meldebogen C 35.01 - => Meldebogen C 76.00
NPE LC2 => Meldebogen C 35.02

Teil VI - Konsolidierungskreis

NPE LC3 => Meldebogen C 35.03 - => Meldebogen C 77.00

Anhang III

Anhang XXVI

FINREP-Meldebögen für IFRS

G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten

Teil 1 [Quartalsweise]

G-SRI => Meldebogen G 01.00

Teil 2 [Quartalsweise mit Schwellenwert:
Quartalsweise oder keine Berichterstattung]

Teil 3 [Halbjährlich]

Teil 4 [Jährlich]

Anhang IV

FINREP-Meldebögen für GAAP
Teil 1 [Quartalsweise]
Teil 2 [Quartalsweise mit Schwellenwert:
Quartalsweise oder keine Berichterstattung]
Teil 3 [Halbjährlich]
Teil 4 [Jährlich]

Anhang VI

Meldebögen für IP-Verluste

CR IP-Verluste => Meldebogen C 15.00

Anhang VIII

Meldebogen für Grosskredite

LE Limits => Meldebogen C 26.00
LE 1 => Meldebogen C 27.00
LE 2 => Meldebogen C 28.00
LE 3 => Meldebogen C 29.00

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2 wird gestützt auf Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ein kohärenter Melderahmen festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wurde mehrfach geändert, um der Einführung, Weiterentwicklung oder Anpassung aufsichtlicher Elemente in den Änderungsfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen.

(2) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle damit zusammenhängenden, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in einer Reihe von Punkten geändert; hierzu zählen die Verschuldungsquote, die Anforderung einer stabilen Refinanzierung, die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite sowie Melde- und Offenlegungspflichten. Aus diesem Grund sollte der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegte Melderahmen überarbeitet werden und sollten die für die Erhebung von Informationen für Aufsichtszwecke bestimmten Meldebögen aktualisiert werden.

(4) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden die Anforderung einer Verschuldungsquote für das harte Kernkapital von 3 % in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, eine Reihe von Anpassungen bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote vorgenommen und wurde für Institute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelt werden, eine Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote eingeführt. Um diese Anforderungen und Anpassungen in Bezug auf die Risikopositionsberechnung zu berücksichtigen, sollten die Meldungen zur Verschuldungsquote aktualisiert werden.

(5) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden Anforderungen an die Meldung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR), darunter auch vereinfachte Anforderungen, in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Aus diesem Grund sollte ein neuer Satz von Meldebögen und Erläuterungen festgelegt werden.

(6) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden ein neuer Faktor zur Unterstützung von Risikopositionen bei Infrastrukturprojekten und aktualisierte Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Risikopositionsbeträge für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Aus diesem Grund sollten auch angesichts dieses Melderahmens neue Meldebögen und Erläuterungen für die Meldung von Kreditrisiken festgelegt und die bestehenden Erläuterungen aktualisiert werden.

(7) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Standardansatz durch einen risikoempfindlicheren Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) und eine vereinfachte Variante (den vereinfachten SA-CCR) für Institute ersetzt, die die Kriterien für die Nutzung dieses Ansatzes erfüllen. Institute, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, können weiterhin nach der Ursprungsrisikomethode verfahren, welche allerdings überarbeitet wurde. Aus diesem Grund sollten für die Meldung von Gegenparteiausfallrisiken neue Meldebögen und Erläuterungen hinzugefügt und die bestehenden Erläuterungen aktualisiert werden.

(8) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Großkrediten die Formulierung "anrechenbare Eigenmittel" durch die Formulierung "Kernkapital" ersetzt und ein weiterer Schwellenwert für die Meldung von Großkrediten auf konsolidierter Basis eingeführt. Die Meldebögen für Großkredite sollten deshalb aktualisiert werden.

(9) Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Risikopositionen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die einen Abzug von den Eigenmitteln des Instituts vorschreibt, wenn notleidende Riskopositionen einem vorab festgelegten Zeitplan zum Aufbau einer vollständigen Deckung entsprechend nicht ausreichend durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind. Diese aufsichtsrechtliche Letztsicherung beruht auf den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Begriffsbestimmungen "notleidende Risikopositionen" und "Stundungsmaßnahmen". Um zu gewährleisten, dass es sowohl für Meldezwecke als auch für die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung nur eine einzige Begriffsbestimmung für "notleidende Risikopositionen" und "Stundungsmaßnahmen" gibt, sollten Meldebögen und Erläuterungen geändert werden. Auch für die Erhebung von Informationen für die Berechnung der Letztsicherung sind neue Meldebögen erforderlich.

(10) Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wird Teil 3 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 2 ( Artikel 95 bis 98) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung vom 26. Juni 2026 aufgehoben. Aus diesem Grund sollten die Meldebestimmungen für Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ab dem 26. Juni 2026 nicht mehr gelten.

(11) Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auch der Klarheit halber aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(12) Die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ist eine der Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Institute unionsweit abgemildert werden sollen. Mit dieser Verordnung wurden an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 bestimmte Änderungen vorgenommen, die sich auf das aufsichtliche Meldewesen auswirken. Diese Änderungen sollten sich folglich im Melderahmen widerspiegeln.

(13) Die Institute sollten zum Ende des zweiten Quartals 2021 mit den aufsichtlichen Meldungen beginnen. Mit der Meldung des Puffers bei der Verschuldungsquote sollte allerdings erst im Januar 2023 begonnen werden, da der Geltungsbeginn der Anforderungen für den Puffer bei der Verschuldungsquote durch die Verordnung (EU) 2020/873 auf Januar 2023 verschoben wurde.

(14) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(15) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt; hiervon ausgenommen waren nur die Bestimmungen, die die durch die Verordnung (EU) 2020/873 an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Änderungen widerspiegeln. Hier hielt die EBa die Durchführung öffentlicher Konsultationen oder einer Kosten-Nutzen-Analyse für äußerst unverhältnismäßig, da sie nur sehr wenige Zeilen in den Meldebögen zu Solvenz und Verschuldung betreffen und die Kosten der Meldungen nicht wesentlich beeinflussen dürften. Zusätzlich dazu hätte eine solche öffentliche Konsultation oder Kosten-Nutzen- Analyse den Aufsichtsbehörden die fristgerechte und kohärente und regelmäßige Erhebung der einschlägigen Daten unmöglich gemacht.

(16) Um den Instituten genügend Zeit zu geben, sich auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen vorzubereiten, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden gemäß Artikel 415 Absätze 3 und 3a und Artikel 430 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitliche Meldeformate und -bögen, Erläuterungen und eine Methode für die Verwendung dieser Bögen, Meldeintervalle und -stichtage sowie Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen für die Meldungen der Institute an die für sie zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 2 Meldestichtage

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

  1. monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats
  2. vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
  3. halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember
  4. jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Angaben, die nach Maßgabe der Meldebögen in den Anhängen III und IV und gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, sind ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag kumulativ zu melden.

(3) Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen und die Meldung von Angaben, die der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgen.

Artikel 3 Einreichungstermine

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

  1. monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag
  2. vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar
  3. halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar
  4. jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(3) Melden Institute ihre Finanzinformationen oder Angaben, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 4 Meldeschwellen - Ein- und Austrittskriterien

(1) Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als kleine und nicht komplexe Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.

(2) Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als große Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.

(3) Wurden die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten, melden die Institute die Angaben, für die diese Schwellen gelten, ab dem darauffolgenden Meldestichtag. Institute können die Meldung von Angaben, für die die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.

Artikel 5 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis - vierteljährliche Meldungen

(1) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Die in Anhan g I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1.

(3) Die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.

(4) Die in Anhang I Meldebögen 8.1 und 8.2 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3.

(5) Die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4.

Die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben, insbesondere die Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern, übermitteln die Institute, wenn die gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0850 gemeldeten ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0860 gemeldeten gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen betragen. Risikopositionen gelten als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem auch das Institut seinen Sitz hat.

Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(6) Die in Anhang I Meldebögen 34.01 bis 34.05 und 34.08 bis 34.10 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.

(7) Institute, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Gegenparteiausfallrisiken nach dem Standardansatz oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II, Teil II, Nummer 3.9.7.

(8) Die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5.

(9) Die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6.

(10) Die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7.

(11) Die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und zu Verlusten im Zusammenhang mit operationellen Risiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1.

(12) Die in Anhang I Meldebögen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7.

(13) Die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8.

(14) Die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:

  1. Alle Institute übermitteln die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.
  2. Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission 9 das Kernkonzept anwenden, übermitteln neben den unter Buchstabe a genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben und verfahren dabei gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.
  3. Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission das Kernkonzept anwenden und die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegte Obergrenze überschreiten, übermitteln neben den unter den Buchstaben a und b genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben und verfahren dabei nach den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

Die in Artikel 4 festgelegten Ein- und Austrittskriterien gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.

(15) Die in Anhang I Meldebögen 35.01, 35.02 und 35.03 genannten Angaben zur aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 8.

Artikel 6 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis - halbjährliche Meldungen

(1) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

(2) Die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8; hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind.

(3) Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:

  1. Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von "Schuldverschreibungen" und "Darlehen und Krediten", so übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und folgen zur Berechnung der jeweiligen Werte in Bezug auf Meldebogen 4 in Anhang III den Erläuterungen in Anhang V oder - falls relevant - den Erläuterungen in Anhang IV.
  2. Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Anhang I Meldebogen 33 Zeile 0010 Spalte 0010 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.
  3. Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen und den unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht entsprechen, übermitteln die in Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf
    1. Gesamtebene als auch auf
    2. inländischer Ebene.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(4) Wesentliche Verluste im Zusammenhang mit operationellen Risiken sind wie folgt anzugeben:

  1. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.
  2. Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.
  3. Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 die folgenden Angaben:
    1. die in Anhang I Meldebogen 17.01 Spalte 0080 genannten Angaben in folgenden Zeilen:
      • Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 0910),
      • Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 0920),
      • Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 0930),
      • Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 0940),
      • größter Einzelverlust (Zeile 0950),
      • Summe der fünf größten Verluste (Zeile 0960),
      • direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 0970),
      • Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen (Zeile 0980).
    2. die in Anhang I Meldebogen 17.02 genannten Angaben.
  4. Gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben übermitteln.
  5. Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.
  6. Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 übermitteln.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien. Abschnitte 3

(5) Institute, die bei der Berechnung der mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionswerte nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 3.9.7.

Artikel 7 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die folgenden Angaben:

  1. die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis in den dort angegebenen Intervallen und
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verlangten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 8 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen - zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Institute, die die in Artikel 438 Buchstaben e oder h oder Artikel 452 Buchstaben b, g oder h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 8.3, 8.4, 8.5, 8.5.1, 8.6, 8.7 und 34.11 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 3.3 und 3.9.12 der vorliegenden Verordnung.

(2) Institute, die die in Artikel 439 Buchstaben l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.07 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.8 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf Einzelbasis

(1) Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.

(2) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.

(3) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen.

Artikel 10 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis

(1) Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.

(2) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis:

  1. die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

(3) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen, die Artikel 95 unterliegen, und Wertpapierfirmen, die Artikel 96 unterliegen, besteht, oder einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben auf konsolidierter Basis:

  1. die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 11 Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 fallen

(1) Für die in Artikel 430 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Meldung von Finanz- informationen auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang III genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

  1. die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  2. die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,
  3. die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen,
  4. wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  5. wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  6. wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  7. die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;
    2. der Anteil des Bruttobuchwerts der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite am Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 jener Verordnung fallenden Darlehen und Kredite beträgt mindestens 5 %;
  8. wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

Artikel 12 Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

  1. die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
  3. die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen;
  4. wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  5. wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  6. wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  7. die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;
    2. der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;
  8. wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

Artikel 13 Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.

(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.

(3) Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigstelle der zuständigen Behörde die in Anhang VI genannten, sie betreffenden Angaben in jährlichen Intervallen und folgt dabei den Erläuterungen in Anhang VII.

Artikel 14 Meldung von Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(3) Zur Meldung von Risikopositionen, deren Wert 300 Mio. EUR oder mehr beträgt, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(4) Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie der zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 15 Meldung zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen 48.00 in Anhang X wird nur von großen Instituten übermittelt.

(2) Die in Anhang X Meldebogen 40.00 Feld {r0410;c0010} genannten Angaben werden nur übermittelt von:

  1. großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen;
  2. großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen;
  3. Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen;

(3) Die Institute berechnen die Verschuldungsquote zum Meldestichtag gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4) Die Institute übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

  1. der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %;
  2. der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil liegt über 2 %.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3.

Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

(5) Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 8 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10.000 Mio. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate- Anteil die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Die Eintrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht. Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.

(6) Die Institute müssen die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben übermitteln, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

  1. Das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;
  2. das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen liegt über 500 Mio. EUR.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

Artikel 16 Meldung zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen.

(2) Bei den Angaben in Anhang XXIV sind die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Cashflows des Instituts in den darauffolgenden 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.

Artikel 17 Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Für ihre Meldungen zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen; hierbei gilt:

  1. Kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, übermitteln die Meldebögen 82 und 83 in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung;
  2. die nicht unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die Meldebögen 80 und 81 in Anhang XII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII;
  3. den Meldebogen 84 in Anhang XII übermitteln alle Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII.

Artikel 18 Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis 22

Bei der Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute Angaben wie folgt:

  1. Große Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.01 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in den Meldebögen 67, 68, 69 und 70 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
  2. und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in vierteljährlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in Meldebogen 67 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
  3. Institute, die nicht in den Geltungsbereich der Buchstaben a und b fallen, übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII, die Angaben in den Meldebögen 67, 68 und 69 in Anhang XVIII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 19 Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis 22

(1) Zur Meldung von Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis nach Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in folgenden Intervallen zu übermitteln:

  1. die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
  3. die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

  1. Die Institute übermitteln die in Anhang XVI Teil A genannten Angaben.
  2. Große Institute übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben.
  3. Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben, wenn die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts 15 % oder mehr beträgt.
  4. Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 genannten Schuldverschreibungen begeben.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

Artikel 20 Zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer

(1) Bei zusätzlichen Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125.000.000.000 EUR oder mehr.
  2. das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 niedergelassen.

(2) Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Institute die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125.000.000.000 EUR oder mehr.
  2. das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen.
  3. das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 1 Titel II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt (im Folgenden "Einzelinstitut").

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.

(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte Folgendes:

  1. Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut beginnt sofort mit ihren bzw. seinen Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;
  2. das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut stellt ihre bzw. seine Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.

Artikel 20a Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch 24

Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt:

  1. Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;
  2. Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;
  3. Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;
  4. Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;
  5. Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;
  6. Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;
  7. Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.

Artikel 21 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1) Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:

  1. Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
  2. Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
  3. Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;
  4. juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden - soweit vorhanden - durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

  1. den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
  2. die Meldewährung,
  3. Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,
  4. die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
  5. den Konsolidierungskreis.

Artikel 22 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 23 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.

Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln Institute, die als G-SRI ermittelt wurden, die in Anhang X Meldebogen 47 verlangten Angaben zum Puffer bei der Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2023.

Die Geltungsdauer der Artikel 9 und 10 endet am 26. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2020


1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

4) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 4).

6) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4).

8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.01.2016 S. 54).

10) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

11) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

12) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).


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Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang I 22


COREP-MELDEBÖGEN
Meldebogen-
nummer
Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurz-
bezeichnung
Angemessene Eigenkapitalausstattung CA
1 C 01.00 EIGENMITTEL CA1
2 C 02.00 OWN FUNDS REQUIREMENTS CA2
3 C 03.00 CAPITAL RATIOS CA3
4 C 04.00 MEMORANDUM ITEMS CA4
TRANSITIONAL PROVISIONS CA5
5.1 C 05.01
TRANSITIONAL PROVISIONS
CA5.1
5.2 C 05.02
BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN
CA5.2
GRUPPENSOLVABILITÄT GS
6.1 C 06.01 GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME GS Total
6.2 C 06.02 GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN GS
KREDITRISIKO CR
7 C 07.00 KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR SA
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR IRB
8.1 C 08.01
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN
CR IRB 1
8.2 C 08.02
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern)
CR IRB 2
8.3 C 08.03
KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE
CR IRB 3
8.4 C 08.04
KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN
CR IRB 4
8.5 C 08.05
KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE
CR IRB 5
8.5.1 C 08.05.1
KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE GEMÄß ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (CR IRB 5B)
CR IRB 5B
8.6 C 08.06
KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ)
CR IRB 6
8.7 C 08.07
KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN
CR IRB 7
GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG CR GB
9.1 C 09.01
Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA-Risikopositionen)
CR GB 1
9.2 C 09.02
Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen)
CR GB 2
9.4 C 09.04
Tabelle 9.4 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen
CCB
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN CR EQU IRB
10.1 C 10.01
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN
CR EQU IRB 1
10.2 C 10.02
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:
CR EQU IRB 2
11 C 11.00 ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO CR SETT
13.1 C 13.01 KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN CR SEC
14 C 14.00 DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN CR SEC Details
14.1 C 14.01 DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ CR SEC Details 2
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO CCR
34.01 C 34.01
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS
CCR 1
34.02 C 34.02
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ
CCR 2
34.03 C 34.03
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN VERFAHREN WIRD: SA-CCR oder VEREINFACHTER SA-CCR
CCR 3
34.04 C 34.04
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD
CCR 4
34.05 C 34.05
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER METHODE DES INTERNEN MODELLS (IMM) VERFAHREN WIRD
CCR 5
34.06 C 34.06
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZWANZIG BEDEUTENDSTE GEGENPARTEIEN
CCR 6
34.07 C 34.07
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: IRB-ANSATZ - CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALa
CCR 7
34.08 C 34.08
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN
CCR 8
34.09 C 34.09
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN
CCR 9
34.10 C 34.10
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZGP
CCR 10
34.11 C 34.11
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM
CCR 11
OPERATIONELLES RISIKO OPR
16 C 16.00 OPERATIONELLES RISIKO OPR
OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE
17.1 C 17.01 OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN OPR DETAILS 1
17.2 C 17.02 OPERATIONELLES RISIKO: GROßE VERLUSTEREIGNISSE OPR DETAILS 2
MARKTRISIKO MKR
18 C 18.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL MKR Sa TDI
19 C 19.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN MKR Sa SEC
20 C 20.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO MKR Sa CTP
21 C 21.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN MKR Sa EQU
22 C 22.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO MKR Sa FX
23 C 23.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN MKR Sa COM
24 C 24.00 INTERNE MARKTRISIKOMODELLE MKR IM
25 C 25.00 KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO CVA
VORSICHTIGE BEWERTUNG MKR
32.1 C 32.01 VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN PRUVAL 1
32.2 C 32.02 VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ PRUVAL 2
32.3 C 32.03 VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVa FÜR DAS MODELLRISIKO PRUVAL 3
32.4 C 32.04 VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVa FÜR KONZENTRIERTE POSITION PRUVAL 4
RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN MKR
33 C 33.00 RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI GOV
VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) NPE LC
35.1 C 35.01 VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN NPE LC1
35.2 C 35.02 VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN NPE LC2
35.3 C 35.03 VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN NPE LC3

C 01.00 - EIGENMITTEL (CA1)
Zeilen ID Posten Betrag
0010 1 EIGENMITTEL
0015 1.1 KERNKAPITAL (T1)
0020 1.1.1 HARTES KERNKAPITAL (CET1)
0030 1.1.1.1 Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
0040 1.1.1.1.1 Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
0045 1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
0050 1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
0060 1.1.1.1.3 Agio
0070 1.1.1.1.4 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
0080 1.1.1.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
0090 1.1.1.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
0091 1.1.1.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
0092 1.1.1.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals
0130 1.1.1.2 Einbehaltene Gewinne
0140 1.1.1.2.1 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
0150 1.1.1.2.2 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust
0160 1.1.1.2.2.1 Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste
0170 1.1.1.2.2.2 (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende
0180 1.1.1.3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
0200 1.1.1.4 Sonstige Rücklagen
0210 1.1.1.5 Fonds für allgemeine Bankrisiken
0220 1.1.1.6 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)
0230 1.1.1.7 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
0240 1.1.1.8 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen
0250 1.1.1.9 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
0260 1.1.1.9.1 (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva
0270 1.1.1.9.2 Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)
0280 1.1.1.9.3 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
0285 1.1.1.9.4 Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
0290 1.1.1.9.5 (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
0300 1.1.1.10 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
0310 1.1.1.10.1 (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert
0320 1.1.1.10.2 (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert
0330 1.1.1.10.3 Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden
0335 1.1.1.10.4 Bilanzielle Neubewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist
0340 1.1.1.11 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
0350 1.1.1.11.1 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden
0352 1.1.1.11.1.1. (-) Davon: als immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden bilanzierte Software-Vermögenswerte
0360 1.1.1.11.2 Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden
0362 1.1.1.11.2.1. Davon: mit als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden
0365 1.1.1.11.3 Bilanzielle Neubewertung sonstiger immaterieller Vermögenswerte von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind
0370 1.1.1.12 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
0380 1.1.1.13 (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste
0390 1.1.1.14 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
0400 1.1.1.14.1 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
0410 1.1.1.14.2 Mit Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden
0420 1.1.1.14.3 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf
0430 1.1.1.15 (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
0440 1.1.1.16 (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten
0450 1.1.1.17 (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
0460 1.1.1.18 (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
0470 1.1.1.19 (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
0471 1.1.1.20 (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
0472 1.1.1.21 (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
0480 1.1.1.22 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0490 1.1.1.23 (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren
0500 1.1.1.24 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0510 1.1.1.25 (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag
0511 1.1.1.25.1 (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0512 1.1.1.25.2 (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei latenten Steueransprüchen, die aus temporären Differenzen resultieren
0513 1.1.1.25A (-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen
0514 1.1.1.25B (-) Fehlbeträge bezüglich Mindestwertzusagen
0515 1.1.1.25C (-) Sonstige vorhersehbare Steuerbelastungen
0520 1.1.1.26 Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
0524 1.1.1.27 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital
0529 1.1.1.28 Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige
0530 1.1.2 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
0540 1.1.2.1 Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
0551 1.1.2.1.1 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0560 1.1.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
0571 1.1.2.1.3 Agio
0580 1.1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
0590 1.1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
0620 1.1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
0621 1.1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
0622 1.1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
0660 1.1.2.2 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)
0670 1.1.2.3 Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
0680 1.1.2.4 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
0690 1.1.2.5 (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
0700 1.1.2.6 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0710 1.1.2.7 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0720 1.1.2.8 (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten
0730 1.1.2.9 Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
0740 1.1.2.10 Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)
0744 1.1.2.11 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital
0748 1.1.2.12 Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige
0750 1.2 ERGÄNZUNGSKAPITAL
0760 1.2.1 Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente
0771 1.2.1.1 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
0780 1.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
0791 1.2.1.3 Agio
0800 1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
0810 1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
0840 1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
0841 1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
0842 1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals
0880 1.2.2 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering)
0890 1.2.3 Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
0900 1.2.4 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
0910 1.2.5 Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)
0920 1.2.6 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz
0930 1.2.7 (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
0940 1.2.8 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0950 1.2.9 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0955 1.2.9A (-) Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten
0960 1.2.10 Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
0970 1.2.11 Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)
0974 1.2.12 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital
0978 1.2.13 Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige


C 02.00 - EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
Zeilen Posten Bezeichnung Betrag
0010 1. GESAMTRISIKOBETRAG
0020 1.* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0030 1.** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0040 1.1 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN
0050 1.1.1 Standardansatz (SA)
0051 1.1.1* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0060 1.1.1.1 Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen
0070 1.1.1.1.01 Staaten oder Zentralbanken
0080 1.1.1.1.02 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
0090 1.1.1.1.03 Öffentliche Stellen
0100 1.1.1.1.04 Multilaterale Entwicklungsbanken
0110 1.1.1.1.05 Internationale Organisationen
0120 1.1.1.1.06 Institute
0130 1.1.1.1.07 Unternehmen
0140 1.1.1.1.08 Mengengeschäft
0150 1.1.1.1.09 Durch Hypotheken auf Immobilien besichert
0160 1.1.1.1.10 Ausgefallene Positionen
0170 1.1.1.1.11 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
0180 1.1.1.1.12 Gedeckte Schuldverschreibungen
0190 1.1.1.1.13 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
0200 1.1.1.1.14 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
0210 1.1.1.1.15 Beteiligungen
0211 1.1.1.1.16 Sonstige Positionen
0212 1.1.1.1.16.1. Davon: als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte
0240 1.1.2 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
0241 1.1.2* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0242 1.1.2** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0250 1.1.2.1 IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden
0260 1.1.2.1.01 Zentralstaaten und Zentralbanken
0270 1.1.2.1.02 Institute
0280 1.1.2.1.03 Unternehmen - KMU
0290 1.1.2.1.04 Unternehmen - Spezialfinanzierungen
0300 1.1.2.1.05 Unternehmen - Sonstige
0310 1.1.2.2 IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden
0320 1.1.2.2.01 Zentralstaaten und Zentralbanken
0330 1.1.2.2.02 Institute
0340 1.1.2.2.03 Unternehmen - KMU
0350 1.1.2.2.04 Unternehmen - Spezialfinanzierungen
0360 1.1.2.2.05 Unternehmen - Sonstige
0370 1.1.2.2.06 Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, KMU
0380 1.1.2.2.07 Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, keine KMU
0390 1.1.2.2.08 Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend
0400 1.1.2.2.09 Mengengeschäft - Sonstige KMU
0410 1.1.2.2.10 Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU
0420 1.1.2.3 Beteiligungen nach IRB
0450 1.1.2.5 Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen
0455 1.1.2.5.1. Davon: als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte
0460 1.1.3 Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
0470 1.1.4 Verbriefungspositionen
0490 1.2 RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN
0500 1.2.1 Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch
0510 1.2.2 Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch
0520 1.3 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
0530 1.3.1 Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)
0540 1.3.1.1 Börsengehandelte Schuldtitel
0550 1.3.1.2 Beteiligungen
0555 1.3.1.3 Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA
0556 1.3.1.3* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA
0557 1.3.1.3** Zusatzinformation: Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA
0560 1.3.1.4 Fremdwährungen
0570 1.3.1.5 Warenpositionen
0580 1.3.2 Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)
0590 1.4 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)
0600 1.4.1 Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)
0610 1.4.2 Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)
0620 1.4.3 Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)
0630 1.5 ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN
0640 1.6 GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
0650 1.6.1 Fortgeschrittene Methode
0660 1.6.2 Standardmethode
0670 1.6.3 Auf OEM-Grundlage
0680 1.7 GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROßKREDITE IM HANDELSBUCH
0690 1.8 SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
0710 1.8.2 Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0720 1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite
0730 1.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien
0740 1.8.2*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche
0750 1.8.3 Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0760 1.8.4 Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


C 03.00 - KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
Zeilen ID Posten Betrag
0010 1 Harte Kernkapitalquote (CET1)
0020 2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)
0030 3 Kernkapitalquote (T1)
0040 4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)
0050 5 Gesamtkapitalquote
0060 6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel
Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)
0130 13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)
0140 13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital
0150 13** TSCR: in Form von Kernkapital
0160 14 Gesamtkapitalanforderung (OCR)
0170 14* OCR: in Form von hartem Kernkapital
0180 14** OCR: in Form von Kernkapital
0190 15 OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)
0200 15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital
0210 15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital
0220 16 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU
Zusatzinformationen: Kapitalquoten ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9
0300 20 Harte Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9
0310 21 Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9
0320 22 Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9


C 04.00 - ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
Zeile ID Posten Spalte
Latente Steueransprüche und Steuerschulden 0010
0010 1 Latente Steueransprüche insgesamt
0020 1.1 Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
0030 1.2 Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
0040 1.3 Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
0050 2 Latente Steuerschulden insgesamt
0060 2.1 Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
0070 2.2 Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
0080 2.2.1 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
0090 2.2.2 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
0093 2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge
0096 2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %
0097 2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %
Ausnahme von Abzügen vom harten Kernkapital (CET1)
0901 2W Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte, die vom Abzug vom harten Kernkapital ausgenommen sind
Rechnungslegungsklassifikation von AT1-Instrumenten
0905 2Y Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden
0906 2Z Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden
Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste
0100 3 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen
0110 3.1 Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können
0120 3.1.1 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
0130 3.1.2 Spezifische Kreditrisikoanpassungen
0131 3.1.3 Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel
0140 3.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
0145 4 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen
0150 4.1 Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen
0155 4.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
0160 5 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses
0170 6 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt
0180 7 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen
Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals
0190 8 Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0200 9 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
0210 10 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
0225 11 Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0230 12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
0240 12.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0250 12.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0260 12.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
0270 12.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0280 12.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0290 12.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
0291 12.3 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0292 12.3.1 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0293 12.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
0300 13 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
0310 13.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0320 13.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0330 13.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
0340 13.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0350 13.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0360 13.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
0361 13.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0362 13.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0363 13.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
0370 14 Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
0380 14.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0390 14.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0400 14.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
0410 14.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0420 14.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0430 14.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
0431 14.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0432 14.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
0433 14.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0440 15 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
0450 15.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0460 15.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0470 15.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
0480 15.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0490 15.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0500 15.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
0501 15.3 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0502 15.3.1 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0503 15.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
0504 15A Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält - mit einem Risikogewicht von 250 %
0510 16 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
0520 16.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0530 16.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0540 16.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
0550 16.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0560 16.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0570 16.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
0571 16.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0572 16.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0573 16.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
0580 17 Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
0590 17.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0600 17.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0610 17.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
0620 17.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0630 17.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0640 17.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
0641 17.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0642 17.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0643 17.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:
0650 18 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden
0660 19 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden
0670 20 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden
Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)
0680 21 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
0690 22 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
0700 23 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
0710 24 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
0720 25 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
0730 26 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Kapitalpuffer
0740 27 Kombinierte Kapitalpufferanforderung
0750 Kapitalerhaltungspuffer
0760 Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats
0770 Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
0780 Systemrisikopuffer
0800 Puffer für global systemrelevante Institute
0810 Puffer für sonstige systemrelevante Institute
Anforderungen der Säule II
0820 28 Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Zusatzangaben für Wertpapierfirmen
0830 29 Anfangskapital
0840 30 Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen
0850 31 Ausländische ursprüngliche Risikopositionen
0860 32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt


C 05.01 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)
Anpassungen des harten Kernkapitals Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals Anpassungen des Ergänzungskapitals In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Zusatzinformationen
Anwendbarer Prozentsatz Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen
Code ID Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060
0010 1 ANPASSUNGEN INSGESAMT
0020 1.1. BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE Verknüpfung mit {CA1;r0220} Verknüpfung mit {CA1;r0660} Verknüpfung mit {CA1;r0880}
0060 1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen
0061 1.1.3. Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente
0062 1.1.4. Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 BRRD nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind
0063 1.1.4.1* davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU
0064 1.1.4.2* davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU
0065 1.1.4.3* davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind
0070 1.2. MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN Verknüpfung mit {CA1;r0240} Verknüpfung mit {CA1;r0680} Verknüpfung mit {CA1;r0900}
0080 1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen
0090 1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln
0091 1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln
0092 1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
0100 1.3. SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Verknüpfung mit {CA1;r0520} Verknüpfung mit {CA1;r0730} Verknüpfung mit {CA1;r0960}
0111 1.3.1.6. Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen
0112 1.3.1.6.1. davon: Betrag A
0140 1.3.2. Abzüge
0170 1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
0380 1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
0385 1.3.2.9a Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
0425 1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals
0430 1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
0440 1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen
0441 1.3.4.1. Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente
0442 1.3.4.2. Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2019
0443 1.3.4.3. Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020


C 05.02 - BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)
Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Berechnungsgrundlage für die Obergrenze Anwendbarer Prozentsatz Obergrenze (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten
Code ID Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060
0010 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c010)
0020 2. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c020)
0030 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt
0040 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
0050 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen
0060 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
0070 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
0080 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag
0090 3. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c030)
0100 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt
0110 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz
0120 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen
0130 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
0140 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
0150 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

C 06.01 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME (GS TOTAL)


C 06.02 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)



C 07.00 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)



weiter mit Nr. 0110 - 0190



weiter mit Nr. 0200- 0240



C 08.01 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

weiter mit Nr. 0090 - 0140


weiter mit Nr. 0150 - 0210


weiter mit Nr. 0220 - 0257


weiter mit Nr. 0260 - 0310


C 08.02 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)


C 08.03 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE (CR IRB 3)


C 08.04 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN (CR IRB 4)


C 08.05 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER
EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PDRÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5)


C 08.05.1 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN:
PD-RÜCKVERGLEICHE NACH ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE F (CR IRB 5B)


C 08.06 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ) (CR IRB 6)


C 08.07 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN (CR IRB 7)


C 09.01 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

weiter mit Nr. 0070 - 0090



C 09.02 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)


weiter mit Nr. 0090 - 0130



C 09.04 - AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)


C 10.01 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)


C 10.02 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)


C 11.00 - ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)



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