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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 der Kommission vom 21. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Eigenmittel, Vermögenswertbelastungen, Liquidität und Meldungen zur Ermittlung global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 329 vom 22.12.2022 S. 1, ber. 2023 L 84 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 2 sind die technischen Standards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen sowie die Modalitäten festgelegt, nach denen die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Diese Durchführungsverordnung sollte geändert werden, um den Elementen Rechnung zu tragen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden.

(2) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem den Grad der Verhältnismäßigkeit der Meldepflichten in Bezug auf die Liquidität zu erhöhen. Daher ist es erforderlich, den überarbeiteten Umfang der Meldepflichten in Bezug auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung festzulegen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 für kleine und nicht komplexe Institute in der Union gelten. Im Einklang mit den Empfehlungen im Abschlussbericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Kosten der Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 430 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten auch Institute, die nicht klein und nicht komplex, aber auch keine großen Institute sind, bis zu einem gewissen Grad von einem höheren Maß an Verhältnismäßigkeit bei den zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung profitieren.

(3) Um gezielte Anpassungen des Verbriefungsrahmens vorzunehmen, wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. die Verordnung (EU) 2017/2402 4 durch die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bzw. die Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geändert. Diese gezielten Anpassungen sollten sich in den Meldepflichten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 widerspiegeln.

(4) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Behandlung vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte geändert. In diesem Zusammenhang wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2176 der Kommission 7 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 8 geändert, um die Ausnahme von Software-Vermögenswerten vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals zu klären. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sollte geändert werden, um den zuständigen Behörden Informationen über die Umsetzung der Anforderungen gemäß der genannten delegierten Verordnung durch die Institute zu liefern.

(5) Der Abschlussbericht der EBa über die Kosten der Einhaltung enthält die Empfehlung, kleine und nicht komplexe Institute von der Vorlage bestimmter Meldebögen zu Vermögenswertbelastungen auszunehmen und die Definition der Höhe der Vermögenswertbelastung anzupassen. Die Kommission stimmt den in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen zur Verringerung der Kosten der Einhaltung zu. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/451 über die Meldung von Vermögenswertbelastungen auf Einzel- und auf konsolidierter Basis zu ändern.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451

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