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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2176 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf den Abzug von Software-Vermögenswerten von den Posten des harten Kernkapitals

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen über die Behandlung vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts keine wesentlichen negativen Auswirkungen hat, wurden durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde außerdem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um Artikel 36 Absatz 4 ergänzt, wonach die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA") Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten hat, in denen die Anwendung der Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals im Zusammenhang mit Software-Vermögenswerten präzisiert wird. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen im Zusammenhang mit Eigenmitteln Kohärenz gewährleistet ist, und um deren Anwendung zu erleichtern, sollten diese technischen Regulierungsstandards in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 3 aufgenommen werden, in der sämtliche die Eigenmittel betreffenden technischen Standards zusammengefasst sind.

(2) Den zuständigen Behörden steht es frei, die Software-Vermögenswerte, die ein Institut dem Eigenkapital zurechnet, im Einzelfall zu prüfen und ihre Aufsichtsbefugnisse im Einklang mit Artikel 64 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auszuüben, insbesondere dann, wenn der Bestand an Investitionen in Software einen unerwünschten aufsichtlichen Vorteil nach sich ziehen könnte oder wenn der Verdacht besteht, dass der sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergebende Ermessensspielraum von einem Institut dazu genutzt wird, diese Verordnung zu umgehen.

(3) Angesichts der Vielfalt der von den Instituten verwendeten Software ist es schwierig, allgemein zu beurteilen, welche Software-Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation einen erzielbaren Wert haben könnten und inwieweit dies der Fall wäre, oder eine spezifische Kategorie von Software zu ermitteln, die selbst in einem solchen Szenario ihren Wert beibehielte.

(4) Darüber hinaus deutet eine von der EBa durchgeführte Bewertung konkreter Fälle vergangener Transaktionen darauf hin, dass sämtliche Software-Vermögenswerte ungeachtet ihrer jeweiligen Kategorie mit derselben Wahrscheinlichkeit abgeschrieben werden. Auch in Fällen, in denen der Wert der Software-Vermögenswerte zumindest teilweise erhalten bleibt, wird die Nutzungsdauer dieser Software in der Regel angepasst, um zu berücksichtigen, dass der Erwerber eines Instituts die Software nur solange nutzt, bis ein Migrationsprozess abgeschlossen ist. Eine solche Migration dauert in der Regel zwischen einem und drei Jahren, wie die Datenerhebung gezeigt hat. Diesen Feststellungen sollte bei der aufsichtlichen Behandlung von Software-Vermögenswerten Rechnung getragen werden.

(5) Angesichts des geringen Werts, den Software-Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts zu haben scheinen, ist es sehr wichtig, dass bei der aufsichtlichen Behandlung dieser Vermögenswerte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen aufsichtlichen Erwägungen einerseits und dem Wert dieser Vermögenswerte aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht andererseits gewahrt wird. Die aufsichtliche Behandlung von Software-Vermögenswerten sollte daher eine gewisse Sicherheitsmarge hinsichtlich der Entlastungen beim vorzuhaltenden harten Kernkapital vorsehen.

(6) Um zusätzlichen operationellen Aufwand für die Institute zu vermeiden und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte die aufsichtliche Behandlung von Software-Vermögenswerten zudem einfach umzusetzen und auf alle Institute in standardisierter Weise anwendbar sein. Die standardisierte aufsichtliche Behandlung sollte ein Institut nicht daran hindern, seine Software-Vermögenswerte weiterhin vollständig von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen.

(7) Vor dem Hintergrund des raschen technologischen Wandels investieren Institute häufig in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung ihrer Software. Um das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu mindern, sollten solche Investitionen in Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung getrennt von den Investitionen in die damit verbundene Software amortisiert werden, sofern diese Investitionen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz des Instituts angesetzt werden.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 241/2014

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