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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3117 vom 27.12.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2021/451 - Gültig
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 3, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 3 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 2 wird gestützt auf die Artikel 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein kohärenter Melderahmen festgelegt, der u. a. Anforderungen an die Bereitstellung von Angaben über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen, über die Finanzinformationen, die gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) zu liefern sind, über Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften, über Großkredite, über die Verschuldungsquote, über die stabile Refinanzierung, über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, über die Belastung von Vermögenswerten, über die Informationen für die Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und über die Zuweisung von G-SRI-Pufferquoten sowie über die Zinsrisiken im Anlagebuch umfasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wurde mehrfach geändert, um der Einführung, Weiterentwicklung oder Anpassung aufsichtlicher Elemente in den Änderungsfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, um die endgültige Fassung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (basel III) umzusetzen. Diesen Änderungen sollte in dem aktuell in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Melderahmen Rechnung getragen werden.
(3) Angesichts der Änderungen, die an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wurden, müssen die Anforderungen an die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen (Eigenmitteluntergrenze, Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko, Kreditbewertungsanpassungen, Marktrisiko, operationelles Risiko, Deckung von Verlusten aus notleidenden Risikopositionen und Kryptowerte), für die Übermittlung von Angaben über Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften und für die Meldung der Verschuldungsquote überarbeitet werden.
(4) Da es für die neuen Meldepflichten einer großen Zahl von Änderungen bedarf, ist einen Aufhebung und Ersetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 einer bloßen Änderung vorzuziehen, da es für die betroffenen Wirtschaftsakteure mit großem Aufwand verbunden wäre, bei einer solchen Änderung festzustellen, welche Meldepflichten für sie gelten.
(5) Die neuen Meldebögen zur Angemessenheit der Kapitalausstattung sollten die Bereitstellung von Informationen über die Eigenmitteluntergrenze bei den Eigenmittelanforderungen und Kapitalquoten und insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen der in Artikel 465 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze vorsehen. Die Meldedaten sollten die Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze und der in Artikel 465
(Stand: 10.01.2025)
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