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Durchführungsverordnung (EU) 2024/855 der Kommission vom 15. März 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Vorschriften für die aufsichtliche Meldung des Zinsrisikos im Anlagebuch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/855 vom 24.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 2 werden die einheitlichen Meldeformate und -bögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Artikel 430 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert. Darüber hinaus wurden mit der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bestimmte neue aufsichtliche Anforderungen in die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgenommen. Diese Änderungen sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 niederschlagen.
(2) Aus diesem Grund gilt es, die Meldebögen festzulegen, die verwendet werden sollen, um den Aufsichtsbehörden die Daten zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um das Zinsrisiko im Anlagebuch (Interest Rate Risks in the Banking Book, IRRBB) und die Auswirkungen von Leitzinsänderungen auf die Institute zu überwachen, einschließlich der Wechselwirkung zwischen dem IRRBB und der Verwaltung von Zinsrisiken durch die Institute sowie der Identifizierung von Ausreißern im Rahmen aufsichtlicher Ausreißertests (Supervisory Outlier Test, SOT) des wirtschaftlichen Wertes des Eigenkapitals und von SOT der Nettozinserträge.
(3) Nach Artikel 430 Absatz 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Empfehlungen dazu abzugeben, wie die Meldepflichten zumindest für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden können, sodass diesen in der Melderahmenregelung Rechnung getragen wird. Im Jahr 2021 veröffentlichte die EBa die Studie über die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der aufsichtlichen Meldepflichten 6 mit Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Verhältnismäßigkeit der aufsichtlichen Meldungen. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen und um den Meldeaufwand zu begrenzen, sollten kleine und nicht komplexe Institute eine Reihe von vereinfachten Meldebögen übermitteln.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Um Klarheit zu schaffen und ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Meldepflichten zu gewährleisten, sollten die Institute gemäß Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit den Meldungen nach der vorliegenden Verordnung frühestens sechs Monate nach deren Inkrafttreten beginnen. Folglich und um den Instituten mehr Zeit für die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen zu geben, sollten die Institute mit der Meldung der geänderten Informationen frühestens zum Stichtag 30. September 2024 beginnen.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.
(7) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 20a wird eingefügt:
" Artikel 20a Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch
Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430
(Stand: 23.05.2024)
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