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Entscheidung 2009/65/EG der Kommission vom 26. Januar 2009 über die Nichtaufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 204)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2009 S. 33;
VO (EU) 1127/2011 - ABl. Nr. L 289 vom 08.11.2011 S. 26aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 1127/2011 - (ABl. Nr. L 289 vom 08.11.2011 S. 26)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Wirkstoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 2 und (EG) Nr. 2229/2004 3 der Kommission, die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG enthalten, wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch 2-Naphthyloxyessigsäure aufgeführt.
(3) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 wurden die Auswirkungen einer Reihe von Anwendungen von 2-Naphthyloxyessigsäure, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bewertet. In diesen Verordnungen wurden ferner berichterstattende Mitgliedstaaten benannt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen zu übermitteln haben. Für 2-Naphthyloxyessigsäure war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle einschlägigen Informationen wurden im Oktober 2007 übermittelt.
(4) Die Kommission hat 2-Naphthyloxyessigsäure gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 geprüft. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Entwurf eines Beurteilungsberichts über diesen Wirkstoff im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.
(5) Bei der Prüfung des genannten Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass sich der Wirkstoff schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt und dass es aufgrund wichtiger fehlender Daten nicht möglich ist, einen ADI-Wert festzulegen, der jedoch für die Risikobewertung erforderlich ist. Darüber hinaus wurden weitere Bedenken in den Beurteilungsbericht über diesen Wirkstoff aufgenommen, die der berichterstattende Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht dargelegt hatte.
(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 2-Naphthyloxyessigsäure unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(7) Daher sollte 2-Naphthyloxyessigsäure nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.
(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff 2-Naphthyloxyessigsäure innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht erneuert und dass keine neuen Zulassungen derartiger Pflanzenschutzmittel erteilt werden.
(9) Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff 2-Naphthyloxyessigsäure, so sollte diese Frist auf zwölf Monate begrenzt werden, damit die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode möglich ist; dadurch wird gewährleistet, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 2-Naphthyloxyessigsäure für Landwirte nach Erlass der vorliegenden Entscheidung noch 18 Monate lang erhältlich sind.
(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
2-Naphthyloxyessigsäure wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist ist so kurz wie möglich und endet spätestens am 26. Juli 2010.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2009
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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