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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1443 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 213 vom 17.08.2017 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2 legt fest, nach welchen Modalitäten die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. In Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit der Ausarbeitung eines Entwurfs technischer Durchführungsstandards beauftragt, in denen für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen, sowie für die in diesem Artikel nicht genannten Kreditinstitute, die ihren konsolidierten Abschluss nach den International Accounting Standards erstellen, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren in das EU-Recht übernommen wurden, einheitliche Meldeformate für die Übermittlung von Finanzinformationen festgelegt werden. In Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die EBa ferner mit der Ausarbeitung eines Entwurfs technischer Durchführungsstandards beauftragt, in denen auch für Institute, die nach einem auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates 4 gestützten Rechnungslegungsrahmen bilanzieren und auf die die zuständigen Behörden die Meldepflichten ausweiten können, einheitliche Formate für die Finanzberichterstattung festgelegt werden. Jede dieser Bestimmungen betrifft Aspekte des aufsichtlichen Meldewesens in der Union, die an die neu geltenden internationalen Standards angepasst werden müssen.
(2) Die internationalen Rechnungslegungsstandards, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren in das EU-Recht übernommen werden, beruhen auf den vom International Accounting Standards Board (IASB) ausgearbeiteten International Financial Reporting Standards (IFRS).
(3) Im Juli 2014 hat das IASB den neuen Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten (IFRS 9 Finanzinstrumente, im Folgenden "IFRS 9") herausgegeben, der ab dem 1. Januar 2018 international angewandt werden soll. Durch die Verordnung (EU) 2016/2067 5 wurde der IFRS 9 am 22. November 2016 in das Unionsrecht übernommen.
(4) Für die unter Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Institute geht der IFRS 9 mit einer grundlegenden Änderung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten einher. So enthält IFRS 9 ein logisches Modell für die Einstufung und Bewertung, ein einheitliches, zukunftsgerichtetes Modell für Wertminderungen aufgrund "erwarteter Verluste" und ein in wesentlichen Punkten reformiertes Modell für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. Die Meldungen der Institute sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(5) Auch die Meldebögen und Erläuterungen zur Meldung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollten aktualisiert werden. Denn um die Datenqualität der übermittelten Angaben zu verbessern und den Meldeaufwand zu verringern, muss die Definition von "Bruttobuchwert" für die Zwecke der Kreditrisikoüberwachung präziser gefasst werden.
(6) Um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Finanzinformationen ihre Aussagekraft behalten und die Institute ihre Meldungen einheitlich vornehmen, und um dem Problem der Informationslücken zu begegnen, die auf bestimmte nationale Rechnungslegungsrahmen zurückzuführen sind und zuvor in den Meldebögen nicht in vollem Umfang widergespiegelt wurden, sollten auch die Meldebögen und Erläuterungen für Institute aktualisiert werden, die einem auf der Richtlinie 86/635/EWG basierenden Rechnungslegungsrahmen unterliegen.
(7) Angesichts der naturgemäßen Verbindung zwischen Finanzberichterstattung und geltenden Rechnungslegungsstandards sollte diese Verordnung ab demselben Tag gelten wie IFRS 9
(Stand: 12.04.2021)
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