umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (7)

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  Anhang XVIII 17a 20


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Anleitung zum ausfüllen des Meldebogens für die zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung in Anhang XVIII Anhang XIX 17a 18 20


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Angaben zum Liquiditätsdeckungspotenzial Anhang XX 17a


MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe
MELDEBÖGEN ZUR KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS
71 C 71.00 KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN


C 71.00 - KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN
 
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
 
Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten
Emittent Unternehmens- kennung (LEI) Branche des Emittenten Sitz des Emittenten Produktart Währung Bonitätsstufe Marktpreis / Nennwert Zentralbank- fähiger Sicherheitenwert
Zeile ID 010 020 030 040 050 060 070 080 090
010 1. DIE ZEHN GRÖSSTEN EMITTENTEN
020 1,01
030 1,02
040 1,03
050 1,04
060 1,05
070 1,06
080 1,07
090 1,08
100 1,09
110 1,10
120 2. ALLE ANDEREN ALS LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL GENUTZTEN POSTEN

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Anleitung zum Ausfüllen des Meldebogens "Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials" ( C 71.00) in Anhang XX Anhang XXI 17a 18

Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien ( C 71.00)

  1. Um im Meldebogen C 71.00 Informationen über die Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen.
  2. Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind.
  3. Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann.
  4. Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, verwenden die Institute die Konzentrationen in allen Währungen.
  5. Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen.
  6. Außer in Zeile 120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, meldet das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart.
Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Name des Emittenten

Die Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden.

Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

020 Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030 Branche des Emittenten

Jedem Emittenten/jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i) Sektor Staat; ii) Kreditinstitute; iii) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; iv) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; v) Haushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040 Sitz des Emittenten

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung des Emittenten bzw. der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050 Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde:

SrB (Senior Bond - vorrangige Anleihe)

SubB (Subordinated Bond - nachrangige Anleihe)

CP (Commercial Paper - Geldmarktpapier)

CB (Covered Bonds - gedeckte Schuldverschreibungen)

US (UCITS-security - OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt)

ABS (Asset Backed Security - forderungsgedecktes Wertpapier)

CrCl (Credit Claim - Kreditforderung)

Eq (Equity - Beteiligung)

Gold (im Fall von physischem Gold, das als eine einzige Gegenpartei behandelt werden kann)

LiqL (Undrawn committed liquidity line granted to the institution - dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie)

OPT (Other product type - andere Produktart)

060 Währung

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten bzw. Gegenparteien wird in Spalte 060 ein ISO-Währungscode zugewiesen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217 ist anzugeben.

Enthält eine Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials eine Linie bestehend aus mehreren Währungen, so wird diese Linie in der Währung gezählt, die in der Konzentration ansonsten vorherrschend ist. Im Hinblick auf eine gesonderte Meldung in signifikanten Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die Institute, in welcher Währung der Ab- oder Zufluss voraussichtlich erfolgt, und melden die Position im Einklang mit den Vorgaben für die gesonderte Meldung signifikanter Währungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Verordnung (EU) 2016/322 ausschließlich in dieser signifikanten Währung.

070 Bonitätsstufe

Die zutreffende Bonitätsstufe ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuweisen und hat der Bonitätsstufe der im Meldebogen , Laufzeitband" ausgewiesenen Posten zu entsprechen. Liegt keine Einstufung vor, wird die Stufe ,ohne Rating" zugewiesen.

080 Marktpreis/Nennwert

Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder - gegebenenfalls - der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie.

090 Zentralbankfähiger Sicherheitenwert

Der Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte.

Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.

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Meldebögen für die Liquiditätsüberwachung: Meldebogen Laufzeitband Anhang XXII 17a 18


C 66.01 - LAUFZEITBAND
 
  Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen  
 
Code ID Posten Fälligkeit der vertraglichen Ströme
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220
010-380 1 ABFLÜSSE Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
010 1.1 Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden)
020 1.1.1 Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen
030 1.1.2 Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen
040 1.1.3 Fällige Verbriefungen
050 1.1.4 Sonstige
060 1.2 Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
070 1.2.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1
080 1.2.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
090 1.2.1.1.1 Zentralbank - Stufe 1
100 1.2.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
110 1.2.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
120 1.2.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)
130 1.2.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
140 1.2.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
150 1.2.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2a (Bonitätsstufe 1)
160 1.2.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
170 1.2.2.3 Öffentlicher Sektor - Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
180 1.2.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
190 1.2.3.1 Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
200 1.2.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
210 1.2.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
220 1.2.3.4 Aktien der Stufe 2B
230 1.2.3.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
240 1.2.4 Sonstige handelbare Aktiva
250 1.2.5 Sonstige Aktiva
260 1.3 Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden)
270 1.3.1 Stabile Privatkundeneinlagen
280 1.3.2 Andere Privatkundeneinlagen
290 1.3.3 Operative Einlagen
300 1.3.4 Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten
310 1.3.5 Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden
320 1.3.6 Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken
330 1.3.7 Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen
340 1.3.8 Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien
350 1.4 Fällig werdende Devisenswaps
360 1.5 Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten
370 1.6 Andere Abflüsse
380 1.7 Abflüsse insgesamt
390-720 2 ZUFLÜSSE Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
390 2.1 Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
400 2.1.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1
410 2.1.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
420 2.1.1.1.1 Zentralbank - Stufe 1
430 2.1.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
440 2.1.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
450 2.1.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)
460 2.1.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
470 2.1.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
480 2.1.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2a (Bonitätsstufe 1)
490 2.1.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
500 2.1.2.3 Öffentlicher Sektor - Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
510 2.1.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
520 2.1.3.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
530 2.1.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
540 2.1.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
550 2.1.3.4 Aktien der Stufe 2B
560 2.1.3.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
570 2.1.4 Sonstige handelbare Aktiva
580 2.1.5 Sonstige Aktiva
590 2.2 Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:
600 2.2.1 Privatkunden
610 2.2.2 Nichtfinanzunternehmen
620 2.2.3 Kreditinstitute
630 2.2.4 Andere Finanzkunden
640 2.2.5 Zentralbanken
650 2.2.6 Andere Gegenparteien
660 2.3 Fällig werdende Devisenswaps
670 2.4 Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten
680 2.5 Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio
690 2.6 Andere Zuflüsse
700 2.7 Zuflüsse insgesamt
710 2.8 Vertragliche Lücke, netto
720 2.9 Kumulierte vertragliche Lücke, netto
730-1080 3 LIQUIDITÄTSDECKUNGS- POTENZIAL Ausgangs- bestand Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
730 3.1 Münzen und Banknoten
740 3.2 Abrufbare Zentralbankguthaben
750 3.3 Handelbare Aktiva der Stufe 1
760 3.3.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
770 3.3.1.1 Zentralbank - Stufe 1
780 3.3.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
790 3.3.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
800 3.3.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)
810 3.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
820 3.4 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
830 3.4.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2a (Bonitätsstufe 1)
840 3.4.3 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
850 3.4.4 Öffentlicher Sektor - Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
860 3.5 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
870 3.5.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
880 3.5.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
890 3.5.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
900 3.5.4 Aktien der Stufe 2B
910 3.5.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
920 3.6 Sonstige handelbare Aktiva
930 3.6.1 Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)
940 3.6.2 Zentralstaat (Bonitätsstufen 2 und 3)
950 3.6.3 Aktien
960 3.6.4 gedeckte Schuldverschreibungen
970 3.6.5 ABS
980 3.6.6 Sonstige handelbare Aktiva
990 3.7 Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva
1000 3.8 Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten
1010 3.8.1 Fazilitäten der Stufe 1
1020 3.8.2 Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B
1030 3.8.3 Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B
1040 3.8.4 Sonstige Fazilitäten
1050 3.8.4.1 gruppeninterner Gegenparteien
1060 3.8.4.2 anderer Gegenparteien
1070 3.9 Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials
1080 3.10 Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial
1090-1130 4 EVENTUALABFLÜSSE Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
1090 4.1 Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten
1100 4.1.1 Zugesagte Kreditfazilitäten
1110 4.1.1.1 die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden
1120 4.1.1.2 Sonstige
1130 4.1.2 Liquiditätsfazilitäten
1140 4.2 Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen
1150-1290 ZUSATZINFORMATIONEN Ausgangs- bestand Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
1200 10 Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)
1210 11 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)
1220 12 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)
1230 13 Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva
1240 14 Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind
1270 17 Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen
1280 18 Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten
1290 19 Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten


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