umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (6)

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Einheitliches Datenpunktmodell Anhang XIV 17a

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

  1. es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten,
  2. es erfasst alle in den Anhängen I bis XIII, XVI und XVII aufgeführten Geschäftskonzepte,
  3. es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
  4. es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
  5. es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
  6. es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

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Validierungsregeln Anhang XV 17a

Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

  1. sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
  2. sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
  3. sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
  4. sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
  5. sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

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Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten Anhang XVI 18


MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN
Meldebogen- nummer Meldebogen- code Bezeichnung des Meldebogens/ der Meldebogengruppe Kurz- bezeichnung
TEIL A - ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN
32,1

F 32.01

VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS AE-ASS
32,2

F 32.02

ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN AE-COL
32,3

F 32.03

EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE AE-NPL
32,4

F 32.04

BELASTUNGSQUELLEN AE-SOU
TEIL B - LAUFZEITDATEN
33

F 33.00

LAUFZEITDATEN AE-MAT
TEIL C - EVENTUALBELASTUNG
34

F 34.00

EVENTUALBELASTUNG AE-CONT
TEIL D - GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
35

F 35.00

EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN AE-CB
TEIL E - WEITERE DATEN
36,1

F 36.01

ERWEITERTE DATEN TEIL I AE-ADV1
36,2

F 36.02

ERWEITERTE DATEN TEIL II AE-ADV2


F 32.01 - VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS)
 
Buchwert belasteter Vermögenswerte Beizu- legender Zeitwert belasteter Vermögens- werte Buchwert unbelasteter Vermögenswerte Beizu- legender Zeitwert unbe- lasteter Vermögens- werte
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: zentral- bank- fähig davon: zentral- bank- fähig davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: zentral- bank- fähig davon: zentral- bank- fähig
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100
010 Vermögenswerte des meldenden Instituts
020 Jederzeit kündbare Darlehen
030 Eigenkapitalinstrumente
040 Schuldverschreibungen
050 davon: gedeckte Schuldverschreibungen
060 davon: forderungsunterlegte Wertpapiere
070 davon: von Staaten begeben
080 davon: von Finanzunternehmen begeben
090 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
100 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
110 davon: Hypothekarkredite
120 Sonstige Vermögenswerte


F 32.02 - ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)
 
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen Unbelastet
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Nominalwert entgegen- genommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldver- schreibungen
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: zentral- bank- fähig davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: zentral- bank- fähig
010 020 030 040 050 060 070
130 Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
140 Jederzeit kündbare Darlehen
150 Eigenkapitalinstrumente
160 Schuldverschreibungen
170 davon: gedeckte Schuldverschreibungen
180 davon: forderungsunterlegte Wertpapiere
190 davon: von Staaten begeben
200 davon: von Finanzunternehmen begeben
210 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
220 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
230 Sonstige entgegengenommene Sicherheiten
240 Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren
250 VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVER- SCHREIBUNGEN


F 32.03 - EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL)
 
Unbelastet
Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
davon: zentralbankfähig
010 020 030 040
010 Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere
020 Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen
030 Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere
040 Vorrangig
050 Mezzanine
060 Erstverlust


F 32.04 - BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)
 
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe davon: entgegen- genommene, wiederver- wendete Sicherheiten davon: belastete eigene Schuldver- schreibungen
010 020 030 040 050
010 Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten
020 Derivate
030 davon: außerbörslich
040 Einlagen
050 Rückkaufsvereinbarungen
060 davon: Zentralbanken
070 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen
080 davon: Zentralbanken
090 Begebene Schuldverschreibungen
100 davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen
110 davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere
120 Andere Belastungsquellen
130 Nominalwert empfangener Darlehenszusagen
140 Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten
150 Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten
160 Sonstige
170 BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT
 
  Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen.
Auf keinen Fall auszufüllen.


F 33.00 - LAUFZEITDATEN (AE-MAT)
 
Unbe- fristet Für einen Tag > 1 Tag < =1 Woche > 1 Woche < =2 Wochen > 2 Wochen < =1 Monat > 1 Monat < =3 Monate > 3 Monate < =6 Monate > 6 Monate < =1 Jahr > 1 Jahr < =2 Jahre > 2 Jahre < =3 Jahre 3 Jahre < =5 Jahre 5 Jahre < =10 Jahre > 10 Jahre
Restlaufzeit von Verbindlichkeiten 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130
010 Belastete Vermögenswerte
020 Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)
030 Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)


F 34.00 - EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)
 
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventual- verbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Eventualbelastung
A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögens- werte um 30 % B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögens- werte Maßgebliche Währung 1 Maßgebliche Währung 2 ... Maßgebliche Währung n
010 020 030 040 050
010 Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten
020 Derivate
030 davon: außerbörslich
040 Einlagen
050 Rückkaufsvereinbarungen
060 davon: Zentralbanken
070 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen
080 davon: Zentralbanken
090 Begebene Schuldverschreibungen
100 davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen
110 davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere
120 Andere Belastungsquellen
170 BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT


F 35.00 - EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)
 
  Z-Achse Deckungspoolkennung (offen)
 
Wird Artikel 129 der Eigenkapital- verordnung eingehalten? Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen Deckungspool
Berichts- stichtag + 6 Monate +12 Monate + 2 Jahre +5 Jahre + 10 Jahre Derivative Deckungs- pool- positionen mit einem negativen Netto- marktwert Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen Berichts- stichtag + 6 Monate +12 Monate + 2 Jahre +5 Jahre + 10 Jahre Derivative Deckungs- pool- positionen mit einem positiven Netto- marktwert Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools
[Ja / NEIN] Wenn JA, die vorrangige Anlage- klasse des Deckungs- pools angeben gemäß den maß- geblichen gesetz- lichen Rege- lungen für gedeckte Schuld- verschrei- bungen gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung
Berichts- stichtag Rating- agentur 1 Boni- täts- einstu- fung 1 Rating- agentur 2 Boni- täts- einstu- fung 2 Rating- agentur 3 Boni- täts- einstu- fung 3 Berichts- stichtag Rating- agentur 1 Rating- agentur 2 Rating- agentur 3
010 012 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250
010 Nominalbetrag
020 Barwert (Swap)/Marktwert
030 Vermögenswertspezifischer Wert
040 Buchwert


F 36.01 - ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1)
 
Belastungsquellen Vermögenswerte / Verbindlichkeiten Art der Sicherheit - Einreihung nach Art des Vermögenswerts Ins- gesamt
Jederzeit kündbare Darlehen Eigen- kapital- instrumente Schuldverschreibungen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Sonstige Ver- mögens- werte
Ins- gesamt davon: gedeckte Schuldver- schreibungen davon: forderungs- unterlegte Wertpapiere davon: von Staaten begeben davon: von Finanz- unter- nehmen begeben davon: von Nicht- finanz- unter- nehmen begeben Zentral- banken und Staats- sektor Finanz- unter- nehmen Nicht- finanz- unter- nehmen Haushalte
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: Hypo- thekar- kredite davon: Hypo- thekar- kredite
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180
010 Zentralbank- refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z.B. Repos) Belastete Vermögenswerte
020 Kongruente Verbindlichkeiten
030 Börsengehandelte Derivate Belastete Vermögenswerte
040 Kongruente Verbindlichkeiten
050 Außerbörslich gehandelte Derivate Belastete Vermögenswerte
060 Kongruente Verbindlichkeiten
070 Rückkaufsvereinbarungen Belastete Vermögenswerte
080 Kongruente Verbindlichkeiten
090 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen Belastete Vermögenswerte
100 Kongruente Verbindlichkeiten
110 Begebene gedeckte Schuldverschreibungen Belastete Vermögenswerte
120 Kongruente Verbindlichkeiten
130 Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere Belastete Vermögenswerte
140 Kongruente Verbindlichkeiten
150 Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren Belastete Vermögenswerte
160 Kongruente Verbindlichkeiten
170 Andere Belastungsquellen Belastete Vermögenswerte
180 Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
190 Belastete Vermögenswerte insgesamt
200

davon: zentralbankfähig

210 Unbelastete Vermögenswerte insgesamt
220

davon: zentralbankfähig

230 Belastete + unbelastete Vermögenswerte


F 36.02 - ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2)
 
Belastungsquellen Vermögenswerte / Verbindlichkeiten Art der Sicherheit - Einreihung nach Art des Vermögenswerts Insge- samt
Jederzeit kündbare Darlehen Eigen- kapital- instrumente Schuldverschreibungen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Sonstige entgegen- genom- mene Sicher- heiten Begebene eigene Schuld- verschrei- bungen außer eigenen gedeckten Schuld- verschrei- bungen oder forderungs- unter- legten Wert- papieren
Ins- gesamt davon: gedeckte Schuld- verschrei- bungen davon: forderungs- unterlegte Wertpapiere davon: von Staaten begeben davon: von Finanz- unter- nehmen begeben davon: von Nicht- finanz- unter- nehmen begeben Zentral- banken und Staats- sektor Finanz- unter- nehmen Nicht- finanz- unter- nehmen Haushalte
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben davon: Hypo- thekar- kredite davon: Hypo- thekar- kredite
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190
010 Zentralbank- refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z.B. Repos) Entgegengenommene belastete Sicherheiten
020 Kongruente Verbindlichkeiten
030 Börsengehandelte Derivate Entgegengenommene belastete Sicherheiten
040 Kongruente Verbindlichkeiten
050 Außerbörslich gehandelte Derivate Entgegengenommene belastete Sicherheiten
060 Kongruente Verbindlichkeiten
070 Rückkaufsvereinbarungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten
080 Kongruente Verbindlichkeiten
090 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten
100 Kongruente Verbindlichkeiten
110 Begebene gedeckte Schuldverschreibungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten
120 Kongruente Verbindlichkeiten
130 Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere Entgegengenommene belastete Sicherheiten
140 Kongruente Verbindlichkeiten
150 Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren Entgegengenommene belastete Sicherheiten
160 Kongruente Verbindlichkeiten
170 Andere Belastungsquellen Entgegengenommene belastete Sicherheiten
180 Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
190 Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt
200

davon: zentralbankfähig

210 Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt
220

davon: zentralbankfähig

230 Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten

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Meldung zur Belastung von Vermögenswerten Anhang XVII

Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

1. Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

  1. Teil A: Übersicht über die Belastungen:
  2. Teil B: Laufzeitdaten:
  3. Teil C: Eventualbelastung
  4. Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen
  5. Teil E: Erweiterte Daten:

2. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2. Rechnungslegungsrahmen

3. Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.

4. Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter "IAS" und "IFRS" die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.

1.3. Nummerierungskonvention

5. In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet; {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.

6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.

1.4. Vorzeichenkonvention

7. Die Meldebögen in Anhang XVI folgen der in Anhang V Teil I Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention.

1.5. Anwendungsebene

8. Die Anwendungsebene der Meldungen über die Belastung von Vermögenswerten entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Daraus folgt, dass Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der CRR nicht unterliegen, keine Angaben zur Belastung von Vermögenswerten machen müssen.

1.6. Verhältnismäßigkeit

9. Für die Zwecke von Artikel 16a. Absatz 2 Buchstabe b wird die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt berechnet:

10. Für die Zwecke des Artikels 16a Absatz 2 Buchstabe a wird die Summe der gesamten Vermögenswerte wie folgt berechnet:

1.7. Definition des Begriffs "Belastung"

11. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI wird ein Vermögenswert als belastet behandelt, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.

Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte wie beispielsweise Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBa werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):

Meldebogenspezifische Erläuterungen

2. Teil A: Übersicht über die Belastungen

12. In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden ("zeitpunktbezogene Belastung"), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.

13. Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.

2.1. Meldebogen: AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts

2.1.1. Allgemeine Bemerkungen

14. Der folgende Abschnitt enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.

Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.

In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.

a) Besicherte Einlagen

Eine besicherte Einlage wird wie folgt gemeldet:

  1. Der Buchwert der Einlage wird in { AE-SOU; r070; c010} als Belastungsquelle eingetragen.
  2. Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in { AE-ASS; *; c010} und { AE-SOU; r070; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in { AE-ASS; *; c040} gemeldet.
  3. Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in { AE-COL; *; c010}, { AE-SOU; r070; c030} und { AE-SOU; r070; c040} gemeldet.

b) Repos/kongruente Repos

Ein Pensionsgeschäft (im Folgenden "Repo") wird wie folgt gemeldet:

  1. Der Buchwert des Repos wird in { AE-SOU; r050; c010} als Belastungsquelle eingetragen.
  2. Die Sicherheiten des Repos sind in folgenden Fällen auszuweisen:
  3. Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in { AE-ASS; *; c010} und { AE-SOU; r050; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird { AE-ASS; *; c040} gemeldet.
  4. Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege eines vorausgegangenen umgekehrten Pensionsgeschäfts (kongruentes Repo) entgegengenommen, wird dessen beizulegender Zeitwert in{ AE-COL; *; c010}, { AE-SOU; r050; c030} und in { AE-SOU; r050; c040} gemeldet.

c) Zentralbankrefinanzierungen

Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Pensionsgeschäfte darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus den vorstehenden Ziffern i) und ii).

Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei wird die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde gelegt.

Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.

d) Wertpapierleihe

Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos.

Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten werden wie folgt gemeldet:

  1. Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere wird in { AE-SOU; r150; c010} als Belastungsquelle angegeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, wird für { AE-SOU; r150; c010} eine Null gemeldet.
  2. Handelt es sich bei den als Sicherheit verliehenen Wertpapieren um Vermögenswerte des meldenden Instituts, wird ihr Buchwert in { AE-ASS; *; c010} und { AE-SOU; r150; c030} gemeldet und ihr beizulegender Zeitwert wird in { AE-ASS; *; c040} eingetragen.
  3. Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in { AE-COL; *; c010}, { AE-SOU; r150; c030} und { AE-SOU; r150; c040} gemeldet.

e) Derivate (Verbindlichkeiten)

Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert werden wie folgt gemeldet:

  1. Der Buchwert des Derivats wird in { AE-SOU; r020; c010} als Belastungsquelle eingetragen.
  2. Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) werden wie folgt gemeldet:
    1. Handelt es sich um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in { AE-ASS; *; c010} und { AE-SOU; r020; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in { AE-ASS; *; c040} gemeldet.
    2. Handelt es sich um eine vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheit, wird deren beizulegender Zeitwert in{ AE-COL; *; c010}, { AE-SOU; r020; c030} und { AE-SOU; r020; c040} gemeldet.

f) Gedeckte Schuldverschreibungen

Für die Meldung der Belastung von Vermögenswerten insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.

Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird.

Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgend vorgeschlagene Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden.

  1. Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Im Meldebogen AE-NPL werden zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) gemacht.
  2. Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufgenommen.

In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Pensionsgeschäft mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.

BELASTUNGSQUELLEN
Typ Betrag Zellen Belastete Darlehen Zellen
Ged. Schuldv. 75% (100) = 75 {AE-Sources, r110, c010} 75% (150) = 112,5 {AE-Assets, r100, c10}

{AE-Sources, r110, c030}

Zentralbank- Refinanzierung 11 {AE-Sources, r060, c010} 10% (150) = 15 {AE-Assets, r100, c10}

{AE-Sources, r060, c030}

KEINE BELASTUNG
Typ Betrag Zellen Unbelastete Darlehen Zellen
Zurückb. eigene gedeck. Schuldv. 15% 100 = 15 {AE-Not pledged, r010, c040} 15% (150) = 22,5 {AE-Assets, r100, c60}

{AE-Not pledged, r020, c010}

g) Verbriefungen

Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR haben.

Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen.

Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.

2.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Vermögenswerte des meldenden Instituts

IAS 1. 9 (a), Implementation Guidance (IG) 6

Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte.

020 Jederzeit kündbare Darlehen

IAS 1. 54 (i)

Dies beinhaltet täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen wird in der Zeile "Sonstige Vermögenswerte" erfasst.

030 Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1.

040 Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1 Nummer 26

Vom meldenden Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente, die im Einklang mit der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

050 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt.

060 davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR handelt.

070 davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.

080 davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstaben c und d begeben wurden.

090 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstabe e begeben wurden.

100 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Darlehen und Kredite, d. h. vom meldenden Institut gehaltene Schuldinstrumente, die keine Wertpapiere sind. Ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden.

110 davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die laut Anhang V Teil 2 Nummer 41 Buchstabe h Hypothekarkredite sind.

120 Sonstige Vermögenswerte

Sonstige, in der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den vorstehenden Zeilen genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen.

2.1.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Buchwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die nach der Definition der Belastung von Vermögenswerten belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

020 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030 davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040 Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 für nicht den IFRS unterliegende Institute.
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs "Vermögensbelastung" belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

050 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

060 Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs "Vermögensbelastung" unbelastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

070 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080 davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

090 Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs "Vermögensbelastung" unbelastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

100 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

2.2. Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

2.2.1. Allgemeine Bemerkungen

15. Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren wird in der Kategorie "unbelasteter" Vermögenswerte eine Aufteilung in "zur Belastung verfügbar" oder potenziell belastbar und "nicht zur Belastung verfügbar" vorgenommen.

16. Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.

17. Für die Zwecke der Meldung von Vermögensbelastungen werden gegen eine Gebühr, ohne die Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten gemeldet.

2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
130 Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.

140 Jederzeit kündbare Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.)

150 Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.)

160 Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.)

170 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.)

180 davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.)

190 davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch vom Sektor Staat begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.)

200 davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.)

210 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.)

220 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 100 des Meldebogens AE-ASS.)

230 Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.)

240 Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen, eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen, eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht gemeldet, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten.

  1. Sind die eigenen Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt worden, erfolgt die Meldung des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belastete Vermögenswerte.
  2. Sind die eigenen Schuldverschreibungen noch nicht als Sicherheit hinterlegt worden, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Zusätzliche Angaben zu dieser zweiten Art noch nicht als Sicherheit hinterlegter, eigener Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) werden im Meldebogen AE-NPL gemacht.
250 VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT

Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.

2.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs "Vermögensbelastung" belastet sind.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

020 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040 Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind.

050 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

070 Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies schließt auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen ein, die unbelastet sind und auch nicht zur Belastung zur Verfügung stehen.

2.3. Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

2.3.1. Allgemeine Bemerkungen

18. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

  1. Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert gemeldet. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.
  2. Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet.

2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

020 Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

030 Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen

Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

040 Vorrangig

Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

050 Mezzanine

Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

060 Erstverlust

Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

2.3.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten

Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen.

020 Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet sind, aber zur Belastung zur Verfügung stehen.

030 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind unbelastet:
  2. sie sind zur Belastung verfügbar;
  3. sie kommen für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040 Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalbetrag der zurückzurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

2.4. Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen

2.4.1. Allgemeine Bemerkungen

19. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.

20. Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: { AE-SOU; r170; c030} = { AE-ASS; r010; c010} + { AE-COL; r130; c010} + { AE-COL; r240; c010}.

2.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen.

020 Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

030 davon: Außerbörslich

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

040 Einlagen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

050 Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind Transaktionen, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für finanzielle Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden: - im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge und - im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

060 davon: Zentralbanken

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögensbelastungen mit sich bringen.

070 Besicherte Einlagen außer Pensionsgeschäften

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

080 davon: Zentralbanken

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

090 Begebene Schuldverschreibungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Der zurückbehaltene Teil einer Emission wird der in Teil a Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung unterzogen, so dass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist.

100 davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

110 davon: begebene Verbriefungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

120 Andere Belastungsquellen

Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

130 Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

140 Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

150 Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

160 Sonstige

Betrag der in den vorstehenden Posten nicht erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

170 BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

2.4.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert ausgewiesen, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert gemeldet und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

020 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 010 zu entnehmen.

030 Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapieren

Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL werden die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert gemeldet, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden.

040 davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind.

050 davon: belastete eigene Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

3. Teil B: Laufzeitdaten

3.1. Allgemeine Bemerkungen

21. Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.

3.2. Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten:

3.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Belastete Vermögenswerte

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:

  1. die Vermögenswerte des meldenden Instituts (siehe Erläuterungen zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS), die zum Buchwert ausgewiesen werden;
  2. die begebenen, eigenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen (siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL), die zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.

Diese Beträge werden anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihegeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

020 entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls, aus dem für das Unternehmen die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten (Empfangsabschnitt) entstand, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

030 entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (Wiederverwendungsabschnitt), d. h. der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten oder der Wertpapierleihegeschäfte, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Offene Laufzeit

Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin.

020 Für einen Tag

Fälligkeit in einem Tag oder weniger.

030 > 1 Tag <= 1 Woche

Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger.

040 > 1 Woche <= 2 Wochen

Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger.

050 2 Wochen <= 1 Monat

Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger.

060 > 1 Monat <= 3 Monate

Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger.

070 > 3 Monate <= 6 Monate

Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger.

080 > 6 Monate <= 1 Jahr

Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger.

090 > 1 Jahr <= 2 Jahre

Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger.

100 > 2 Jahre <= 3 Jahre

Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger.

110 > 3 Jahre <= 5 Jahre

Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger.

120 > 5 Jahre <= 10 Jahre

Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger.

130 > 10 Jahre

Fälligkeit später als zehn Jahre.

4. Teil C: Eventualbelastung

4.1. Allgemeine Bemerkungen

22. Für diesen Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Belastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarien berechnen.

23. Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte wird um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt.

24. In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarien vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt unter den Nummern 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.

  1. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.
  2. Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.

25. Die Szenarien sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarien berücksichtigen.

4.1.1. Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.

26. Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Überbesicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.

27. Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu gehören auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Überbesicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.

4.1.2. Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.

28. Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.

29. Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in Euro basierenden, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.

30. In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.

4.2. Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung

4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

31. Siehe Erläuterungen zu bestimmten Spalten des Meldebogens AE-SOU unter Nummer 1.5.1. Der Spalteninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.

4.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 010 des Meldebogens AE-SOU.

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, werden finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

020 A. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios a zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Gemäß den Erläuterungen in Teil a des vorliegenden Anhangs werden diese Beträge zum Buchwert gemeldet, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, wird er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, werden zum beizulegenden Zeitwert gemeldet.

030 B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

040 B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

5. Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen

5.1. Allgemeine Anmerkungen

32. Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorgelegt. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die im ersten Unterabsatz von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen kraft Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

33. Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, werden nicht in den Meldebögen AE-CB gemeldet.

34. Den Meldungen liegt das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde.

5.2. Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen.

5.2.1. Erläuterungen bezüglich der Z-Achse

Z-Achse Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Deckungspool-Kennung (offen)

Die Kennung des Deckungspools besteht aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt.

5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Nominalbetrag

Der Nominalbetrag ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und wird nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet.

020 Barwert (Swap)/Marktwert

Der Barwert (Swap) ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen erfolgt.

In den Spalten 080 und 210 bezüglich der Derivatpositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben.

030 Vermögenswertspezifischer Wert

Der vermögenswertspezifische Wert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe.

040 Buchwert

Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert.

5.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Konformität mit Artikel 129 der CRR? [JA/NEIN]

Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der CRR dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung beschriebene günstigere Behandlung in Frage kommen zu können.

012 Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben

Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der CRR dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort Ja in Spalte 011), dann wird die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle angegeben. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung verwendet. Die Codes "a", "b", "c", "d", "e", "f" und "g" sind dementsprechend anzugeben. Code "h" wird angewendet, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht.

020-140 Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. (Hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden.)

020 Berichtsstichtag

Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen.

030 + 6 Monate

Der Termin "+ 6 Monate" bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen außer Rückzahlungen gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

040-070 + 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei "+ 6 Monate" (Spalte 030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

080 Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist.

Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben.

090-140 Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Zu übermitteln sind Angaben über am Berichtsstichtag bestehende externe Bonitätseinstufungen zu der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung, falls vorhanden.

090 Ratingagentur 1

Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, ist hier der Name einer dieser Ratingagenturen anzugeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, werden die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung ausgewählt.

100 Bonitätseinstufung 1

Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen.

110, 130 Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben.

120, 140 Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3

Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung.

150-250 Deckungspool

Der Deckungspool setzt sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

150 Berichtsstichtag

Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag schließt die mindestens erforderliche Überbesicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen ein, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

160 + 6 Monate

Der Berichtsstichtag "+ 6 Monate" bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass außer Rückzahlungen im Deckungspool gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

170-200 + 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei "+ 6 Monate" (Spalte 160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

210 Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden.

Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben.

220-250 Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge

Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Überbesicherung).

220 Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen

Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Überbesicherung darstellen.

230-250 Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

230 Ratingagentur 1

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

240-250 Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 110) und Ratingagentur 3 (Spalte 130).

6. Teil E: Erweiterte Daten

6.1. Allgemeine Anmerkungen

35. Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.

6.2. Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-020 Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)

Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist.

Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt.

030-040 Börsengehandelte Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

050-060 Außerbörsliche Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. (Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.)

070-080 Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, soweit diese Transaktionen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist die gleiche Behandlung anzuwenden wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit diese Transaktionen für das meldende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

090-100 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen

110-120 Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 100 des Meldebogens AE-SOU.

130-140 Begebene Verbriefungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 110 des Meldebogens AE-SOU.

150-160 Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen.

170-180 Andere Belastungsquellen

Siehe Erläuterungen in Zeile 120 des Meldebogens AE-SOU.

190 Belastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte.

200 davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

210 Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

220 davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

230 Belastete + unbelastete Vermögenswerte

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte.

6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.

020 Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.

030 Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.

040 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.

050 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060 davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.

070 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080 davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.

090 davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.

100 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.

110 Zentralbanken und Sektor Staat

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder den Sektor Staat.

120 Finanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen.

130 Nichtfinanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen.

140 davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

150 Private Haushalte

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte.

160 davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine privaten Haushalten gewährte Hypothek besichert werden.

170 Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.

180 Insgesamt

Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS.

6.3. Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

36. Siehe Nummer 6.2.1., da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.

6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 140 des Meldebogens AE-COL.

020 Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 150 des Meldebogens AE-COL.

030 Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 160 des Meldebogens AE-COL.

040 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 170 des Meldebogens AE-COL.

050 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

060 davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 180 des Meldebogens AE-COL.

070 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt.

080 davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 190 des Meldebogens AE-COL.

090 davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 200 des Meldebogens AE-COL.

100 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 210 des Meldebogens AE-COL.

110 Zentralbanken und Sektor Staat.

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder den Sektor Staat handelt.

120 Finanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt.

130 Nichtfinanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt.

140 davon: Hypothekarkredite

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

150 Private Haushalte

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt.

160 davon: Hypothekarkredite

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Privathaushalten gewährte Hypothek besichert werden.

170 Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterungen zu Zeile 230 des Meldebogens AE-COL.

180 Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL.

190 Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 130 und 140 des Meldebogens AE-COL.


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