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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
- BRRD-Richtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;
RL (EU) 2017/1132 - ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46;
RL (EU) 2017/2399 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 96 A;
RL (EU) 2019/879 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296 Inkrafttreten Umsetzung A, ber. 2020 L 283 S. 2;
RL (EU) 2019/2034 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64 Inkrafttreten Anwenden A, ber. 2020 L 405 S. 84;
RL (EU) 2019/2162 - ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 29 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/2036 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahme, ber. L 277 S. 316 A;
RL (EU) 2022/2556 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153 Inkrafttreten Anwenden A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2024/1174 - ABl. L 2024/1174 vom 22.04.2024 Inkrafttreten Anwenden Umsetzung)



Ergänzende Informationen
Liste von VO"en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es auf der Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den wirksamen Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden "In-stitute") mangelt. Derartige Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt oder, falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem die systemisch wichtigen Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechterhalten werden. Während der Krise trugen diese Herausforderungen wesentlich dazu bei, dass die Mitgliedstaaten Institute unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler retten mussten. Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, solchen Maßnahmen so weit wie möglich vorzubeugen.

(2) Die Finanzkrise hatte insofern systemische Ausmaße, als sie Auswirkungen auf den Zugang eines großen Teils der Kreditinstitute zu Finanzmitteln hatte. Um ein Scheitern mit Konsequenzen für die Gesamtwirtschaft abzuwenden, muss einer derartigen Krise mit Maßnahmen begegnet werden, die darauf ausgerichtet sind, den Zugang zu Liquidität sicherzustellen, wobei für alle Kreditinstitute, die im Übrigen solvent sind, gleichwertige Bedingungen gelten müssen. Solche Maßnahmen schließen eine allgemeine Liquiditätsunterstützung durch die Zentralbanken und Garantien der Mitgliedstaaten für von solventen Kreditinstituten begebene Wertpapiere ein.

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