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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1174 vom 22.04.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthielten Änderungen des in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegten Rahmens für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden "MREL"), der für in der Union niedergelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") sowie für alle anderen Unternehmen gilt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (im Folgenden "Unternehmen") fallen. Diesen Änderungen zufolge kann die interne MREL, die für Institute und Unternehmen gilt, die Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllt werden, indem diese Institute und Unternehmen Instrumente einsetzen, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von ihr erworben werden.

(2) Der Rahmen der Union für die MREL wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geändert und durch spezifische Abzugsregeln im Falle einer indirekten Zeichnung von Instrumenten ergänzt, die für die Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Mit dieser Verordnung wurde in die Richtlinie 2014/59/EU eine Verpflichtung aufgenommen, der zufolge die Kommission prüfen muss, wie sich die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der MREL berücksichtigungsfähig sind, auf den Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen auswirkt, einschließlich Bankengruppen, die zwischen der als Abwicklungseinheit bestimmten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Die Kommission wurde aufgefordert zu bewerten, ob es Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gestattet sein sollte, die MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Ferner wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, wie Unternehmen, deren Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorsieht, gemäß den MREL-Vorschriften behandelt werden. Schließlich wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, ob es angemessen sei, den Betrag der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 erforderlichen Abzüge zu begrenzen. Die neuen Bestimmungen sollten daher den Grundsätzen des ursprünglichen Überprüfungsauftrags entsprechen, den das Europäische Parlament und der Rat der Kommission erteilt haben, damit für Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen gesorgt ist.

(3) Die Kommission hat bei ihrer Überprüfung festgestellt, dass es im Hinblick auf die Ziele, die mit den Vorschriften für die interne MREL verfolgt werden, angemessen und verhältnismäßig wäre, den Abwicklungsbehörden zu gestatten, die interne MREL für eine größere Bandbreite von Unternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen als in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

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(Stand: 06.05.2024)

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