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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge

(ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 96)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, 1

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat für Finanzstabilität (FSB) hat am 9. November 2015 ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (den "Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC)-Standard") veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Das Ziel des TLAC-Standards ist, sicherzustellen, dass global systemrelevante Banken ("global systemically important banks", G-SIBs) - im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRIs) bezeichnet - über die erforderliche Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass - während und unmittelbar nach einer Abwicklung - kritische Funktionen fortgeführt werden können, ohne dass das Geld der Steuerzahler (öffentliche Mittel) oder die Finanzstabilität aufs Spiel gesetzt werden. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015 mit dem Titel "Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion" hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bis Ende 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 in Unionsrecht umzusetzen.

(2) Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirement for own funds and eligible liabilities", MREL) Rechnung getragen werden, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für alle Institute in der Union gelten. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen - die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten in der Union - sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Zur Durchführung hat die Kommission vorgeschlagen, dass das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRIs (die "TLAC-Mindestanforderung") und die für die Einhaltung dieses Standards angewendeten Kriterien für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in das Unionsrecht eingeführt werden sollten, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRIs und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRIs sowie den einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit durch gezielte Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 Rechnung getragen werden sollte.

Die oben genannten Gesetzgebungsakte, in der Fassung des Änderungsvorschlages, sowie die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 werden durch die vorliegende Richtlinie, die den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge betrifft, ergänzt.

(3) In Anbetracht dieser Vorschläge und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Märkte und für die Unternehmen, die den MREL und der TLAC unterliegen, ist es wichtig, rechtzeitig für Klarheit über die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die für die Einhaltung der MREL und des Unionsrechts zur Umsetzung der TLAC angewendet werden, zu sorgen und angemessene Bestandsschutzvorschriften für die Berücksichtigungsfähigkeit der Verbindlichkeiten, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit ausgegeben wurden, einzuführen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Institute über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität gewährleistet ist, während gleichzeitig angestrebt wird, Auswirkungen auf die Steuerzahler zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollten Institute dauerhaft die TLAC-Mindestanforderung, die durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Unionsrecht umzusetzen ist, sowie eine Anforderung für die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

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