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Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union ID 260006
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| Ergänzende Informationen |
| VO'en (EU) 2024/450; 2023/1616; 2023/1615; 2023/1193, 2023/1192, 2023/840, 2023/450 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Finanzmärkte sind für das Funktionieren moderner Volkswirtschaften von zentraler Bedeutung. Je stärker diese Märkte integriert sind, desto effizienter kann die Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen erfolgen, wodurch die Wirtschaftsleistung angekurbelt werden kann. Um das Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zu verbessern, muss es allerdings Verfahren geben, mit denen auf die Auswirkungen von Marktturbulenzen reagiert werden kann und die gewährleisten, dass auf diesem Markt tätige Finanzinstitute oder Finanzmarktinfrastrukturen, die sich in einer finanziellen Stresssituation befinden oder auszufallen drohen, nicht den gesamten Finanzmarkt destabilisieren und das Wachstum der Wirtschaft insgesamt bremsen.
(2) Zentrale Gegenparteien (central counterparties - im Folgenden "CCPs") sind Schlüsselkomponenten der globalen Finanzmärkte; sie treten zwischen die Teilnehmer, fungieren für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer und spielen eine wichtige Rolle bei der Verarbeitung von Finanztransaktionen und der Steuerung von Expositionen gegenüber verschiedenen Risiken, mit denen diese Transaktionen behaftet sind. CCPs zentralisieren die Transaktions- und Positionsabwicklung von Gegenparteien, kommen den durch die Transaktionen entstandenen Verpflichtungen nach und benötigen von ihren Mitgliedern angemessene Sicherheiten in Form von Einschusszahlungen und Beiträgen zu Ausfallfonds.
(3) Die Integration der Finanzmärkte in der Union hat dazu geführt, dass CCPs nicht mehr nur in erster Linie den inländischen Bedarf decken und inländische Märkte bedienen, sondern wichtige Knotenpunkte der Finanzmärkte der Union insgesamt geworden sind. Die in der Union zugelassenen CCPs nehmen heute das Clearing mehrerer Produktklassen vor, einschließlich börsennotierter und außerbörslicher (OTC-)Finanz- und Warenderivate, Barmittelbeteiligungen, Anleihen und anderer Produkte, etwa Pensionsgeschäfte. Sie bieten Dienstleistungen über die nationalen Grenzen hinweg einem breiten Spektrum an Finanz- und anderen Instituten in der gesamten Union an. Auch wenn einige CCPs sich weiterhin auf den inländischen Markt konzentrieren, sind sie alle mindestens in ihrem jeweiligen Heimatmarkt systemrelevant.
(4) Da ein signifikanter Teil des Finanzrisikos im Finanzsystem der Union von CCPs im Namen von Clearingmitgliedern und deren Kunden verarbeitet wird und sich dort konzentriert, ist es unabdingbar, dass CCPs wirksam reguliert und solide beaufsichtigt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4
(Stand: 05.01.2026)
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