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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1, ber. 2014 L 70 S. 37;
VO (EU) 996/2011 - ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 25;
VO (EU) 1020/2011 - ABl. Nr. L 270 vom 15.10.2011 S. 14;
VO (EU) 1095/2011 - ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2011 S. 32;
VO (EU) 72/2012 - (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 26 Ausnahme;
VO (EU) 302/2012 - ABl. Nr. L 99 vom 05.04.2012 S. 2 Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 366/2012 - ABl. Nr. L 116 vom 28.04.2012 S. 10;
VO (EU) 450/2012 - ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2012 S. 53;
VO (EU) 701/2012 - ABl. Nr. L 203 vom 31.07.2012 S. 60 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 755/2012 - ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2012 S. 6 Übergangsbestimmungen Inkrafttreten;
VO (EU) 781/2012 - ABl. Nr. L 232 vom 29.08.2012 S. 5
VO (EU) 988/2012 - ABl. Nr. L 297 vom 26.10.2012 S. 9;
VO (EU) 353/2013 - ABl. Nr. L 109 vom 19.04.2013 S. 1;
VO (EU) 594/2013 - ABl. Nr. L 170 vom 22.06.2013 S. 43;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
VO (EU) 956/2013 - ABl. Nr. L 263 vom 05.10.2013 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EU) 979/2013 - ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 35;
VO (EU) 443/2014 - ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014 S. 41 Inkrafttreten;
VO (EU) 499/2014 - ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 5 Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 1139/2014 - ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 34;
VO (EU) 2015/678 - ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2015 S. 24 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/2000 - ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2015 S. 4 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/2244 - ABl. Nr. L 318 vom 04.12.2015 S. 23 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/674 - ABl. Nr. L 116 vom 30.04.2016 S. 23 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/2097 - ABl. Nr. L 326 vom 01.12.2016 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/891 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 4 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2017/1185 - ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/428 - ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmung A;
VO (EU) 2020/2102 - ABl. L 425 vom 16.12.2020 S. 84 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1890 - ABl. L 384 vom 29.10.2021 S. 23 Inkrafttreten A, ber. 2022 L 131 S. 12;
VO (EU) 2021/1926 - ABl. L 393 vom 08.11.2021 S. 9 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1845 - ABl. L 256 vom 04.10.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2429 - ABl. L 2023/2429 vom 03.11.2023aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 10 der VO (EU) 2023/2429 - Bezugnahmen s. Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1580/2007 - vgl. Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
VO (EU) 130/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 103h, Artikel 121 Buchstabe a, die Artikel 127 und 134, Artikel 143 Buchstabe b, die Artikel 148 und 179, Artikel 192 Absatz 2, Artikel 194 und Artikel 203a Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst.

(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse 2 festgelegt. Die Verordnung ist mehrmals geändert worden. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, alle Durchführungsbestimmungen mit den aufgrund der bisherigen Erfahrungen erforderlichen Änderungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen und die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 aufzuheben.

(3) Für Obst- und Gemüseerzeugnisse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sollten Wirtschaftsjahre festgesetzt werden. Da es für diese Sektoren keine Beihilferegelungen mehr gibt, die dem Erntezyklus der betreffenden Erzeugnisse folgen, können alle Wirtschaftsjahre dem Kalenderjahr angepasst werden.

(4) Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse bzw. für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vorsehen. Gemäß Artikel 113a Absatz 1 der genannten Verordnung dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu harmonisieren, empfiehlt es sich, diesbezüglich ausführliche Angaben zu machen und eine allgemeine Vermarktungsnorm für alles frische Obst und Gemüse vorzusehen.

(5) Spezielle Vermarktungsnormen sollten für diejenigen Erzeugnisse erlassen werden, für die aufgrund einer Beurteilung ihrer Bedeutung eine Norm erforderlich ist, wobei insbesondere berücksichtigt wird, welche Erzeugnisse nach Maßgabe der Referenz-Datenbank der Europäischen Kommission für inner- und außergemeinschaftlichen Handel Comext am meisten gehandelt werden.

(6) Sind spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen, so sollten diese Normen - um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden - denjenigen entsprechen, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegt worden sind. Wurde für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm auf EU-Ebene erlassen, so sollte das Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend gelten, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass es einer von der UNECE festgelegten Norm entspricht.

(7) Für bestimmte Transaktionen, die entweder sehr selten und/oder punktuell oder am Beginn der Vertriebskette oder bei getrocknetem Obst und Gemüse und zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen stattfinden, sollten Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung von Vermarktungsnormen vorgesehen werden. Da sich bestimmte Erzeugnisse auf natürliche Weise weiterentwickeln und verderblich sind, sollte es zulässig sein, dass sie einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen, soweit sie nicht der Klasse Extra angehören. Bestimmte Erzeugnisse, die beim Verkauf normalerweise nicht ganz sind, sind von der allgemeinen Vermarktungsnorm auszunehmen, die dies normalerweise vorschreibt.

(8) Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung und/oder dem Etikett deutlich sichtbar sein. Um Betrug und die Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten die von den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben dem Verbraucher vor dem Kauf verfügbar sein; dies gilt insbesondere für den Fernabsatz, bei dem die Erfahrung gezeigt hat, dass Betrugsrisiken bestehen und der durch die Normen gewährte Verbraucherschutz möglicherweise umgangen wird.

(9) Verkaufsverpackungen, die Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkauftes Obst und Gemüse von gleicher Qualität ist. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine EU-Normen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenen Arten Obst und Gemüse in ein und demselben Packstück sollten Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese sollten weniger streng sein als die Vorgaben der Vermarktungsnormen, um insbesondere dem verfügbaren Platz auf dem Etikett Rechnung zu tragen.

(10) Um zu gewährleisten, dass Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt werden, sollten die nicht für die Verbraucher bestimmten Rechnungen und Begleitpapiere bestimmte Basisinformationen auf der Grundlage der Vermarktungsnormen enthalten.

(11) Für die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführten selektiven Kontrollen gemäß Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Dabei sollte insbesondere die Rolle der Risikoanalyse bei der Auswahl der Erzeugnisse für die Kontrollen hervorgehoben werden.

(12) Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine dieser Stellen sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen anderen benannten Stellen zuständig sein.

(13) Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass alle an der Vermarktungskette Beteiligten erfasst sind, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff "Händler" genau definiert werden.

(14) Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten für die Kontrollen bestimmter Händlerkategorien Regeln für die Prioritätensetzung erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nach Drittländern ausgeführtes Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht, und die Konformität mit diesen Normen nach Maßgabe des im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des Schemas zur Anwendung von internationalen Normen für Obst und Gemüse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bescheinigen.

(16) Einfuhren von Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Union muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. In bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit und Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen.

(17) Da zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, sollte sichergestellt werden, dass sie nicht auf dem Markt für frische Erzeugnisse verkauft werden. Solche Erzeugnisse sind angemessen zu kennzeichnen.

(18) Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte auf allen Vermarktungsstufen derselben Art von Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der UNECE empfohlen wurden und mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen.

(19) Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeugerorganisationen für die von ihnen beantragten Erzeugnisse anerkannt werden können. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden.

(20) Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, sollten die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können.

(21) Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein.

(22) Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen zu fördern, indem es gestattet wird, dass die Vermarktung von ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt. Ist eine Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis anerkannt, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, sollte sie diese Mittel über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder Auslagerung zur Verfügung stellen dürfen.

(23) Erzeugerorganisationen können Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Regeln für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten nach einer Anpassungsübergangszeit denen der Erzeugerorganisation entsprechen.

(24) Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren.

(25) Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Regeln für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden.

(26) Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert wird, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation und/oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.

(27) Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Produktionsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt.

(28) Um den unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen in der Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Bedingungen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, eine vorläufige Anerkennung erhalten können.

(29) Zur Schaffung stabiler Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur solchen Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich in der Lage sind, innerhalb einer bestimmten Frist sämtlichen Bedingungen für die Anerkennung nachzukommen.

(30) Es sollte festgelegt werden, welche Angaben die Erzeugergruppierungen im Anerkennungsplan machen müssen. Um es Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Bedingungen für die endgültige Anerkennung besser zu erfüllen, sollten Änderungen der Anerkennungspläne zugelassen sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten von der Erzeugergruppierung verlangen können, dass Korrekturen vorgenommen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung ihres Plans zu gewährleisten.

(31) Eine Erzeugergruppierung kann die Bedingungen für die Anerkennung vor Abschluss des Anerkennungsplans erfüllen. Daher sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, den Antrag auf Anerkennung zusammen mit dem Entwurf des operationellen Programms einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz muss die Gewährung der endgültigen Anerkennung an eine Erzeugergruppierung die Beendigung des Anerkennungsplans nach sich ziehen, und die vorgesehene Beihilfe ist einzustellen. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, sollten Investitionen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt werden kann, jedoch in den Rahmen operationeller Programme aufgenommen werden können.

(32) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit von Erzeugergruppierungen zu erleichtern, sollte diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt werden. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Bedürfnisse der unterschiedlich großen Erzeugergruppierungen sollte dieser Höchstbetrag dem Wert der vermarktbaren Produktion der Erzeugergruppierung angepasst werden.

(33) In dem Bemühen um Kohärenz und einen reibungslosen Übergang zum Statut einer anerkannten Erzeugergruppierung sollten die Vorschriften für die Haupttätigkeiten von Erzeugerorganisationen und den Wert der vermarkteten Produktion auch für Erzeugergruppierungen gelten.

(34) Im Falle eines Zusammenschlusses sollten die Beihilfen weiterhin an die daraus hervorgehenden Erzeugergruppierungen gewährt werden können, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Gruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten.

(35) Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte die vermarktete Produktion der Erzeugerorganisationen genau definiert und es sollte präzisiert werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu verwenden, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln. Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver verarbeitet wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Produktion zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen nicht allgemein gestattet werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern.

(36) Um den reibungslosen Übergang zum neuen System für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu gewährleisten, sollten bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme nicht unter die neue Berechnungsmethode fallen, unbeschadet der Möglichkeit, diese operationellen Programme gemäß den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu ändern. Aus demselben Grund sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Bezugszeitraum der nach diesem Zeitpunkt genehmigten operationellen Programme nach den neuen Vorschriften berechnet werden.

(37) Um die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfe zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei soviel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugute kommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können.

(38) Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Das Ziel besteht darin, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern.

(39) Es sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden.

(40) Es sollte ein Verfahren zur jährlichen Änderung von operationellen Programmen für das folgende Jahr geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe jedes Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben, sollte jede dieser Änderungen gewissen Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(41) Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollten Listen von Transaktionen und Ausgaben erstellt werden, die möglicherweise nicht unter operationelle Programme fallen.

(42) Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist.

(43) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten, sollten in die Beihilfeanträge aufzunehmende Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben.

(44) Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten Durchführungsbestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsverfahren festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten die Bestimmungen Missbräuche verhindern und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird.

(45) In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass letztere nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative für Obst- und Gemüseerzeugnisse werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, für Erzeugnisse, für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse 3 Höchstsätze für die Rücknahmevergütung der Union festgesetzt wurden, diese Höchstsätze vorbehaltlich einer gewissen Steigerung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass diese Rücknahmen nunmehr kofinanziert werden, auch weiterhin anzuwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Beihilfehöchstbeträge festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken.

(46) Es sollten Durchführungsbestimmungen für einzelstaatliche Finanzhilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten der Union, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich einer Begriffsbestimmung dieses niedrigen Organisationsgrads. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser einzelstaatlichen Beihilfen sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Beihilfeerstattung durch die Union festgelegt werden; außerdem sollte der Teil der Erstattung festgesetzt werden. Diese Verfahren sollten die derzeit geltenden Erstattungen reflektieren.

(47) Es sollten Durchführungsbestimmungen und insbesondere Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht werden können. Es sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden können.

(48) Zur Überwachung der Apfeleinfuhren und um sicherzustellen, dass eine deutliche Zunahme solcher Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit festgestellt wird, wurde 2006 als Übergangsregelung ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 eingeführt. In der Zwischenzeit sind neue und genaue Mittel zur Überwachung von Apfeleinfuhren entwickelt worden, die für die Händler weniger umständlich sind als die derzeit geltende Lizenzregelung. Daher sollte die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 in kurzer Zeit abgeschafft werden.

(49) Es sollten Durchführungsbestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Da das betreffende begrenzt haltbare Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, wird die Bestimmung seines Wertes erschwert. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, der für die Einreihung der eingeführten Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird. Insbesondere ist der pauschale Einfuhrwert auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Durchschnittsnotierungen der Erzeugnisse zu bestimmen und sind besondere Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass die Notierungen bei Erzeugnissen aus einem bestimmten Ursprungsland nicht vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird.

(50) Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Dieser Zusatzzoll kann erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Union befinden, von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse daher besondere Vorschriften festgelegt werden.

(51) Laufende Programme und Systeme sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können.

(52) Es sollten Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie die Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Mitteilungen betreffen.

(53) Es sollten Maßnahmen für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf EU-Ebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein. Es sollten Regeln für das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern, Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen vorgesehen werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. Es sind Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festzulegen, um zu vermeiden, dass aus solchen Situationen Vorteil gezogen wird.

(54) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die weiterhin den reibungslosen Übergang von der in den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 4 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte 5 festgelegten bisherigen Regelung zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 6 und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 1580/2007 sowie anschließend in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 203a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährleisten.

(55) Um die Auswirkungen der Abschaffung des Systems von Einfuhrlizenzen für Äpfel auf die Handelsströme zu begrenzen, sollte Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 weiterhin bis zum 31. August 2011 gelten.

(56) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

Die Titel II und III der vorliegenden Verordnung gelten jedoch nur für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und für solche Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind.

(2) Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Begriffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwendet werden, auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 - gestrichen -17

Titel II
Einteilung der Erzeugnisse

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 3 Vermarktungsnormen; Besitzer

(1) Die Anforderungen von Artikel 113a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als die allgemeine Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, muss der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen. Kann der Besitzer jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis einer von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegten Norm entspricht, so gilt es als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.

(2) Die speziellen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind für folgende Erzeugnisse in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt:

  1. Äpfel,
  2. Zitrusfrüchte,
  3. Kiwis,
  4. Salate, krause Endivie und Eskariol,
  5. Pfirsiche und Nektarinen,
  6. Birnen,
  7. Erdbeeren,
  8. Gemüsepaprika,
  9. Tafeltrauben,
  10. Tomaten/Paradeiser.

(3) "Besitzer" im Sinne von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist jede natürliche oder juristische Person, die im materiellen Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist.

Artikel 4 Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen 13

(1) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen:

  1. sofern sie deutlich die Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder eine synonyme Angabe tragen, Erzeugnisse, die
    1. zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
    2. zur Tierfütterung oder einem anderen nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
  2. Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt;
  3. Erzeugnisse, die aufgrund eines Beschlusses der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wird, als Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets anerkannt sind, die vom Einzelhandel dieses Gebiets oder - in hinreichend begründeten Ausnahmefällen - des Mitgliedstaats verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen;
  4. Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind;
  5. Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen und als Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestuft sind.

(2) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen in einem bestimmten Produktionsgebiet ausgenommen:

  1. Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden, und
  2. Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.

(3) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, die die Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder eine synonyme Angabe tragen und für eine andere Verarbeitung als gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bestimmt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen zu befreien.

(4) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die der Erzeuger auf Erzeugermärkten innerhalb eines vom Mitgliedstaat abzugrenzenden Erzeugungsgebiets unmittelbar an den Endverbraucher für den persönlichen Bedarf abgibt, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen zu befreien.

(5) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der speziellen Vermarktungsnormen darf Obst und Gemüse, das nicht der Klasse Extra angehört, auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

(6) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommen:

  1. nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes 0709 59,
  2. Kapern des KN-Codes 0709 90 40,
  3. bittere Mandeln des KN-Codes 0802 11 10,
  4. Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12,
  5. Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 22,
  6. Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 32,
  7. Pinienkerne des KN-Codes 0802 90 50,
  8. Pistazien des KN-Codes 0802 50 00,
  9. Macadamia-Nüsse des KN-Codes 0802 60 00,
  10. Pekan-(Hickory-) Nüsse des KN-Codes ex 0802 90 20,
  11. andere Schalenfrüchte des KN-Codes 0802 90 85, getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 0803 00 90,
  12. getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes 0805,
  13. Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 0813 50 31,
  14. Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 0813 50 39,
  15. Safran des KN-Codes 0910 20.

(7) Der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Erzeugnisse den Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen.

Artikel 5 Kennzeichnungsangaben

(1) Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.

(2) Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Kennzeichnungsangaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.

(3) Im Falle von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erfordert die Einhaltung der Vermarktungsnormen, dass die Kennzeichnungsangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind.

(4) Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.

Artikel 6 Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe

(1) Im Einzelhandel müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.

(2) Bei vorverpackten Erzeugnissen im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ist neben allen anderen in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stück verkauft werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts jedoch nicht, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen sind oder, falls dies nicht der Fall ist, die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 7 Mischungen 19

(1) Die Vermarktung von Packstücken mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus verschiedenen Obstarten, verschiedenen Gemüsearten oder verschiedenen Obst- und Gemüsearten enthalten, ist zulässig, sofern

  1. die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen speziellen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht;
  2. das Packstück mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und
  3. auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 handelt.

(3) Stammt das in einer Mischung enthaltene Erzeugnis aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:

  1. "Mischung von EU-Obst", "Mischung von EU-Gemüse" oder "Mischung von EU-Obst und -Gemüse";
  2. "Mischung von Nicht-EU-Obst", "Mischung von Nicht-EU-Gemüse" oder "Mischung von Nicht-EU-Obst und -Gemüse";
  3. "Mischung von EU- und Nicht-EU-Obst", "Mischung von EU- und Nicht-EU-Gemüse" oder "Mischung von EU- und Nicht-EU-Obst und -Gemüse".

Kapitel II
Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8 Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Konformitätskontrollen, d. h. die Kontrollen, die bei Obst und Gemüse auf allen Vermarktungsstufen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen.

Artikel 9 Koordinierende Behörden und Kontrollstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt

  1. eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend "die koordinierende Behörde" genannt, und
  2. die für die Anwendung dieses Kapitels zuständige(n) Kontrollstelle bzw. -stellen, nachstehend "die Kontrollstellen" genannt.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

  1. Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe a benannten koordinierenden Behörde,
  2. Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannten Kontrollstellen und
  3. die genaue Definition der Aufgabenbereiche der von ihnen benannten Kontrollstellen.

(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.

Artikel 10 Händlerdatenbank

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Datenbank über die Händler im Sektor Obst und Gemüse, in die unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Händler eingetragen sind, die Obst und Gemüse vermarkten, für das gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Normen festgelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein "Händler" jede natürliche oder juristische Person, die

  1. Obst und Gemüse, das einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzt, um es
    1. feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten,
    2. zu verkaufen oder
    3. anderweitig in den Verkehr zu bringen oder
  2. eine der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten tatsächlich bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse durchführt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten umfassen

  1. den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise,
  2. solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person für sich selber oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden, und
  3. solche Tätigkeiten, die in der Union und/oder durch die Ausfuhr nach Drittländern und/oder Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, gemäß denen folgende Händler in der Datenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:

  1. die Händler, die eine solche Tätigkeit ausüben, dass sie gemäß Artikel 4 von der Einhaltung der Vermarktungsnormen befreit sind, und
  2. die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel beschränken.

(4) Besteht die Händlerdatenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.

(5) Die Datenbank enthält für jeden Händler

  1. die Registriernummer, Name und Anschrift;
  2. die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 11 Absatz 2, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette und Angaben über die Bedeutung des Unternehmens;
  3. Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen;
  4. jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen.

Die Aktualisierung der Datenbank wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.

(6) Die Händler sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für erforderlich erachteten Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in die Datenbank aufgenommen werden.

Abschnitt 2
Von den Mitgliedstaaten durch geführte Konformitätskontrollen

Artikel 11 Konformitätskontrolle

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass selektiv, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit Konformitätskontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingehalten werden.

Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos umfassen das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 14, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlands ausgestellt wurde, dessen Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 anerkannt wurden. Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung gilt als Faktor zur Verringerung des Risikos der Nichtkonformität.

Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können auch Folgendes umfassen:

  1. die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Hantierungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie;
  2. die Größe der Händlerunternehmen, ihren Platz in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.);
  3. Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung;
  4. die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen;
  5. den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Union oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden;
  6. jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.

(2) Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Händlerdatenbank gemäß Artikel 10 und führt zur Einstufung der Händler in Risikokategorien.

Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:

  1. die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien;
  2. auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können die Mitgliedstaaten beschließen, bei Erzeugnissen, die keiner speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.

(3) Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.

(4) Die Händler teilen den Kontrollstellen die Informationen mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.

Artikel 12 Zugelassene Händler

(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Händler, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Versandstufe nach dem Muster in Anhang II etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 14 unterzeichnen.

(2) Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.

(3) Händler, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, müssen

  1. über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat,
  2. über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen,
  3. sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind.

(4) Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.

(5) Unbeschadet von Absatz 1 können zugelassene Händler Musteretiketten, die der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 am 21. Juni 2011 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.

Händlern vor dem 22. Juni 2011 erteilte Genehmigungen gelten weiterhin für den Zeitraum, für den sie erteilt wurden.

Artikel 13 Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde

(1) Die Zollbehörde darf Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn

  1. die Waren von einer Konformitätsbescheinigung begleitet werden oder
  2. die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder
  3. die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikobewertung gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.

Dies gilt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11.

(2) Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A unterliegen, und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 1 für notwendig erachtet.

Artikel 14 Konformitätsbescheinigung

(1) Eine zuständige Behörde kann Konformitätsbescheinigungen erteilen, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der jeweiligen Vermarktungsnorm entsprechen (nachstehend "Bescheinigung"). Die von den zuständigen Behörden in der Union zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.

Anstelle der von den zuständigen Behörden in der Union erteilten Bescheinigungen können die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Drittländer ihre eigenen Bescheinigungen verwenden, sofern sie zumindest der Unionsbescheinigung gleichwertige Angaben enthalten. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen mit geeigneten Mitteln zugänglich.

(2) Die Bescheinigungen können entweder auf Papier mit der Originalunterschrift oder in geprüfter elektronischer Form mit elektronischer Unterschrift erteilt werden.

(3) Jede Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde mit einem Stempel versehen und von der/den dazu ermächtigten Person(en) unterzeichnet.

(4) Die Bescheinigung ist mindestens in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen.

(5) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer. Die zuständige Behörde bewahrt eine Abschrift von jeder erteilten Bescheinigung auf.

(6) Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen, die der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.

Abschnitt 3
Von Drittländern durch geführte Konformitätskontrollen

Artikel 15 Anerkennung der von Drittländern vor Einfuhr in die Union durchgeführten Konformitätskontrollen 13

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für Drittländer erteilt werden, in denen die Vermarktungsnormen der Union oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Union ausgeführten Erzeugnisse eingehalten werden.

In der Anerkennung wird die amtliche Behörde in dem Drittland benannt, unter deren Verantwortung die Kontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Union verantwortlich. In der Anerkennung werden auch die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen beauftragten Drittland-Kontrollstellen benannt.

Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.

(3) Bei den Drittlandkontrollstellen muss es sich um amtliche Stellen oder von der in Absatz 2 genannten Behörde amtlich anerkannte Stellen handeln, die ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Räumlichkeiten verfügen, um diese Kontrollen nach den in Artikel 17 Absatz 1 genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(4) Die Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäß diesem Artikel anerkannt wurden, und die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV aufgeführt.

Die Kommission macht Einzelheiten der betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen mit geeigneten Mitteln zugänglich.

Artikel 16 Aussetzung der Anerkennung der Konformitätskontrollen

Die Kommission kann die Anerkennung der Konformitätskontrollen aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittlandkontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen.

Abschnitt 4
Kontrollverfahren

Artikel 17 Kontrollverfahren

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß den Methoden des Anhangs V vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.

(3) Im Falle der Nichtkonformität stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von der Einhaltung der von der vorgenannten Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon nachzubessern. Die nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die zuständige Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die Nachbesserung tatsächlich vorgenommen worden ist. Die zuständige Kontrollstelle erteilt gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die Nachbesserung erfolgt ist.

Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat nachzubessern als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zum Beanstandungsprotokoll geführt hat, so unterrichtet der Händler die zuständige Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem das Beanstandungsprotokoll ausgestellt wurde, übersendet eine Kopie des Beanstandungsprotokolls den anderen betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich des Bestimmungsmitgliedstaats der beanstandeten Partie.

Können die Waren weder nachgebessert noch der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem anderen nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Die Händler übermitteln die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.

Abschnitt 5
Mitteilungen

Artikel 18 Mitteilungen

(1) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich der Kommission und den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit.

(2) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich der Kommission, den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen, in Anhang IV aufgeführten Drittland mit.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Bestimmungen über Kontroll- und Risikoanalysesysteme mit. Jede spätere Änderung dieser Systeme ist der Kommission mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres mit.

(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind in der von der Kommission vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.

Titel III
Erzeugerorganisationen

Kapitel I
Anforderungen und Anerkennung

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 19 - gestrichen -17

Abschnitt 2
Anforderungen an Erzeugerorganisationen

Artikel 20 - gestrichen - 17

Artikel 21 - gestrichen - 17

Artikel 22 - gestrichen - 17

Artikel 23 - gestrichen - 17

Artikel 24 - gestrichen - 17

Artikel 25 - gestrichen - 17

Artikel 26 - gestrichen - 14 17

Artikel 26a - gestrichen - 14 17

Artikel 27 - gestrichen - 14 17

Artikel 28 - gestrichen - 17

Artikel 29 - gestrichen - 17

Artikel 30 - gestrichen - 17

Artikel 31 - gestrichen - 14 17

Abschnitt 3
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Artikel 32 - gestrichen - 17

Artikel 33 - gestrichen - 17

Artikel 34 - gestrichen - 17

Artikel 35 - gestrichen - 17

Abschnitt 4
Erzeugergruppierungen

Artikel 36 Vorlage des Anerkennungsplans 12

(1) Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

  1. die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können,
  2. die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne,
  3. den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation nach seinem Austritt aus dieser Organisation keiner Erzeugergruppierung hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, beitreten darf, und
  4. die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne.
  5. die Vorschriften, mit denen verhindert werden soll, dass ein Erzeuger die EU-Beihilfe für Erzeugergruppierungen länger als fünf Jahre erhält

Artikel 37 Inhalt des Anerkennungsplans 12

Der Entwurf des Anerkennungsplans umfasst mindestens die folgenden Punkte:

  1. Beschreibung der Ausgangssituation, namentlich in Bezug auf die Anzahl der angeschlossenen Erzeuger zusammen mit einem vollständigen Mitgliederverzeichnis, der Erzeugung, einschließlich des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der Vermarktung und der Infrastruktur, die der Erzeugergruppierung zur Verfügung steht, einschließlich der Infrastruktur, die sich im Besitz einzelner Mitglieder der Erzeugergruppierung befindet;
  2. den vorgeschlagenen Zeitpunkt für den Beginn der Durchführung des Plans und die Laufzeit des Plans, die einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten darf, und
  3. die zur Erreichung der Anerkennung durchzuführenden Tätigkeiten und Investitionen.

Die Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe c umfassen nicht die in Anhang Va aufgeführten Investitionen.

Artikel 38 Genehmigung des Anerkennungsplans 12

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der Entscheidungen gemäß Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Anerkennungsplänen erlassen, einschließlich Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit von Investitionen, die von Erzeugergruppierungen zur Erfüllung der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 125b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 getätigt werden.

(3) Nach Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 111 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats je nach Fall

  1. den Plan vorläufig genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;
  2. Änderungen des Plans, einschließlich Änderungen in Bezug auf seine Laufzeit verlangen. Der Mitgliedstaat prüft insbesondere, ob die geplanten Phasen nicht übermäßig lang sind, und verlangt Änderungen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erfüllen;
  3. den Plan ablehnen, insbesondere wenn juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person, die die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung beantragen, bereits die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation erfüllen.

Eine vorläufige Anerkennung kann erforderlichenfalls nur ausgesprochen werden, wenn die gemäß Buchstabe b beantragten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.

(4) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission bis zum 1. Juli eines Jahres die Entscheidungen zur vorläufigen Genehmigung der Anerkennungspläne und die finanziellen Auswirkungen dieser Pläne anhand der Muster in Anhang Vb mit.

(5) Nachdem die Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 festgesetzt worden sind, gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den betreffenden Erzeugergruppierungen Gelegenheit, ihren Anerkennungsplan zu ändern oder zurückzuziehen. Zieht eine Erzeugergruppierung ihren Plan nicht zurück, so genehmigt die zuständige Behörde den Plan vorbehaltlich der von ihr für notwendig erachteten Änderungen endgültig.

(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichtet die juristische Personen oder klar bestimmten Teile einer juristischen Person gemäß den Absätzen 3 und 5.

Artikel 39 Durchführung des Anerkennungsplans 12

(1) Der Anerkennungsplan wird ab dem 1. Januar in Jahrestranchen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugergruppierungen erlauben, diese Jahrestranchen in Halbjahrestranchen aufzuteilen.

Der Anerkennungsplan beginnt in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Zeitpunkt gemäß Artikel 37 Buchstabe b im ersten Durchführungsjahr

  1. am 1. Januar, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem er von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, oder
  2. am ersten Kalendertag nach dem Zeitpunkt seiner Genehmigung.

Das erste Jahr der Durchführung des Anerkennungsplans endet in jedem Fall am 31. Dezember desselben Jahres.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Anerkennungspläne innerhalb einer Jahres- oder Halbjahrestranche ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geändert werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugergruppierungen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann den Erzeugergruppierungen gestatten, innerhalb eines Jahres für das betreffende Jahr den in einem Anerkennungsplan angegebenen Gesamtbetrag der Ausgaben um bis zu 5 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Höchstprozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des Anerkennungsplans erhalten bleiben und die Gesamtausgaben der Union auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschreitet, der diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 Absatz 4 zugeteilt worden ist.

Bei Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 48 gilt der Höchstsatz von 5 % für den Gesamtbetrag der Ausgaben, die in den Anerkennungsplänen der sich zusammenschließenden Gruppierungen angegeben sind.

(3) Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.

Artikel 40 Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation

(1) Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 stellen. Ein solcher Antrag muss auf jeden Fall vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelt werden.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen von Artikel 63 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.

Artikel 41 Haupttätigkeiten der Erzeugergruppierungen

(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugergruppierung betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie vorläufig anerkannt wurde.

(2) Eine Erzeugergruppierung kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugergruppierung sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der von der Erzeugergruppierung vermarkteten Erzeugung der eigenen Mitglieder und der Mitglieder anderer Erzeugergruppierungen.

Artikel 42 Wert der vermarkteten Erzeugung

(1) Artikel 50 Absätze 1 bis 4, Absatz 6 erster Satz und Absatz 7 gelten sinngemäß für Erzeugergruppierungen.

(2) Hat sich der Wert der vermarkteten Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugergruppierung liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung mindestens 65 % des Wertes, der in den vom Mitgliedstaat überprüften vorangegangenen Anträgen für die Beihilfe für die jüngste Jahrestranche insgesamt gemeldet wurde, oder, falls kein solcher Antrag vorliegt, des ursprünglich im genehmigten Anerkennungsplan gemeldeten Wertes beträgt.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird nach den Rechtsvorschriften berechnet, die für den Zeitraum gelten, für den die Beihilfe beantragt wird.

Artikel 43 Finanzierung von Anerkennungsplänen

(1) Die Beihilfesätze gemäß Artikel 103a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für eine vermarktete Erzeugung, die 1.000.000 EUR überschreitet, um die Hälfte gekürzt.

(2) Die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf je Erzeugergruppierung einen jährlichen Höchstbetrag von 100 000 EUR nicht überschreiten.

(3) Die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird ausgezahlt in

  1. Jahres- oder Halbjahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans oder
  2. Tranchen, die einen Teil des Jahreszeitraums abdecken, falls der Plan während eines Jahreszeitraums beginnt oder die Anerkennung gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor Ablauf eines Jahreszeitraums erfolgt. In diesem Fall wird der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag proportional gesenkt.

Für die Berechnung des Betrags der Tranchen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, die vermarktete Erzeugung eines Zeitraums zugrunde legen, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Tranche gezahlt wird. Der Unterschied zwischen den Zeiträumen muss weniger als die Länge des jeweiligen Zeitraums ausmachen.

(4) Der für die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffende Beihilfe gewährt wird, zuletzt veröffentlicht wurde.

Artikel 44 Beihilfe für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen 12

Investitionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anerkennungspläne gemäß Artikel 37 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, für die die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Erzeugnisse der Mitglieder einer Erzeugergruppierung finanziert, für die die vorläufige Anerkennung gewährt wird.

Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Erzeugergruppierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, sind von der Beihilfe der Union ausgeschlossen.

Investitionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugergruppierung durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des Anerkennungsplans beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugergruppierung verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert für den Fall, dass deren Amortisationsdauer noch nicht abgelaufen ist, wiedereingezogen wird.

Artikel 45 Beantragung der Beihilfe

(1) Eine Erzeugergruppierung reicht für die Beihilfen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Jahres- oder Halbjahreszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein. Der Antrag muss eine Erklärung über den Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum umfassen, für den die Beihilfe beantragt wird.

(2) Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume können nur eingereicht werden, wenn der Anerkennungsplan in Halbjahrestranchen gemäß Artikel 39 Absatz 1 aufgeteilt ist. Jedem Beihilfeantrag muss die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, dass sie

  1. die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die vorliegende Verordnung einhält und einhalten wird und
  2. weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung der Union oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Finanzierung der Union nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen den Termin für die Zahlung der Beihilfe fest, der auf jeden Fall spätestens sechs Monate nach Einreichung des Beihilfeantrags liegen muss.

Artikel 46 Beihilfefähigkeit

Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Bedingungen und des Zeitpunktes einer eventuellen vorherigen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen, aus denen die Mitglieder der betreffenden Erzeugergruppierung hervorgegangen sind, sowie der etwaigen Bewegungen der Mitglieder zwischen den Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen die Beihilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen gemäß der vorliegenden Verordnung, um festzustellen, ob die Gewährung einer Beihilfe gerechtfertigt ist.

Artikel 47 Finanzielle Beteiligung der Union 12

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels beläuft sich die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf

  1. 75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
  2. 50 % in den anderen Regionen.

Der Mitgliedstaat kann seine einzelstaatliche Beihilfe in Form eines Pauschalbetrags zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.

(2) Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:

  1. 50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
  2. 30 % in den anderen Regionen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen zu beteiligen.

Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf

  1. 25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
  2. 45 % in den anderen Regionen.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels wird die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage des Wertes ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und unterliegt den nachstehenden Vorschriften:

  1. bei Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gilt in den ersten beiden Jahren der Durchführung ihres Anerkennungsplans keine Obergrenze und im vierten, fünften bzw. sechsten Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans eine Obergrenze von 70 %, 50 % bzw. 20 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung;
  2. bei Erzeugergruppierungen in den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates *** wird die finanzielle Beteiligung der Union beschränkt auf 25 %, 20 %, 15 %, 10 % bzw. 5 % des Werts der vermarkteten Erzeugung im ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans.

(4) Die Gesamtausgaben für die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf 10.000.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 setzt die Kommission die Zuteilungskoeffizienten und die verfügbare finanzielle Beteiligung der Union insgesamt je Mitgliedstaat und Jahr auf der Grundlage dieser Koeffizienten fest. Überschreitet der sich aus den Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 ergebende Gesamtbetrag in einem Jahr den Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

Die finanzielle Beteiligung der Union wird nach Maßgabe des in Unterabsatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten gewährt. Für Anerkennungspläne, die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 mitgeteilt wurden, wird keine finanzielle Beteiligung der Union gewährt.

Der für die finanzielle Beteiligung der Union je Mitgliedstaat anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Zeitpunkt zuletzt veröffentlicht wurde.

Artikel 48 Zusammenschlüsse

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die vorläufig anerkannt und durch den Zusammenschluss von zwei oder mehreren vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen entstanden sind.

(2) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluss entstandene Erzeugergruppierung an die Stelle ihrer Bestandteile.

(3) Schließen sich zwei oder mehrere Erzeugergruppierungen zusammen, so übernimmt die neue Einheit die Rechte und Pflichten derjenigen Erzeugergruppierung, die zuerst vorläufig anerkannt worden ist.

(4) Schließt sich eine vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung mit einer anerkannten Erzeugerorganisation zusammen, so kommt die entstehende Einheit weder für die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung noch für die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Betracht. Die entstehende Einheit wird weiterhin als anerkannte Erzeugerorganisation behandelt, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Erforderlichenfalls beantragt die Erzeugerorganisation eine Änderung ihres operationellen Programms und zu diesem Zweck gilt Artikel 29 sinngemäß.

Von Erzeugergruppierungen vor einem solchen Zusammenschluss durchgeführte Aktionen sind jedoch weiterhin unter den Bedingungen des Anerkennungsplans beihilfefähig.

Artikel 49 Folgen der Anerkennung

(1) Sobald die Anerkennung ausgesprochen wird, wird die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestellt.

(2) Wird ein operationelles Programm gemäß der vorliegenden Verordnung vorgelegt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von im Anerkennungsplan dargelegten Maßnahmen kommt.

(3) Die Investitionen, für die die Beihilfe zu den Investitionskosten gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, können in die operationellen Programme aufgenommen werden, soweit sie ihrer Art nach den Vorschriften der vorliegenden Verordnung genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen den nach Durchführung des Anerkennungsplans beginnenden Zeitraum fest, innerhalb dessen die Erzeugergruppierung als Erzeugerorganisation anerkannt werden muss. Dieser Zeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.

Kapitel II
Betriebsfonds und operationelle Programme

Abschnitt 1
Wert der vermarkteten Erzeugung

Artikel 50 - gestrichen - 17

Artikel 51 - gestrichen - 17

Abschnitt 2
Betriebsfonds

Artikel 52 - gestrichen - 17

Artikel 53 - gestrichen - 14 17

Artikel 54 - gestrichen - 17

Abschnitt 3
Operationelle Programme

Artikel 55 - gestrichen - 17

Artikel 56 - gestrichen - 17

Artikel 57 - gestrichen - 17

Artikel 58 - gestrichen - 17

Artikel 59 - gestrichen - 17

Artikel 60 - gestrichen - 12 17

Artikel 61 - gestrichen - 17

Artikel 62 - gestrichen - 14 17

Artikel 63 - gestrichen - 17

Artikel 64 - gestrichen - 17

Artikel 65 - gestrichen - 17

Artikel 66 - gestrichen - 17

Artikel 67 - gestrichen - 17

Abschnitt 4
Beihilfe

Artikel 68 - gestrichen - 17

Artikel 69 - gestrichen - 17

Artikel 70 - gestrichen - 17

Artikel 71 - gestrichen - 17

Artikel 72 - gestrichen - 17

Kapitel III
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 73 - gestrichen - 17

Artikel 74 - gestrichen - 17

Abschnitt 2
Marktrücknahmen

Artikel 75 - gestrichen - 17

Artikel 76 - gestrichen - 17

Artikel 77 - gestrichen - 17

Artikel 78 - gestrichen - 17

Artikel 79 - gestrichen - 17

Artikel 80 - gestrichen - 12 17

Artikel 81 - gestrichen - 17

Artikel 82 - gestrichen - 17

Artikel 83 - gestrichen - 12 17

Abschnitt 3
Ernte vor der Reifung und Nichternten

Artikel 84 - gestrichen - 12 17

Artikel 85 - gestrichen - 12 17

Abschnitt 4
Vermarktungsförderung und Kommunikation

Artikel 86 - gestrichen - 17

Abschnitt 5
Aus - und Weiterbildung

Artikel 87- gestrichen - 17

Abschnitt 6
Ernteversicherung

Artikel 88 - gestrichen - 17

Artikel 89 - gestrichen - 17

Artikel 89a - gestrichen - 14 17

Abschnitt 7
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 90 - gestrichen - 17

Kapitel IV
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Artikel 91 - gestrichen - 17

Artikel 92 - gestrichen - 12 17

Artikel 93 - gestrichen - 17

Artikel 94 - gestrichen - 17

Artikel 95 - gestrichen - 12 17

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Berichte und Mitteilungen

Artikel 96 - gestrichen - 17

Artikel 97 - gestrichen - 11 12 17

Artikel 98 - gestrichen - 12 17 17a

Abschnitt 2
Kontrollen

Artikel 99 - gestrichen - 17

Artikel 100 - gestrichen - 17

Artikel 101 - gestrichen - 17

Artikel 102 - gestrichen - 17

Artikel 103 - gestrichen - 17

Artikel 104 - gestrichen - 17

Artikel 105 - gestrichen - 17

Artikel 106 - gestrichen - 17

Artikel 107 - gestrichen - 17

Artikel 108 - gestrichen - 17

Artikel 109 - gestrichen - 12 17

Artikel 110 - gestrichen - 12 17

Artikel 111 - gestrichen - 17

Artikel 112 - gestrichen - 12 17

Artikel 113 - gestrichen - 17

Abschnitt 3
Sanktionen

Artikel 114 - gestrichen - 14 17 

Artikel 115 - gestrichen - 17

Artikel 116 - gestrichen - 17

Artikel 117 - gestrichen - 17

Artikel 118 - gestrichen - 17

Artikel 119 - gestrichen - 17

Artikel 120 - gestrichen - 17

Artikel 121 - gestrichen - 12 17

Artikel 122 - gestrichen - 17

Artikel 123 - gestrichen - 17

Artikel 124 - gestrichen - 17

Abschnitt 4
Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien

Artikel 125 - gestrichen - 17

Artikel 126 - gestrichen - 17

Artikel 127 - gestrichen - 17

Kapitel VI
Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 128 - gestrichen - 17

Artikel 129 - gestrichen - 17

Artikel 130 - gestrichen - 17

Artikel 131 - gestrichen - 17

Artikel 132 - gestrichen - 17

Titel IV
Handel mit Drittländern

Kapitel I
Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem

Abschnitt 1
Einfuhrpreissystem

Artikel 133 - gestrichen - 17

Artikel 134 - gestrichen - 17

Artikel 135 - gestrichen - 17

Artikel 136 - gestrichen - 17

Artikel 137 - gestrichen - 12 14 17

Abschnitt 2
Zusätzliche Einfuhrzölle

Artikel 138 - gestrichen - 17

Artikel 139 - gestrichen - 17

Artikel 140 - gestrichen - 17

Artikel 141 - gestrichen - 17

Artikel 142 - gestrichen - 17

Titel V
Allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 143 - gestrichen - 17

Artikel 144 - gestrichen - 17

Artikel 145 - gestrichen - 17

Artikel 146 - gestrichen - 15 17

Artikel 147 - gestrichen - 17

Artikel 148 - gestrichen - 17

Artikel 149 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird aufgehoben.

Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 gilt jedoch weiterhin bis zum 31. August 2011.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIX zu lesen.

Artikel 150 Übergangsbestimmungen

(1) Operationelle Programme, denen Artikel 203a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugute kommt, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, sofern sie den vor dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Im Sinne von Artikel 203a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse, die weiterhin auf die Ausgangserzeugnisse Anwendung finden, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten geerntet wurden, die die Übergangsbestimmungen gemäß dem genannten Absatz anwenden, zusätzlich zu jeglichen relevanten Vermarktungsnormen gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung diejenigen Bestimmungen, die in den in Anhang XX aufgeführten Verordnungen der Kommission enthalten sind.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den EU-Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates 21 ansässig sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene Anerkennungspläne, für die Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung angewendet wurde und die gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin akzeptiert sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert.

(4) Gegebenenfalls ändern die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien bis spätestens 15. September 2011, um

  1. zu begründen, was als weite Entfernung gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b anzusehen ist;
  2. den Höchstsatz der jährlichen Ausgaben im Rahmen eines operationellen Programms festzusetzen, die für Aktionen im Zusammenhang mit dem umweltverträglichen Verpackungsmanagement gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 getätigt werden dürfen.

(5) Operationelle Programme, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, ohne den Höchstsatz gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 einhalten zu müssen.

Artikel 151 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2011

1) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. L 350 vom 31.12.2007 S. 1.

3) ABl. L 297 vom 21.11.1996 S. 1.

4) ABl. L 297 vom 21.11.1996 S. 29.

5) ABl. L 297 vom 21.11.1996 S. 46.

6) ABl. L 273 vom 17.10.2007 S. 1.

7) ABl. L 144 vom 04.06.1997 S. 19.

8) ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 33.

9) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

10) - gestrichen -

11) - gestrichen -

12) - gestrichen -

13) - gestrichen -

14) - gestrichen -

15) - gestrichen -

16) - gestrichen -

17) - gestrichen -

18) - gestrichen -

19) - gestrichen -

20) - gestrichen -

21) ABl. L 265 vom 26.09.2006 S. 1.

22) - gestrichen -

23) - gestrichen -

*) - gestrichen -

**) - gestrichen -

***) ABl. Nr. L 265 vom 26.09.2006 S. 1.

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