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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1926 der Kommission vom 5. November 2021 zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. L 393 vom 08.11.2021 S. 9)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2020/2102

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 kann die Kommission auf Antrag eines Drittlands bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.

(2) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 und im Hinblick auf den Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) am 31. Dezember 2020 hatte das Vereinigte Königreich der Kommission einen Antrag auf Anerkennung von Kontrollen auf Konformität mit bestimmten Vermarktungsnormen übermittelt, die das Vereinigte Königreich vor der Einfuhr in die Union durchführt. Das Vereinigte Königreich hatte sich insbesondere verpflichtet, nach Ablauf des Übergangszeitraums die Anforderungen an die Vermarktung von Obst und Gemüse zu erfüllen, und hatte die amtliche Behörde und die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 benannt.

(3) Auf dieser Grundlage wurden im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 der Kommission 3 die vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse anerkannt, die amtliche Behörde, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, sowie die für die ordnungsgemäße Kontrolle in Großbritannien zuständigen Kontrollstellen festgelegt und das Vereinigte Königreich mit einer Fußnote in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgenommen.

(4) Obwohl die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland im Zusammenhang mit Anhang 2 des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gilt, wird mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Protokolls festgelegt, dass in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung von technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Stelle ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hinsichtlich technischer Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, nicht dahin gehend zu verstehen sind, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Folglich sollten von Kontrollstellen für Nordirland durchgeführte Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Protokolls als von einem Drittland durchgeführt gelten.

(5) Die Kommission sollte daher auch die mit der Durchführung der Kontrollen für Nordirland beauftragte Kontrollstelle, die vom Vereinigten Königreich am 9. April 2020 notifiziert wurde, benennen und den das Vereinigte Königreich betreffenden Eintrag in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 präzisieren.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2102 aufgehoben werden.

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(Stand: 11.11.2021)

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