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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2011 der Kommission vom 7. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 657/2008 und (EG) Nr. 1276/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte
(ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 102, Artikel 103h, Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 2 sind gemeinsame Vorschriften für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, damit diese Systeme die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente gewährleisten, und sieht den Schutz personenbezogener Daten vor.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.
(3) Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.
(4) Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 3, der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle 4 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 5.
(5) Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen sollten einige Mitteilungen in diesen Verordnungen vereinfacht und spezifiziert werden.
(6) Die Verordnungen (EG) Nr.657/2008, (EG) Nr. 1276/2008 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 erhält folgende Fassung:
" Artikel 17 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 6 dieser Verordnung definierten Antragstellern:
(Stand: 11.03.2019)
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