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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission

(ABl. L 2023/2429 vom 03.11.2023)


Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2025 VO"en (EU) 543/2011, (EU) 1333/2011 sowie (EG) 1666/1999

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4 und Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die unter anderem die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor umfasst. Mit der Verordnung wurde der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für diese Sektoren oder Erzeugnisse zu erlassen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 enthält ausführliche Bestimmungen für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, mit denen Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen festgelegt werden. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission 3 sind Vermarktungsnormen für Bananen, Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor festgesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission 4 enthält Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen. Diese Verordnungen wurden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt, die Befugnisübertragungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens für Befugnisübertragungen gemäß dem Vertrag von Lissabon enthält.

(3) Um die Vorschriften für Vermarktungsnormen, für Konformitätskontrollen und für Mitteilungen für die genannten Sektoren zu harmonisieren und zu vereinfachen, um die aufgrund der bisherigen Erfahrungen angezeigten Änderungen aufzunehmen und um die Vorschriften an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übertragenen Befugnisse anzugleichen, sollten sie in einer einzigen delegierten Verordnung und einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden und die Verordnungen (EG) Nr. 1666/1999 und (EU) Nr. 543/2011 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 sollten aufgehoben werden.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse bzw. für Bananen vorsehen. Gemäß Artikel 76

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(Stand: 14.11.2023)

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