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Regelwerk

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2011 der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich des Beihilfehöchstbetrags für Marktrücknahmen von Nektarinen und Pfirsichen

(ABl. Nr. L 270 vom 15.10.2011 S. 14)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 103h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2 enthalten Bestimmungen für die Anwendung von Krisenmanagement- und -präventionsmaßnahmen für Obst und Gemüse, deren Erzeugung sich im Voraus kaum abschätzen lässt.

(2) Auf dem Markt können Überschüsse an Obst und Gemüse auftreten, die zu erheblichen Marktstörungen führen können. In diesem Fall können die Krisenmanagement- und -präventionsmaßnahmen auch Marktrücknahmen gemäß Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 75 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 umfassen, mit denen die Erzeugerpreise stabilisiert werden sollen.

(3) Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind in Anhang XI der Verordnung die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen der darin genannten Erzeugnisse festgesetzt. Diese Beträge sind so festzusetzen, dass die Marktrücknahmen nicht

zu einer permanenten Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt werden und zugleich sichergestellt ist, dass die Rücknahmen ein wirksames Krisenmanagement- und -präventionsinstrument bleiben.

(4) Angesichts der derzeitigen Marktlage bei Pfirsichen und Nektarinen und zur Abfederung der Auswirkungen des plötzlichen Preisrückgangs in diesem Sommer sollten die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen von Nektarinen und Pfirsichen angepasst werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die neuen Beihilfehöchstbeträge sollten mit Wirkung vom 19. Juli 2011 angewendet werden, dem Zeitpunkt, zu dem das Ausmaß des Preisrückgangs bei Pfirsichen und Nektarinen deutlich wurde. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 19. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2011

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1.

.

Anhang

" Anhang XI
Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen gemäß Artikel 79 Absatz 1

(EUR/100 kg)

Erzeugnis Höchstbetrag
Blumenkohl/Karfiol 10,52
Tomaten/Paradeiser 7,25
Äpfel 13,22
Weintrauben 12,03
Aprikosen/Marillen 21,26
Brugnolen und Nektarinen 26,90
Pfirsiche 26,90
Birnen 12,59
Auberginen/Melanzani 5,96
Melonen 6,00
Wassermelonen 6,00
Orangen 21,00
Mandarinen 19,50
Clementinen 19,50
Satsumas 19,50
Zitronen 19,50"


ENDE

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