Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2012 der Kommission vom 16. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der spezifischen Kosten von Umweltaktionen im Rahmen der operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2012 S. 6)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 insbesondere auf Artikel 103h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103c Absatz 3 dieser Grundverordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder dass mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden. In der betreffenden Verordnung ist zudem festgelegt, dass die Beihilfe für Umweltmaßnahmen nur zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge der Maßnahme abdecken darf.

(2) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2ist die Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen operationeller Programme nicht beihilfefähig sind, in Anhang XI der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt. Hierin heißt es jedoch auch, dass die spezifischen Kosten für Umweltmaßnahmen einschließlich der Kosten, die durch umweltverträgliches Verpackungsmanagement entstehen, ausnahmsweise bezuschusst werden können.

(3) Die Erfahrungen mit der Anwendung von Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement zeigen, dass Unsicherheiten bestehen bezüglich des ökologischen Nettonutzens dieser Aktionen und/oder der Tatsache, dass sie wirklich zu zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten für die Erzeugerorganisationen führen, und somit auch bezüglich der Frage, ob die öffentliche Förderung gerechtfertigt ist. Darüber hinaus haben sich sowohl die Verwaltung als auch die Kontrolle dieser Aktionen als sehr komplex erwiesen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Förderung, die gewährt werden kann. Ausgehend von diesen Erfahrungen, und um die Durchführung kosteneffizienterer Umweltaktionen zu fördern und die mit der Verwaltung der EU-Regelung verbundenen Kosten zu senken, erscheint es zweckmäßig, die Förderung von Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement einzustellen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 60 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. Anhang IX Nummer 1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- spezifischen Kosten der Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 103c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung von Verpackungen und dem Verpackungsmanagement werden in keinem Fall bezuschusst;"

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

(1) Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement, die Teil eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten operationellen Programms sind, können bis zum Ende des operationellen Programms beihilfefähig bleiben, sofern sie den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihren nationalen Rahmen nach Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, um ihn an die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen anzupassen.

Abweichend von Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vorgenommenen Änderungen des nationalen Rahmens nicht dem Verfahren des Artikels 103f Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 3 Inkrafttreten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion