umwelt-online: BGR 170 Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 170 - Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.5)

(Ausgabe 04/2000)


Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert:

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen BG-Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420) BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) BGR 166
- Stahlrohr-Kupplungsgerüste BGR 167
- Auslegergerüste BGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau BGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau BRG 170
- Bockgerüste BGR 171
- Fahrgerüste BGR 172
- Kleingerüste BGR 173
- Hängegerüste BGR 174
- Montagegerüste für Aufzugschächte BGR 175.
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" BGG 927
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Konsolgerüsten für den Stahl- und Anlagenbau.

1.2 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf

Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau siehe die BG-Regeln Gerüstbau "Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau" (BGR 169).

Konsolgerüste für den Schornsteinbau siehe die BG-Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  2. Konsolgerüste sind Arbeitsgerüste an Stahlkonstruktionen oder an Teilen des Anlagenbaues, deren Belagflächen auf Konsolen aufliegen. Sie werden nachfolgend als Gerüste bezeichnet.
  3. Regelausführung ist die Gerüstausführung nach Abschnitt 5. Für diese gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Bild 1: Benennung der Gerüstbauteile eines Konsolgerüstes

3 Allgemeine Anforderungen

Konsolgerüste müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 1 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.1 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.2 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Konsolgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf Grundlage von DIN 4420-1 zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

4.2 Für die Regelausführung nach Abschnitt 5 dieser BG-Regeln gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

5 Regelausführung

5.1 Zulässige Belastung

5.1.1 Konsolgerüste in der Regelausführung müssen nach Herstellerangabe, dürfen jedoch höchstens in der Gerüstgruppe 3 nach DIN 4420-1 (200 kg/m2) als Arbeits- und Schutzgerüst verwendet werden. Hierbei darf die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2 nicht überschreiten. Lastkonzentrationen sind zu vermeiden.

5.1.2 Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

5.1.3 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 3:
Konsolabstand 2,00 m
Belagbreite 0,90 m
ergibt Belagfläche 2,00 m x 0,90 m = 1,80 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 1,80 m2 x 200 kg/m2 = 360 kg
Die tatsächliche Belastung setzt sich aus dem Gewicht von Materialien und Personen zusammen. Für jede Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.
zulässige Belastung der Belagfläche 360 kg
Eine Person -100 kg
ergibt zulässige Materiallagerung 260 kg

5.2 Gerüstabmessungen

5.2.1 Abmessungen von Arbeitsgerüsten

5.2.1.1 Die Breite b der Belagfläche muss mindestens 0,60 m und darf höchstens 0,90 m betragen.

5.2.1.2 Die Breite b der Belagfläche muss so bemessen werden, dass bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

5.2.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Abweichend hiervon darf der Belag 0,50 m breit sein, wenn an der Ecke keine Arbeiten durchgeführt werden.

5.3 Konsolen

5.3.1 Für Konsolen muss ein Brauchbarkeitsnachweis nach Abschnitt 4 vorhanden sein.

5.3.2 Für Konsolen, die dem Bild 2 entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Bild 2: Abmessungen von Konsole und Seitenschutz


Pos. Bezeichnung Norm
1 U 50: 1164 lg St37-2 DIN 1026
2 U 50: 906 lg St37-2 DIN 1026
3 U 50: 833 lg St37-2 DIN 1026
4 U 50: 100 lg St37-2 DIN 1026
5 T 50: 50 lg St37-2 DIN 1024
6 Hohlprof. 50 x 30 x 4; 300 lg St37-2 DIN 59410
7 Bl. 10; 80 x 80 St37-2  
8 Bl. 10; 80 x 80 St37-2
9 Bl. 10; 80 x 70 St37-2
10 Bl. 10; 80 x 70 St37-3
11 Bl. 6; 60 x 150 St37-2
12 Rohr ø 48,3 x 3,2 1152 lg
13 Rohr ø 48,3 x 3,2 Länge: Baustelle
14 Rundstahlbügel A52 DIN 3570
15 Skt-Mutter M12 DIN 555
16 Scheibe 13 DIN 433
17 Normalkupplung ø 48,3 DIN EN 74
18 Gerüstbohle 280 mm x 50 mm DIN 4420-1
19 Bordbrett 200 mm x 30 mm DIN 4420-1

5.3.3 Der waagerechte Konsolabstand darf höchstens 2,00 m betragen.

5.3.4 Einhängehaken müssen mindestens 250 mm lang sein.

5.4 Einhängelasche

5.4.1 Als Einhängelasche sind mindestens Profile U 80 - DIN 1026 - St 37 mit einer Länge von mindestens 100 mm zu verwenden (siehe Bild 3)

5.4.2 Die Schweißnähte müssen nach Bild 3 ausgeführt sein.

5.4.3 Schweißverbindungen dürfen nur hergestellt werden von

Die Nachweise müssen an der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.

Bild 3:Einhängelasche, Einhängehaken

5.4.4 Das Material des Stahlbau- oder Anlagenbauteiles ist bei der Ausführung der Schweißarbeiten zu berücksichtigen.

5.5 Aussteifung

Die Konsolen sind gegen Schrägstellung zu sichern.

Eine Möglichkeit bietet der in Bild 2 dargestellte Seitenschutz aus Gerüstrohren.

5.6 Güteanforderungen an Holzbauteile

5.6.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

5.6.2 Gerüstbretter oder -bohlen müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

5.6.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

5.7 Beläge

5.7.1 Allgemeines

5.7.1.1 Gerüstbretter oder -bohlen dürfen nur verwendet werden, wenn sie

Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,0 cm nicht überschreitet.

5.7.1.2 Beläge sind so zu verlegen, dass sie so dicht wie möglich an das Stahl- oder Anlagenbauteil heranreichen. Der waagerechte Abstand zwischen Belag und Stahl- oder Anlagenbauteil darf nicht größer als 0,30 m sein.

5.7.1.3 Abweichend von Abschnitt 5.7.1.1 kann auf eine Sicherung gegen Wippen verzichtet werden, wenn die Gerüstbretter oder -bohlen mindestens 3,0 m lang sind und der Querschnitt mindestens 20 cm x 4,0 cm beträgt.

Bild 4: Auflagerung von Gerüstbohlen (Bilder a und b)

5.7.2 Beläge in Arbeitsgerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 1 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 1:Größte zulässige Stützweite in m von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz

Gerüstgruppe Brett- oder
Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0

1, 2, 3
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75

5.8 Seitenschutz

5.8.1 Allgemeines

5.8.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, umwehrt sein.

5.8.1.2 Abweichend von Abschnitt 5.8.1.1 darf auf das Bordbrett an Gerüststirnseiten verzichtet werden, wenn dort der Belag und das Längsbordbrett den Seitenschutz um mindestens 0,30 m überragen.

5.8.2 Bauteile des Seitenschutzes

5.8.2.1 Bauteile des Seitenschutzes müssen in ihrer Lage gesichert sein.

5.8.2.2 Seitenschutzpfosten müssen nach Bild 2 ausgeführt sein.

5.8.2.3 Als Geländer- und Zwischenholm müssen mindestens Stahlrohre mit 48,3 mm Außendurchmesser und mindestens 3,2 mm Wanddicke verwendet werden. Sie müssen mit Kupplungen nach DIN EN 74 angeschlossen werden.

5.8.2.4 Als Bordbretter müssen Gerüstbretter oder -bohlen mit einer Mindestdicke von 3,0 cm verwendet werden. Das Bordbrett muss den Belag um mindestens 10 cm überragen (siehe Bild 5).

5.8.2.5 Bordbretter müssen dicht an den unbelasteten Belag anschließen.

Bild 5: Befestigung des Bordbrettes

5.8.3 Seitenschutzpfosten für Stirnseitenschutz

5.8.3.1 Für Seitenschutzpfosten muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorhanden sein. Er muss entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung auf- und abgebaut werden.

5.8.3.2 Seitenschutzpfosten müssen mit Halterungen zur Aufnahme von

nach Abschnitt 5.8.2 ausgerüstet sein. Die Bordbretthalterung muss so beschaffen sein, dass das Bordbrett unmittelbar auf oder neben dem Belag eingebaut werden kann. Der Abstand zwischen Bordbrett und unbelastetem Belag darf nicht mehr als 2,0 cm betragen.

6 Aufbau- und Verwendungsanleitung

6.1 Für Konsolgerüste und deren Bauteile, muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles oder Systems erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen und des Eigengewichtes, enthalten.

6.2 Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.

Wird ein Konsolgerüst in der Regelausführung auf-, um- und abgebaut, ersetzen diese BG-Regeln die Aufbau- und Verwendungsanleitung.

7 Auf-, Um- und Abbau

7.1 Allgemeines

7.1.1 Konsolgerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder diesen BG-Regeln entsprechend auf-, um- und abgebaut werden.

7.1.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

7.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.1.4 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.1.5 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

7.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

7.2.1 Übernimmt der Unternehmer eine Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

7.2.2 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Tabelle 2: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 KV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.2.3 Können die Schutzabstände nach Tabelle 2 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

7.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

7.3.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe auch die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

7.3.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

7.3.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

rauher Betrieb Spritzwasserschutz

7.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

7.4 Durchführung der Arbeiten

7.4.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

7.4.2 Beträgt die mögliche Absturzhöhe beim Auf- und Abbau von Gerüsten mehr als 2,00 m, müssen die Versicherten gegen Absturz gesichert sein.

7.4.3 Wird als Absturzsicherung Anseilschutz verwendet, hat der fachlich geeignete Vorgesetzte die Anschlagpunkte für den Anseilschutz festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Anseilschutz siehe die BG-Regeln "Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und die BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199).

7.4.4 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

7.4.5 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

7.5 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 3.

Tabelle 3: Prüfung der Konsolgerüste

8 Kennzeichnung

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen (siehe Bild 6):

Bild 6: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten

9 Verwendung

9.1 Allgemeines

Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung nach Abschnitt 8 nicht benutzt werden.

9.1.1 Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge oder Aufstiege betreten und verlassen werden.

9.1.2 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

9.1.3 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

9.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

9.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

9.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Straßenverkehrsordnung ( StVO),

Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG-Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778),

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608)

BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" (BGG 927).

3.DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 1026 Stabstahl, Formstahl; Warmgewalzter, rundkantiger U-Stahl, Maße, Gewichte, zulässige Abweichungen, statische Werte,
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4
HD 1000
Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 18800-7 Stahlbauten; Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen,
DIN EN 74 Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste; Anforderungen, Prüfungen,
DIN EN 287-1 Prüfung von Schweißern; Schmelzschweißen; - Teil 1: Stähle.

4.Sonstige Vorschriften

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

ENDE

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