umwelt-online: BGR 174 Hängegerüste (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 174 - Hängegerüste
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.9)

(Ausgabe 04/2000)



Zurückgezogen, nur zur Information


Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert:

- DIN 4420-1 "Allgemeine Regelungen; sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen",
- DIN 4420-2 "Leitergerüste; sicherheitstechnische Anforderungen",
- DIN 4420-3 "Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen",
- DIN 4420-4 "Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen".

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420) BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) BGR 166
- Stahlrohr-Kupplungsgerüste BGR 167
- Auslegergerüste BGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau BGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau BRG 170
- Bockgerüste BGR 171
- Fahrgerüste BGR 172
- Kleingerüste BGR 173
- Hängegerüste BGR 174
- Montagegerüste für Aufzugschächte BGR 175.
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" BGG 927
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Hängegerüsten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.
  4. Hängegerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste, die z.B. an Rohren, Seilen oder Ketten hängen. Sie werden im Betriebszustand nicht durch Hebezeuge gehalten. Hängegerüste können auch fahrbar sein.

Hebezeuge sind z.B. Krane, siehe BG-Vorschrift "Krane" (BGV D6) sowie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte, siehe BG-Vorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräten" (BGV D8).

Arbeitsbühnen, die an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden, siehe BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

3 Allgemeine Anforderungen

Hängegerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.1 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.2 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Hängegerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis nach Tabelle 1 zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

Tabelle 1:Möglichkeiten des Brauchbarkeitsnachweises bei der Verwendung von Hängegerüsten

5 Gerüstgruppen

5.1 Gruppeneinteilung

5.1.1 Arbeitsgerüste nach Tabelle 2 in sechs Gerüstgruppen eingeteilt.

Tabelle 2: Gerüstgruppen

1 2 3 4
Gerüstgruppe Mindestbreite der Belagfläche1) flächenbezogenes Nutzgewicht Flächenpressung2)
1 0,50m3) - -
2 0,60 m3) 150 kg/m2 -
3 0,60 m3) 200 kg/m2 -
4 0,90 m 300 kg/m2 500 kg/m2
5 0,90 m 450 kg/m2 750 kg/m2
6 0,90 m 600 kg/m2 1000 kg/m2

1) Die freie Durchgangsbreite muss bei Materiallagerung auf der Belagfläche mindestens 0,20 m betragen.

2) Flächenpressung ist hier Nutzgewicht geteilt durch dessen tatsächliche Grundrissfläche.

3) Die Bordbrettdicke darf mitgerechnet werden.

5.2 Lastannahmen

5.2.1 Für die Verkehrslast auf Hängegerüsten gilt Tabelle 2 DIN 4420-1.

5.2.2 Abweichend von Abschnitt 5.2.1 darf bei Hängegerüsten, von denen aus nur Arbeiten an Decken ausgeführt werden, für die Bemessung die flächenbezogene Nennlast auf eine Fläche von 6 m2 pro Gerüstfeld begrenzt werden. Die hierbei auftretenden Lasten sind in ungünstigster Stellung zu berücksichtigen. Für alle übrigen Flächen, von denen keine Arbeiten ausgeführt werden und auf denen keine Materiallagerung stattfindet, sind mindestens die Lastannahmen der Gerüstgruppe 1 zu berücksichtigen. Der Auf- und Abhängepunkt ist für die flächenbezogene Nennlast auf eine Fläche von 6 m2 begrenzt zu bemessen. Die besondere Kennzeichnung ist nach Abschnitt 11 anzubringen.

Gerüstgruppe 1, flächenbezogene Nennlast p = 0,75 kN/m2, jedoch für Belagteile p = 1,5 kN/m2; Einzellast P1 = 1,5 kN auf 0,5 m X 0,5 m Belastungsfläche bzw. P2 = 1,0 kN auf 0,2 m X 0,2 m Belastungsfläche - siehe Tabelle 2 DIN 4420.

5.2.3 Abweichend von Abschnitt 5.2.1 darf bei Hängegerüsten, die nur für Arbeiten im unmittelbaren Bereich von umschließenden Wänden benutzt werden, die flächenbezogene Nennlast nach Tabelle 2 DIN 4420-1, für einen umlaufenden Randstreifen von b = 1,50 m angenommen werden; dabei sind die belasteten Gerüstbauteile der für Materialtransport und Lagerung benutzten Gerüstflächen gesondert zu berechnen. Die hierbei auftretenden Lasten sind in ungünstigster Stellung zu berücksichtigen. Für alle übrigen Flächen, von denen keine Arbeiten ausgeführt werden und keine Materiallagerung stattfindet, sind mindestens die Lastannahmen der Gerüstgruppe 1 zu berücksichtigen. Die besondere Kennzeichnung ist nach Abschnitt 11 anzubringen.

5.2.4 Für den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion, an der das Hängegerüst angehängt ist, sind die Gesamtlastannahmen in Abhängigkeit von den auf dem Gerüst auszuführenden Arbeiten festzulegen.

5.3 Zulässige Belastungen

5.3.1 Die Summe der Nutzgewichte auf den einzelnen Belagflächen darf innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert des sich aus Spalte 3 der Tabelle 2 zu berechnenden Nutzgewichtes je Gerüstfeld nicht überschreiten.

5.3.2 Die zulässige Belastung eines Hängegerüstes ist der Aufbau- und Verwendungsanleitung nach Abschnitt 9 und der Kennzeichnung nach Abschnitt 11 zu entnehmen.

5.3.3 Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

5.3.4 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

5.3.5 Für die Belastung durch Personen ist kein Nachweis der Flächenpressung erforderlich.

5.4 Anwendungsbeispiele

5.4.1 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.

5.4.2 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.

5.4.3 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Personen und Materialien das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2 nicht überschreitet.

Zulässige Arbeiten sind z.B.

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 6.1.2).

5.4.4 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei darf die zulässige Belastung nach Spalte 3 der Tabelle 2 und die zulässige Flächenpressung nach Spalte 4 der Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Zulässige Arbeiten sind z.B.:

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 6.1.2).

5.4.5 Werden Hängegerüste als Fanggerüste eingesetzt, müssen diese mindestens der Gerüstgruppe 2 entsprechen, dabei darf der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche nicht mehr als 3,00 m betragen.

6 Gerüstabmessungen

6.1 Abmessungen von Arbeitsgerüsten

6.1.1 Die Mindestbreite der Belagflächen muss für

betragen (siehe Tabelle 2).

6.1.2 Die Breite b der Belagfläche muss so bemessen werden, dass bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

7 Sicherheitstechnische Anforderungen

7.1 Aufhängungen

7.1.1 Hängegerüste sind mit nicht brennbaren Tragmitteln an tragfähigen Bauteilen aufzuhängen. Sie müssen gegen Pendeln gesichert sein.

7.1.2 Haken als Tragmittel der Aufhängung sind gegen Aushängen zu sichern.

7.2 Drahtseile

7.2.1 Werden Drahtseile als Aufhängung bei Hängegerüsten verwendet, müssen diese nach DIN 3088 bemessen sein. Vorzugsweise sollten Seile mit vorgefertigten Seilendverbindungen verwendet werden.

7.2.2 Werden Seilendverbindungen mit Drahtseilklemmen hergestellt, müssen diese mindestens mit Drahtseilklemmen nach DIN 1142 hergestellt sein (siehe auch Tabelle 3).

7.2.3 Drahtseilklemmen müssen so angebracht werden, dass die Klemmbügel immer auf dem unbeanspruchten Seilende aufliegen.

7.2.4 Werden Anschlagseilarten ähnlich der Gruppe N DIN 3088 jedoch in Verbindung mit Drahtseilklemmen verwendet, dürfen diese mit den in Tabelle 3 angegebenen Lasten verwendet werden.

Bild 1: Drahtseilklemmen nach DIN 1142

Bild 2: Direkte Anschlagart Haken oder Drahtseilklemmen

Bild 3: Geschnürte Anschlagart mit Gerüstkette

Tabelle 3: Tragfähigkeit von Seilen nach DIN 3088 Seilart N in Abhängigkeit der Anschlagart und der Anzahl der Drahtseilklemmen

Seilnenndurchmesser direkte Anschlagart
Bild 2
geschnürte Anschlagart
Bild 3
Anzahl der Drahtseilklemmen
DIN 1142
Nenngröße der Drahtseilklemmen Anziehmoment
8 mm 560 kg 450 kg 4 8 6,0 Nm
10 mm 850 kg 670 kg 4 10 9,0 Nm
12 mm 1250 kg 1000 kg 4 13 33,0 Nm
14 mm 1700 kg 1400 kg 4 16 49,0 Nm
16 mm 2240 kg 1800 kg 4 16 49,0 Nm
18 mm 2800 kg 2240 kg 4 19 67,7 Nm
20 mm 3550 kg 2800 kg 5 22 107,0 Nm

7.3 Ketten

7.3.1 Werden Ketten als Aufhängung bei Hängegerüsten verwendet, müssen diese nach DIN 5688 bemessen sein.

Ketten nach DIN 5688 sind kurzgliedrige Rundstahlketten, bei denen das Verhältnis Nenndicke zur Teilung 1/3 beträgt (siehe Bild 4). Die Ketten sind nach DIN 685 geprüft.

Bild 4 :Kurzgliedrige Rundstahlketten nach DIN 5688

7.3.2 Werden Ketten der Güteklasse 8 DIN 5688-3 verwendet, dürfen diese mit den in Tabelle 4 angegebenen Lasten verwendet werden.

Ketten der Güteklasse 8 DIN 5688-3 sind mit einem roten achteckigen Anhänger versehen, auf dem die Tragfähigkeit und die Kennzahl für die Nenndicke der Kette in mm eingeprägt ist.

In Abständen von 1 m ist die Kette mit dem Prüfstempel H8 oder einem den harmonisierten Normen entsprechenden Herstellerzeichen gekennzeichnet.

Tabelle 4: Tragfähigkeit von Ketten Güteklasse 8 nach DIN 5688-3 in Abhängigkeit von der Anschlagart

Kettennenndicke direkte Anschlagart
Bild 2
geschnürte Anschlagart
Bild 3
6 mm 1000 kg 800 kg
8 mm 2000 kg 1600 kg
10 mm 3200 kg 2500 kg
13 mm 5000 kg 4000 kg
16 mm 8000 kg 6300 kg
18 mm 10000 kg 8000 kg

7.3.3 Werden in Ketten nach Abschnitt 7.3.1 Verbindungsmittel wie Zwischen- oder Übergangsglieder, Kettenschlösser oder Schäkel verwendet, müssen diese DIN 5691, DIN EN 1677-1 oder ISO 2415 entsprechen.

7.3.4 Abweichend von Abschnitt 7.3.1 dürfen Ketten 8 x 35 nach Anhang 2 verwendet werden, wenn die Tragfähigkeit in der direkten Anschlagart nach Bild 2 1000 kg und in der geschnürten Anschlagart nach Bild 3 800 kg nicht überschreitet. In der geschnürten Anschlagart muss der Durchmesser des umschnürten Bauteiles mindestens 48 mm betragen.

7.4 Gerüstrohre

7.4.1 Als systemfreie Gerüstrohre müssen

verwendet werden.

7.4.2 Werden Stahlrohre verwendet, müssen diese mit einem Korrosionsschutz nach DIN 4427 versehen sein.

weiter .

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