umwelt-online: BGR 171 Bockgerüste (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 171 - Bockgerüste
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.6)

(Ausgabe 04/2000)



Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert

- DIN 4420-1 "Allgemeine Regelungen; sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen",
- DIN 4420-2 "Leitergerüste; sicherheitstechnische Anforderungen",
- DIN 4420-3 "Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen",
- DIN 4420-4 "Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen".

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen BG-Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1 ,für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420) BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) BGR 166
- Stahlrohr-Kupplungsgerüste BGR 167
- Auslegergerüste BGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau BGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau BRG 170
- Bockgerüste BGR 171
- Fahrgerüste BGR 172
- Kleingerüste BGR 173
- Hängegerüste BGR 174
- Montagegerüste für Aufzugschächte BGR 175
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" BGG 927
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Bockgerüsten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.
  4. Bockgerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste mit einer Belaghöhe von höchstens 4,00 m, bei denen der Belag auf Gerüstböcken aus Holz oder Metall liegt.

Regelausführung ist die Gerüstausführung nach Abschnitt 6. Für diese gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Bild 1: Bauteile eines Bockgerüstes und deren Benennung

3 Allgemeine Anforderungen

Bockgerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.1 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.2 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Bockgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf Grundlage von DIN 4420-1 zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

4.2 Für die Regelausführung nach Abschnitt 6 dieser Regeln gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

5 Anforderungen an Bockgerüste

5.1 Güteanforderungen an Bauteile aus Holz

5.1.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse 5 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

5.1.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem 0-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

5.1.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

5.2 Güteanforderungen an Bauteile aus Stahl

5.2.1 Die Wanddicke tragender Gerüstbauteile aus Stahl muss mindestens 2,0 mm, für Teile des Seitenschutzes mindestens 1,5 mm betragen.

5.2.2 Die Wanddicke von Stahlrohren, an die Kupplungen nach Abschnitt 6.4.1 angeschlossen werden, muss mindestens 3,2 mm betragen. Die Stahlgüte muss mindestens ST 33 entsprechen.

5.3 Güteanforderungen an Bauteile aus Aluminium

5.3.1 Die Wanddicke tragender Gerüstbauteile aus Aluminium muss mindestens 2,5 mm, für Bauteile des Seitenschutzes mindestens 2,0 mm betragen. Die Mindestwanddicke von 2,5 mm darf unterschritten werden, wenn durch Profilierung oder Aussteifung mindestens eine gleichwertige Gebrauchs- und Tragfähigkeit erreicht wird.

5.3.2 Die Wanddicke von Aluminiumrohren, an die Kupplungen nach Abschnitt 6.4.1 angeschlossen werden, muss mindestens 4,0 mm betragen und die Festigkeitseigenschaften des Zustandes F 28 nach DIN EN 754-2 und DIN EN 755-2 haben.

5.4 Korrosionsschutz

Serienmäßig hergestellte Gerüstbauteile aus Stahl müssen bei ihrer Herstellung einen Korrosionsschutz nach DIN 4427 erhalten.

5.5 Konstruktive Anforderungen

5.5.1 Für Gerüstböcke muss ein Brauchbarkeitsnachweis nach Abschnitt 4 vorhanden sein.

5.5.2 Für Gerüstböcke aus Holz, die dem Bild 2 entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht. Er ist für eine zulässige Tragfähigkeit von 800 kg bemessen.

Bild 2: Gerüstbock aus Holz, Tragfähigkeit 800 kg

5.5.3 Gerüstböcke müssen so konstruiert sein, dass die mit ihnen errichteten Gerüste

Horizontale Ersatzlasten aus Arbeitsbetrieb siehe DIN 4420-1 Abschnitt 5.4.4.6.

5.5.4 An Gerüstböcken mit einer möglichen Bockhöhe von mehr als 1,97 m müssen

Einrichtungen zum Befestigen von Verstrebungen können z.B. fest angebaute Halbkupplungen in Anlehnung an DIN EN 74 sein.

5.5.5 Querriegel von Gerüstböcken aus Metall müssen an ihren Enden eine Aufkantung von mindestens 2 cm Höhe haben.

5.5.6 An höhenverstellbaren Gerüstböcken müssen Abstecker unverlierbar angebracht sein.

5.5.7 Auszugsteile von höhenverstellbaren Gerüstböcken müssen Ausziehbegrenzungen haben.

5.5.8 An höhenverstellbaren Bockgerüsten, die zum Verstellen mit Last bestimmt sind, müssen die Verstelleinrichtungen der BG-Vorschrift "Winden., Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) entsprechen.

Der Gerüstbelag zählt zur Last.

Siehe 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz.

5.5.9 Höhenverstellbare Gerüstböcke, die zum Verstellen ohne Last bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, dass ein möglicher Rückschlag der Kurbel auf höchstens 35 cm begrenzt ist. Die Einsteckvorrichtung für die Kurbel darf sich nur an der Seite der Rückschlagsicherung befinden.

6 Regelausführung

6.1 Gerüstgruppen

6.1.1 Gruppeneinteilung

Gerüste sind nach Tabelle 1 in sechs Gerüstgruppen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zu derselben Gerüstgruppe wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Gerüstgruppen gewählt werden.

Tabelle 1: Gerüstgruppen

1
Gerüstgruppe
2
Mindestbreite der Belagfläche1)
3
flächenbezogenes Nutzgewicht
4
Flächen-
pressung2)
1 0,50 m3) - -
2 0,60 m3) 150 kg/m2 -
3 0,60 m3) 200 kg/m2 -
4 0,90 m 300 kg/m2 500 kg/m2
5 0,90 m 450 kg/m2 750 kg/m2
6 0,90 m 600 kg/m2 1000 kg/m2
1) Die freie Durchgangsbreite muss bei Materiallagerung auf der Belagfläche mindestens 0,20 m betragen.
2) Flächenpressung ist hier Nutzgewicht geteilt durch dessen tatsächliche Grundrissfläche.
3) Die Bordbrettdicke darf mitgerechnet werden.

6.1.2 Zulässige Belastungen

6.1.2.1 Die Summe der Nutzgewichte auf den einzelnen Belagflächen darf innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert des sich aus Tabelle 1, Spalte 3, zu berechnenden Nutzgewichtes je Gerüstfeld nicht überschreiten. Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

6.1.2.2 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

6.1.2.3 Für die Belastung durch Personen ist kein Nachweis der Flächenpressung erforderlich.

6.1.2.4 Die erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes für Gerüste der Gerüstgruppen 1-6 in Abhängigkeit von der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke ist Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 2: Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Gerüstgruppe, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke

Gerüstgruppe Belag-
breite
Abstand der Gerüstböcke

m
0,80
m
1,00
m
1,25
m
1,50
m
1,75
m
2,00
m
2,25
m
2,50
m
2,75
m
1-3 0,60 138 173 216 259 302 345 388 431 474
1-3 0,90 207 259 323 388 453 518 582 647 712
4 297 371 464 557 650 743 835 928 1021
5 432 540 675 810 945 1080 1215 1350 1485
6 567 709 886 1063 1240 1418 1595 1772 1949
1-3 1,00 230 288 359 431 503 575 647 719 791
4 330 413 516 619 722 825 928 1031 1134
5 480 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1650
6 630 788 984 1181 1378 1575 1772 1969 2166
1-3 1,20 276 345 431 518 604 690 776 863 949
4 396 495 619 743 866 990 1114 1238 1361
5 576 720 900 1080 1260 1440 1620 1800 1980
6 756 945 1181 1418 1654 1890 2126 2363 2599
1-3 1,50 345 431 539 647 755 863 970 1078 1186
4 495 619 774 929 1083 1238 1393 1548 1702
5 720 900 1125 1350 1575 1800 2025 2250 2475
6 945 1181 1477 1772 2067 2363 2658 2953 3248

1) Berechnungsformel

erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes:
Bockabstand X Bockbreite X (Nutzgewicht + Bohlengewicht) X Durchlauffaktor
Nutzgewicht siehe Tabelle 1;
Bohlengewicht 30 kg/m2
Durchlauffaktor 1,25.
(100kg - kN)
 Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

Tabelle 3: Erforderliche Tragfähigkeit in kg1)der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Gerüstgruppe, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke

Gerüstgruppe Belagbreite Abstand der Gerüstböcke

m
0,80
m
1,00
m
1,25
m
1,50
m
1,75
m
2,00
m
2,25
m
2,50
m
2,75
m
1-3 0,60 110 138 173 207 242 276 311 345 380
1-3 0,90 166 207 259 311 362 414 466 518 569
4 238 297 371 446 520 594 668 743 817
5 346 432 540 648 756 864 972 1080 1188
6 454 567 709 851 992 1134 1276 1418 1559
1-3 1,00 184 230 88 345 403 460 518 575 633
4 264 330 413 495 578 660 743 825 908
5 384 480 600 720 840 960 1080 1200 1320
6 504 630 788 945 1103 1260 1418 1575 1733
1-3 1,20 221 276 345 414 483 552 621 690 759
4 317 396 495 594 693 792 891 990 1089
5 461 576 720 864 1008 1152 1296 1440 1584
6 605 756 945 1134 1323 1512 1701 1890 2079
1-3 1,50 276 345 431 518 604 690 776 863 949
4 396 495 619 743 866 990 1114 1238 1361
5 576 720 900 1080 1260 1440 1620 1800 1980
6 756 945 1181 1418 1654 1890 2126 2363 2599

1) Berechnungsformel

erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes:
Bockabstand x Bockbreite X (Nutzgewicht + Bohlengewicht)
Nutzgewicht siehe Tabelle 1;
Bohlengewicht 30 kg/m2
(100kg - kN)
 Gerüstbohlen als Einfeldträger


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